Verwaltungsrecht

Kein Asyl für Ukrainer

Aktenzeichen  W 7 K 16.32115

Datum:
10.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 3a Abs. 2, § 4
EMRK EMRK Art. 9

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Bundesamts vom 27. Oktober 2016 nicht rechtswidrig ist und die Kläger dadurch (schon deswegen) nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn die Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (1.) noch einen solchen auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (2.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (3.).
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S. des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Aus § 3a AsylG ergibt sich, welche Handlungen als Verfolgung i.S. des § 3 Abs. 1 AsylG gelten. Zwischen derartigen Handlungen und den in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris; BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 -, BVerwGE 1989, 162 f.; BVerwG, U.v. 15.3.1988 – 9 C 278/86 -, BVerwGE 1979, 143 f.).
Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asyl- oder Flüchtlingsanspruch voraus, dass der Schutzsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asyl- bzw. Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 -, Buchholz, § 108 VwGO Nr. 147).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im angegriffenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
1.1. Soweit der Kläger zu 1) vorträgt, dass er wegen Wehrdienstverweigerung erhebliche Probleme bekommen werde, führt dies nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach seinen eigenen Angaben hat er persönlich einen Einberufungsbescheid oder eine Ladung gerade nicht erhalten. Auch die legale und offensichtlich ungehinderte Ausreise der Kläger auf dem Luftweg mit griechischen Schengen-Visa (Bl. 44 d.A.) zeigt, dass keine Fahndung eingeleitet worden ist und der Kläger zu 1) nicht gesucht wurde. Der Kläger zu 1) ist im Übrigen nach seinen eigenen Angaben aus religiösen Gründen ausgemustert worden. Die Altersgrenze für die Einziehung zum (eigentlichen) Wehrdienst liegt nach den vorliegenden Erkenntnismitteln aber (höchstens) bei 26 bzw. 27 Jahren (BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 11 ZB 16.30012 m.w.N.; B.v. 14.3.2017 – 11 ZB 17.30220 (nur 25 Jahre); Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7.2.2017, S. 9 (nur bis 25 Jahre); Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28.1.2015, S. 2). Diese Altersgrenze hat der 1984 geborene Kläger zu 1) jedenfalls eindeutig überschritten. Weitere Mobilisierungswellen sind derzeit nicht vorgesehen (BayVGH, B.v. 14.3.2017 – 11 ZB 17.30220).
Darüber hinaus wird ergänzend darauf hingewiesen, dass jeder souveräne Staat grundsätzlich das Recht hat, seine Staatsangehörigen zum Wehr- und Militärdienst heranzuziehen. Denn nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann (nur) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 fallen, als Verfolgungshandlung i.S. des Abs. 1 gelten. Dazu gehören Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen Menschlichkeit, schwere nichtpolitische Straftaten oder Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen. Zwar ist mit den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass es in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk ebenso zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist wie auch in Gebieten, in denen ukrainische “Freiwilligen-Bataillone“ gegen Separatisten vorgehen (vgl. nur Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.2.2016). Berichte, dass reguläre Einheiten der ukrainischen Armee an solchen Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, liegen nicht vor, auch im Jahresreport 2016 Ukraine von Amnesty International finden sich keine Hinweise darauf.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Strafvorschriften der Ukraine wegen Wehrdienstentziehung eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung i.S. von § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG darstellen. Die Entziehung von Wehrdienst wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung ist eine Geldstrafe bis zu 50 Mindestmonatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vorgesehen, für die Entziehung von einer Wehrübung kann Geldstrafe bis zu 70 Mindestmonatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten verhängt werden (vgl. Lagebericht vom 7.2.2016, S. 10). Eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung kann aber regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende durch die fehlende Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen und die daraus folgende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in seinem Recht aus Art. 9 EMRK verletzt wird. Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, ob der betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 11 ZB 16.30012 – juris Rn. 13 ff. unter Hinweis auf EuGH, U.v. 26.2.2015 – C-472/13 – Shepherd; B.v. 13.1.2017, 11 ZB 16.31051, juris, Rn. 4).
Der Kläger zu 1) hat vorgetragen, dass er der Glaubensgemeinschaft der protestantischen Christen (Evangelisten) angehört, weshalb sich für ihn die Ableistung des Wehrdienstes aus religiösen Gründen verbiete. Aus dem o.b. Lagebericht kann entnommen werden, dass die Verweigerung des Wehrdienstes in der Ukraine bei Zugehörigkeit zu bestimmten Religionsgemeinschaften möglich ist. Hierzu zählt auch die Religionsgemeinschaft des Klägers zu 1) (vgl. International Fellowship of Reconciliation: Ukraine Military Service, conscientious objection and related issues, 2013, S. 3). Dem Kläger zu 1) ist es auch nicht verwehrt, sich hierauf zu berufen; ausgeschlossen von der Verweigerung sind – wenn überhaupt – nur Soldaten und Reservisten (Connection Offenbach, Massenhafte Kriegsdienstverweigerung, Flucht und Asyl, S. 6). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2016 (a.a.O.) hierzu aus, ob für Personen, die aus berechtigten Gewissensgründen den Dienst an der Waffe verweigern, ohne Mitglied in einer registrierten Religionsgemeinschaft zu sein, eine Verfolgung i.S.des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG resultiert, hänge davon ab, wie die Vorschriften zur Wehrdienstverweigerung konkret angewendet werden und ob tatsächlich eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung droht. Der Oberste Gerichtshof für Zivil- und Strafrecht der Ukraine habe aber entschieden, dass auch in Krisen- und Kriegszeiten Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen (im konkreten Fall ein Anhänger der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas) das Recht auf Zivildienst hätten, selbst wenn die gesetzlichen Vorschriften dies nicht vorsehen. Zwar scheine die Herangehensweise der Behörden stark unterschiedlich und teilweise sehr streng zu sein, es lasse sich den Auskunftsmitteln jedoch nicht entnehmen, ob es sich bei den Verurteilten tatsächlich um Personen gehandelt habe, die berechtigte Gewissensgründe glaubhaft machen konnten. Jedenfalls wäre es dem Kläger zu 1) aber zuzumuten, den Rechtsweg auszuschöpfen, falls es trotz Wehrdienstverweigerung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu seiner Religionsgemeinschaft (Evangelist) zu einer Verurteilung käme bzw. er – so seine Befürchtung – zu einem (alternativen) Dienst an der Front herangezogen würde.
1.2. Soweit der Kläger pauschal vorträgt, bei einer Rückkehr als Verräter verfolgt zu werden, führt dies ebenfalls nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn nach der derzeitigen Auskunftslage sind keine Bericht bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7.2.2017, S. 16). Zudem hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben gerade keinen Einberufungsbescheid erhalten und muss auch eine Heranziehung zum Wehrdienst – wie sich aus obigen Erwägungen ergibt (siehe 1.1.) – nicht befürchten.
1.3. Nachdem die Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, liegen die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte ebenfalls nicht vor.
2. Die Kläger können sich auch nicht, bei sinngemäßer Auslegung des Klageantrags, mit Erfolg auf subsidiären Schutz berufen. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt (1.) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 AsylG). Die Ausführungen der Kläger vermögen eine subsidiäre Schutzberechtigung ebenfalls nicht zu begründen. Stichhaltige Gründe i.S. von § 4 AsylG wurden nicht vorgebracht. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im angegriffenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass zwar davon auszugehen ist, dass im Osten der Ukraine (Donbass) in den Gebieten Donezk und Luhansk ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht. Die Kläger stammen jedoch nicht aus dem umkämpften Gebiet. Im Übrigen besteht für Personen aus dem Kriegsgebiet eine zumutbare inländische Fluchtalternative in andere Landesteile der Ukraine. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017 ist zwar aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine von einem erhöhten Migrationspotential auszugehen. Die Zahl der registrierten Binnenflüchtlinge ist bis Januar 2017 auf 1,6 Millionen gestiegen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017, S. 11). Die Grundversorgung für Rückkehrer ist jedoch, wie für die meisten Menschen in der Ukraine, knapp ausreichend. Auch die medizinische Versorgung ist kostenlos und flächendeckend, auch wenn qualitativ höherwertige Leistungen teilweise von privaten Zuzahlungen abhängig sind (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017, S. 15). Die Kläger zu 1) und 2) sind darüber hinaus junge gesunde Menschen, die den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie durch Erwerbstätigkeit sichern und im Übrigen auf familiäre Unterstützung der in der Ukraine lebenden Verwandten zurückgreifen können. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger zu 1) bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt oder an einem anderen Ort seine bisherige Tätigkeit nicht wieder aufnehmen kann, denn selbst wenn die russische Sprache nicht mehr offizielle Amtssprache sein sollte, führt dies nicht dazu, dass der Kläger zu 1) keine Arbeitsstelle mehr finden kann.
Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe dafür, dass dem Kläger zu 1) bei einer Rückkehr in die Ukraine eine Haftstrafe wegen Wehrdienstentziehung droht und er dort unmenschlichen Haftbedingungen i.S. von Art. 3 EMRK ausgesetzt sein wird. Denn der Kläger zu 1) hat gerade nicht glaubhaft machen können, dass er sich dem Wehrdienst entzogen hat (vgl. oben 1.). Im Übrigen werden im Falle einer Bestrafung überwiegend Bewährungsstrafen verhängt (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 11 ZB 16.30012 – juris Rn. 20 m.w.N.). Nichts anderes ergibt sich aus dem Artikel von Connection e.V., Offenbach (Connection Offenbach, Massenhafte Kriegsdienstverweigerung, Flucht und Asyl). Dort wird von zwei Fällen berichtet, wobei der Journalist … … inzwischen freigelassen wurde.
3. Im Übrigen sind auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ersichtlich. Auch insoweit wird auf die Begründung im angegriffenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). sowie auf obige Erwägungen (siehe 2.) verwiesen.
Das Gericht weist darauf hin, dass es die grundsätzlich anerkennenswerten guten Deutschkenntnisse der Kläger und ihre bisherigen Integrationsbemühungen durchaus zur Kenntnis genommen hat. Dabei handelt es sich allerdings allenfalls um inlandsbezogene, nicht aber um zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, die im Asylverfahren nicht zu prüfen sind (BVerwG, U.v. 21.9.1999 – 9 C 8.99, juris; U.v. 27. 6. 2006 – 1 C 14/05, NVwZ 2006, 1418; VGH BW, U.v. 13.12.2012 – A 2 S 1995/12, juris).
4. Daher sind auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in die Ukraine rechtmäßig. Auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung bestehen keine Bedenken. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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