Verwaltungsrecht

Kein Duldungsanspruch aus einem Abschiebungsstopp bei mangelnder Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung

Aktenzeichen  B 6 E 17.938

Datum:
5.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 142255
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 15 Abs. 2 Nr. 5, § 15 ABs. 2 Nr. 6, § 15 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 46 Abs. 1, § 48 Abs. 3 Satz 1
AufenthG § 60a Abs. 1, § 60a Abs. 2 Satz 1, § 60a Abs. 2 Satz 3
VwGO § 123

 

Leitsatz

Personen, die ihre Geburtsurkunde erst 5,5 Jahre nach der Einreise vorlegen, können aus Art. 3 Abs. 1 GG keinen Duldungsanspruch ableiten, weil sie nicht vom Abschiebungsstopp erfasst werden, der Straftäter, Gefährder und Personen, die sich hartnäckig geweigert haben, an ihrer Identifizierung mitzuwirken, ausnimmt. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung seiner Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage auf Erteilung einer Duldung.
Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 11.11.2011 erstmals auf dem Landweg ohne Visum, Reisepass oder andere Identitätspapiere ins Bundesgebiet ein und stellte am 26.11.2011 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 13.04.2012 lehnte das Bundesamt für … (Bundesamt) den Antrag ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 01.08.2013 ab (B 3 K 12.30082). Das Urteil wurde am 16.09.2013 rechtskräftig.
Am 23.01.2014 stellte der Antragsteller, einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Verfahrens. Am 24.03.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziff. 1). Den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 13.04.2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lehnte die Behörde ebenfalls ab (Ziff. 2). Weiter forderte das Bundesamt den Antragsteller zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf und drohte ihm, sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziff. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete die Behörde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Über die dagegen am 03.04.2017 erhobene Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth ist noch nicht entschieden (B 6 K 17.31147). Einen Antrag vom gleichen Tag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, soweit sie sich gegen die Abschiebungsandrohung richtete, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 04.05.2017, der seinen Prozessbevollmächtigten formlos zugestellt wurde, unanfechtbar ab.
Am 10.05.2017 legte der Antragsteller, der trotz entsprechender Belehrung über seine Mitwirkungspflichten zuvor keine Identitätsnachweise und keinen Reisepass vorgelegt hatte, eine am 06.04.2016 ausgestellte Tazkira im Original und in englischer Übersetzung vor.
Am 02.08.2017 reichte der Antragsgegner beim Afghanischen Generalkonsulat einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisescheins mit einer Kopie der Tazkira als Identitätsnachweis ein. Bei einer Vorsprache bei der ZAB am 29.08.2017 erklärte der Antragsteller mündlich im Beisein eines Dolmetschers, er werde seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen und sei sich bewusst, dass er jederzeit abgeschoben werden könne. Die Unterschrift unter die darüber gefertigte Niederschrift verweigerte er.
Der Antragsgegner leitete daraufhin Abschiebungsmaßnahmen ein. Insbesondere stellte er, wie es die „Gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit im Bereich der Migration und Rückkehr“ vom 02.10.2016 für diesen Fall vorsieht, nachdem das Afghanische Generalkonsulat binnen vier Wochen keinen Heimreiseschein ausgestellt hatte, einen Reiseausweis als Passersatz (EU-Laissez-Passer) aus. Außerdem meldete er den Antragsteller für die für den 06.12.2017, 18.05 Uhr mit dem Flugzeug von Frankfurt am Main nach Kabul geplante bundesweite Sammelabschiebung an. Die bis 08.10.2017 befristete Duldung des Antragstellers wurde nicht verlängert.
Am 14.11.2017 teilte die Regierung von Oberbayern – ZAB Oberbayern/Zentrale Passbeschaffung Bayern mit, der Antragsteller sei für die Sammelabschiebung angekündigt.
Am 22.11.2017 beantragte der Antragsgegner beim Amtsgericht Bayreuth die Anordnung von Ausreisegewahrsam gegenüber dem Antragsteller bis zum Ablauf des 06.12.2017 zur Durchführung der Sammelabschiebung. Mit Beschluss vom 28.11.2017 wies das Gericht nach vorheriger persönlicher Anhörung des Antragstellers den Antrag zurück (Az. XIV 26/17 (B)).
Mit Telefax vom 29.11.2017 haben die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Klage eingereicht und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen, hilfsweise ihn zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Zugleich haben sie, ebenfalls am 29.11.2017, beantragt,
„den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen“.
Zur Begründung wird ausgeführt, ein Anordnungsgrund für den begehrten Nichtvollzug der Abschiebung liege vor, weil dem Antragsteller konkret und unmittelbar bevorstehend die Abschiebung nach Afghanistan am 06.12.2017 drohe. Die Vorwegnahme der Hauptsache sei ausnahmsweise geboten, weil dem Antragsteller ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sei.
Ein Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung habe, weil seine Abschiebung unmöglich sei. Der Antragsteller sei kein Straftäter und kein Gefährder. Auch sei er kein Identitätstäuscher, weil er freiwillig seine Geburtsurkunde vorgelegt habe und seine Identität geklärt sei, wie der Antragsgegner selbst in seinem Gewahrsamsantrag eingeräumt habe. Deshalb falle er unter den von der Bundesregierung und den Innenministerien der Länder ausgehandelten Abschiebestopp, von dem nur diese drei Personengruppen ausgenommen seien.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt er aus, die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan sei nicht rechtlich unmöglich. Er habe hartnäckig die Mitwirkung an der Klärung seiner Identität verweigert. Mehrfach sei er darüber belehrt worden, dass er verpflichtet sei, Dokumente wie die Tazkira unverzüglich vorzulegen. Bei unterschiedlichen Befragungen durch das Bundesamt und die ZAB Oberfranken habe er angeben, keine Dokumente zu besitzen und auch nie welche besessen zu haben. Zudem habe er zunächst von sich aus nichts dazu beigetragen, seine Identität zu klären. Die Tazkira habe er erst nach der Ablehnung seines Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Folgeverfahren vorgelegt. Damit sei er vom 06.04.2016 bis 11.05.2017 im Besitz seiner Tazkira gewesen und habe sie unterdrückt, um seine Abschiebung aktiv zu verhindern.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 123 VwGO Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der Antragsteller mit Erfolg geltend macht, dass ihm ein entsprechender Rechtsanspruch zusteht und deshalb im Hauptsacheverfahren überwiegende Erfolgsaussichten bestehen (Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 129, 125).
Über den Erfolg des Antrages ist aufgrund der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Dabei ist abzustellen auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
a) Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn es ist ihm nicht zuzumuten, eine Entscheidung über die Klage auf Erteilung einer Duldung abzuwarten, weil der Antragsgegner die notwendigen Vorbereitungen getroffen hat, um ihn am 06.12.2017 nach Afghanistan abzuschieben.
b) Es liegt jedoch kein Anordnungsanspruch vor, weil der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend gemacht hat, dass die Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen ist.
aa) Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar und die Ausreisefrist abgelaufen ist und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Zur Ausreise verpflichtet ist ein Ausländer, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Zu verlassen hat er das Bundesgebiet, wenn ihm eine Ausreisepflicht gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist (§ 50 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG). Die Überwachung der Ausreise ist u.a. erforderlich, wenn der Ausländer innerhalb der ihm gesetzten Ausreisepflicht nicht ausgereist ist (§ 58 Abs. 3 Nrn. 2 AufenthG). Als Maßnahme des Verwaltungszwangs ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist anzudrohen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
Der Antragsteller verfügt über keinen Aufenthaltstitel. Er ist nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist ausgereist und ihm wurde die Abschiebung im Bescheid vom 24.03.2017 angedroht, so dass die Voraussetzungen für eine Abschiebung vorliegen. Damit ist seine unverzügliche Abschiebung Pflicht und nicht in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt, auch nicht in Ausnahmefällen (Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 58 AufenthG Rn. 3).
bb) Die deshalb zwingend durchzuführende Abschiebung des Antragstellers ist nicht vorübergehend auszusetzen. Es liegen weder die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG noch für eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG vor.
aaa) Gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundessrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird.
Liegt eine solche Anordnung vor, hat der Ausländer, der die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung (Bauer, a.a.O. § 60a AufenthG Rn. 12).
Die geltenden Maßgaben betreffend die Rückführung von Afghanen erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Anordnung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG („Abschiebestopp“).
Im Schreiben vom 14.11.2017 nennt die ZAB Oberbayern als aktuell geltende Grundlage für die Durchführung von Abschiebungen nach Afghanistan die Pressemitteilung des BMI vom 01.06.2017 „Sicherheitslage und Rückführung nach Afghanistan“. Dort heißt es u.a.:
„Der Bundesminister des Auswärtigen und der Bundesminister des Innern sind sich einig:
Bis zur Vorlage einer neuen Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes und bis zur vollen Funktionsfähigkeit der deutschen Botschaft in Kabul bleibt es bei der Förderung der Freiwilligen Rückkehr sowie der Abschiebung von Straftätern und Gefährdern auf der Basis einer Einzelfallprüfung. Dies gilt auch für diejenigen Ausreisepflichtigen, die hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern.“
Diese Bezugnahme auf das schriftlich festgehaltene, zwischen den beiden zuständigen Bundesministerien verbindlich abgestimmte weitere Vorgehen hinsichtlich der Rückführungen nach Afghanistan erfüllt nicht die Anforderungen an eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG, wie sie z.B. beim Thüringer „Winterabschiebestopp“ vorlagen (wiedergegeben bei ThürVerfGH, U. v. 13.04.2016 – VerfGH 11/15 – NVwZ 2016, 1320/1320). Denn es hat weder die zuständige oberste Landesbehörde, das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, die Abschiebungen nach Afghanistan ausgesetzt, noch wurde ausdrücklich festgelegt, dass die Regelung auf die gesetzlich vorgeschriebenen drei Monate beschränkt ist. Zudem wurde, was sich, jedenfalls nach außen hin als missverständlich erwiesen hat, nicht klarstellend die Aussetzung der Abschiebungen aller Afghanen mit Ausnahme dreier Personengruppen verfügt, sondern lediglich festgehalten, es bleibe bei der Abschiebung der drei Personengruppen, ohne deutlich zu machen, dass damit die Abschiebung anderer vollziehbar ausreisepflichtiger Afghanen zwar faktisch, aber nicht rechtlichgenerell gestoppt ist.
Entgegen der Rechtsauffassung seiner Prozessbevollmächtigten hat der Antragsteller damit keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung auf Grund eines „Abschiebestopps“.
bbb) Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Die Abschiebung des Antragstellers ist nicht tatsächlich unmöglich. Insbesondere sind die afghanischen Behörden bereit, ihm nach der „Gemeinsamen Erklärung“ vom 02.10.2016 die Einreise ohne Reisepass mit dem vom Antragsgegner ausgestellten EU-Laissez-Passer zu erlauben.
Die Abschiebung des Antragstellers ist auch nicht rechtlich unmöglich. Insbesondere hat der Antragsteller keinen aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Anspruch, nicht abgeschoben zu werden, weil er nicht unter die Personengruppen „Straftäter, Gefährder und Personen, die sich hartnäckig geweigert haben, an ihrer Identifizierung mitzuwirken“, fällt, auf die der Antragsgegner nach glaubhaften eigenen Angaben Abschiebungen in ständiger Verwaltungspraxis derzeit beschränkt – ungeachtet der bei vorliegender Fallkonstellation entbehrlichen rechtlichen Würdigung dieser Beschränkung -.
Denn entgegen der Rechtsauffassung seiner Prozessbevollmächtigten rechnet der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Antragsteller zu den Personen, die sich geweigert haben, bei der Klärung ihrer Identität mitzuwirken.
Zwar hat der Antragsteller nunmehr, fast 5 ½ Jahre nach seiner Einreise, am 10.05.2017 eine Geburtsurkunde vorgelegt. Wie ihm durch entsprechende Belehrungen bekannt war, war er jedoch schon während seines Asylerstantragsverfahrens vom 26.11.2011 bis 16.09.2013 gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG verpflichtet, bei der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Gleiches galt gemäß § 46 Abs. 1, § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG während er nach Ablehnung des Asylantrages vom 16.09.2013 bis 22.01.2014 vollziehbar ausreisepflichtig war. Als er dann während des Asylfolgeverfahrens eine aus dem Jahr 2016 datierende Geburtsurkunde beschaffte und damit nicht über das geforderte Maß hinaus mitwirkte, sondern nur seine gesetzliche Pflicht erfüllte, war er gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 AsylG verpflichtet, die für die Feststellung seiner Identität bedeutsame Geburtsurkunde auch vorzulegen und nicht damit bis 10.05.2017 zu warten, bis das Gericht im Eilverfahren über den Asylfolgeantrag entschieden hatte.
ccc) Dringende humanitäre oder persönliche Gründe, die seine weitere vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten, so dass ihm im Ermessenswege eine Duldung zu erteilen wäre (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG), hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
2. Als unterliegender Teil trägt der Antragsteller gemäß § 154 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V.m. Ziff. 8.3, 1.5 Streitwertkatalog 2013.


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