Verwaltungsrecht

Kein “Durchentscheiden” bei gerichtlicher Aufhebung einer Entscheidung nach § 71a AsylG

Aktenzeichen  M 21 K 17.35306

Datum:
6.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 26a, § 71a

 

Leitsatz

Das Gericht darf mit der Aufhebung einer nach § 71a AsylG getroffenen Entscheidung nicht zugleich über die Begründetheit des Begehrens auf Gewährung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung entscheiden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Soweit die Klage über die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hinausgeht und auf eine Verpflichtung des Bundesamtes zu einer Sachentscheidung gerichtet ist, ist sie unzulässig. Das Gericht darf mit der Aufhebung der getroffenen Entscheidung als Verfahrensentscheidung nicht zugleich über die Begründetheit des Begehrens auf Gewährung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung entscheiden. Vielmehr ist die Sachentscheidung nach den Regelungen des Asylverfahrensgesetzes zunächst dem Bundesamt vorbehalten. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.2015 – 1 C 4.15 – BVerwGE 135,234).
Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den Beschluss des Gerichts vom 27. Juli 2017 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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