Aktenzeichen M 4 S 16.32876
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
Leitsatz
Ein Eilantrag gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Antragsstellers ablehnt, ist nicht statthaft, da die Klage nach § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung entfaltet. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem unter anderem sein Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde.
Der Eilantrag ist nicht statthaft, da die Klage aufschiebende Wirkung hat (§ 75 Abs. 1 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).