Verwaltungsrecht

Kein Eilantrag gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes bei aufschiebender Wirkung der Klage

Aktenzeichen  M 4 S 16.32876

Datum:
8.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 75 Abs. 1
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Ein Eilantrag gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Antragsstellers ablehnt, ist nicht statthaft, da die Klage nach § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung entfaltet. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem unter anderem sein Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde.
Der Eilantrag ist nicht statthaft, da die Klage aufschiebende Wirkung hat (§ 75 Abs. 1 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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