Verwaltungsrecht

Kein Flüchtlingsschutz bzw. subsidiärer Schutz für mutmaßlich gefolterten Wahlbeobachter aus der Demokratischen Republik Kongo

Aktenzeichen  M 25 K 15.30574

Datum:
29.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 27213
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3e, § 4
AufenthG § 60 Abs. 7
RL 2011/95/EU Art. 4
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit des Vortrags eines Asylbewerbers über von ihm erlittene Folterungen kommen geringfügigen Abweichungen, insbesondere im Hinblick auf die Vorgehensweise der Peiniger, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. (Rn. 32) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Es ist amts- und gerichtsbekannt, dass in der Demokratischen Republik Kongo nahezu jedes amtliche Dokument käuflich zu erwerben ist. (Rn. 33) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Ein schwerwiegendes Indiz dafür, dass ein Asylbewerber die Demokratische Republik Kongo ohne aktuelle Verfolgungsfurcht verlassen hat, ist die Ausreise über den internationalen Flughafen Kinshasa, da kongolesische Staatsangehörige dort bei der Ausreise streng kontrolliert werden, sodass Personen, nach denen polizeilich oder sicherheitsbehördlich gefahndet wird, in der Regel auf Nachbarstaaten ausweichen. (Rn. 34) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Einfache Parteimitglieder der UDPS leben in der Demokratischen Republik Kongo unbehelligt. Es gibt auch eine oppositionelle Szene, die grundsätzlich und mit gewissen Einschränkungen und Risiken agieren kann. (Rn. 37) (red. LS Clemens Kurzidem)
5 Es kann dahingestellt bleiben, ob im Osten der Demokratischen Republik Kongo ein bewaffneter Konflikt iSv § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG herrscht, denn ein solcher wäre auf die Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu sowie Teile der ehemaligen Provinz Orientale begrenzt und erstreckt sich nicht auf den Westen und die Hauptstadt Kinshasa. (Rn. 45) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Soweit die Klage für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Soweit die Streitsache in Bezug auf die beantragte Zuerkennung nationaler Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für erledigt erklärt wurde und die Beklagte der Erledigterklärung mit allgemeiner Prozesserklärung zugestimmt hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und über die Kosten gem. § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten in Höhe eines Drittels der Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen, da diese dem streitgegenständlichen Klagebegehren Rechnung getragen und sich insofern in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat.
2. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Klageverfahren rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nach der derzeit geltenden Fassung des Aufenthalt- und Asylgesetzes keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG.
aa) Eine Verfolgung kann dabei gem. § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG.
Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Schutzsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung bzw. Gefährdung die volle Überzeugung gewinnen. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen. Der Schutzsuchende muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 7.4.1998 – 2 BvR 253/96 – juris). Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Schutzsuchende im Wesentlichen gleichbleibende, möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal machen.
bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist bei dem Kläger keine Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG festzustellen.
(1) Das Gericht konnte sich jedoch zunächst davon überzeugen, dass das klägerische Vorbringen in weiten Teilen glaubhaft geschildert wurde und der Kläger, dessen Mitgliedschaft in der UDPS nicht angezweifelt wird, im Zuge der Ereignisse um die Präsidentschaftswahlen 2011 kurzzeitig verschleppt und ihm an den Beinen erhebliche Verletzungen zugefügt wurden.
Das Gericht stützt sich hierbei auf die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder sowie die umfangreich dokumentierte Krankheitsgeschichte des Klägers, die darauf schließen lässt, dass er Schlimmes erlebt haben muss. Den geringfügigen Abweichungen bei seinen Schilderungen, wie ihm dies vom Bundesamt vorgehalten wurde, namentlich unterschiedliche Angaben zur Vorgehensweise seiner Peiniger (Zufügung der Schnittwunden wahlweise mit Macheten, einer Maschine bzw. zuletzt – in der mündlichen Verhandlung angegeben – durch Messer) kommt bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seines Vortrags keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es ist nachvollziehbar und liegt nahe, dass jemand, der in der vom Kläger geschilderten Art und Weise gefoltert und verletzt wird, nicht jedes Detail seiner Misshandlung realisiert haben wird; mit hoher Wahrscheinlichkeit hatte der Kläger überhaupt keine Möglichkeit, die Einzelheiten seiner Misshandlung mit eigenen Augen zu sehen. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass derartige Trübungen des Erinnerungsvermögens zum Krankheitsbild der beim Kläger diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung zählen.
(2) Hingegen folgt das Gericht nicht den Schilderungen des Klägers bzgl. der im Anschluss an die Wahl geschilderten Ereignisse, die zu seiner Festnahme hätten führen sollen. Dies beginnt schon bei der Schilderung des Besuchs der Polizei bei ihm zu Hause. Es ist kaum glaubhaft, dass die beiden Polizisten darauf verzichtet haben sollten, im Haus nach ihm zu suchen und sich mit der Erklärung seiner Frau, er sei gerade nicht anwesend, zufrieden gegeben haben sollten. Auch die Schilderung seiner Flucht am Wahltag über eine übermannshohe Mauer, die ihm trotz Schusswaffengebrauchs durch den Polizisten in einer Distanz von drei bis fünf Metern gelungen sein will, erscheint nur schwer vorstellbar. Auch wenn der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung nahezu deckungsgleich zu seinen Einlassungen vor dem Bundesamt ist, was zunächst für die Schilderung von selbst Erlebtem spricht, so erscheint die vom Kläger geschilderte Vorgehensweise in den Wochen nach dem Wahltag insgesamt wenig überzeugend. Nach dem von ihm behaupteten Brand des LKWs der Wahlkommission, dem Auftauchen der Polizei im Wahllokal und anschließend bei ihm zu Hause musste er davon ausgehen, dass er strafrechtlich wegen dieser Vorkommnisse (Brandstiftung, Aufruhr, Unruhestiftung) polizeilich gesucht wird. Der Leiter seiner Parteizelle, zu dem er geflohen sei, habe ihm gesagt, die Lage sei sehr ernst, alle Leute, die gegen Kabila seien, würden getötet. In der Folge will er von teilweise uniformierten, teilweise in zivil operierenden Kräften entdeckt worden sein, die er nicht zuordnen könne. Diese Sicht erscheint unlogisch, wenn ihm bereits zuvor klar gewesen sein muss, dass er kriminalpolizeilich gesucht wird. Umso unverständlicher wirkt die vom Kläger behauptete Anzeige gegen Unbekannt bei zwei staatlichen Stellen. Hätte der Kläger wirklich mit der Fahndung nach ihm aufgrund der Vorwürfe im Zusammenhang mit den Unruhen am Wahltag gerechnet, so hätte er sich nicht staatlichen Stellen anvertraut, sondern bereits zu diesem Zeitpunkt das Land verlassen. Nach seinen Schilderungen musste er von Anfang an wissen, dass er von der Polizei und damit von staatlichen Stellen gesucht wird. Nachdem amts- und gerichtsbekannt ist, dass in der Demokratischen Republik Kongo nahezu jedes amtliche Dokument käuflich zu erwerben ist, muss das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger die beiden vorgelegten Originalschriftstücke insbesondere mit den original Eingangsstempeln der jeweiligen Behörde lediglich in der Absicht vorgelegt hat, den Anschein zu erwecken, die von ihm geschilderten Beinaheergreifungen hätten sich wirklich so zugetragen. Seine Einlassung hierzu in der mündlichen Verhandlung, als Mitglied einer Menschenrechtsorganisation habe er den offiziellen Weg beschreiten müssen, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Naheliegend wäre es gewesen, hier die Hilfe der Menschenrechtsorganisation und in der Folge eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, nicht jedoch sich staatlichen Stellen auszuliefern. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der Kläger zwar, wie oben ausgeführt, verschleppt und gefoltert wurde, dass er dann aber, wie dies gerade im Umfeld der Präsidentschaftswahlen 2011 in der Demokratischen Republik Kongo oft der Fall war, nach ein paar Tagen ohne Anklage freigelassen wurde. Denn hätten die der Regierung nahe stehenden Kräfte ihn wirklich töten oder verstümmeln wollen, so hätten sie dies auch getan. Wäre man wirklich an der Person des Klägers nachhaltig interessiert gewesen, so ist auch kaum denkbar, dass sich seine Bewacher durch Bestechung selbst in Lebensgefahr begeben hätten. Ohne das dem Kläger zugefügte Leid relativieren zu wollen, geht das Gericht daher davon aus, dass es sich bei der Inhaftierung und Misshandlung des Klägers um einen Einschüchterungsversuch gehandelt hat, der sich in das Vorgehen der Sicherheitskräfte im Zuge der Machtsicherung Kabilas anlässlich der Präsidentschaftswahlen 2011 einfügt.
Ein schwerwiegendes Indiz dafür, dass der Kläger die Demokratische Republik Kongo ohne aktuelle Verfolgungsfurcht verlassen hat, ist seine von ihm geschilderte Ausreise über den Internationalen Flughafen Kinshasa. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, zuletzt Stand Dezember 2017, Seite 26 Nr. 4.1.) werden kongolesische Staatsangehörige bei der Ausreise am Flughafen Kinshasa/N’Djili streng kontrolliert. Jemand, nach dem polizeilich oder sicherheitsbehördlich gefahndet wird, wird dieses Risiko auch bei Fluchthilfe durch einen vermögenden Verwandten, wie vom Kläger geschildert, nicht eingehen, sondern etwa den Weg über den Nachbarstaat Kongo/Brazzaville wählen, in dem bereits Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo zu Hundertausenden leben (Auswärtiges Amt a. a. O. Seite 21, .1.1.).
(3) Doch selbst wenn man die Schilderung des Klägers hinsichtlich seiner Beinaheverhaftungen für glaubhaft hält, gebietet es dies – auch unter Zugrundelegung von Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (EU-Qualifikationsrichtlinie/QualfRL) – nicht von einer begründeten aktuellen Verfolgungsfurcht auszugehen.
Zwar ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragsteller vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (Art. 4 Abs. 4 QualfRL). Die Tatsache einer Vorverfolgung ist also ein Indiz für eine Gefährdung eines Klägers bei Rückkehr in sein Heimatland.
Dieses Indiz wird jedoch widerlegt, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 QualfRL a. E.). Dies ist hier nach den dem Gericht zugängigen Erkenntnisquellen auch der Fall, denn die Situation in Kinshasa hat sich nach den Unruhen im Vorfeld und während der Präsidentschaftswahlen im Herbst 2011 wieder beruhigt. Die gewaltsamen Ausschreitungen und die in Reaktion hierauf erfolgte Tötung und Verhaftung vieler unschuldiger Opfer erfolgte situationsgebunden, um die erneute Amtsübernahme des Staatschefs Kabila in der Hauptstadt abzusichern. Nach erfolgter Sicherung der Macht flauten die Proteste schnell ab. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Kräfte der Regierung, wer immer sich hinter den Entführern und Folterern des Klägers verborgen haben könnte, nach einem Zeitablauf von nahezu sieben Jahren weiterhin an einer Ergreifung des Klägers interessiert sein sollten, vor allem vor dem Hintergrund, dass mittlerweile die darauffolgenden Präsidentschaftswahlen, die von Verfassungs wegen 2016 hätten stattfinden sollen, überfällig sind. Damit entfällt auch bei unterstellter Vorverfolgung das für eine Flüchtlingsanerkennung oder die Annahme von Abschiebungshindernissen erforderliche Gefährdungspotenzial in Bezug auf die Person des Klägers. Einfache Parteimitglieder leben unbehelligt, es gibt auch eine oppositionelle Szene, die grundsätzlich und mit gewissen Einschränkungen und Risiken agieren kann (Bericht des Auswärtigen Amtes 2017, Seite 11 f.).
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung von subsidiärem Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG.
Solcher ist einem Ausländer zuzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
1.Die Verhängung der Todesstrafe,
2.Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 AsylG). Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 AsylG).
(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG liegen nicht vor. Dem Kläger droht nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (siehe oben).
(2) Dem Kläger droht kein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG insoweit identischen Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen.
Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 60 AufenthG Rn. 35 zur Vorgängerregelung des § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.). Dies gilt gemäß §§ 4 Abs. 3 i.V.m. 3c, 3d AsylG. auch dann, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und kein ausreichender staatlicher oder quasi-staatlicher Schutz zur Verfügung steht. Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.11.2012, § 60 AufenthG Rn. 124 zur Vorgängerregelung des § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor (siehe oben unter 2) a).
(3) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Osten der Demokratischen Republik Kongo ein bewaffneter Konflikt in diesem Sinne herrscht, denn ein solcher ist auf die Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu sowie Teile der ehemaligen Provinz Orientale und Katanga begrenzt und erstreckt sich nicht auf den Westen und die Hauptstadt Kinshasa, aus dem der Kläger kommt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Dezember 2017, S. 6).
Insoweit war die Klage hinsichtlich der beantragten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sowie bzgl. der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. mit § 708 ff. ZPO.


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