Verwaltungsrecht

Kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Pakistan

Aktenzeichen  M 23 K 14.31180

Datum:
1.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG §§ 3 ff., § 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

In Pakistan liegt trotz stetiger vereinzelter Anschläge mit zivilen Toten kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor, der ein Asylrecht begründen könnte, da die hierfür verantwortlichen Taliban und andere Jihadisten militärisch nicht in der Lage sind, die Macht in Pakistan oder in relevanten Landesteilen erlangen zu können. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch weder im Haupt- noch in den Hilfsanträgen zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlagen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989 a. a. O.). Der Asylbewerber befindet sich typischerweise in Beweisnot. Er ist als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Wer durch Vortrag eines Verfolgungsschicksals um Asyl nachsucht, ist in der Regel der deutschen Sprache nicht mächtig und deshalb auf Hilfe eines Sprachmittlers angewiesen, um sich mit seinem Begehren verständlich zu machen. Zudem ist er in aller Regel mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten des Aufnahmelands, mir Behördenzuständigkeiten und Verfahrensabläufen sowie mit den sonstigen geschriebenen und umgeschriebenen Regeln, auf die er nunmehr achten soll, nicht vertraut.
Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr. Dies gilt wegen der Symmetrie der Maßstäbe für Anerkennung und Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen. Dieser Maßstab wird vom BVerwG mit demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gleichgesetzt (BVerwG U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris Rn. 20, 23). Die Tatsache, dass ein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. on solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Asylantragstellers zu Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ersthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Asylantragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen schaden bedroht wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei, was etwa bei einem Widerruf der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft Relevanz hat. Bei der Beurteilung, ob eine Flüchtlingsanerkennung aufgrund anderer Tatbestände als der vom Asylantragsteller vorgetragenen bzw. früher vorliegenden Tatbeständen auszusprechen ist, ist Art. 4 Abs. 4 QRL nicht anzuwenden. Im Stadium der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling ist das Anforderungsniveau unterschiedslos gleich (EuGH, U. v. 2.3.2010 – Salahadin Abdulla – C- 175/108 – juris; BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10-, BVerwGE 140, 22). Hat keine Vorverfolgung entsprechend Art. 4 Abs. 2 QRL stattgefunden, so kann Schutz nach § 3 AsylG nur derjenige beanspruchen, der politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.
Dies zugrunde legend vermag das Gericht die Voraussetzung für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nicht zu erkennen. Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Tatsachenvortrags des Klägers insgesamt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass einige Angaben, die er dem Bundesamt gegenüber gemacht hat, nicht der Wahrheit entsprachen. Weiterhin hat er nunmehr das Datum der Ermordung des Abgeordneten Farooq (auf Nachweis der Unrichtigkeit im Bescheid des Bundesamtes) korrigiert, was sich vorliegend erheblich auswirkt, als nach der Darstellung des Klägers selbst gerade die Person des Abgeordneten Farooq von zentraler Bedeutung war, als der Kläger angegeben hatte, durch diesen geschützt gewesen zu sein. Schließlich gibt es auch erhebliche Unstimmigkeiten bezüglich der Angaben der Tätigkeit für die Zeitschrift „Khabrian“. Während der Kläger vor dem Bundesamt angegeben hat, seit 2003 für diese Zeitung gearbeitet zu haben, wurde in der mündlichen Verhandlung der Zeitrahmen zwischen 1999 bis 2004/2005 angegeben, die von dem Kläger vorgelegte Bestätigung der Butt News Agency weist den Zeitraum von 1996 bis 2002 aus. Diese Widersprüche konnten nicht erklärt werden. Das Gericht bezweifelt sonach schon, dass sich das Geschehen tatsächlich in der geschilderten Form ereignet hat.
Hinzu kommt, dass die vom Kläger vorgetragene Befürchtung vor weiteren Übergriffen, da „die Leute die Zeitungsartikel nicht vergessen“, nach dem eingetreten Zeitabstand als sehr unwahrscheinlich erscheint, wo es sich damals doch vor allem um gedungene Personen, die den Kläger angriffen, gehandelt hatte.
Ungeachtet dessen vermag das Gericht jedoch auch keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise festzustellen. Nach der Schilderung des Klägers vor dem Bundesamt ist er dreimal zuhause angegriffen worden, zuletzt im Juli oder August 2004. Im Mai 2005 hat er sein Heimatland verlassen. Auf Nachfrage nach Geschehnissen in diesem Zeitraum gab der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung lediglich an, sich nach Rawalpindi und Karatschi begeben zu haben und weiter journalistisch tätig gewesen zu sein. Von konkreten Verfolgungshandlungen hat er nicht berichtet und lediglich angegeben, aufgrund der weiter veröffentlichten Artikel „wüssten die Gegner“ von seinem fortbestehenden Aufenthalt in Pakistan. Der Vater habe zur Ausreise geraten. Einen relevanten unmittelbar fluchtauslösenden Moment vermag das Gericht hieraus nicht festzustellen, wie im Übrigen die Tatsache, dass sich der Kläger anschließend sieben Jahre in Griechenland aufgehalten hat, ohne die befürchtete Lebensgefahr je zu thematisieren, für sich spricht. Im Übrigen widerspricht die Angabe der des Verwaltungsverfahrens.
Schließlich stehen dem Kläger aber zweifelsohne interne Schutzalternativen i. S. d. § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. Schon wegen des mittlerweile eingetretenen Zeitabstands von über 11 Jahren zwischen der berichteten letzten Attacke und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist es auszuschließen, dass sich der Kläger nicht in anderen Teilen Pakistans, etwa in den dortigen Großstädten, sicher aufhalten könnte. Im Übrigen waren auch bei dem – unterstellten – damaligen Ausweichen nach Rawalpindi und Karatschi keine Ereignisse festzustellen, die dies ausschließen würden.
Auch der hilfsweise Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylG scheidet aus.
Die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Der Antragsteller muss die Umstände und Tatsachen, die für die von ihm befürchtete Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung maßgeblich sind, von sich aus konkreter in sich stimmig und erschöpfend vortragen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Buchst. C Richtlinie 2011/95/EU, § 25 Abs. 2 AsylG). Ihn trifft insoweit eine Darlegungslast.
Der Kläger vermochte – wie dargelegt – in keiner Weise vortragen, dass für ihn die konkrete Gefahr besteht, in seinem Herkunftsland der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden; im Übrigen wird auf die obige Ausführungen zu § 3e Abs. 1 AsylG Bezug genommen.
Es ist im Fall des Klägers auch nicht davon auszugehen, dass er als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre, sollte ein derartiger Konflikt im Herkunftsland denn bestehen.
In Pakistan liegt gegenwärtig ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nicht vor, auch nicht in der Herkunftsregion des Klägers. Der Begriff ist völkerrechtlich zu verstehen und setzt eine gewisse Qualität voraus (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 44/07). Ein solcher Konflikt liegt nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Der Konflikt muss ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Zwar ist Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistisch – extremistische Gruppen konfrontiert (vgl. Lagebericht v. 23.6.2015, S.5). Die Taliban wurden jedoch nach Militäroffensiven im April 2009 aus dem Swat-Tal und im Oktober 2009 aus Süd-Wasiristan vertrieben und sind in entlegenere Gebiete der Stammesgebiete ausgewichen. Seit Juni 2014 ist eine groß angelegte Operation der Sicherheitskräfte in Nord-Wasiristan und benachbarten Regionen der sog. Stammesgebiete (FATA) im Gange. Nach Angaben des pakistanischen Innenministeriums soll es zuvor zwischen Januar 2012 und August 2013 2.174 Anschläge mit über 1.600 Toten und mehr als 5.600 Verletzten gegeben haben (vgl. Lagebericht vom 8.4.2014, S. 24). Die meisten Toten seien in der Provinz Khyber-Pakhtunkhwa zu beklagen gewesen. Das österreichische Bundesasylamt hat in seinem Bericht (BAA, Bericht zur fact finding Mission, Pakistan 2013, S. 28f speziell zum Punjab u. a. ausgeführt, dass dieser (mit geschätzt 91 Millionen Einwohnern) als sicher gelte, vereinzelte Anschläge kämen vor. Es gäbe aber einen Rückgang der Sicherheitsvorfälle im Punjab. Im Jahr 2012 hätten 17 Anschläge stattgefunden, was einen Rückgang von 43 Prozent zum Vorjahr ausmache. Es seien dabei 75 Menschen, darunter 51 Zivilisten, ums Leben gekommen. Betroffen seien insbesondere Lahore (6 Anschläge), Rawalpindi (3), Multan (2 ohne Tote), Gujrat (2), vier weitere Distrikte hätten einen Anschlag erlebt, einer davon mit 21 Todesopfern, drei Distrikte davon ohne Tote und Verletzte. In den Übrigen 28 der 36 Distrikte seien 2012 keine Anschläge zu verzeichnen gewesen. Ein dauerhafter bewaffneter Konflikt liegt hierin nicht, da die Taliban und andere Jihadisten bei realistischer Einschätzung militärisch nicht dazu in der Lage sind, die Macht in Pakistan oder in relevanten Landesteilen erlangen zu können. Sie genießen auch in weiten Teilen der Bevölkerung keinen Rückhalt. Die Auseinandersetzungen sind nicht so intensiv und dauerhaft, dass man von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt sprechen könnte. Es ist auch nicht glaubhaft vorgebracht, dass sich die politischen Auseinandersetzungen aktuell so verschärft haben, dass von einem interstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen ist (vgl. allgemein VG Augsburg, U.v. 30.3.2015 – Au 3 K 14.30437 – juris Rn. 56 ff, VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 – RN3 K 14.30674 – juris Rn. 28).
Schließlich besteht auch kein nationales Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Anhaltspunkte für eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht gegeben; auch eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib, Leben und Freiheit des Klägers bei einer Rückkehr in sein Heimatland vermag das Gericht zu erkennen; insbesondere verfügt der Kläger über langjährige Arbeitserfahrungen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er ein Auskommen gewährleisten kann. Familienverband ist gegeben. Auch ist unter gesundheitlichen Gesichtspunkten derzeit kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass eine Rückführung nach Pakistan den Kläger in einem den § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedingenden erheblichen konkreten Umfang gefährden würde.
Die Klage war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und mit dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Zur Begründung wird unabhängig von den Erfolgsaussichten des Klagebegehrens zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife aufgrund des Ausgangs des damaligen Eilverfahrens auf § 166 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 4 ZPO Bezug genommen. Durch die Erwerbstätigkeit des Klägers errechnet sich auf Grundlage der vorgelegten Gehaltsabrechnung eine monatliche Rate von etwa 247 Euro. Die Kosten der Prozessführung würden in dem gerichtskostenfreien Verfahren nur aus den Anwaltsgebühren bestehen und dabei voraussichtlich vier Monatsraten nicht übersteigen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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