Verwaltungsrecht

Kein internationaler Schutz für irakische Staatsangehörige christlicher Glaubenszugehörigkeit

Aktenzeichen  W 4 K 16.31129

Datum:
10.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 144491
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
AsylG § 4 Abs. 3
AsylG § 3e
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7

 

Leitsatz

Irakische Staatsangehörige christlicher Glaubenszugehörigkeit, die vor ihrer Ausreise in der Region Kurdistan-Irak gelebt haben und in diesem Gebiet über familiäre Bindungen verfügen, finden dort eine inländische Fluchtalternative. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage, über die auch in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 AsylG) im Fall der Kläger nicht vor.
Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Bei der Beurteilung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise i.S. einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen, in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936 ff.; VG München v. 28.1.2015 – M 12 K 14.30579 – juris).
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden (vgl. VG Augsburg vom 11.7.2016 – Au 5 K 16.30604 – juris Rn. 21). Dadurch werde der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus.
Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seiner Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauerer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es i.d.R., wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Kläger nicht zum Erfolg. Bei einer Rückkehr in den Irak droht den Klägern nach Überzeugung des Gerichts insbesondere wegen ihres christlichen Glaubens nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit eine staatliche Verfolgung bzw. eine asylrelevante Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure.
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel geht das Gericht von folgender Lage der Christen im Irak, insbesondere in der kurdischen Autonomieregion aus: In der Region Kurdistan – Irak wie auch in den weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Autonomieregion stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt (vgl. zum Vorstehenden: AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 12). Nach dem Vorstoß des IS im Sommer 2014 in den Nord- und Zentralirak, der auch das christliche Kernland im Irak traf, sind 10.000 Christen in die kurdische Autonomieregion geflohen. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung von Christen. Die kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau, wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen (zum Vorstehenden: AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak, Stand: Dezember 2016, S. 18). Von einer staatlichen Verfolgung oder eine asylrelevanten Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann daher keine Rede sein. Bestätigt sieht sich das Gericht durch die Berichte in den allgemein zugänglichen Quellen. Beispielhaft sei hier auf den Artikel in der Frankfurter Rundschau vom 13. Juni 2016 verwiesen und das dort gedruckte Interview mit dem im Irak aktiven Pater … P* … Laut diesem gibt es keine systematische Ausrottung, wie das bisweilen auch von christlichen Hilfsorganisationen aus dem Westen behauptet würde. Deren Rede von einem „Genozid“ an den Christen halte er für fahrlässig und unverantwortlich. In dem ebenfalls allgemein zugänglichen Bericht von Deutschlandfunk vom 8. Februar 2017 (www.deutschland.de/christen-im-irak-kampf-ums-ueberleben.1773.de) erklärt der chaldäisch-katholische Erzbischof Bashar Varda, dass in Ankawa, dem traditionellen christlichen Viertel von Erbil, Christen eine gute Behandlung durch die kurdischen Autoritäten genössen. Es gebe für sie zwar keine Privilegien, man sei sich aber bewusst, dass Erbil auch eine christliche Stadt sei und weil es dort auch Gesetze gebe, die respektiert würden. Dies mache es einfacher, in Erbil als anderswo im Irak zu leben.
Die Kläger sind nach alldem keine Flüchtlinge gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.
2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Sie müssen sich gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen.
Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei einer Rückkehr in den Irak ein ernsthafter Schaden (Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG droht.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt ist, wenn eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – BVerwGE 131, 198). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15 c QualRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann landesweit oder regional bestehen und muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008, a.a.O.).
Es kann dahinstehen, ob und inwieweit in der Herkunftsregion der Kläger ein regionaler innerstaatlicher oder internationaler bewaffneter Konflikt festgestellt werden kann. Den Klägern ist zuzugestehen, dass angesichts der neuesten Entwicklungen bezüglich der geplanten Bemühungen um eine Rückeroberung von Mosul vom sog. IS mit einer Verdichtung der Gefahrensituation in dieser Region zu rechnen ist, die die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Eine allgemeine Gefahr willkürlicher Gewalt, die von einem bewaffneten Konflikt ausgeht, kann sich individuell verdichten und damit zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG führen. Ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt begründet subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG jedoch nur dann, wenn der Schutzsuchende von ihm ernsthaft individuell bedroht ist und kein interner Schutz besteht, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG, § 3e AsylG.
Denn auch bei der Annahme einer drohenden Verfolgung kommt die Gewährung von subsidiärem Schutz nur in Betracht, wenn dem Asylsuchenden nicht die Möglichkeit internen Schutzes nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG offensteht. Danach wird dem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn in einem Teil des Herkunftslandes keine menschenrechtswidrige Schlechtbehandlung droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). „Vernünftigerweise erwarten“ kann man von dem Ausländer, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – InfAuslR 2013, 241). Voraussetzung ist jedenfalls, dass der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage vorfindet, um sich dort dauerhaft aufzuhalten, also niederzulassen. Hierbei kommt es ausschlaggebend auf die Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls an. Es sind dabei die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangener Aufenthalt, örtliche und familiäre Bindungen, Gesundheit, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen (vgl. VG Würzburg, U.v. 20.12.2013 – W 1 K 13.30008 – juris).
Unter diesen Voraussetzungen kann von den Klägern erwartet werden, sich in anderen Gebieten im Norden Kurdistans in der Region Kurdistan-Irak niederzulassen. Wie die Kläger vor dem Bundesamt, wie auch in der mündlichen Verhandlung ausführten, wohnten sie vor ihrer Flucht ca. ein Jahr und zwei Monate in Erbil, wo der Bruder des Klägers zu 1) bei einer Erdölfirma arbeitet und sehr gut verdient hat, wie der Kläger zu 1) vor dem Bundesamt ausführte. Sie hatten dort auch eine Wohnung, so dass nach alldem die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums durch eigene Arbeit, aber auch durch Zuwendungen von dritter Seite, wie hier durch den Bruder des Klägers zu 1), gesichert ist. Zudem handelt es sich bei dem Kläger zu 1) um einen arbeitsfähigen gesunden Mann.
3. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben, so dass die Klage auch mit dem gestellten Hilfsantrag erfolglos bleiben muss.
Insoweit wird nach § 77 Abs. 2 AsylG auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.
4. Die in Ziffer 5 des Bescheids vom 26. Juli 2016 angedrohte Abschiebung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und ist rechtmäßig, weil die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die im Rahmen von § 11 Abs. 3 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (hier festgesetzt auf 30 Monate) ist nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).
5. Nach alldem ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO als unbegründet abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.


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