Verwaltungsrecht

Kein Politmalus bei Bestrafung algerischer Staatsangehöriger wegen Wehrdienstentziehung

Aktenzeichen  W 8 S 19.31870

Datum:
21.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27203
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 3, § 4, § 36 Abs. 4, § 77 Abs. 2, § 80
AufenthG § 60 Abs. 6

 

Leitsatz

1. Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpfte strafrechtliche Sanktion stellt, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgeht, nur dann eine flüchtlingsrelevante erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung des Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dient, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder sonst eines asylerheblichen Merkmals treffen soll. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die verhängte Sanktion an eine alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Pflicht anknüpft (vgl. BVerwG BeckRS 2017, 110078). (Rn. 20) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Die Einberufung wie auch die Entziehung vom Wehrdienst stellen in Algerien keine politische Verfolgung dar. Die Einberufung wird nicht diskriminierend angewandt, sondern trifft alle männlichen Algerier in gleicher Weise; ebenso ist nichts dafür ersichtlich, dass der Bestrafung der Entziehung vom Wehrdienst eine asylerhebliche Zielsetzung zugrunde läge (VG Lüneburg, BeckRS 2017, 100689). (Rn. 21) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Wegen des Auslandsaufenthalts oder der Asylantragstellung in Deutschland droht einem algerischen Asylbewerber bei eiern Rückkehr nach Algerien keine politische Verfolgung ( (Rn. 24) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird sowohl im vorliegenden Sofortverfahren als auch im Klageverfahren W 8 K 19.31869 abgelehnt.

Gründe

I.
Der am … … 1985 geborene Antragsteller, nach eigenen Angaben algerischer Staatsangehöriger, reiste am 27. August 2019 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. August 2019 einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 11. September 2019 trug der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er habe sein Heimatland im Jahr 2018 verlassen und sei mit einem Visum zum Studium in die Russische Föderation eingereist. Er habe eine Zurückstellung hinsichtlich des Wehrdienstes in Algerien erhalten. In der Russischen Föderation habe er sein Visum nicht verlängern können, weshalb er zu diesem Zweck zurück nach Algerien hätte reisen müssen. Dies habe er aus Angst, zum Wehrdienst eingezogen zu werden, aber nicht gekonnt. Bereits 2015 sei er nach einer Rückkehr aus der Türkei am Flughafen in Algerien verhaftet und mit einem Reiseverbot von drei Jahren belegt worden. Eine Inhaftierung habe aber nicht stattgefunden, es habe sich nur um ein ca. 30 Minuten langes Gespräch mit der Polizei gehandelt. Er habe große Angst bei einer Rückkehr verhaftet zu werden.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2019 lehnte die Beklagte – vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ab und drohte die Abschiebung nach Algerien an.
Am 16. Oktober 2019 erhob der Antragsteller zu Protokoll der Urkundsbeamtin im Verfahren W 8 K 19.31869 Klage und beantragte – neben Prozesskostenhilfe – im vorliegenden Verfahren,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Zur Begründung bezieht sich der Antragsteller auf seine Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Darüber hinaus trägt er noch vor, dass Algerien nach der Revolution entgegen der Auffassung des Bundesamtes nicht sicher sei. Der Sachbearbeiter beim Bundesamt sei davon ausgegangen, dass es einen Präsidenten gebe, tatsächlich herrsche aber Chaos. Jemand wie er, der seine Meinung sage und für Menschenrechte eintrete, sei in Algerien in Gefahr. Das Bundesamt habe seine Gründe wohl missverstanden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und insbesondere die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren W 8 K 19.31869 eingelegten Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2019.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25.6.2019, Stand: Mai 2019; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12. März 2018).
Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die angesprochene persönliche Situation ist offensichtlich nicht asyl-, flüchtlings- oder sonst schutzrelevant, wie die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt hat.
Nach eigenem Sachvortrag des Antragstellers war wesentlicher Ausreisegrund, die Furcht bei einer Rückkehr nach Algerien zum Militärdienst einberufen zu werden bzw. wegen einer Entziehung vom Militärdienst verhaftet zu werden. Ferner macht er Einschränkungen seines Rechts auf freie Meinungsäußerung geltend.
Dieses Vorbringen begründet jedoch nicht die Annahme, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Algerien politische Verfolgung oder sonst eine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Auch insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, die sich das Gericht zu Eigen macht, Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend ist auszuführen:
Zunächst ist darauf festzuhalten, dass der mittlerweile 33 Jahre alte zurückgestellte Antragsteller nach der aktuellen Auskunftslage nicht mehr zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet ist, da eine solche Verpflichtung in Algerien nur für Männer im Alter zwischen 19 und 30 Jahren besteht (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12. März 2018, S. 13). Nach derzeitiger Erkenntnislage ist nicht ersichtlich, dass es selbst für Personen, die sich – anders als der Antragsteller – der Wehrdienstpflicht entzogen haben, zu einer Verlängerung des Einzugszeitraums über das Lebensalter von 30 Jahren hinaus kommt.
Auch im Übrigen droht dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Algerien keine politische Verfolgung oder sonst eine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
Eine Wehrdienstentziehung begründet die Annahme einer solchen Gefahrenlage nicht. Zwar kann als Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung gelten. Dies gilt auch bei einer unverhältnismäßigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung. Jedoch ist festzuhalten, dass jeder Staat das Recht hat, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, angemessen zu bestrafen.
Nach der aktuellen Auskunftslage ist die Wehrdienstentziehung in Algerien strafbar. In Algerien wird nach dem Militärstrafgesetzbuch die Wehrdienstentziehung mit Freiheitentziehung von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Alle über 27-jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, sind künftig nicht mehr einzuziehen. Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf der Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden erstellt wird (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25.6.2019, Stand: Mai 2019, S. 14 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12.3.2018, S. 13 f.). Dies rechtfertigt jedoch nicht die Gewährung von Flüchtlingsschutz.
Abgesehen davon, dass der Antragsteller mittlerweile 33 Jahre alt und damit nicht mehr wehrpflichtig ist und auch nichts von missachteten Einberufungsbescheiden sowie von betreffenden Strafverfahren berichtet hat, zumal er zurückgestellt wurde, droht ihm jedenfalls keine politische Verfolgung.
Denn selbst die Gefahr einer möglichen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung begründet weder einen Anspruch auf Asyl- noch auf Abschiebungsschutz. Denn die Einforderung staatsbürgerlicher Rechte, wie der Militärdienstleistungspflicht, stellt für sich alleine noch keine politische Verfolgung dar. Ebenso wenig handelt es sich bei den aus der Verweigerung dieser Pflichten resultierenden Konsequenzen wie der strafrechtlichen Ahndung und der zwangsweisen Durchsetzung der Wehrpflicht schon um Maßnahmen politischer Verfolgung. Nur wenn die Strafverfolgung aus politischen Gründen verschärft ist, kann es sich um eine politische Verfolgung handeln. Für die Annahme eines solchen Politmalus sind im Falle des Antragstellers jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er sei besonders gefährdet, da er sich gegen den Wehrdienst ausgesprochen habe. Dieser Vortrag bleibt schon zu unsubstanziiert, zumal der Antragsteller nicht darlegt, dass er durch diese Einstellung Nachteile in irgendeiner Form erfahren hat. Es fehlt deshalb an einer konkret individuellen Verfolgungshandlung gegenüber dem Antragsteller.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrelevante erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung des Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung und eines sonst asylerheblichen Merkmals treffen sollen. Die gilt jedoch nicht, wenn die verhängte Sanktion an eine alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Pflicht anknüpft (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2017 – 1 B 22/17 – NVwZ 2017, 1204 m.w.N.). Eine möglicherweise so drohende Gefängnisstrafe begründet kein Abschiebungshindernis.
Die Einberufung zum Dienst und die Entziehung vom Wehrdienst stellen in Algerien keine politische Verfolgung dar. Die Einberufung wird nicht diskriminierend angewandt, sondern trifft alle männlichen Algerier in gleicher Weise. Eine fehelende politische Verfolgung belegt auch ein Umkehrschluss aus § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ist nicht ersichtlich, dass die Bestrafung sowie die Heranziehung zum Wehrdienst eine asylerhebliche Zielrichtung zu Grunde läge (ebenso VG Lüneburg, U.v. 26.1.2017 – 6 A 257/16 – AuAS 2017,65; VG Gelsenkirchen, U.v. 18.5.2016 – 7a K 881/16.A – juris sowie insbesondere SächsOVG, U.v. 11.7.2001 – A 4 B 4197/99 – SächsVBl. 2002, 133).
Vorliegend beschränkt sich die Ahndung der Wehrdienstentziehung nicht auf die Unterdrückung politisch oder religiös missliebiger Personen. Zudem hat der Antragsteller zu einer möglichen politischen Verfolgung nichts Greifbares vorgebracht. So fehlt sowohl für die Wehrdienstentziehung ein asylerhebliches Motiv des Antragstellers als auch für die Ahndung der Wehrdienstentziehung durch den algerischen Staat eine asylerhebliche Zielrichtung. Für einen Politmalus ist nichts ersichtlich.
Soweit der Antragsteller weiter er vorbringt, es sei in Algerien nicht sicher für Personen wie ihn, die ihre Meinung äußerten und für Menschenrechte einträten, fehlt diesem Vorbringen an flüchtlingsrelevanter Substanz. Vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage wird in Algerien die Meinungsäußerung relativ frei zugelassen, wenngleich kritische Meinungen von staatlicher Seite weitgehend ignoriert werden. Seit Beginn der Proteste im Februar 2019 haben aber auch staatliche Medien Vertretern von Opposition und Zivilgesellschaft mehr Raum gegeben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25.6.2019, Stand: Mai 2019, S.10). Auch wenn es wegen Kritik an der Regierung teilweise zu Belästigungen oder Verhaftungen kommt (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12.3.2018, S.14), hat der Antragsteller nichts Greifbares vorgebracht, dass und aus welchem Grund gerade konkret ihm bei einer Rückkehr nach Algerien Repressalien wegen der Äußerung seiner Meinung drohen sollten. Denn der Antragsteller hat keine konkreten Verfolgungshandlungen vorgetragen, die aus dem Grund geschehen sind, dass er seine Meinung frei geäußert hat oder für Menschenrechte eingetreten ist.
Eine politische Verfolgung droht dem Antragsteller auch nicht sonst bei der Rückkehr, etwa wegen seines Auslandsaufenthalts oder seiner Asylantragstellung in Deutschland (VG Stuttgart, U.v. 27.1.2015 – A 5 K 4824/13 – juris). Auch insofern gilt das Vorstehende entsprechend. Eine betreffende Strafverfolgung verfolgt jedenfalls keine asylerhebliche Zielsetzung, selbst wenn eine illegale Ausreise (die beim Antragsteller nach eigener Angabe schon nicht stattgefunden hat, wenn er mit einem Visum in die Russische Föderation ausgereist ist und eine entsprechende Genehmigung vom Militär erhalten hat), also ein Verlassen des Landes ohne gültige Papiere, mit einer Bewährungsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden kann (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25.6.2019, Stand: Mai 2019, S. 22). Zudem ist zweifelhaft, ob das Gesetz in der Praxis auch angewendet wird, da die algerischen Behörden erklärt haben, das Gesetz solle nur abschreckende Wirkung entfalten (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12.3.2018, S. 27). Aber selbst eine drohende Bestrafung wäre weder flüchtlings- noch sonst schutzrelevant. Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller nach seinen Angaben im Jahr 2015 nach einer Rückkehr aus dem Ausland von algerischen Behörden verhört worden ist. Es ist dabei schon nicht ersichtlich, dass es sich um eine politische Festnahme oder ähnliches gehandelt hat.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung drohen könnte, und die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung einer Abschiebung nicht entgegenstehen (§ 60 Abs. 6 AufenthG).
Nach dem vorstehend Gesagten sind weiter insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt wären.
Insofern wird von einer Darstellung der weiteren Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, insbesondere zu den humanitären Bedingungen und der Grundversorgung (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25.6.2019, Stand: Mai 2019; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12.3.2018) decken, Bezug genommen.
Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.
Schließlich war – nach den vorstehenden Ausführungen – der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 ZPO). Dies gilt sowohl für das vorliegende Antragsverfahren als auch für das Klageverfahren W 8 K 19.31869.

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