Verwaltungsrecht

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Fortsetzungsfeststellungsklage

Aktenzeichen  S 8 AS 484/17

Datum:
19.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 150033
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 88, § 131 Abs. 1 Satz 3

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Das Gericht entscheidet trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung. Es ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 110 Abs. 1, § 126 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), und die Sache war entscheidungsreif. Eine Terminsänderung ist nicht beantragt und schon keine Verhinderung geltend gemacht worden. Dass die Klägerseite mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden war, hinderte das Gericht nicht an der Durchführung einer solchen, weil es § 124 Abs. 3 SGG in das Ermessen des Gerichts stellt.
Gegenstand des Verfahrens ist nach wie vor das klägerische Begehren nach Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Februar 2017, mit dem die Überprüfung der Bescheide vom 18. und 19. Dezember 2014 betreffend die Leistungsgewährung für den Zeitraum März bis August 2014 abgelehnt worden ist. Obschon über diesen Widerspruch mittlerweile entschieden worden ist, haben die Kläger die vorliegende Klage nicht für erledigt erklärt, sondern vielmehr in der Sache das Verfahren S 8 AS 684/17 (und S 8 AS 696/17) angestrengt. Daraus leitet das Gericht ab, dass den Klägern durchaus bewusst war, dass sie sich in der Sache gegen die Entscheidung wenden können. Warum sie dennoch an der Untätigkeitsklage festhalten und diese nicht umstellen oder für erledigt erklären, bleibt unklar. Das Gericht sieht sich deswegen aber gehindert, eine Umdeutung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage vorzunehmen. Denn die prozesserfahrenen Kläger haben nach Ansicht des Gerichts eben bewusst eine Umstellung nicht erklärt.
Die so verstandene Klage ist schon nicht zulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine Untätigkeit liegt nicht mehr vor. Im Übrigen fehlte auch ein Feststellungsinteresse, würde man eine Fortsetzungsfeststellungsklage annehmen wollen. Denn wegen der Besonderheiten des Einzelfalls ist nicht mit dem Wiederauftreten einer vergleichbaren Situation und erneuter Untätigkeit des Beklagten zu rechnen.
Die Klage ist deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.


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