Verwaltungsrecht

Kein Schutzanspruch bei privaten Morddrohungen

Aktenzeichen  W 2 K 17.33431

Datum:
8.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 14467
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EMRK Art. 3
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1 Morddrohungen durch nichtstaatliche Akteure stellen nur dann eine relevante Gefahr dar, wenn der eigene Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu bieten. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ivorische Sicherheitskräfte nicht in der Lage wären, wirksamen Schutz zu gewähren. Entsprechende Rechtsvorschriften existieren, Ausbildung und Struktur der Polizei konnten deutlich verbessert werden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3 Kann die junge und gesunde Klägerin mit ihren Kindern in der Elfenbeinküste auf ein intaktes familiäres Netzwerk zurückgreifen und mit der Unterstützung ihrer Mutter rechnen, ist jedenfalls die Erwirtschaftung des Existenzminimums gesichert. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandelt werden konnte, ist unbegründet.
Der Bundesamtsbescheid vom 11. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
Es liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Ausreiseaufforderung unter Androhung der Abschiebung in die Elfenbeinküste und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.
1.1. Eine Anerkennung der Klägerin als Asylberichtigte ist bereits aufgrund ihrer Einreise aus der Schweiz als einem sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Anlage I zum AsylG ausgeschlossen.
1.2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 3a AsylG gelten dabei Handlungen als Verfolgung, die gemäß Nr. 1 auf Grund ihrer Art oder Wiederholungsgefahr so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichungen zulässig ist, oder die gem. Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat die Klägerin eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung in der Elfenbeinküste nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob und in welcher Art und Weise es tatsächlich zu den behaupteten Mordandrohungen im Zusammenhang mit dem Tod eines ihrer Kunden gekommen ist. Denn eine Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3b AsylG ist selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags nicht ersichtlich.
Der Klägerin steht mithin schon mangels flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgrundes kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.
1.3. Sie hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
Weder die Vollstreckung noch Verhängung der Todesstrafe noch die Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommen in Betracht.
Die Gewährung subsidiären Schutzes kommt auch nicht wegen einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Betracht. Soweit der Klägerbevollmächtigte schriftsätzlich vorträgt, die Klägerin müsse bei einer Rückkehr wegen des Todes des Jungen im Oktober 2016 mit einer Verhaftung durch die Polizei und Bestrafung rechnen, findet diese Behauptung in den tatsächlichen Angaben der Klägerin – selbst bei deren Wahrunterstellung – keinerlei Anhaltspunkte. Aus ihren Einlassungen geht eindeutig hervor, dass Polizei und Strafverfolgungsorgane gerade nicht mit dem Todesfall oder den daran anknüpfenden Anschuldigungen gegen sie befasst wurden. Eine Verhaftungsgefahr bei einer Rückkehr ist zur Überzeugung des Gerichts völlig abwegig.
Auch im Hinblick auf die behaupteten Morddrohungen der Familie des verstorbenen Jungen als nichtstaatliche Akteure i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG lässt sich kein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes ableiten. So hegt das Gericht auf der Grundlage der in das Verfahren einbezogenen Protokolle der Bundesamtsanhörungen bereits Zweifel am Wahrheitsgehalt der Einlassungen der Klägerin. Schon der zeitliche Ablauf wirkt unglaubhaft. Denn die Klägerin gibt einerseits an, der Vorfall mit dem Jungen habe sich „im Oktober 2016“ zugetragen, der Junge sei einige Tage später tatsächlich gestorben und dann hätten die Morddrohungen angegangen, andererseits will sie erst im Anschluss an ihre Flucht in eine andere Stadt einen Pass beantragt haben, der ihr jedoch rechtzeitig zur ihrer Ausreise am 26. Oktober 2016 ausgestellt worden sei. Damit verbliebe für die Bearbeitung ihres Antrags auf Ausstellung eines Reisepasses nur wenige Tage, was zwar nicht völlig ausgeschlossen, jedoch sehr ungewöhnlich wäre. Im Übrigen bleibt die ins Protokoll aufgenommene Schilderung des angeblichen Konflikts mit der Familie des Verstorbenen sehr oberflächlich und pauschal. Sie enthält keinerlei Details zu den konkreten Umständen zu den handelnden Personen oder den konkreten Umständen der „Morddrohungen“. Da die Klägerin der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung fern geblieben ist, hat sie auch nicht die Gelegenheit genutzt, die sich aus der Aktenlage ergebenden Zweifel im Rahmen der mündlichen Verhandlung auszuräumen. Letztendlich kann der Wahrheitsgehalt des geschilderten Konfliktes jedoch tatsächlich dahinstehen.
Denn gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG besteht eine flüchtlingsrechtlich bzw. für den subsidiären Schutz relevante Gefahr durch nichtstaatliche Akteure nur dann, wenn der eigene Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens ist, wirksam und nicht nur vorrübergehend Schutz zu bieten. Gem. § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG ist ein solcher Schutz generell gewährleistet, wenn die Staatsorgane geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndungen von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Das Gericht hält es in diesem Sinne nicht für erwiesen, dass die ivorischen Sicherheitskräfte, sei es Gendarmerie, Polizei oder andere Sicherheitsbehörden mit polizeilicher Zuständigkeit (vgl. zur Struktur der Sicherheitsbehörden im Einzelnen: österr. Bundesamt, Länderinformationsblatt, Stand: 28.10.2015, S. 8f.), nicht bereit oder in der Lage waren, der Klägerin wirksamen Schutz zu gewähren. Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung bestehen. Ausbildung und Struktur der Polizei konnten laut Auswärtigem Amt über die letzten Jahre auch deutlich verbessert werden(vgl. Lagebericht v. 15.1.2018, S. 2). Die von der Klägerin behauptete Angst vor der Polizei ist bereits angesichts ihres vorangegangenen Vortrags, sie habe der Familie des Verstorbenen vorgeschlagen zur Klärung der Todesursache die Polizei hinzuzuziehen unglaubhaft. Für die weiteren Einzelheiten wird dazu auf den verfahrensgegenständlichen Bundesamtsbescheid Bezug genommen.
Im Übrigen ist die Gewährung subsidiären Schutzes auch wegen des Vorrangs des internen Schutzes gem. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG ausgeschlossen. Denn es ist nicht ersichtlich, warum es der Klägerin nicht zumutbar gewesen sein soll, sich beispielsweise in ihrem Heimatdorf bei ihrer Mutter und ihren beiden, von dieser unentgeltlich versorgten Kindern, niederzulassen.
Mithin steht der Klägerin kein Anspruch auf den subsidiären Schutzstatus zu.
1.4. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34/99 –, juris Rn. 11).
Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v 27.5.2008 – 26565/05, U.v. 28.6.2011 – 8319/07). Solche Umstände liegen in der Person der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer in der Bundesrepublik geborenen Tochter, Klägerin im Verfahren W 2 K 18. 30301, sowie der Unterhaltslasten für die noch in der Elfenbeinküste verbliebenen beiden älteren Kinder nicht vor. Da die beiden älteren Kinder bereits vor der Ausreise der Klägerin dauerhaft und ohne finanzielle Gegenleistung der Klägerin von deren Mutter, also der Großmutter der Kinder, versorgt wurden, kann die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts in der Elfenbeinküste auf ein intaktes familiäres Netzwerk zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass sie sowie ihre weitere Tochter mit entsprechender Unterstützung rechnen können. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Erwirtschaftung des Existenzminimums inklusive der bestehenden Unterhaltslasten für die Kinder als auch im bezogen auf den Betreuungsaufwand. Im Übrigen ist der Bundesamtsakte nichts zu entnehmen, was auf eine Minderung der Arbeitsfähigkeit der jungen und grundsätzlich gesunden Klägerin deuten ließe. Für die weiteren Einzelheiten zu § 60 Abs. 5 AufenthG wird gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im Bundesamtsbescheid vom 11. September 2017 Bezug genommen.
Gesundheitliche Einschränkungen in einem für ein Abschiebungsverbot relevanten Schweregrad sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht kommt.
Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen hier gegeben sind.
1.5. Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit hatte die Klage insgesamt keinen Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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