Verwaltungsrecht

Kein Schutzanspruch eines Ivorers aus Angst vor Strafverfolgung

Aktenzeichen  W 2 K 18.30977

Datum:
27.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 35874
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Den ivorischen Sicherheitsbehörden kann weder ein willkürliches Vorgehen unterstellt werden noch gibt es Erkenntnisse, dass die Polizei nicht willens und in der Lage wäre, Zivilpersonen zu schützen.  (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2 Selbst wenn der Kläger Strafverfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätte, stellt dies keinen flüchtlingsschutzrechtlich beachtlichen Grund dar, sich nicht dem Schutz des eigenen Staates zu unterstellen. Ein etwaiges Strafermittlungs- und Strafverfolgungsinteresse ist nach rechtsstaatlichen Maßstäben legitim. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Klägers vorliegen, die über die allgemeinen Beeinträchtigungen im Heimatland hinausgehen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandelt werden konnte, ist unbegründet.
1. Der Bundesamtsbescheid vom 3. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es liegen keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Ausreiseaufforderung unter Androhung der Abschiebung in die Elfenbeinküste und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.
Das Gericht folgt der entsprechenden Begründung im Bescheid vom 3. Mai 2018 hinsichtlich der Versagung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes und von Abschiebungsverboten und verweist auf die dortigen Ausführungen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
1.1 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 3a AsylG gelten dabei Handlungen als Verfolgung, die gemäß Nr. 1 auf Grund ihrer Art oder Wiederholungsgefahr so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichungen zulässig ist, oder die gem. Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Kläger eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Vorverfolgung in der Elfenbeinküste nicht glaubhaft gemacht.
Zunächst muss an den Angaben des Klägers gezweifelt werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass drei Männer, die im Verdacht stehen, Waffenhandel im großen Umfang zu betreiben, ohne Bewachungspersonal über Nacht in einer relativ ungesicherten Zelle gelassen werden. Sollte der Vortag des Klägers tatsächlich der Wahrheit entsprechen, ist es viel wahrscheinlicher, dass die ivorische Polizei die drei Männer lediglich als Zeugen vernehmen wollte.
Auch nach eigenem Vortrag des Klägers kommt eine Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrechtliches Merkmal nicht in Betracht. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrags beruhte seine Festnahme durch die ivorische Polizei allein darauf, dass in seiner Unterkunft Waffen gefunden wurden. Die Einlassungen des Kläger deuten auch nicht darauf hin, dass ihm von Seiten der Polizei eine politische Gesinnung entsprechend § 3b Abs. 2 AsylG zugeschrieben worden sei. Die Aufklärungspflicht der Polizei bei Straftaten beinhaltet die Vernehmung von Verdächtigen und Zeugen gleichermaßen. Seine Flucht hatte nur den Zweck, sich einer Vernehmung durch die ivorische Polizei zu entziehen. Dabei befürchtete der Kläger grundlos, dass ihm die Polizei bei einer weiteren Vernehmung nicht glauben würde. Für eine Anknüpfung von Verfolgungsmaßnahmen an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist dem Vortrag des Klägers nichts Substantiiertes zu entnehmen. Die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz kommt deshalb schon mangels Anknüpfungsmerkmal nicht in Betracht.
1.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG.
Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
Weder die Tatbestandmerkmale der Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe noch die Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommen in Betracht.
Für die Annahme einer eventuell drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung liegen ebenfalls zu wenige Anhaltspunkte vor.
Soweit der Kläger vorträgt, er fürchte bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste von der ivorischen Polizei verhaftet zu werden und für den Waffenfund zur Verantwortung gezogen zu werden, kann der Kläger – selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens- einen Anspruch auf subsidiären Schutz nicht begründen. Den ivorischen Sicherheitsbehörden kann ein willkürliches Vorgehen nicht unterstellt werden. Dabei befürchte der Kläger grundlos, dass ihm die Polizei bei einer weiteren Vernehmung nicht glauben würde. In den Erkenntnismittel sind weder Aussagen darüber auffindbar, dass die ivorische Polizei bei ihren polizeilichen Ermittlungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrig vorgehen würde, noch sind auch in den aktuellsten Erkenntnismitteln Aussagen darüber enthalten, dass die ivorische Polizei nicht Willens oder in der Lage wäre, die Zivilpersonen zu schützen (vgl.: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘ Ivoire, vom Januar 2018; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Elfenbeinküste, Gesamtaktualisierung am 30.3.2018; Bertelsmann Stiftung 2018: Country Report – Côte d’Ivoire; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat; Human Rights Watch: World Report 2018 vom 18.1.2018). Es wird nur erwähnt, dass Korruption innerhalb des Staatsapparates vorkommt, so dass sich Gefangene aus den Gefängnissen freikaufen können, und dass die Sicherheitskräfte zeitweise daran scheitern, gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren, insbesondere während interkommunaler Auseinandersetzungen über Grundbesitz. Von der Verfolgung Unschuldiger wird allerdings nicht gesprochen. So ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr eine menschenrechtswidrige Behandlung durch die ivorische Polizei drohen würde. Es entspricht rechtsstaatlichen Maßstäben, dass im Falle von Waffenfunde von solchem Ausmaß, eingehende Ermittlungen angestellt werden. Daher kann in dem bisherigen Verhalten der ivorischen Polizei im Fall des Klägers kein eklatanter Verstoß gegen rechtsstaatliche Maßstäbe festgestellt werden.
Zudem ist der Kläger ist gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3d AsylG auf die ivorischen Sicherheitsbehörden zu verweisen. Denn ein Ausländer ist nicht subsidiär schutzberechtigt, wenn er im Heimatland wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor der Bedrohung finden kann. Dabei ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die staatlichen Organe geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine entsprechende Bedrohung darstellen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist – die vom Kläger als Begründung für ein Scheitern staatlicher Schutzgewährung vorgetragene – Korruption im Polizeibereich der Elfenbeinküste laut Auswärtigem Amt (Lagebericht v. 15. Januar 2018, S. 2) Korruption zwar ein anhaltendes Problem, Ausbildung und Struktur der Polizei konnten jedoch über die letzten Jahre deutlich verbessert werden, so dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht pauschal unterstellt werden kann, dass die ivorischen Sicherheitskräfte den Kläger nicht schützen wollen oder können. Selbst wenn der Kläger Strafverfolgungsmaßnahmen zu befürchten gehabt hätte, stellt dies keinen flüchtlingsschutzrechtlich beachtlichen Grund dar, sich nicht dem Schutz des eigenen Staates zu unterstellen. Ein etwaiges Strafermittlungs- und Strafverfolgungsinteresse ist auch gerade nach rechtstaatlichen Maßstäben legitim.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.
1.3 Es liegen auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34/99 -, juris Rn. 11).
Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 – 26565/05, U.v. 28.6.2011 – 8319/07). Solche Umstände sind beim Kläger auch unter Berücksichtigung seiner nicht verifizierten gesundheitlichen Probleme nicht ersichtlich. Wie im Bundesamtsbescheid vom 3. Mai 2018 zutreffend ausgeführt, verfügt der Kläger über Erfahrungen im Handel, so dass davon auszugehen ist, dass er sich – selbst ohne familiäres Netzwerk – bei einer Rückkehr jedenfalls durch Gelegenheitsarbeit eine – wenn auch bescheidene – Existenz wird aufbauen können. Hinzu kommt, dass der Kläger mit seiner Ehefrau und seinen Geschwistern noch über Anlaufstellen im Heimatland verfügt und familiäre Unterstützung einfordern könnte.
Gesundheitsbedingte Einschränkungen im für ein Abschiebungsverbot relevanten Schweregrad sind nicht ersichtlich. Die vorgetragene Lendenwirbelsäulenspondylose und die Bauchschmerzen sind – selbst bei Wahrunterstellung – weder lebendbedrohlich, noch mit einer Medikation verbunden, zu der der Kläger – auch unter Kostengesichtspunkten – in der Elfenbeinküste effektiv keinen Zugang hätte. Auftreten und Erscheinungsbild des Klägers in der mündlichen Verhandlung gaben zudem keinen Anlass an seiner Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu zweifeln, so dass auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht kommt.
1.4 Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen hier gegeben sind.
1.5 Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit hatte die Klage insgesamt keinen Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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