Verwaltungsrecht

Kein Trennungsgeld beim Fehlen dienstlich verursachter Mehraufwendungen

Aktenzeichen  AN 1 K 16.01450

Datum:
11.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TGV TGV § 6
BUKG BUKG § 12

 

Leitsatz

Voraussetzung für die Bewilligung von Trennungsgeld ist eine Kausalität zwischen der Versetzung und den entstehenden Mehrausgaben. Denn es sollen nur solche Kosten erstattet werden, die durch eine dienstliche Maßnahme zusätzlich auf den Beamten zukommen. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die nach Klarstellung des Klageantrags durch den Kläger einzig streitgegenständliche Rücknahme der Trennungsgeldbewilligung mit Bescheid vom 8. April 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2016 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Trennungsgeld ab dem Zeitraum Oktober 2015.
Die Bewilligung von Trennungsgeld mit Bescheid vom 12. Mai 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20. August 2015 und 15. Oktober 2015 durfte nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit Wirkung ab Oktober 2015 zurückgenommen werden, weil es sich insoweit um eine rechtswidrigen Verwaltungsakt handelte und die Voraussetzungen der § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG erfüllt sind.
Die Bewilligung von Trennungsgeld war rechtswidrig, weil seit der Versetzung des Klägers nach A die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlagen und dem Kläger deshalb (auch) für den hier relevanten Zeitraum ab Oktober 2015 kein entsprechender Anspruch zusteht.
Zwar liegen – wie von der Beklagten zutreffend dargelegt wurde – die unmittelbar in § 6 Trennungsgeldverordnung (TGV) genannten Voraussetzungen vor, weil der Kläger aus dienstlichen Gründen versetzt wurde, er täglich an seinen Wohnort zurückkehrte und ihm die tägliche Rückkehr zuzumuten ist. Allerdings ergibt sich aus dem der TGV zugrundeliegenden § 12 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz (BUKG), dass Trennungsgeld für die dem Berechtigten entstehenden notwendigen Auslagen zu gewähren ist. Hieraus folgt, dass als notwendige Voraussetzung für die Bewilligung von Trennungsgeld eine Kausalität zwischen der Versetzung und den entstehenden Mehrausgaben bestehen muss. Nach dem BUKG sollen nur solche Kosten erstattet werden, welche durch eine dienstliche Maßnahme zusätzlich auf einen Beamten zukommen (vgl. OVG Münster, B.v. 19.9.2012, Az. 1 A 1174/12, Rn. 3, juris; B.v. 28.10.2013, Az. 1 A 856/12, Rn. 4, juris).
An diesem erforderlichen Zusammenhang zwischen dienstlicher Maßnahme und den Mehrkosten fehlt es vorliegend, weil der Kläger bei unverändertem Wohnsitz nach zwischenzeitigen Versetzungen nach C und D mit der Rückversetzung nach A sogar an die gleiche Adresse nur noch exakt die Fahrtstrecke zu bewältigen hat, die er selbst – nicht dienstlich bedingt – durch seinen Umzug im Jahr 1996 vom damaligen und nunmehrigen Dienstort A nach B auf sich genommen hat. Insofern ist ihm gegenüber der früheren Tätigkeit kein zu berücksichtigender Mehraufwand gegenüber der Zeit vor der Versetzung entstanden.
Im Ergebnis kommt es daher nicht – wie vom Kläger angenommen – darauf an, dass bei der Entscheidung über die Bewilligung von Trennungsgeld für ihn fiktiv ein anderer Wohnsitz anzunehmen wäre. Bei vorliegend unverändertem Wohnsitz und Rückversetzung an den früheren Dienstort ist eine Trennungsgeldbewilligung aus den oben genannten Gründen ausgeschlossen.
Nachdem sich diese Kausalitätsüberlegungen im vorliegenden Fall ausschließlich auf die konkrete Situation des Klägers (Wohnort B, Dienstort A) beziehen, ändert auch das hypothetische Beispiel des Klägers, dass gleiches bei einem Dienstortwechsel zwischen E und A bei seiner nunmehr bezogenen Wohnung innerhalb des E-Einzugsgebiets gelten müsste, nichts am Ergebnis. Denn nach jedem eventuellen späteren Wechsel des Dienstortes müsste eine erneute Prüfung des konkreten Einzelfalls erfolgen. Ob das vom Kläger vermutete Ergebnis dann tatsächlich zutreffend wäre, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.
Auch die Überlegung des Klägers, dass der Beklagten höhere Kosten hätten entstehen können, wenn er in der Vergangenheit seinen Wohnsitz verlegt hätte, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, weil Zweck des Trennungsgeldes einzig ein Ausgleich eines konkret entstandenen zusätzlichen Aufwands ist und hypothetische Fallgestaltungen deshalb nicht relevant sind.
Nichts anderes ergibt sich für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit dadurch, dass der Kläger inzwischen seinen Wohnsitz von B nach … (Fahrtstrecke ca. 85 km) verlegt hat, da auch dieser Umzug nicht dienstlich bedingt war und der Kläger damit wiederum auch diesen erhöhten Fahrtaufwand privat aufzunehmen bereit war.
Die Beklagte hat deshalb ohne Ermessensfehler mit Bescheid vom 8. April 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2016 mit dem Ziel der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände in Ausübung ihres Ermessens den Bescheid mit Wirkung für die noch nicht festgesetzten Monate ab Oktober 2015 aufgehoben und zugleich (nur) hinsichtlich der Zeiträume in der Vergangenheit, in denen Trennungsgeld bewilligt und ausgezahlt wurde, von einer Aufhebung der Bewilligung abgesehen.
Auch die Jahresfrist für die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG wurde eingehalten. Diese beginnt nach ständiger Rechtsprechung dann zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts erkannt hat und die ihr für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BayVGH, B.v. 25.2.2016, Az. 14 ZB 14.874, Rn. 5, juris mit Verweis auf BVerwG, B.v. 19.12.1984, Az. GrSen 1.84 u.a.; B.v. 29.8.2014, Az. 4 B 1.14, Rn. 8; vgl. dazu auch Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 228). Nachdem ausweislich der Akte frühestens mit dem Forderungsnachweis für August 2015 vollständig ausgefüllte Forderungsnachweise vorgelegen hatten (vgl. Aktenvermerk des Kompetenzzentrums Travel Management Bw), konnte schon deshalb vorher keine Kenntnis der Behörde angenommen werden. Mit Erlass des Rücknahmebescheides am 8. April 2016 wurde die Jahresfrist damit unzweifelhaft gewahrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.


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