Verwaltungsrecht

Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Italien

Aktenzeichen  M 6 S 16.50275

Datum:
28.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 34a Abs. 1 S. 2
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 3 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 lit. b, Art. 25 Abs. 2
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5

 

Leitsatz

Die behauptete, aber nicht belegte Schwangerschaft einer nigerianischen Staatsangehörigen steht deren Abschiebung sowie der ihres Partners nach Italien nicht entgegen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller zu 1) und 2) tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Gründe

I.
Der Antragsteller zu 1) und die 1992 geborene Antragstellerin zu 2) sind eigenen Angaben zufolge nigerianische Staatsangehörige. Sie wurden am … Januar 2016 in A. ohne gültigen Aufenthaltstitel durch die Bundespolizei aufgegriffen. Das von dieser für die Antragsteller zu 1) und 2) erstellte Effektenverzeichnis erhält jeweils den handschriftlichen Vermerk „Familie“. Einen förmlichen Asylantrag stellten die Antragsteller zu 1) und 2) hier bislang nicht.
Bei seiner Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens gab der Antragsteller zu 1) an, dass er sich vor seiner Einreise nach Deutschland ein Jahr und fünf Monate in B. in Sizilien aufgehalten habe. Er sei am … Juli 2014 nach Italien als ersten Mitgliedstaat eingereist und habe dort „2014“ einen Asylantrag gestellt. Die Antragstellerin zu 2) gab an, dass sie am „… Juli“ nach Italien eingereist sei und vor ihrer Einreise nach Deutschland vier Monate in C. gelebt habe. Bei seiner Befragung durch die Regierung von Oberbayern – Zentrale Ausländerbehörde – zur Klärung seiner Identität gab der Antragsteller zu 1) am … Januar 2016 an, dass er verheiratet sei, aber keine Kinder habe. Er habe am … Oktober 2014 in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Sizilien geheiratet. Auf die Frage, wann und wie er sein Heimatland verlassen habe, gab der an, Nigeria am … Mai 2014 Richtung Niger verlassen zu haben. Von Libyen sei er mit dem Boot nach Italien aufgebrochen. Nach seiner Rettung auf dem Meer sei er in eine Erstaufnahmeeinrichtung in Sizilien gebracht worden, wo er ein Jahr und fünf Monate geblieben sei. Dort habe er einen Asylantrag gestellt. Auf die Frage, ob er einen Pass oder einen Personalausweis besitze oder sonstige Dokumente über seine Person vorlegen könne, antwortete der Antragsteller zu 1), dass er einen Personalausweis, eine Voters-Card, Schulzeugnisse und eine Geburtsurkunde habe. Diese Unterlagen befänden sich bei seiner Mutter bzw. seinem Bruder in Nigeria. In ihrer Einschätzung zur Erstbefragung am … Januar 2016 gab die Regierung von Oberbayern ebenso wie in ihrer Einschätzung zu einer weiteren Befragung am … März 2016 an, dass Identitätsnachweise nicht vorlägen. Die Identität des Antragstellers zu 1) sei ungeklärt.
Laut einer Eurodac-Treffermeldung hat der Antragsteller zu 1) am … Juli 2014, die Antragstellerin zu 2) am … August 2015 einen Asylantrag gestellt. Das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) vom 16. Februar 2016 wurde nach Aktenlage durch die italienischen Behörden nicht beantwortet.
Mit Bescheid vom 13. April 2016 ordnete das Bundesamt die Abschiebung der Antragsteller zu 1) und 2) nach Italien an (Nr. 1 des Bescheids) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 2). Der Bescheid wurde am … April 2016 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom … April 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am selben Tag, erhob die Bevollmächtigte für die Antragsteller zu 1) und 2) Klage gegen den Bescheid vom 13. April 2016 (M 6 K 16.50274) und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Sie führte zur Begründung von Klage und Antrag aus, dass die Antragstellerin zu 2) schwanger sei. In Italien sei die medizinische Versorgung der Antragstellerin bzw. nach der Geburt die des Kleinkindes nicht gewährleistet. Außerdem sei nicht damit zu rechnen, dass der Antragstellerin eine kindgerechte Unterkunft zur Verfügung gestellt werde bzw. werden könne. Als Anlage beigefügt war ein Auszug aus einem Mutterpass, in dem als Geburtstermin der … Oktober bzw. … November 2016 genannt und das Alter der Mutter mit … Jahren angegeben wird. Der Auszug enthält zudem den handschriftlichen Vermerk „Flüchtling aus Nigeria“.
Die Antragsgegnerin legte mit Schriftsatz vom 27. April 2016 ihre Behördenakte vor.
Mit Schreiben vom … Juli 2016, der Bevollmächtigten der Antragsteller zugestellt am … Juli 2016, bat das Gericht binnen einer Woche ab Zustellung um Vorlage einer vollständigen Kopie des Mutterpasses der Antragstellerin zu 2).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei der Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren nur erforderliche und mögliche summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts zunächst verschont zu bleiben, zurück. Erweist sich umgekehrt der Bescheid nach vorläufiger Prüfung als rechtswidrig, wird das Gericht die aufschiebende Wirkung in der Regel anordnen, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Bescheids besteht. Ist der Ausgang des Verfahrens nicht absehbar, bleibt es bei der allgemeinen Interessenabwägung.
Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochten Bescheids, da nach vorläufiger Prüfung davon auszugehen ist, dass der angefochtene Bescheid sich als rechtmäßig erweisen wird und die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt.
Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, wenn der Ausländer einen Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt hat.
1. Italien ist als Mitgliedstaat, in dem die Antragsteller zu 1) und 2) vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach ihren eigenen Angaben gelebt haben und laut Eurodac-Treffer bereits einen Asylantrag gestellt haben, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung). Da Italien auf das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der hier maßgeblichen Zweiwochenfrist reagiert hat, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Antragsteller zu 1) und 2) wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO). Auch die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ist noch nicht abgelaufen.
2. Die Abschiebung nach Italien kann gemäß § 34a AsylG auch durchgeführt werden. Es liegen keine Gründe im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vor, die der Überstellung der Antragsteller zu 1) und 2) entgegenstünden.
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S.v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris).
Das Gericht konnte sich in diesem Sinne nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass die Antragsteller zu 1) und 2) in Italien grundsätzlich wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, also überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würden. Es folgt damit der ganz überwiegenden Meinung in der aktuellen Rechtsprechung, wonach in Italien im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung systemische Mängel im dargestellten Sinne nicht bestehen (vgl. z. B. VG München, B.v. 1.7.2016, M 1 S 16.50368; OVG NRW, U.v. 21.6.2016, 13 A 990/13.A; U.v. 19.5.2016 – 13 A 516/14.A – jeweils juris – m. w. N.; VG München, B.v. 28.04.2016 – M 3 S 16.50245 – juris -; U.v. 26.4.2016, M 12 K 16.50113 – juris -; B.v. 1.3.2016 – M 1 S 16.50017; B.v. 12.1.2016 – M 25 S 15.50996; B.v. 8.1.2016 – M 3 S 15.50927; VG Augsburg, U.v. 19.10.2015 – Au 5 K 15.50416 – juris – m. w. N.; VG München, B.v. 14.10.2015 – M 12 S 15.50779 – juris -; VG Gelsenkirchen, B. v. 9.10.2015 – 9a L 2021/15 A – juris -; VG München, B.v. 10.4.2015 – M 16 S 15.50307; BayVGH, U.v.28.2.2014 – 13a B 13.30295 – juris).
Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR – vom 4. November 2014 (Az. 29217/12 – Tarakhel – NVwZ 20154, 127) noch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (Az. 2 BvR 732/14 – juris -). Der EGMR hat hier lediglich entschieden, dass die Schweizer Behörden die Abschiebung einer Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Garantien von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass die Antragsteller in Italien in einer dem Alter der Kinder adäquaten Art und Weise behandelt werden und die Familie zusammen bleiben darf. Eine derartige Sicherstellung verlangt auch das Bundesverfassungsgericht für den Fall der Überstellung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern. Die genannten Entscheidungen beinhalten damit keine Aussage zu eventuellen systemischen Mängeln in Italien, sondern lediglich eine Einschränkung für die Abschiebung von Familien nach Italien.
Individuelle Garantieerklärungen der italienischen Behörden zur Unterbringung der Antragsteller zu 1) und 2) wurden hier zwar nicht vorgelegt, sind aber ungeachtet der vorgetragenen Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2) auch nicht erforderlich.
Zwar spricht viel dafür, die vom EMGR und Bundesverfassungsgericht verlangte individuelle Garantie einer angemessenen Unterkunft nicht nur für den Fall der Überstellung einer Familie mit einem Neugeborenen, sondern auch für die Abschiebung einer Schwangeren zu verlangen, da diese ähnlich schutzbedürftig ist – oder jedenfalls wird – wie eine Familie mit einem Neugeborenen. Die Erwägungen, dass die Gesichtspunkte der körperlichen Unversehrtheit, der Achtung des Grundsatzes der Familieneinheit und der Gewährleistung des Kindeswohls besonderer Berücksichtigung bedürfen, treffen auch auf den Fall einer Schwangeren und ihr ungeborenes Kind zu. Auch die Wertungen, die sich aus der Dublin-III-VO selbst ergeben (vgl. den Erwägungsgrund 16 sowie Art. 16 Dublin-III-VO) sprechen dafür, dass das Bundesamt auch bei der Überstellung einer Schwangeren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen hat, dass die werdende Familie bei der Übergabe an diese eine geeignete Unterkunft erhält.
Vorliegend steht eine Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2) jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Antragstellerin hat zwar vorbringen lassen, dass sie schwanger und der errechnete Geburtstermin der … Oktober 2016 bzw. der … November 2016 sei. Als Nachweis wurde jedoch lediglich ein Auszug aus einem Mutterpass vorgelegt. Auf die Bitte des Gerichts, eine vollständige Kopie des Mutterpasses vorzulegen, hat die Antragstellerin nicht reagiert. Der nur auszugsweise vorgelegte Mutterpass vermag lediglich die Schwangerschaft einer vierundzwanzigjährigen Schutzsuchenden aus Nigeria zu belegen, nicht aber zwingend eine Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2).
Besteht schon in der Person der Antragstellerin zu 2) kein Abschiebungshindernis so gilt dies erst recht für den Antragsteller zu 1). Ist die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2) nicht hinreichend belegt, kann sich der Antragsteller zu 1) schon aus diesem Grund nicht auf den Grundsatz der Achtung der Familieneinheit berufen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller zu 1) im Verfahren zur Feststellung seiner Identität keine Nachweise dafür vorgelegt hat, dass er mit der Antragstellerin zu 2) verheiratet ist, obwohl er seinen eigenen Angaben zufolge im Oktober 2014 in Italien geheiratet hat und demnach über entsprechende Dokumente verfügen müsste. Zweifel an einer rechtswirksam geschlossenen Ehe zwischen den Antragstellern wecken auch die Angaben der Antragstellerin zu 2), denen zufolge sie am „… Juli“ nach Italien als ersten Mitgliedstaat eingereist ist und sich vor ihrer Weiterreise nach Deutschland am … Januar 2016 vier Monate in C. aufgehalten hat. Wie sie dann bereits im Oktober 2014 die Ehe mit dem Antragsteller zu 1) geschlossen haben kann, erschließt sich dem Gericht nicht. Auf die gesetzliche Vermutung des § 1592 BGB kann sich der Antragsteller zu 1) daher – unabhängig davon, dass es schon am Nachweis einer Schwangerschaft fehlt – nicht berufen.
3. In der Person der Antragstellerin zu 2) besteht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Zwar lässt sich die Ansicht vertreten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Mutterschutzfristen entsprechend herangezogen werden müssen und daher während des Beschäftigungsverbots 6 Wochen vor und bis zu 8 Wochen nach der Entbindung auch eine Abschiebung einer Schwangeren ausscheidet (so VG Schwerin, B.v. 2.5.2014, 3 B 357/14 As – juris -). Allerdings fehlt es hier aus den oben unter 2. genannten Gründen schon am Nachweis einer Schwangerschaft. Zudem bestünde hier auch bei Berücksichtigung des früheren der beiden errechneten Geburtstermine (… Oktober 2016) noch kein Beschäftigungs- und damit auch kein Abschiebungsverbot.
Der Antrag der Antragsteller zu 1) und 2) war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 i. V. m. § 159 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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