Verwaltungsrecht

Kein Zulassungsanspruch auf Studienplatz aufgrund Überbuchung

Aktenzeichen  7 CE 21.10027 u.a.

Datum:
24.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 18535
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HZV § 41, 48 Abs. 1, Abs. 4

 

Leitsatz

1. Eine unzutreffende Berechnung der Aufnahmekapazität und eine darauf beruhende Festsetzung einer nicht kapazitätserschöpfenden Zulassungszahl in der einschlägigen Zulassungszahlsatzung hat in der Regel zur Folge, dass das Gericht nach Maßgabe der Hochschulzulassungsverordnung auf Grundlage der einschlägigen Berechnungsgrundlagen die „wahre“ Kapazität zu ermitteln und zu kontrollieren hat, ob die Hochschule diese ausgeschöpft hat. Mit Bundesrecht wäre es nicht vereinbar, einschränkungslos alle Studienbewerber zum Studium zuzulassen, die für das Studienjahr die Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Höchstzahl beanspruchen.
2. Die nach den Vorgaben der Hochschulzulassungsverordnung errechnete Zulassungszahl stellt die Grenze dar, bei deren Überschreitung die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Forschung und Lehre abstrakt gefährdet wird. Diese ist nicht erst erreicht, wenn die Aufnahme jedes weiteren Studierenden den „unverzüglichen“ Kollaps der Hochschule zur Folge hätte.
1. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin besteht nicht, wenn eine Hochschule die kapazitätsrechtlich korrekt errechneten Studienplätze aufgrund eines Verwaltungsfehlers oder einer rechtsfehlerhaften Berechnung der Aufnahmekapazität doppelt vergibt und damit eine Überbuchung eintritt. (Rn. 8 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Grenze, die für die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Forschung und Lehre angesetzt wird, liegt bereits im abstrakten Erreichen der gem. Hochschulzulassungsverordnung berechneten Zulassungszahl. Sie ist nicht erst erreicht, wenn die Aufnahme jedes weiteren Studierenden den “unverzüglichen Kollaps” der Hochschule zur Folge hätte (BeckRS 2016, 45668). (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts von 2,42, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, verfügt eine Hochschule über einen eigenen Gestaltungsspielraum. (stRsp BeckRS 2021, 2841; BeckRS 2020, 14842; BeckRS 2020, 14846). Es liegt daher im Organisationsermessen der Hochschule, wie sie die Einhaltung des Curricularnormwerts sicherstellt (BeckRS 2014, 49688). (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 3 E L 20.10046 u.a. 2021-01-27 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin und die Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin und die Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der L.-M.-U. M. (LMU) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2020/2021. Sie machen geltend, dass mit der in der Satzung der LMU über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2020/2021 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung) vom 4. August 2020 festgesetzten Zahl von 874 Studienanfängern die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft sei.
Das Verwaltungsgericht München hat die Anträge mit Beschlüssen vom 27. Januar 2021 abgelehnt. Es werde nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass über die für das Wintersemester 2020/2021 kapazitätswirksam vergebenen 918 Studienplätze hinaus noch (mindestens) ein weiterer Studienplatz im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester zur Verfügung stehe, der von den Antragstellern in Anspruch genommen werden könnte.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit den vorliegenden Beschwerden. Die Bevollmächtigten tragen im Wesentlichen vor, die wiederholte Überbuchung – im Jahr 2019/2020 41 Studienplätze, im Jahr 2020/2021 44 Studienplätze – sei grob rechtsmissbräuchlich und ein schwerer Verstoß gegen die fundamentalen verfassungsrechtlichen Grundsätze des Kapazitätsrechts und gegen die Hochschulzulassungsverordnung. Durch diese „angebliche Überbuchung“ würden die wahren Kapazitätsverhältnisse verschwiegen. Die von der LMU grob fahrlässig oder bewusst bewirkte Überschreitung der Zulassungszahl führe zur Unwirksamkeit der in der Zulassungszahlsatzung ausgewiesenen Zulassungszahl und gebe den Antragstellern einen Anspruch auf Zulassung direkt aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die während des Beschwerdeverfahrens vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29. März 2021 vorgetragene Erklärung, dass angesichts der Überbuchung im Studienjahr 2019/2020 der Überbuchungsfaktor auf Null gesetzt worden sei, werde bestritten. Die ebenfalls erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Berechnung des Curricularwerts nach der Studienordnung 2017 sei unrichtig. Dies sei durch die Bevollmächtigten zuletzt in den Verfahren im Jahr 2017/2018 und 2018/2019 nachgewiesen worden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei der Curricularanteil für die Wahlfachlehre bei der Berechnung des vorklinischen Curricularwerts einzuberechnen mit der Folge, dass in der Summe der Curricularnormwert von 2,42 überschritten werde. Die zur Rückführung vorzunehmende Stauchung betreffe auch den für die Berechnung der Kapazität maßgeblichen Eigenanteil, der derzeit überhöht mit CAp=1,9381 angesetzt werde. Bei zutreffendem Ansatz des CAp mit 1,8682 ergäben sich (laut Berechnung im Schriftsatz vom 2.3.2020) 20 weitere Studienplätze.
Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht.
Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Verwaltungsgerichtshof folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:
1. Nicht durchdringen können die Antragsteller mit dem Vortrag, die wiederholte „Überbuchung“ von 44 Studienplätzen im streitgegenständlichen Jahrgang sei grob fahrlässig oder bewusst herbeigeführt und decke verschwiegene Studienplätze auf. Hierfür sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Mit Schriftsatz vom 29. März 2021 hat die LMU ausgeführt, bei der festgestellten „Überbuchung“ handele es sich nicht um die grundsätzlich nach § 7 Abs. 2 HZV zulässige Überbuchung zur schnellen Auffüllung der Ausbildungskapazität. Wegen der schlechten Erfahrungen mit der Überbuchung zum Wintersemester 2019/2020 habe die LMU nämlich einen Überbuchungsfaktor von Null vorgegeben. Ursache der jetzigen „Überbuchung“ sei, dass sich das Zulassungs- und Immatrikulationsverfahren durch die Neuregelung der einschlägigen Rechtsgrundlagen geändert, eine Anpassung der Sachbearbeitung an der Universität aber noch nicht stattgefunden hätte. Bis einschließlich des Wintersemesters 2019/2020 sei bei der Zulassung auf Studienplätze im Hauptverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung eine Frist für die Immatrikulation gesetzt worden, wobei zugelassenen Personen, die bei der Immatrikulation noch nicht alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hätten, eine Nachfrist zur Nachreichung der Unterlagen und zur Immatrikulation gesetzt worden sei. Die bis dahin frei gebliebenen Studienplätze seien erst nach Ablauf der Nachfrist der Stiftung für Hochschulzulassung als besetzt gemeldet worden und diese habe anschließend Zulassungen für die noch freien Studienplätze innerhalb der Kapazität ausgesprochen. Im neuen System seien ebenfalls für das Wintersemester 2020/2021 Nachfristen eingeräumt worden, obwohl diese im neuen System nicht mehr vorgesehen seien. Die Stiftung für Hochschulzulassung habe alle nicht von der Universität als besetzt gemeldeten Studienplätze vergeben. Die Bewerber, die vor Ablauf der Nachfrist ihre Unterlagen eingereicht hätten, seien ebenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes zu immatrikulieren gewesen, so dass letztlich Studienplätze doppelt besetzt worden seien. Der Senat hat keine Veranlassung, die Erläuterungen der LMU in Zweifel zu ziehen.
2. Bereits aus diesem Grund geht der Einwand der Antragsteller, die LMU habe durch die „Überbuchung“ die Zulassungszahlsatzung „obsolet und ungültig“ gemacht, und die Antragsteller hätten daher unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Zulassung zum ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik), ins Leere. Unbeschadet dessen kann dieser Argumentation der Antragsteller auch deshalb nicht gefolgt werden, weil eine unzutreffende Berechnung der Aufnahmekapazität und eine darauf beruhende nicht kapazitätserschöpfende Zulassungszahl in der einschlägigen Zulassungszahlsatzung der LMU in der Regel allenfalls zur Folge hätte, dass das Gericht nach Maßgabe der Hochschulzulassungsverordnung auf Grundlage der einschlägigen Berechnungsunterlagen die „wahre“ Kapazität zu ermitteln und zu kontrollieren hätte, ob die Hochschule diese ausgeschöpft hat (vgl. NdsOVG, U.v. 7.4.2016 – 2 LB 60/15 – juris Rn. 46). Mit Bundesrecht wäre es jedoch nicht vereinbar, einschränkungslos alle Studienbewerber zum Studium zuzulassen, sofern sie nur für das Studienjahr vom Antragsgegner die Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Höchstzahl beansprucht haben (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1986 – 7 C 64.84 – NVwZ 1987, 687). Zur Ermittlung und Festsetzung der Aufnahmekapazitäten der Hochschulen bedarf es einer normativen Grundlage, die das anzuwendende Berechnungssystem, die maßgeblichen Eingabegrößen und Parameter und das einzuhaltende Verfahren angibt und in der die betroffenen Grundrechtspositionen der Studienbewerber, Studenten, Hochschullehrer und – in den medizinischen Studiengängen – der Patienten zu einem verhältnismäßigen und damit zugleich der Verfassung entsprechenden Ausgleich gebracht sind (vgl. BVerwG, U.v. 20.4.1990 – 7 C 62.87 – Beck RS 1990, 31269894). Das für die verfassungsgemäße Bewältigung absoluter Zulassungsbeschränkungen unerlässliche Regelwerk der Kapazitätsverordnungen beansprucht auch dann als Ermittlungsmaßstab Geltung, wenn die Aufnahmekapazität der Hochschule rechtsfehlerhaft festgesetzt worden wäre. Die grundrechtlichen Institute der Wissenschafts- und der Berufsausbildungsfreiheit, die ohne einen geordneten Studienbetrieb nicht zu verwirklichen und deshalb unter den Bedingungen des harten Numerus clausus ohne Zulassungsbeschränkungen nicht gewährleistet wären, stehen einer Aufnahme sämtlicher Bewerber ohne Rücksicht auf deren Anzahl entgegen; sie lassen die volle Öffnung der Hochschule als Folge der nichtigen Zulassungsregelung nicht zu.
3. Soweit sich die Bevollmächtigten der Antragsteller im Zusammenhang mit der „Überbuchung“ darauf berufen, sie würden schon seit Jahren nachweisen, dass eine erheblich höhere als die normierte Ausbildungskapazität der LMU im ersten Fachsemester der Humanmedizin (Vorklinik) bestehe, und es werde „durch Überbelegung“ mindestens „in gröblich fahrlässiger Weise“, wenn nicht sogar „bewusst“ bewirkt, dass außerkapazitäre Eilanträge sozusagen ausgehebelt würden, teilt der Senat diese Ansicht im Hinblick auf die nachvollziehbare Erklärung der „Überbuchung“ nicht.
Im Übrigen ist es den Bevollmächtigten nicht gelungen, über die festgesetzte Zulassungszahl von 874 Studierenden für das erste Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) hinaus das Vorhandensein mindestens eines freien Studienplatzes innerhalb der bei der LMU vorhandenen Kapazität darzulegen* Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich die Antragsteller die „Überbuchungen“ durch doppelte Studienplatzvergaben als kapazitätswirksam entgegenhalten lassen müssten.
4. Die Argumentation der Bevollmächtigten, die LMU habe in den letzten Jahrzehnten sämtliche gerichtlich erstrittenen Platzzahlen verkraftet, sie sei in der Lage, die angebliche Pseudobuchung zu verkraften und könne dann auch die Antragsteller noch verkraften, kann der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die in der Zulassungszahlsatzung festgesetzten Zulassungszahlen sind nicht geeignet, die „tatsächliche“ Aufnahmekapazität in dem Sinne zu bestimmen, dass die Hochschule mit der Ausschöpfung dieser Normkapazität bereits an die auch empirisch nachweisbare Grenze der Funktionsfähigkeit stoßen würde (vgl. Hartmut Maier, DVBl 2012, 615/618). Die auf pauschalierenden Wertungen beruhenden – und insoweit auch verfassungsrechtlich unbedenklichen – Kapazitäts- bzw. Hochschulzulassungsverordnungen bestimmen abstrahierend das Berechnungssystem, nach dem für die jeweilige Lehreinheit auf der Basis ihrer entsprechend bewerteten personellen und sächlichen Ressourcen die maßgebliche Studienplatzkapazität gefunden wird. Die nach den Vorgaben in der Hochschulzulassungsverordnung errechnete Zulassungszahl stellt die Grenze dar, bei deren Überschreitung die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Forschung und Lehre abstrakt gefährdet wird. Diese ist nicht erst erreicht, wenn die Aufnahme jedes weiteren Studierenden den „unverzüglichen Kollaps“ der Hochschule zur Folge hätte (vgl. NdsOVG, U.v. 7.4.2016 – 2 LB 60/15 – juris Rn. 47). Anhaltspunkte dafür, dass bei der LMU verdeckte Kapazitäten vorhanden sind, die sich im Rahmen einer Berechnung auf der Grundlage der Hochschulzulassungsverordnung nicht aufdecken ließen, sind nicht ersichtlich. Der Vortrag der Bevollmächtigten, der sinngemäß zum Ausdruck bringen will, ein paar Studierende mehr könnten auch noch „untergebracht“ werden, berücksichtigt nicht, dass ein subjektives Recht der Antragsteller, über die nach den Maßgaben der Hochschulzulassungsverordnung zutreffend errechnete Kapazität hinaus zum ersten Fachsemester im Studienfach Humanmedizin (Vorklinik) zugelassen zu werden, nicht besteht. Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren mit einbezogen worden sind, und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber zu vergeben (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2021 – 7 CE 20.10001 – BeckRS 2021, 283821).
5. Zur Aufdeckung einer unzureichenden Kapazitätsermittlung führt aber auch nicht das von den Bevollmächtigten bereits in der Vergangenheit mehrfach vorgetragene Argument, die LMU habe unrichtig den Curricularanteil für die Wahlfachlehre nicht in den vorklinischen Curricularwert einberechnet. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass eine Hochschule bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts von 2,42, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten grundsätzlich über einen Gestaltungsspielraum verfügt (BayVGH, B.v. 11.2.2021 – 7 CE 20.10047 – BeckRS 2021, 2841; B.v. 7.5.2020 – 7 CE 20.10009 u.a. – BeckRS 2020, 14842 Rn. 10; B.v. 7.5.2020 – 7 CE 20.10014 u.a. – BeckRS 2020, 14846 Rn. 12 ff.). Überschreitet der Curricularwert anhand einer realitätsnahen Berechnung den nach Maßgabe der Hochschulzulassungsverordnung zwingend zugrunde zu legenden Curricularnormwert, obliegt es der Hochschule, unter Abwägung des Teilhabeanspruchs der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG die Beachtung des Curricularnormwerts zu gewährleisten. Die Hochschule kann – ohne dass hierzu eine Verpflichtung besteht – durch anteilige Kürzung von Eigen- und/oder Fremdanteil eine Rückführung auf den Curricularnormwert vornehmen. Die Art und Weise, wie die Rückführung auf den Curricularnormwert kapazitätsrechtlich erfolgt, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und unterfällt dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule (vgl. auch VGH BW, U.v. 20.11.2013 – NC 9 S 174/13 – juris Rn. 64; OVG NW, B.v. 3.9.2013 – 13 C 52/13 – juris Rn. 21). Sie überschreitet ihren Gestaltungsspielraum erst dann, wenn sie die Rückführung auf den Normwert missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst kleinzuhalten (vgl. OVG NW, B.v. 5.7.2019 – 13 C 37/19 – juris Rn. 9). Dass dieser Gestaltungsspielraum bei Festlegung des kapazitätsbestimmenden Eigenanteils des Studiengangs Humanmedizin, 1. Studienabschnitt, überschritten wäre, der Antragsgegner etwa den Curricularnormwert manipulativ kapazitätsverknappend aufgeteilt oder bei der Bildung des Curriculareigenanteils anderweitig willkürlich oder missbräuchlich gehandelt hätte, wird vorliegend weder dargelegt noch bestehen hierfür Anhaltspunkte.
Ob die Hochschule die Einhaltung des Curricularnormwerts durch proportionale Kürzung oder durch teilweise Nichtberücksichtigung von Fremdleistungen gewährleistet, liegt innerhalb ihres Organisationsermessens. Ist eine faktische (höhere) Überschreitung des Curricularnormwerts durch die Lehrleistungen anderer Lehreinheiten bedingt, besteht grundsätzlich kein Anspruch von Studienbewerbern auf (höhere) proportionale Kürzung von Fremd- und Eigenanteil mit der Folge, dass durch die Reduzierung des Eigenanteils die Zahl der errechneten Studienplätze steigen würde. Eine derartige Handhabung hätte die mit dem Curricularnormwert als bestimmende Größe für die Ermittlung der Lehrnachfrage (§ 48 Abs. 1 Satz 1 HZV) nicht zu vereinbarende Konsequenz, dass durch die größere Anzahl von Studienplätzen die Lehrnachfrage erheblich steigen und das durch Anwendung des ursprünglich berechneten Curriculareigenanteils erreichte Gleichgewicht von Lehrangebot und Studienplätzen gestört würde (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2020 -7 CE 20.10009 u.a. – BeckRS 2020, 14842 Rn. 14). Im Ergebnis bedeutete dies eine Unterschreitung des für einen Studierenden durchschnittlich erforderlichen Lehraufwands, der für seine ordnungsgemäße Ausbildung aus dem Bereich der Vorklinik zu erbringen ist. Das fordert das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. Einer Hochschule ist es nicht verwehrt, einen weitergehenden Ausbildungsaufwand zu betreiben. Sie kann diesen überobligatorischen Aufwand den Studienbewerbern lediglich nicht kapazitätsmindernd entgegenhalten, sondern muss ihre Berechnungen gleichwohl anhand des Curricularnormwerts vornehmen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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