Verwaltungsrecht

Keine Abschiebung nach Afghanistan wegen einer psychische Erkrankung

Aktenzeichen  M 18 S 20.32512

Datum:
23.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 29636
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 73c Abs. 2
VwZG § 6 Abs. 1 S. 2
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
StGB § 21, § 63

 

Leitsatz

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass (unabhängig von der sich derzeit sich auch in Afghanistan ausbreitenden Corona-Pandemie) für einen leistungsfähigen, erwachsenen, afghanischen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen – auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiäres Unterstützungsnetzwerk – im allgemeinen in Afghanistan trotz der allgemein schlechten humanitären Bedingungen kein solches hohes Gefährdungsniveau besteht, dass zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG führt. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. August 2020 wird angeordnet.
II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 11. August 2020.
Der am … … … geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. März 2007 wurde für den Antragsteller nach vorangegangener gerichtlicher Verpflichtung durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. November 2006 (M 23 K 03.51654) ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festgestellt. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass in Afghanistan eine extreme allgemeine Gefahrenlage anzunehmen sei, die es dem Einzelnen nicht ermögliche, sich den eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Eine ausreichende Mindestversorgung sei allenfalls für Rückkehrer, die auf einen zu Hilfe bereiten Familienverband zurückgreifen könnten einigermaßen sichergestellt. Im Falle des Klägers, der nicht aus Kabul stamme und auch dort keine Verwandten habe, könne insbesondere auch im Hinblick auf seine nachgewiesene behandlungsbedürftige schwere psychische Erkrankung nicht davon ausgegangen werden, dass für ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan das zum Überleben notwendige Existenzminimum gesichert sei.
Der Antragsteller steht mindestens seit dem 27. März 2017 unter Betreuung. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst den Abschluss, die Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Vertrages mit einer Wohneinrichtung, die Aufenthaltsbestimmung, die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise, die Gesundheitsfürsorge, die Vermögenssorge, die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten.
Mit Strafurteil vom 30. November 2017 wurde der Antragsteller wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Im Strafurteil wird ausgeführt, dass bei dem Antragsteller eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) sowie Missbrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F 12.1) vorlägen. Infolge dieser krankhaften seelischen Störungen sei bei dem Antragsteller zur Tatzeit die Schuldfähigkeit wegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit vermindert im Sinn von § 21 StGB. Die Einsichtsfähigkeit des Antragstellers sei zur Tatzeit nicht vermindert oder aufgehoben gewesen. Die Anordnung der Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB sei erforderlich, da von ihm gerade infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Bei der Gefährlichkeitsprognose wirke sich bei dem Antragsteller insbesondere die bislang über lange Zeiträume unzureichende Behandlung, seine fehlende Krankheitseinsicht und Compliance, die bisherige Lebenslage sowie der zusätzliche Missbrauch von Cannabinoiden und Spice aus.
Die zuständige Ausländerbehörde meldete der Antragsgegnerin am 9. Januar 2018 das Strafurteil und bat um Prüfung, ob ein Widerruf des Abschiebeverbots möglich sei.
Mit Schreiben vom 9. September 2019, zugestellt per PZU an den Antragsteller am 23. September 2019, informierte die Antragsgegnerin diesen, dass ein Widerrufsverfahren gemäß § 73c AsylG eingeleitet worden sei und beabsichtigt werde, dass Abschiebungsverbot zu widerrufen. Ihm wurde Gelegenheit zur Äußerung innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens gewährt.
Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 11. August 2020, dem Antragsteller zugestellt per PZU am 24. August 2020, wurde das mit Bescheid vom 2. März 2007 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG widerrufen (Nr. 1 des Bescheides), festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt (Nr. 2 des Bescheides) und die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet (Nr. 3 des Bescheides).
Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass hinsichtlich der Feststellung des Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entscheidungserhebliche Änderungen eingetreten seien. Die bei dem Antragsteller diagnostizierten Erkrankungen seien in Afghanistan behandelbar und die Behandlung auch finanziell erreichbar. Es sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller nach seiner Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen gesundheitlichen Rückfall erleiden werde. Darüberhinaus würden dem Antragsteller auch bei einem fehlenden familiären Netzwerk keine landesweiten Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mehr drohen. Die Lage in Kabul stelle sich mittlerweile differenzierter als zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung von 2007 dar. Die sofortige Vollziehung wurde damit begründet, dass die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers die Annahme rechtfertige, dass bei ihm von einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr für weitere nicht unerhebliche Straftaten auszugehen sei, sodass das öffentliche Interesse, die Allgemeinheit vor straffälligen Ausländern zu schützen, überwiege.
Mit E-Mail vom 1. September 2020 legt der Betreuer des Antragstellers der Antragsgegnerin einen Betreuerausweis vor, teilte mit, dass ihm telefonisch zugetragen worden sei, dass ein Bescheid ergangen sei, der das Abschiebungsverbote des Antragstellers aufhebe und bat um schnellstmögliche Übersendung des Bescheides.
Die Antragsgegnerin übersandte daraufhin dem Betreuer mit Schreiben vom 2. September 2020 mit einfacher Post eine Kopie des Bescheides und teilte mit, dass der Bescheid am 24. August 2020 zugestellt worden sei.
Mit Schreiben vom 3. September 2020 erhob der Bevollmächtigte und Betreuer des Antragstellers beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid vom 11. August 2020 (M 18 K …*) und beantragte gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und Prozesskostenhilfe zu gewähren

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der Betreuerbestellung weder der Bescheid der Antragsgegnerin wirksam zugestellt worden sei noch eine rechtmäßige Anhörung stattgefunden habe. Vorsorglich wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Die Antragsgegnerin legte am 18. September 2020 die Behördenakte elektronisch vor, eine Antragstellung unterblieb.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 18 K … sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Nachdem die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.
Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da der streitgegenständliche Bescheid nicht bestandskräftig geworden ist, sondern die Klage dagegen fristgerecht erhoben wurde.
Gemäß § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG muss die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden.
Die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides an den Antragsteller am 24. August 2020 war gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VwZG nicht wirksam, sodass die Klagefrist mit der Zustellung nicht zu laufen begann.
Die Zustellung des Bescheides des Bundesamtes richtet sich nach dem VwZG. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VwZG hat die Zustellung bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht, an den Betreuer zu erfolgen. Der Antragsteller steht mindestens seit 27. März 2017 durch Beschluss des Amtsgerichts München unter Betreuung. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst insbesondere auch die Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise sowie die Vertretung gegenüber Behörden. Dementsprechend konnte keine wirksame Zustellung des Bescheids an den Antragsteller erfolgen. Irrelevant ist insoweit auch, dass das Bundesamt im Zeitpunkt der Zustellung noch keine Kenntnis über das Bestehen der Betreuung hatte, denn maßgeblich ist ausschließlich das objektive Bestehen einer Betreuung (BeckOK OWiG/Preisner, 26. Ed. 14.2020, VwZG § 6 Rn. 4).
Die Klagefrist begann damit erst wirksam mit Kenntnisnahme des Betreuers von dem Bescheid (vgl. BGH, U.v. 12.3.2015 – III ZR 207/14 – juris Rn. 12). Zwar hat das Gericht keine Information darüber, wann der Betreuer erstmals Kenntnis von dem streitgegenständlichen Bescheid hatte, dies kann jedoch nicht vor der (unwirksamen) Zustellung des Bescheides an den Antragsteller am 24. August 2020 gewesen sein, mit der Klageerhebung am 3. September 2020 wurde jedoch selbst diese Zweiwochenfrist eingehalten.
Da die Klage fristgerecht erhoben wurde, war über den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO nicht mehr zu entscheiden.
Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage bzw. eines Widerspruchs, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten – wie im vorliegenden Fall – besonders anordnet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage bzw. des Widerspruchs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen sowie im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen.
Im Fall einer behördlichen Vollziehungsanordnung hat das Gericht zudem deren formelle Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies folgt aus der besonderen Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, welche der Behörde die Ausnahmesituation des Sofortvollzugs vergegenwärtigen soll (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 54 ff. m.w.N.).
Vorliegend genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung kommt es hierbei nicht an (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 55).
Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass die Umstände des Falles die Annahme rechtfertigen würden, dass bei dem Antragsteller von einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr für weitere nicht unerhebliche Straftaten auszugehen sei. Auch wenn die Antragsgegnerin hierbei unberücksichtigt gelassen hat, dass der Antragsteller nach § 63 StGB unbefristet (vgl. hierzu: Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, StGB § 63 Rn. 18, beck-online) untergebracht wurde und dementsprechend gerade weitere Straftaten verhindert werden, sodass die Begründung inhaltlich nicht tragfähig erscheint, hat die Antragsgegnerin zumindest hinreichend zum Ausdruck gebracht, welche Gründe sie im konkreten Einzelfall bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Widerruf des Abschiebungsverbots jedoch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig. An der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein öffentliches Interesse.
Rechtsgrundlage für den Widerruf des Abschiebungsverbotes ist § 73c Abs. 2 AsylG. Danach sind die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Der Widerruf ist nach summarische Prüfung bereits formell rechtswidrig, da dem Antragsgegner keine hinreichende Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.
Gemäß § 73c Abs. 3 AsylG gelten für den Widerruf von Abschiebungsverboten § 73 Absatz 2c bis 6 AsylG entsprechend. Nach § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist dem Ausländer in den Fällen, in denen keine Aufforderung durch das Bundesamt nach Absatz 3a AsylG erfolgt ist, die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zwar mit Schreiben vom 9. September 2019 zu dem beabsichtigten Widerruf angehört. Dieses Anhörungsschreiben ist dem Antragsteller jedoch aufgrund der Betreuerbestellung nicht wirksam zugegangen (s.o.), sodass vor Erlass des Bescheides und auch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine hinreichende Anhörung des Antragstellers erfolgt ist (vgl. allgemein zu Heilungsmöglichkeiten: VG Berlin, B.v. 24.1.2020 – 25 L 506.19 A – juris Rn. 29 ff).
Unabhängig von diesem Verfahrensfehler, der bereits zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage führt, bestehen nach summarische Prüfung auch in materieller Hinsicht Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides.
Bei dem Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes handelt es sich um einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2014 – 13a ZB 14.30173 – juris Rn. 3), so dass der Widerruf des nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides nicht unabhängig von der Feststellung unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides, dass kein Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt, beurteilt werden kann.
Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass (unabhängig von der sich derzeit sich auch in Afghanistan ausbreitenden Corona-Pandemie) für einen leistungsfähigen, erwachsenen, afghanischen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen – auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiäres Unterstützungsnetzwerk – im allgemeinen in Afghanistan trotz der allgemein schlechten humanitären Bedingungen kein solches hohes Gefährdungsniveau besteht, dass zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG führt (st.Rspr., vgl: BayVGH, B.v. 24.2.2020 – 13a ZB 18.32368 – juris Rn. 11 m.w.N.; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris R. 22 ff.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17; U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – jeweils juris).
Insoweit wird vorliegend insbesondere zu prüfen sein, ob unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller grundsätzlich für seine Erkrankung in Afghanistan eine ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten erlangen könnte, davon auszugehen ist, dass der Antragsteller krankheitsbedingt auch die entsprechende Einsichtsfähigkeit mit sich bringt, um eine solche Behandlung von sich aus einzuleiten und damit einen Gesundheitszustand zu erreichen, der ihn als ausreichend leistungsfähig erscheinen lässt, um sein Existenzminimum zu sichern. Vor dem Hintergrund der Ausführungen im Strafurteil zu der Erforderlichkeit der Unterbringung des Antragstellers bestehen insoweit erhebliche Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Nachdem dem Antrag entsprochen wurde und die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sodass über diesen nicht mehr zu entscheiden (BVerfG, B.v. 24.7.2019 – 2 BvR 686/19 – juris Rn. 48; B.v.17.1.2017 – 2 BvR 2013/16 -, juris 25; BayVGH B.v. 13.12.2016 – 12 CE 16.2333 – juris Rn. 45).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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