Verwaltungsrecht

Keine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines Klägers aus Sierra Leone

Aktenzeichen  9 ZB 18.32071

Datum:
26.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 25062
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2

 

Leitsatz

1. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag zu seinem Verfolgungsschicksal als unglaubhaft bewertet hat und die festgestellten Widersprüche durch eine psychotherapeutische Stellungnahme zu erklären versucht, wendet sich das Zulassungsvorbringen im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH BeckRS 2017, 134621). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei dem Zulassungsgrund der Divergenz muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BayVGH BeckRS 2018, 15283). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 30 K 17.39767 2018-05-14 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung, dass Abschiebungsverbote bezüglich Sierra Leone bestehen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 8. Mai 2017 ab; mit Urteil vom 14. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht München die Klage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz liegen nicht vor.
1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2018 – 9 ZB 18.31793 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Zum einen wurde weder eine konkrete Frage ausformuliert, noch angegeben, warum die Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll. Zum anderen ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennbar.
a) Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag zu seinem Verfolgungsschicksal als unglaubhaft bewertet hat und die festgestellten Widersprüche durch eine psychotherapeutische Stellungnahme zu erklären versucht, wendet sich das Zulassungsvorbringen im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2017 – 9 ZB 17.30302 – juris Rn. 4 m.w.N.).
b) Soweit der Kläger sinngemäß vorträgt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts drohe ihm überall in Sierra Leone Verfolgung durch Mitglieder der Poro Society – es gebe keine inländische Fluchtalternative – ist sein Vorbringen weder entscheidungserheblich, noch verallgemeinerungsfähig, weil das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung den gesamten Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal als unglaubhaft angesehen hat. Nur entscheidungserhebliche Fragen können aber eine grundsätzliche Bedeutung begründen.
2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.
Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2018 – 9 ZB 18.31509 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil weder ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet wird, der von einem Rechtssatz eines Divergenzgerichts abweichen soll, noch angegeben wird, von welchem Rechtssatz welchen Divergenzgerichts abgewichen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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