Verwaltungsrecht

Keine Anerkennung eines in der DDR erworbenen Abschlusses als Diplomlehrer in Bayern

Aktenzeichen  7 ZB 16.666

Datum:
14.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2017, 644
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EV Art. 37 Abs. 1 S. 2, Abs. 2
BRRG § 122 Abs. 2
BayLBG Art. 22 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Der in der ehemaligen DDR erworbene Abschluss als Diplomlehrer kann auch nach langjähriger beruflicher Tätigkeit an einem Gymnasium in einem alten Bundesland nicht als Befähigung für das Lehramt an Gymnasien in Bayern anerkannt werden.

Verfahrensgang

AN 2 K 15.418 2016-02-18 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt, ihren im Jahr 1985 in der ehemaligen DDR erworbenen Hochschulabschluss als „Diplom-Lehrer für Physik/Mathematik“ als außerbayerische Lehramtsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in Bayern anzuerkennen. Von 1992 bis 2001 war sie als Lehrerin an einem Gymnasium in Gotha tätig. Nach der Feststellung des Thüringer Kultusministeriums vom 7. März 2001, dass die Klägerin die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen der Teilnahme am Lehreraustausch zwischen den Bundesländern erfülle, unterrichtete sie von 2001 bis 2013 an einem Hessischen Gymnasium Mathematik im Grund- und Leistungskurs. Zum 1. August 2013 wurde sie auf ihren Antrag als Studienrätin an die Staatliche Fachoberschule Nürnberg (L. F. Schule) übernommen.
Den Antrag auf Anerkennung ihrer Qualifikation für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Mathematik und Physik hat die Zeugnisanerkennungsstelle abgelehnt. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit folgenden Gründen abgewiesen:
Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrags stünden in der ehemaligen DDR erworbene Bildungsabschlüsse solchen der alten Bundesländer nur gleich und verliehen nur dann gleiche Berechtigungen, wenn sie gleichwertig seien. Aus den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz könne die Klägerin trotz Art. 37 Abs. 2 des Einigungsvertrags, wonach für Lehramtsprüfungen das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren gelte und die Kultusministerkonferenz entsprechende Übergangsregelungen treffen werde, keine Ansprüche herleiten, weil Bayern den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 im Wege einer Protokollnotiz u.a. im Hinblick auf den Abschluss als Diplomlehrer für nicht maßgeblich erklärt habe und ihn auch faktisch nicht anwende. Ein Anspruch auf Anerkennung lasse sich auch nicht direkt aus dem Einigungsvertrag ableiten. Für die Gleichwertigkeit genüge insoweit nicht „Niveaugleichheit“, vielmehr müsse die Ausbildung nach Struktur, Zielsetzung und Inhalt unter Einschluss der sich anschließenden fachbezogenen Berufstätigkeit den Bewerber befähigen, sich auf einem Dienstposten der jeweiligen Laufbahn dauerhaft zu bewähren. Als einphasige Ausbildung ohne Referendariat unterscheide sich die Diplomlehrerausbildung in der ehemaligen DDR grundlegend von der Ausbildung der Gymnasiallehrer in Bayern. Die in der ehemaligen DDR erforderliche Probezeit könne den Vorbereitungsdienst und die zweite Prüfung nicht ersetzen, weil die Vorbereitungszeit der Fachlehrer in der ehemaligen DDR lediglich eine Bewährungszeit gewesen sei und nicht der Vermittlung der Fähigkeit zur selbständigen Lehrertätigkeit gedient habe.
Eine Gleichwertigkeit sei auch von früheren Dienstherren der Klägerin bis zum maßgeblichen Stichtag, dem 31. Dezember 1996, nicht festgestellt worden. Die Verwendung der Klägerin als Gymnasiallehrerin in Hessen sei keine rechtsverbindliche allgemein gültige Feststellung der Gleichwertigkeit. Seit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Februar 1998 sei eine Übernahme in den Schuldienst der alten Bundesländer durch Anerkennungsverfahren und Ersetzung des fehlenden Vorbereitungsdienstes nicht mehr möglich. Vielmehr gebe es nur noch eine Übernahme im Lehrertauschverfahren mit teilweiser Nachqualifikation. Mit der Übernahme im Lehrertauschverfahren sei eine Anerkennung nicht verbunden.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie deren grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergäben sich daraus, dass die Klägerin langjährige Berufserfahrung an verschiedenen Gymnasien, auch in einem alten Bundesland, nämlich Hessen, habe. Beim Wechsel von Thüringen nach Hessen sei in der Ausbildung in der ehemaligen DDR kein Hindernis für eine Einstellung als Gymnasiallehrerin für Mathematik und Physik gesehen worden. Der Stichtag für die Bewährungsfeststellung 31. Dezember 1996 gelte nicht, weil die Klägerin nicht von einem neuen, sondern einem anderen Bundesland im Tauschverfahren übernommen worden sei. Maßgebend sei der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2001, der eine großzügige Handhabung vorsehe. Nach § 122 Abs. 2 Satz 2 BRRG könne auf den Vorbereitungsdienst und die zweite Prüfung verzichtet werden, wenn eine zweijährige Bewährung als Lehrer an öffentlichen Schulen des angestrebten Lehramts nachgewiesen werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin trotz fehlenden Referendariats, worauf das Verwaltungsgericht abstelle, die Voraussetzungen für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen erfüllen solle, obwohl sie nie an einer solchen unterrichtet und auch das Referendariat hierfür nicht absolviert habe, ihr für das Lehramt am Gymnasium die Befähigung aber abgesprochen werde. Ferner könne nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes auf den Vorbereitungsdienst verzichtet werden, wenn eine zweijährige Bewährung als Lehrer an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen des angestrebten Lehramts nachgewiesen werde.
Grundsätzliche Bedeutung habe die Fragestellung, ob auch eine langjährige einschlägige Berufserfahrung am Gymnasium nicht ausreiche, um den fehlenden Vorbereitungsdienst und das zweite Examen zu kompensieren, wo hingegen für die Ausübung des Lehramts an beruflichen Schulen weder ein Vorbereitungsdienst, noch ein zweites Staatsexamen, nicht einmal eine berufliche Tätigkeit an einer solchen Schule erforderlich sei. Die Frage sei klärungsbedürftig, weil der aktuelle Zuzug vieler Menschen aus unterschiedlichen Kulturen mit unterschiedlichsten Ausbildungsgängen eine eindeutige Positionierung hinsichtlich der Anerkennung von außerhalb Bayerns erworbenen Bildungsabschlüssen zwangsläufig erfordere.
Der Beklagte tritt dem entgegen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen und die beigezogenen Akten der Regierung von Mittelfranken Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Zur Begründung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf die Darlegungen in der Antragsbegründung wird ergänzend auf folgendes hingewiesen:
Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der Lehramtsbefugnis für die Fächer Mathematik und Physik am Gymnasium ergibt sich nicht aus § 122 Abs. 2 Satz 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts – Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl S. 160), i.V.m. Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 Buchst. b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (EV) i.V.m. Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II 1990 S. 885, 1141). Für die nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 Buchst. b Sätze 1 und 2 EV erforderliche Bewährungsfeststellung gilt der in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchst. a EV genannte Stichtag 31. Dezember 1996, weil diese Vorschrift zu den jeweils zu beachtenden Maßgaben zählt. Eine vor diesem Termin erfolgte Bewährungsfeststellung liegt unbestritten nicht vor. Im Übrigen gelten die Maßgaben des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
Aus den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf Anerkennung der Lehramtsbefähigung der Klägerin für Gymnasien. Unabhängig von der Stichtagsregelung in Nr. 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22. Oktober 1999 (31. Dezember 1996) sind die Beschlüsse im Hinblick auf Diplomlehrer und Lehrer für die unteren Klassen für den Beklagten nicht bindend. Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz haben keine Rechtsnormqualität. Auch nach Art. 37 Abs. 2 EV werden sie nicht verbindlich. Diese Vorschrift verdrängt Art. 37 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EV nicht (BVerwG, U.v. 19.3.1998 – 2 C 2.97 – BVerwGE 106, 253). Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz können allenfalls im Wege der Selbstbindung der Verwaltung verbindlich werden. Eine solche tritt jedoch dann nicht ein, wenn – wie hier – seitens des Freistaats Bayern insbesondere hinsichtlich des Beschlusses vom 7. Mai 1993 zu Protokoll erklärt worden ist, dass die Beschlüsse in Bayern (teilweise) nicht übernommen werden, die Diplomlehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR nicht als Befähigung für das Lehramt an Gymnasien in Bayern anerkannt wird und auch in der Verwaltungspraxis seither entsprechend verfahren worden ist. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf die Verfahrensweise in anderen Bundesländern besteht nicht, weil die Lehrerbildung und die Anerkennung der Abschlüsse in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen.
Ferner ergibt sich aus der langjährigen Tätigkeit der Klägerin an einem Hessischen Gymnasium kein Anspruch auf Anerkennung der Lehramtsbefähigung für Gymnasien in Bayern. Insbesondere erfüllt allein die Tätigkeit als Gymnasiallehrerin in Hessen nicht die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 Satz 1 BRRG. Die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn in einem anderen Bundesland wird dadurch erworben, dass sich die zu vergleichenden Laufbahnen lediglich dadurch unterscheiden, dass die Befähigung hierfür bei einem anderen Dienstherrn erworben worden ist. Voraussetzung der Vergleichbarkeit ist jedoch, dass eine inhaltlich im Wesentlichen gleiche Vorbildung, Ausbildung und Prüfung erforderlich ist (BVerwG, U.v. 20.10.1983 – 2 C 11.82 – juris Rn. 22). Die Laufbahnbefähigung wird allein durch die entsprechende Ausbildung und Prüfung erworben und nicht durch die Übernahme in den Dienst eines anderen Bundeslandes ersetzt. Dass sich die Ausbildung als Diplomlehrerin in der ehemaligen DDR, die die Klägerin durchlaufen hat, nach Struktur, Zielsetzung, Inhalt und Prüfung wesentlich von den Voraussetzungen der Lehramtsbefähigung für Gymnasien in Bayern unterscheidet, hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden. Die Defizite werden auch durch eine langjährige Verwendung der Klägerin an einem Gymnasium in Hessen nicht ausgeglichen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass es nach Auffassung der Klägerin willkürlich erscheint, wenn ihre Ausbildung im Hinblick auf die langjährige Tätigkeit an einem Gymnasium in Hessen zwar für das Lehramt an beruflichen Schulen wie der Fachoberschule, worin sie keine berufliche Erfahrung hat, aber nicht für das an Gymnasien gleichwertig sein soll. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen ihrer Übernahme als Lehrerin an einer Fachoberschule im Lehrertauschverfahren überhaupt erfüllt waren.
Auf die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und das Zweite Staatsexamen kann nicht gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996, S. 16; BayRS 2238-1-K), zuletzt geändert mit Gesetz vom 22. April 2016 (GVBl S. 74), verzichtet werden. Die Vorschrift bezieht sich auf Art. 22 Abs. 1 BayLBG. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/15645) soll es die Regelung insbesondere ermöglichen, bereits ausgebildeten Lehrern die Lehrbefähigung für ein Lehramt mit anderer lehramtsspezifischer Ausbildung zuzuerkennen, um für die jeweilige Schulart Lehrer in ausreichender Zahl zur Verfügung zu haben. Sie gilt damit für Bewerber, die bereits eine erste Lehramtsprüfung nach dem Lehrerbildungsgesetz in einem Fach gemäß Art. 8 bis 13 BayLBG bestanden haben, bzw. nur dieses Fach bestanden haben oder die ihre Lehramtsbefähigung nach dem vor dem Inkrafttreten des Lehrerbildungsgesetzes geltenden Recht erworben haben (Art. 22 Abs. 3 BayLBG). Die Anerkennung von in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüssen richtet sich demgegenüber nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV (BVerwG, U.v. 19.3.1998 – 2 C 2.97 – BVerwGE 106, 253).
Die zur Entscheidung stehende Verwaltungsstreitsache weist angesichts dessen weder besondere tatsächliche noch besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die als grundsätzlich bedeutsam angesehene Fragestellung, ob auch eine langjährige einschlägige Berufserfahrung als Lehrkraft am Gymnasium nicht ausreicht, um das Fehlen des für die Zuerkennung der Lehrbefähigung an dieser Schulart erforderlichen Vorbereitungsdienstes und des Zweiten Examens zu kompensieren, wohingegen für die Ausübung des Lehramts an beruflichen Schulen weder Vorbereitungsdienst noch Zweites Staatsexamen, noch nicht einmal berufliche Tätigkeit an einer solchen Schule erforderlich sei, ist, wie aufgezeigt, nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen wird mit der Fragestellung lediglich eine Besonderheit des hier zu entscheidenden Einzelfalles aufgegriffen. Darüber hinaus bleibt offen, inwieweit das angestrebte Berufungsverfahren zur Klärung der Anerkennung von außerhalb Bayerns erworbenen Bildungsabschlüssen im Hinblick auf den aktuellen Zuzug vieler Menschen aus unterschiedlichen Kulturen mit unterschiedlichsten Ausbildungsgängen beitragen könnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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