Verwaltungsrecht

Keine Anerkennung eines pakistanischen Staatsangehörigen als Asylberechtigter

Aktenzeichen  Au 3 K 16.30051

Datum:
10.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
GG GG Art. 16a

 

Leitsatz

1 Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet aus, wenn die Einreise auf dem Landweg – also aus einem sicheren Drittstaat – in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Unverzichtbarkeit der öffentlichen Glaubensausübung als ein zentrales Element der religiösen Identität, bei der in Pakistan für einen Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft die begründete Furcht vor einer Verfolgung aus religiösen Gründen besteht, muss glaubhaft dargelegt werden (vgl. BVerwG BeckRS 2013, 49253). (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Abschiebungsverbot wegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde; eine der medizinischen Versorgung in Deutschland gleichwertige Versorgung im Herkunftsland wird nicht vorausgesetzt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Eine Anerkennung als Asylberechtigter kann bereits deshalb nicht erfolgen, weil der Kläger von Italien aus auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist (vgl. Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylG).
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von § 3 AsylG und § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Er hält sich nicht aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb Pakistans auf. In seinem Herkunftsland sind sein Leben, seine Freiheit oder andere in Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU geschützte Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bedroht. Auf den sogenannten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab für vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber kann er sich nicht mit Erfolg berufen, weil er nicht verfolgungsbedingt ausgereist ist. Sein diesbezügliches Vorbringen ist nicht glaubhaft.
Beim Bundesamt machte er noch geltend, die Mullahs, die bei ihnen in der Gegend lebten und in Gruppen durch die Gegend gezogen seien, hätten nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2008 immer wieder zu ihm gesagt, jetzt lebe sein Vater nicht mehr, jetzt würden sie ihn töten. Dagegen behauptete er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, kurze Zeit bevor er Ende des Jahres 2011 das College abgebrochen habe, sei er im Abstand von etwa 15 Tagen zweimal nachts damit bedroht worden, dass er getötet werden solle. Wer die Personen gewesen seien, die dies von draußen geschrien hätten, könne er nicht sagen. Selbst eine Vermutung habe er insoweit nicht. Das Vorbringen des Klägers ist demnach in wesentlichen Punkten widersprüchlich. Zudem wurden die angeblich früher „ständig“ bzw. „immer wieder“ gegen seinen Vater gerichteten Todesdrohungen weder beim Bundesamt noch vor Gericht substantiiert und konnten von dem vom Kläger als Zeugen benannten Onkel nicht einmal vom Hörensagen bestätigt werden. Das Gericht hat deshalb den Eindruck gewonnen, dass dem Asylantrag nicht ein reales Verfolgungserlebnis zugrunde liegt, sondern der Wunsch, einen ausländerrechtlich nicht zulässigen „Familiennachzug“ zu seinem Onkel, bei dem er inzwischen auch arbeitet, zu erreichen.
Vor diesem Hintergrund hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass die öffentliche Glaubensausübung, bei der in Pakistan für einen Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft die begründete Furcht vor einer Verfolgung aus religiösen Gründen besteht, ein zentrales Element der religiösen Identität des Klägers und in diesem Sinn für ihn unverzichtbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67/79 Rn. 30). Vielmehr lässt bereits die Antwort, die der Kläger beim Bundesamt auf die Frage „Wie haben Sie ihren Glauben ausgeübt?“ gegeben hat, erkennen, dass es sich bei ihm nicht um einen überdurchschnittlich engagierten Ahmadi handelt. Die Antwort erschöpfte sich in den folgenden beiden Sätzen, wobei der erste Satz ersichtlich eine Übertreibung darstellt: „Ich hatte kein spezielles Amt in der Glaubensgemeinschaft, aber als ich in der Schule war, bin ich immer zum Gebet hingegangen. Es gibt fünf Gebete am Tag und ich bin zwar nicht immer hingegangen, aber manchmal zum Morgen- und manchmal zum Abendgebet.“ Der Kläger hat demnach seinen Glauben in Pakistan nicht in einer Weise praktiziert, die dort verboten wäre. Bei Zugrundelegung seiner Angaben ist er zwar mehr oder weniger regelmäßig zum Gebet in die örtliche Ahmadiyya-Moschee gegangen. Das Gericht kann den vorliegenden Erkenntnismaterialien jedoch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ausübung religiöser Riten in einer Gebetsstätte der Ahmadis bereits als öffentliche Betätigung gewertet und strafrechtlich sanktioniert wird (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 33). Vielmehr ist in Übereinstimmung mit Artikel 20 der Pakistanischen Verfassung, der die freie Religionsausübung garantiert, davon auszugehen, dass auch die Ahmadis Moscheen als Ort der gemeinschaftlichen Glaubensausübung betreiben und dort die ihrem Glauben entsprechenden Gebete verrichten dürfen. Die größte Ahmadiyya-Moschee, die Zentralmoschee in Rabwah, das seit Februar 1999 offiziell Chenab Nagar heißt, hat sogar ein Fassungsvermögen von 18.500 Gläubigen; insgesamt gibt es dort etwa 66 Moscheen, die größtenteils zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gehören dürften (vgl. Wikipedia – Chenab Nagar). Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, er sei nach dem Tod seines Vaters aus Angst vor Übergriffen deutlich seltener als zuvor zum Beten in die Moschee gegangen, handelt es sich gegenüber den Angaben beim Bundesamt um ein gesteigertes und schon deshalb nicht glaubhaftes Vorbringen. Hat der Kläger aber das Maß an religiöser Betätigung, das er ungefährdet in Pakistan ausüben konnte, nicht ausgeschöpft, so spricht dies dagegen, dass es für ihn unverzichtbar ist, sich in einem Maß zu betätigen, das (möglicherweise) verfolgungsrelevant ist.
Die Überprüfung der religiös motivierten Aktivitäten des Klägers in Deutschland, für die dieser die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat ergeben, dass er während seines mehr als zweieinhalbjährigen Aufenthalts nur einmal seinen Glauben in einer Weise praktiziert hat, die ihn in Pakistan der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Dabei hat er im Sommer des Jahres 2014 Flyer in der Fußgängerzone in … verteilt, mit denen für die Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft geworben wurde. Er hat jedoch in der mündlichen Verhandlung der Verteilung der Flyer zunächst irrtümlich eine andere Zweckbestimmung gegeben. Dies zeigt, dass ihm die Verteilung der Flyer und damit das Werben für seine Glaubensgemeinschaft nicht wirklich ein persönliches Anliegen gewesen ist, sondern dass er zusammen mit den anderen vier Asylbewerbern mitgemacht hat, um die Erfolgsaussichten für seinen Asylantrag zu verbessern. Bei dem „Glaubensunterricht“ am 19. Januar 2014 in … und bei den Wissens- und Sportwettbewerben „Zonal Ijtema 2014“ am 26. April 2014 in …, bei denen die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft unter sich geblieben sind, handelte es sich ohnehin um keine öffentliche religiöse Betätigung. Erst recht gilt dies für das 10 bis 20 Sekunden dauernde Treffen des Klägers mit Kalif Hadhrat Mirza Masroor Ahmad, dem Oberhaupt der weltweiten Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, in …. An der Eröffnungszeremonie für die Al-Mahdi-Moschee in Neufahrn hat der Kläger ohnehin nicht teilgenommen, wie er auf Vorhalt des Gerichts eingeräumt hat. Ob die genannten Aktivitäten auf eine enge Verbundenheit des Klägers mit seinem Glauben schließen lassen, kann offen bleiben, weil dies für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 30).
Auch die Ausführungen des Zeugen haben dem Gericht nicht den Eindruck vermittelt, dass der Kläger seinen Glauben in Deutschland in einer Weise lebt, die ihn in Pakistan der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Als der Zeuge vom Bevollmächtigten des Klägers danach gefragt wurde, wie dieser in Deutschland seinen Glauben lebe, antwortete er konkret auf den Kläger bezogen lediglich, dieser versuche hier, die ganzen religiösen Tätigkeiten auszuüben. Die folgenden Ausführungen des Zeugen sind dagegen auffallend allgemein gehalten und sollen offenbar den Eindruck erwecken, die öffentliche Glaubensausübung gehöre zum Selbstverständnis jeden Ahmadis („Ich weiß genau, dass ein Ahmadi nicht anders handeln kann“). Dies ist jedoch schon deshalb nicht haltbar, weil allenfalls jeder dritte bis vierte Ahmadi ein bekennendes Mitglied ist. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 23. Juli 2015, II. 1.4 Religionsfreiheit, Ahmadis S. 14 (Lagebericht Pakistan vom 23.7.2015) sind von den drei bis vier Millionen Ahmadis in Pakistan ca. eine Million bekennende Mitglieder. In den früheren Lageberichten ist das Auswärtige Amt seit dem Jahr 2001 durchgängig nur von 500.000 bis 600.000 bekennenden Mitgliedern ausgegangen und hat zudem darauf hingewiesen, dass nach anderen Schätzungen die Zahl der bekennenden Mitglieder (noch) niedriger liege. Warum das Auswärtige Amt die Zahl der bekennenden Mitglieder nun nahezu doppelt so hoch einschätzt wie bisher, kann dem Lagebericht Pakistan vom 23. Juli 2015 nicht entnommen werden.
Abgesehen davon besteht für Ahmadis, für die die in Pakistan verbotene öffentliche Glaubensausübung ein zentrales Element ihrer religiösen Identität ist, eine inländische Fluchtalternative in Rabwah. Eine Niederlassung in Rabwah, ihrem religiösem Zentrum, bietet ihnen einen erheblichen Schutz vor Repressionen, weil sie dort mit einem Bevölkerungsanteil von etwa 95% weitgehend unter sich sind (vgl. Lagebericht Pakistan vom 23.7.2015, II. 3. Ausweichmöglichkeiten S. 21). Verfolgungsrelevante Übergriffe auf Ahmadis in Rabwah lassen sich den vorliegenden Erkenntnismaterialien und auch dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juni 2013 – A 11 S 757/13 – nicht entnehmen. Der Umstand, dass 1989 und 2008 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 298c des Pakistanischen Strafgesetzbuchs (Pakistan Penal Code – PPC – ) Strafverfahren gegen alle Ahmadis in Rabwah eingeleitet wurden, ist soweit ersichtlich für alle Betroffenen ohne Folgen geblieben. Alle Verfahren wurden eingestellt, ohne dass irgendwelche Sanktionen verhängt wurden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (BVerwG a. a. O. Rn. 28). Auch wenn die Einleitung der Ermittlungsverfahren der Einschüchterung der großen Bevölkerungsmehrheit von Rabwah gedient haben sollte, war sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung bei weitem nicht so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen würde. Auch in einer Kumulierung mit anderen Maßnahmen war sie nicht annährend so gravierend, dass die in Rabwah lebenden Ahmadis davon in ähnlicher Weise wie bei einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung betroffen gewesen wären (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). Dementsprechend haben im November 2015 die Familien vieler Mitarbeiter einer einem Ahmadi gehörenden und von religiösen Extremisten aufgrund eines Gerüchts in Brand gesetzten Fabrik, die auf dem Fabrikgelände wohnten, in Rabwah Zuflucht gefunden (vgl. www.ahmadiyya.de Verfolgung von Ahmadis). Dies zeigt, dass diejenigen Ahmadis, die Schutz in Rabwah suchen, dort aufgenommen werden. Als arbeitsfähiger junger Mann kann der Kläger dort auch eine ausreichende wirtschaftliche Existenz finden. Die Frage, ob alle in Pakistan lebenden Ahmadis in Rabwah eine den Anforderungen des Art. 8 QRL genügende wirtschaftliche Existenz finden können (vgl. VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 121 a.E.), ist demgegenüber ohne rechtliche Relevanz, solange die Aufnahmekapazität von Rabwah nicht erschöpft ist.
3. Des Weiteren hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter im Sinn von § 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm nach einer Rückkehr in Pakistan ein ernsthafter Schaden droht.
4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. In Pakistan besteht für ihn auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands und der hierzu vorgelegten ärztlichen Atteste keine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben. Die medizinische Versorgung ist in Pakistan in den staatlichen Krankenhäusern gewährleistet. Bedürftige werden dort kostenlos behandelt. Hierfür genügt bereits die Erklärung des Patienten, dass die Behandlung nicht bezahlt werden könne. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z. B. Organtransplantationen, nicht zu. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. Recherchen der deutschen Botschaft Islamabad haben zudem ergeben, dass – unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit – in den modernen Krankenhäusern in den Großstädten die meisten Krankheiten behandelt werden können (vgl. Lagebericht Pakistan vom 23.7.2015, IV.1.2 Medizinische Versorgung S. 27). Zudem ist das von der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gegründete und betriebene Fazle-Omar-Hospital in Rabwah das Zentrum der medizinischen Versorgung für die ganze Region (vgl. Wikipedia – Chenab Nagar). Sowohl der Bandscheibenvorfall als auch die Entzündung eines Teils der Dickdarmschleimhaut (Proctocolitis ulcerosa) können demnach in Pakistan behandelt werden. Mit der Notwendigkeit einer Bandscheibenoperation beim Kläger ist ohnehin nicht alsbald zu rechnen (vgl. zum Erfordernis der alsbaldigen Realisierung der Gefahr BVerwG, U.v. 29.7.1999 – 9 C 2.99 – juris Rn. 8 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; VG Köln, U.v. 10.9.2014 – 23 K 6317/11.A – juris). Der als Pizzabäcker arbeitende Kläger ist im Alltag keinen wesentlichen Einschränkungen unterworfen. Er konnte trotz des Bandscheibenvorfalls und der weiteren von dem Orthopäden … diagnostizierten „Krankheiten“ Cricket spielen und am Tauziehen teilnehmen. Zudem wurde ihm bisher keine Krankengymnastik verschrieben.
5. Die Entscheidung des Bundesamts, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist nicht zu beanstanden. Die Länge der Frist liegt exakt in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens und begegnet daher keinen Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


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