Verwaltungsrecht

Keine Anerkennung flüchtlingsrelevanten Schutzes -Herkunftsland Togo

Aktenzeichen  W 10 K 18.30758

Datum:
2.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30788
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, § 3b, § 4 Abs. 1 S. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1. Soweit in der Herkunftsregion Mango in Togo Vertreibungsmaßnahmen und Enteignungen seitens der Regierung und Konflikte mit Einwohnern wegen der Errichtung eines Naturreservats stattfinden sollten, bestehen jdenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Maßnahmen regelhaft und zielgerichtet in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund erfolgen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Umstand, dass eine Person in ihrem Herkunftsland im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen polizeilich gesucht wird, stellt für sich genommen keine Verfolgungshandlung dar, da grundsätzlich nur eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung flüchtlingsrechtlich relevant ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für einen arbeitsfähigen, alleinstehenden jungen Mann ohne gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen besteht nach seiner Rückkehr nach Togo auch ohne Einbindung in ein familiäres Netzwerk keine existenzielle Gefährdung. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten entschieden werden darf (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Verwaltungsentscheidungen zu seinen Gunsten, weshalb der Ablehnungsbescheid vom 10. April 2018 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Dem Kläger steht die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – EMRK – keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, ABl. L 337 S. 9) – RL 2011/95/EU – umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 11; U.v. 19.1.2009 – 10 C 52.07 – BVerwGE 133, 55 Rn. 22).
§ 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfG, B.v. 1.7.1987 – 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 – BVerfGE 76, 143/157, 166 f.; BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 13). Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an welche die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (BVerwG, U.v. 19.1.2009 – 10 C 52.07 – BVerwGE 133, 55 Rn. 22; B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 – juris Rn. 17; U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 13). Für die „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 13 m.V.a. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Januar 2018, § 3a AsylG Rn. 37 ff.).
Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 19; B.v. 15.8.2017 – 1 B 120.17 – juris Rn. 8; U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 14). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 32 m.w.N.; U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 14). Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37; U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 14).
Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (BVerwG, U.v. 19.4.2019 – 1 C 29.17 – juris Rn. 15 m.w.N.). Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugute. Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (EuGH, U.v. 2.3.2010 – C-175/08 u.a., Abdullah u.a./Bundesrepublik Deutschland – NVwZ 2010, 505 Rn. 94). Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 Rn. 23; U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 14).
Dem Antragsteller obliegt es, seine Gründe für die Verfolgung schlüssig vorzutragen. Das bedeutet, dass ein in sich stimmiger Sachverhalt geschildert werden muss, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung ergibt, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. Dies beinhaltet auch, dass der Ausländer die in seine Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse, die geeignet sind, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, wiedergeben muss (vgl. OVG Nordrhein – Westfalen, U.v. 2.7.2013 – A 9 S 303/15 -, juris Rn. 59 f. mit Verweis auf BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239.89 – juris Rn. 3 f.; B.v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 – juris Rn. 8; B.v. 3.8.1990 – 9 B 45.90 – juris Rn. 2).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, weil eine Verfolgung in Anknüpfung an eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale weder aus seinem Vortrag noch anderweitig ersichtlich ist.
aa) Dem Kläger droht von Seiten des togoischen Staates keine Verfolgung wegen seiner Ausreise und Asylantragstellung in Deutschland (st.Rspr., z.B. VGH BW, U.v. 30.5.2017 – A 9 S 991/15 – juris; BayVGH, B.v. 5.7.2013 – 9 B 12.30352 – juris; OVG Magdeburg, U.v. 25.1.2007 – 4 L 381/04 – juris; OVG Greifswald, B.v. 15.11.2005 – 2 L 465/04 – juris; VG Freiburg, U.v. 11.9.2012 – A 5 K 47/12 – juris; VG Osnabrück, U.v. 15.3.2011 – 5 A 215/09 – juris; VG Regensburg, U.v. 29.10.2010 – RO 5 K 10.30027; VG Hamburg, B.v. 3.3.2010 – 20 AE 35/10 – juris).
bb) Der Kläger trägt vor, in seiner Herkunftsregion Mango in Togo fänden Vertreibungsmaßnahmen seitens der Regierung und Konflikte mit Einwohnern wegen der Errichtung eines Naturreservats statt.
Hinsichtlich dieses Vortrags ist bereits fraglich, ob eine Verfolgungshandlung i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG vorliegt (gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden). Ob Enteignungen als solche Verfolgungshandlungen angesehen werden können, selbst wenn sie entschädigungslos erfolgen sollten, ist in der Rechtsprechung umstritten (verneinend: VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 – B 7 K 17.32826 – juris Rn. 43; offengelassen: OVG Lüneburg, B.v. 3.4.2019 – 2 LB 341/19 – juris Rn. 32; B.v. 11.3.2019 – 2 LB 284/19 – juris Rn. 33). Dies kann aber dahinstehen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Maßnahmen regelhaft und zielgerichtet in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 3b AsylG erfolgen würden. Vielmehr betreffen sie alle Bewohner des fraglichen Gebietes ohne Diskriminierung nach bestimmten Merkmalen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass wegen der Errichtung bzw. Unterhaltung des Naturreservats in Mango gewaltsame Auseinandersetzungen stattfänden, die auch Todesopfer forderten, kann er sich zwar auf verschiedene Quellen stützen, die von Gewalteskalation bei Demonstrationen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Naturschutzgebietes in der Region Mango im November 2015 berichten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der Länderanalyse v. 26.5.2017, S. 3; Amnesty International, Bericht Togo 2017, S. 3/4). Er hat aber trotz entsprechender Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, weshalb er konkret und individuell von derartiger Gewalt betroffen war oder künftig sein sollte. Der Umstand, dass der Kläger aus dieser Region stammt und damit abstrakt betroffen ist, genügt hierfür nicht. Seinen sehr unklaren Vortrag in der Anhörung, sein Haus sei zweimal, nämlich in den Jahren 2005 und 2014 niedergebrannt worden, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder konkretisiert noch überhaupt erwähnt, es ist deshalb weder erkennbar, ob diese Angriffe von einem Verfolgungsakteur i.S. des § 3c AsylG ausgingen, noch ob sie einen Bezug zu flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmalen i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG aufweisen.
cc) Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung kann ferner auch nicht in dem Vortrag des Klägers gesehen werden, er werde wegen der Beteiligung an einem Vorfall vor seiner Ausreise, als ein Soldat bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit Jugendlichen in Mango verletzt worden sei, polizeilich gesucht. Der Umstand, dass eine Person in ihrem Herkunftsland im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen polizeilich gesucht wird, stellt für sich genommen keine Verfolgungshandlung im Sinne des Regelbeispiels des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Danach ist grundsätzlich nur eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung flüchtlingsrechtlich relevant (vgl. Kluth in Kluth/Heusch, Beck´scher Onlinekommentar Ausländerrecht, AsylG § 3 Rn. 16). Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich jedoch nicht erkennen, dass er einer derartigen Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre, falls er nach Togo in seine Heimatregion zurückkehren würde. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass er als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen werden sollte. Seine Aussage, andere an dem Vorfall Beteiligte hätten ihm als Jüngstem die Schuld zuschieben wollen, ist eine bloße Vermutung, die der Kläger nicht zu belegen vermochte. Es erscheint in diesem Zusammenhang auch unglaubhaft, dass Minderjährige nach dem klägerischen Vortrag nicht polizeilich vorgeladen werden dürften, denn es kann durchaus ein Bedürfnis dafür bestehen, einen Minderjährigen beispielsweise als Zeugen zu vernehmen, und es ist unwahrscheinlich, dass dieser in einem solchen Falle keine Bezugsperson als Begleitung zu der Vernehmung mitnehmen dürfte. Des Weiteren ist selbst für den Fall, dass der Kläger tatsächlich als Beschuldigter vernommen werden sollte, nicht erkennbar, dass er von den Strafverfolgungsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in diskriminierender Weise behandelt oder unverhältnismäßig bestraft worden wäre. Zwar wird berichtet, dass die Strafverfolgungsorgane in Togo stark korruptionsanfällig seien und dass willkürliche Verhaftungen vorkämen (z.B. Auswärtiges Amt, Lagebericht Togo, Stand August 2011, S. 9; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Togo, Stand 24.5.2018, S. 7 ff.). Es ist aus dem Vortrag des Klägers aber nicht erkennbar, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer solchen willkürlichen Verhaftung ohne den Beweis seiner Schuld betroffen wäre. Alleine die Beteiligung an einer gegen einen Soldaten gerichteten Tat dürfte dafür ohne das Hinzutreten besonderer Umstände noch nicht ausreichen. Es ist auch nicht plausibel, dass es keine Entlastungszeugen geben sollte, welche die fehlende Tatbeteiligung des Klägers bestätigen könnten.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). § 4 Abs. 1 AsylG setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 2 – 2, ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 12 – 23) – Qualifikationsrichtlinie a.F. (QRL), jetzt Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337 S. 9, ber. ABl. 2017 L 167 S. 58) -, insbesondere deren Art. 15 ff. im deutschen Recht um. Diese bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes – zu den Vorläuferregelungen des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG – einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – DVBl. 2011, 1565 f.; BayVGH, U.v. 20.1.2012 – 13a B 11.30427 – juris).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen droht dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit die Gefahr eines ernsthaften Schadens.
aa) Dem Kläger droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. Dafür bietet sein Vortrag keinerlei Anhaltspunkte.
bb) Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die zuletzt genannte Vorschrift der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (QRL) dient, ist dieser Begriff jedoch in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b QRL auszulegen. Diesen legt der Europäische Gerichtshof (EuGH) wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK aus (z.B. EuGH, U.v. 17.2.2009 – Elgafaji, C-465/07 – juris Rn. 28; ebenso BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09, M.S.S. – NVwZ 2011, 413, Rn. 220 m.w.N.; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 4 Rn. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, U.v. 11.7.2006 – Jalloh, 54810/00 – NJW 2006, 3117/3119 Rn. 67; Jarass a.a.O.; Hailbronner a.a.O.). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.). Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um unter Art. 3 EMRK zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen und manchmal das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09, M.S.S. – NVwZ 2011, 413, Rn. 220 ff. m.w.N.).
Wie bereits unter 1.) ausgeführt, besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger einer derartigen Behandlung durch Polizei- oder Justizorgane ausgesetzt wäre.
cc) Ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG besteht in Togo nicht.
3. Des Weiteren hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Aus der EMRK folgt kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe der Aufenthaltsbeendigung zwingend entgegenstehen, wobei solche humanitären Gründe auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage begründet sein können (vgl. BVerwG; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23 ff. unter Verweis auf EGMR, U.v. 28.5.2008 – Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich – NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; U.v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich – NVwZ 2012, 681; ebenso BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris Rn. 17 f.).
Von einer derart ernsthaft unzureichenden Versorgungslage in Togo kann jedoch keine Rede sein. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Togo insgesamt ungünstig. Nach zwei Überschwemmungskatastrophen in den Jahren 2007 und 2008 (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, Stand August 2011) hat das Land in den letzten zehn Jahren große Fortschritte erzielt, insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Grundbildung und Bekämpfung von HIV. Im Ranking des Human Development Index belegt Togo einen hinteren Platz (Platz 166 von 188 Ländern). Trotz stabiler Wachstumsraten (durchschnittlich 5% in den letzten Jahren, Prognose für 2017: 4,2 bis 4,4%) bilden bei einem enormen Bevölkerungswachstum (Lagebericht a.a.O., S. 13) Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung, das schwache Sozial- und Gesundheitssystem sowie der völlig überlastete Bildungssektor akute Probleme. Die togoische Regierung möchte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessern. Im sog. Doing-Business-Report der Weltbank, der das Geschäftsklima in 189 Staaten bewertet, liegt Togo auf Rang 156. Der Bericht erkennt ausdrücklich Fortschritte in den Bereichen Unternehmensgründung, Stromversorgung und grenzüberschreitender Handel an. Togos Hauptexportprodukte sind Rohstoffe (insbesondere Zement und Phosphat) sowie landwirtschaftliche Produkte (insbesondere Baumwolle, Palmöl und Milchpulver). Wichtigste Wirtschaftssektoren sind derzeit der landwirtschaftliche (ca. 40% des BIP) und der Dienstleistungssektor (ca. 40%), Bergbau und produzierendes Gewerbe hingegen tragen nur zu knapp 20% zum BIP bei (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich – BfA, Länderinformationsblatt Togo, Stand 24.5.2018, S. 16 f. m.w.N.). Faktoren wie Armut, unzureichende Gesundheitsversorgung und geringe Bildung sind immer noch für etwa zwei Drittel der Bevölkerung kennzeichnend, vor allem im ländlichen Milieu. 41% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Das jährliche Pro-Kopf-Einkommen lag 2014 bei 580 US-Dollar. Mehr als ein Drittel (38,7%) der Bevölkerung lebt unterhalb der absoluten Armutsgrenze von 1,25 US-Dollar pro Tag. Rund zwei Drittel der Bevölkerung finden ihr Auskommen in der Landwirtschaft, geschätzte 20% sind im Kleinhandel und im informellen Sektor aktiv und weniger als 10% im sog. modernen Sektor (BfA, Länderinformationsblatt Togo a.a.O., m.w.N.). Die Selbstversorgung mit Grundnahrungsmitteln ist jedoch gewährleistet, wenngleich sehr fragil (BfA a.a.O., m.w.N.).
In Anbetracht dieser Ausgangslage hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel daran, dass es dem Kläger im Anschluss an eine Rückkehr nach Togo möglich sein wird, seine wirtschaftliche Existenz auch ohne ein familiäres Netzwerk zu sichern. Erforderlich und ausreichend ist insoweit, dass er durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht den überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 1.2.2007 – 1 C 24.06 – NVwZ 2007, 590; OVG NRW, U.v. 17.11.2008 – 11 A 4395/04.A – juris Rn. 47).
Es ist nicht feststellbar, dass der Kläger eine diesen Anforderungen genügende Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht vorfinden bzw. nicht nutzen können wird. Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers aus gesundheitlichen Gründen liegen nicht vor. Von seiner Arbeitsfähigkeit ist daher ohne weiteres auszugehen. Es ist angesichts dessen nicht erkennbar, warum es dem Kläger weder möglich noch zumutbar sein sollte, nach seiner Rückkehr nach Togo auch außerhalb seiner Heimatregion und ohne Einbindung in ein familiäres Netz Fuß zu fassen. Im Gegenteil wird er voraussichtlich durch die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt sichern können. Daraus folgt, dass die wirtschaftliche Lage in Togo zwar ungünstig ist, jedoch für den Kläger als gesunden, jungen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen keine existenzielle Gefährdung besteht (so die stRspr für die Gruppe der jungen, männlichen, erwerbsfähigen Rückkehrer nach Togo: VG Stuttgart, U.v. 3.8.2018 – A 5 K 15992/17 – UA S. 10 und A 5 K 104/17 – UA S. 12; VG Würzburg, B.v. 13.3.2019 – W 10 S 19.30075 – juris; GB v. 26.3.2019 – W 10 K 19.30074; VG Halle, U.v. 29.3.2019 – 2 A 562/17). Gesundheitliche Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit hat der Kläger nicht dargelegt (vgl. § 60a Abs. 2c AufenthG). Nicht zuletzt hat der Kläger auch als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann durch seine Reise nach Europa bewiesen, dass er sich in einer für ihn unbekannten Umgebung behaupten kann (vgl. VG München, U.v. 9.11.2018 – M 21 K 17.42545 – juris Rn. 30).
b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich für den Kläger insbesondere nicht angesichts der Versorgungslage in Togo. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein und in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird.
Mangels einer derartigen Abschiebestopp-Anordnung stellt die nach den eingeführten Erkenntnisquellen bestehende unzureichende Versorgungslage in Togo eine allgemeine Gefahr dar, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Diese Sperrwirkung kann nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43.07 – juris Rn. 32 m.w.N.). Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Togo erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – BVerwGE 115, 1 m.w.N. = juris). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage den baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. zu alldem BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – BVerwGE 137, 226 = juris).
Eine derart extreme Gefahrenlage liegt nicht vor. Wie ausgeführt, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass es dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Togo möglich sein wird, sich unter Überwindung von Anfangsschwierigkeiten eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
4. Gegen die Rechtmäßigkeit der auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V. mit § 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung einschließlich der gesetzten Ausreisefrist bestehen keine Bedenken.
5. Ebenfalls bestehen keine Bedenken gegen die Befristung des gesetzlichen Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG. Es sind keine persönlichen Umstände des Klägers oder sonstigen Gesichtspunkte erkennbar, welche die konkret gesetzte Frist ermessensfehlerhaft erscheinen lassen.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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