Verwaltungsrecht

Keine asyl- und flüchtlingsrelevanten Gründe eines in Deutschland geborenen georgischen Staatsangehörgen

Aktenzeichen  B 1 K 17.30662

Datum:
25.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 18344
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4, § 14a Abs. 2 S. 3, § 77 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Keine ausreichende Darlegung von asyl- und flüchtlingsrelevanten Gründen eines in Deutschalnd geborenen georgischen Staatsangehörigen allein aufgrund des Vortrags der Eltern aus deren Asylverfahren. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts vom 8. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Asylanerkennung, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 8. Februar 2017, denen das Gericht folgt, wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Für den Kläger selbst wurden keine asyl- oder flüchtlingsrelevanten Gründe vorgebracht. Auch aus dem Vortrag der Eltern des Klägers in deren Verfahren (B 1 K 17.30608) ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die zur Gewährung eines Schutzstatus bzw. zur Feststellung von Abschiebungsverboten führen könnten. Auf die Entscheidungsgründe in diesem Verfahren wird verwiesen.
Der Bescheid des Bundesamtes gibt schließlich auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Nr. 5 keinen Anlass zu Bedenken. Diese entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und § 38 Abs. 1 AsylG.
Auch die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen vorzunehmende Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen des § 11 Abs. 3 AufenthG. Ermessensfehler sind nicht erkennbar (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 11.3.2016 – 17 L 472/16.A – juris).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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