Verwaltungsrecht

Keine Aufenthaltserlaubnis für kosovarische Staatsangehörige mit zwei Kindern

Aktenzeichen  Au 6 K 18.315

Datum:
5.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 40027
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 5 S. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
GG Art. 6 Abs. 1
EMRK Art. 8 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1. Eine nach Art. 8 EMRK den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung mit Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt grundsätzlich für Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland so eng mit Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch ihre Staatsangehörigkeit verbindet. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (wie BVerwG BeckRS 2009, 32890). (Rn. 30 ) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder auf erneute Verbescheidung ihres Antrags. Der Bescheid des Landratsamts D* … vom 5. Februar 2018 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 und Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG, da die Abschiebung der Klägerin weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
a) Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich nicht aus einem Recht auf Familien- und Privatleben nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK.
aa) Die Achtung des Rechts auf Familienleben aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK steht bei der Klägerin nicht im Vordergrund, nachdem sowohl ihre beiden minderjährigen Töchter als auch der Vater ihrer Töchter, der gleichzeitig ihr langjähriger Lebensgefährte ist, jeweils vollziehbar ausreisepflichtig sind (S. 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung) und ihre beiden Kinder mit ihr abgeschoben werden können. Die dem Lebensgefährten der Klägerin bis 26. November 2018 erteilte Duldung steht einer freiwilligen Ausreise in den Kosovo nicht entgegen. Der Lebensgefährte ist kosovarischer Staatsangehöriger und im Besitz eines kosovarischen Reisepasses (Bl. 295 der Behördenakten), lebt aber nur besuchsweise bei ihr. Zu den in Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern hat die Klägerin seit längerem keinen Kontakt mehr, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.
bb) Eine rechtliche Unmöglichkeit ergibt sich auch nicht aus dem Recht der Klägerin auf Achtung ihres sonstigen Privatlebens, Art. 8 EMRK.
Bestandteil des Privatlebens ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben. Diese Beziehungen sind für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv und von zentraler Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit. Bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts kommt ihnen wachsende Bedeutung zu (Discher in GKAufenthaltsrecht, Discher in GK-Aufenthaltsgesetz, Stand Juni 2018 vor §§ 53 ff., Rn. 841 f.). Eine danach den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.1998 – 1 C 8.96 – NVwZ 1999, 303, VGH BW, U.v. 13.12.2010 – 11 S 2359.10 – juris; BayVGH, B.v. 3.7.2017 – 19 CS 17.551 – juris Rn. 10).
Zwar ist ein langfristiger tatsächlicher Aufenthalt im Gastland allein grundsätzlich noch kein den Schutzbereich eröffnendes Kriterium (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2017 2017 – 19 CS 17.551 – juris Rn. 11). Jedoch verfügte die Klägerin zumindest in der Zeit vom 9. Februar 2009 bis zum 11. Januar 2014 über einen gesicherten Aufenthaltsstatus, sodass der persönliche Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet ist. Da die Klägerin im Bundesgebiet geboren wurde und hier ihr bisheriges Leben verbracht und keine wesentlichen Bindungen oder Beziehungen zu ihrem Herkunftsstaat hat, sind die hier geknüpften sozialen Beziehungen für sie von zentraler Bedeutung und ist sie als „faktische Inländerin“ anzusehen.
Liegt demnach durch eine drohende Aufenthaltsbeendigung ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, ist im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Abwägung eine umfassende Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Diese Prüfung führt hier zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist. Die Klägerin hat zwar nach ihren eigenen Angaben ihre sozialen Kontakte ausschließlich im Bundesgebiet. Dennoch führt die Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach Art. 8 EMRK als gerechtfertigt und damit auch als verhältnismäßig anzusehen ist:
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Im Rahmen dieser Schrankenprüfung ist die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Rechtsposition des Ausländers gegen das Recht des Konventionsstaats zur Einwanderungskontrolle im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen. Hierbei ist den Konventionsstaaten grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Einwanderung in ihr Hoheitsgebiet zulassen wollen (VGH BW, Urt. v. 13.12.2010 – 11 S 2359/10 – juris Rn. 26 m. w. N.). Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt allerdings bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 – BVerwG 1 C 40.07 – juris Rn. 20 ff.).
Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland und zum anderen von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer Entwurzelung verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen.
Im Fall der Klägerin ist die Aufenthaltsbeendigung nach den vorstehend genannten Grundsätzen geeignet und notwendig, da die Klägerin nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthaltstitel erfüllt und durch eine Aufenthaltsbeendigung den gesetzlichen Vorgaben zur Regulierung der Einwanderung Geltung verschafft wird.
Eine Aufenthaltsbeendigung ist der Klägerin auch nicht unzumutbar, nachdem sie keine wesentlichen Integrationserfolge erzielt hat und ihr eine Eingliederung in die kosovarischen Lebensverhältnisse möglich ist.
Der Klägerin stehen im Bundesgebiet keine wesentlichen Belange zur Seite, die sie bei einer Rückkehr in den Kosovo aufgeben müsste. Zwar ist von erheblichem Gewicht, dass die Klägerin in Deutschland geboren und aufgewachsen und somit ihre wesentliche Prägung im Bundesgebiet erfahren hat. Auch spricht sie wohl besser Deutsch als Albanisch. Kenntnisse der albanischen Sprache sind jedoch nach Überzeugung der Kammer mit Blick auf die in ihrem Elternhaus erfolgte Kommunikation, die ausweislich einer Aussage ihrer Mutter als Zeugin in einem früheren Gerichtsverfahren überwiegend auf Albanisch erfolgte (S. 5 der Niederschrift vom 19.9.2012 im Verfahren Au 6 K 12.599), durchaus vorhanden. Wirtschaftlich hat die Klägerin bisher in der Bundesrepublik Deutschland hingegen nicht Fuß gefasst, wobei die Betreuungsbedürftigkeit ihrer beiden Kinder einer Erwerbstätigkeit nicht von Beginn an entgegenstand. Bereits vor der Geburt ihres ersten Kindes scheiterte eine von ihr begonnene Berufsausbildung. Ihre Schulzeit beendete sie ohne anerkannten Abschluss. Soweit sie während ihres Aufenthalts bei ihrem Lebensgefährten in Nordrhein-Westfalen keine Sozialleistungen bezogen hat, war dies vor allem dem Umstand geschuldet, dass der Bezug solcher Leistungen an die Wohnsitznahme im Landkreis D* … geknüpft waren. Neben ihrer Beziehung zu ihrem Lebensgefährten und ihren Kindern bestehen weitere soziale Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland lediglich zur Mutter und zum älteren Bruder ihres Lebensgefährten, die in Nordrhein-Westfalen leben. Letztere liegen jedoch außerhalb der eigentlichen Kernfamilie und sind für sich genommen nicht von derartigem Gewicht, dass sie einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen würden, nachdem die ihr früher erteilte Aufenthaltserlaubnis an ihre damalige Minderjährigkeit anknüpfte und sie auf eine erneute Verlängerung ohne eigenständige Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht vertrauen konnte.
Insgesamt bestehen bei der Klägerin demnach keine wesentlichen Bindungen über ihren tatsächlichen langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik hinaus, die eine Rückkehr in den Kosovo, wo ebenfalls keine wesentlichen Bindungen bestehen, unverhältnismäßig erscheinen ließen. Und auch mit Blick auf ihre beiden Kinder im Vorschulalter – sowie die Ausreisepflicht ihres ebenfalls im Kosovo einreise- und aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten – ist ihr eine Rückkehr in den Kosovo nicht unzumutbar. Die Kammer verkennt dabei durchaus nicht die schwierigen Lebensverhältnisse, der sich die Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo zusammen mit ihren Kindern ausgesetzt sieht. Eine Rückkehr wird für die Klägerin durchaus nicht einfach sein. Im günstigsten Fall wird sie von ihrem Lebensgefährten, einem ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtigen kosovarischen Staatsagehörigen, begleitet werden, im ungünstigsten Fall kehrt sie als Alleinerziehende mit zwei Kindern im Vorschulalter mit teilweise gesteigertem Betreuungsbedarf in ihr Heimatland zurück. Jedoch wurde hinsichtlich der Möglichkeit der Existenzsicherung bisher durch das hierfür zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 42 S. 1 AsylG) weder für die Klägerin noch für eine ihrer beiden Töchter wegen der zu erwartenden Lebensverhältnisse im Kosovo eine derart schwerwiegende Gefahr festgestellt, die ein (zielstaatsbezogenes) Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG begründen könnte. Im Verfahren ihrer jüngeren Tochter wurde dies unter Berücksichtigung möglicher Rückkehrhilfen und Unterstützungsleistungen der Familie ihres Lebensgefährten verneint (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.7.2018 – Au 6 K 17.35015).
Zumal die Klägerin bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist und sie sich mit ihren 24 Jahren in einem Alter befindet, indem eine Anpassung an die kosovarischen Lebensverhältnisse durchaus möglich erscheint. Unabhängig davon, ob die in früheren Gerichtsverfahren bejahten (vgl. Au 6 K 12.599), nunmehr jedoch verneinten verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Kosovo tatsächlich bestehen, befindet sich nunmehr auch ihr älterer Bruder dort, zu welchem eine Kontaktaufnahme notfalls über Verwandte möglich wäre. Auch lebt der Bruder ihres Lebensgefährten mit dessen Familie im Kosovo, der ihr Unterstützung bieten kann. Die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten besteht trotz der sich aus dem Aktenvermerk vom 15. November 2017 enthaltenen Äußerungen fort (vgl. S. 2 der Niederschrift vom 17. Juli 2018 im Verfahren Au 6 K 17.35015), was sich auch am regelmäßigen Besuch des Lebensgefährten am Wohnort der Klägerin zeigt (Bl. 69 der Gerichtsakte). Dabei ist nicht außer Betracht zu lassen, dass die Klägerin bereits in der Vergangenheit durch ihren Lebensgefährten und dessen Familie unterstützt wurde und der Zusammenhalt der Familie und die gegenseitige Unterstützung der Familienangehörigen untereinander zu den albanischen Traditionen gehört und im Kosovo das eigentliche soziale Netz bildet (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.7.2018 – Au 6 K 17.35015 m.w.N.).
Im Übrigen wird zur Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr auf die ausführliche Würdigung der Belange der Klägerin im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
2. Nachdem bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG – Unmöglichkeit der Ausreise – nicht vorliegen, geht auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Verbescheidungs ins Leere.
3. Steht der Klägerin danach kein Anspruch auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Anschluss an die am 11. Januar 2014 abgelaufene Aufenthaltserlaubnis zu, ist auch die Androhung der Abschiebung in den Kosovo, die im vorliegenden Fall an den Ablauf der Ausreisefrist (hier: 30 Tage nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht) anknüpft, rechtlich nicht zu beanstanden (§ 59 AufenthG).
4. Die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids verfügte Befristung der Wirkungen einer Abschiebung auf zwei Jahre nach Ausreise aus dem Bundesgebiet ist ebenfalls rechtmäßig.
Die Befristungsdauer steht nach der Neufassung des § 11 Abs. 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – Rn. 65 f. mit Verweis auf BR-Drs. 642/14 S. 39), so dass diese Ermessensentscheidung keiner uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt, sondern – soweit wie hier keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt – eine zu lange Frist lediglich aufgehoben und die Ausländerbehörde zu einer neuen Ermessensentscheidung verpflichtet werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2015 – 10 B 13.715 – Rn. 54 ff.). Die Ausländerbehörde hat unter Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte die Dauer auf zwei Jahre befristet. Ermessenfehler diesbezüglich wurden weder gerügt, noch sind sie sonst ersichtlich. Wesentliche persönliche Belange, die eine weitere Verkürzung begründen könnten, liegen nach den o. g. Ausführungen nicht vor.
5. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).


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