Verwaltungsrecht

Keine Aufhebung der Umzugskostenvergütungszusage

Aktenzeichen  M 17 K 16.1200

Datum:
11.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BUKG § 3 BUKG
BUKG § 10 Abs. 3 BUKG
VwGO § 42 Abs. 2 VwGO
VwVfG § 35 VwVfG

 

Leitsatz

1 Die Zusage von Umzugskostenvergütung ist als ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt nicht anfechtbar. Macht der Kläger allerdings geltend, die Behörde habe die Aufhebung einer zu Unrecht erteilten Umzugskostenzusage abgelehnt, besteht für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis. (redaktioneller Leitsatz)
3 Zieht der Beamte in Kenntnis einer in absehbarer Zeit erfolgenden Versetzung an einen anderen Ort als den künftigen Dienstort, sind dadurch veranlasste Aufwendungen nicht dienstlich bedingt und notwendig im Sinne des BUKG. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Feststellung, eine Wohnung sei nicht im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG berücksichtigungsfähig, ist kein Verwaltungsakt und deshalb nicht anfechtbar. Das BUKG sieht einen feststellenden Verwaltungsakt für die Anerkennung einer eigenen Wohnung nicht vor. Ob eine Wohnung berücksichtigt werden kann, ist zu prüfen, wenn der Beamte Leistungen nach dem BUKG beantragt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 17. Mai 2016 bzw. 16. Juni 2016 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
I.
Der Kläger begehrt letztendlich die Stattgabe (bzw. Neuverbescheidung) seines Antrags vom 23. Juli 2015 auf Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung unter Aufhebung des Bescheids vom 17. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2016. Es handelt sich somit um eine Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage.
1. Diese Klage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht die Klagebefugnis oder das Rechtsschutzbedürfnis.
1.1 Nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage voraus, dass der Kläger durch die Unterlassung des beanspruchten Verwaltungsakts in eigenen, subjektivöffentlichen Rechten verletzt ist. Demzufolge muss sich aus seinem Sachvortrag die Möglichkeit ergeben, dass er einen Anspruch auf den Erlass des klageweise erstrebten Verwaltungsakts besitzt. Umgekehrt fehlt es an der Klagebefugnis, wenn der behauptete Anspruch offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise besteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1997 – 1 C 29/95 – BVerwGE 104, 115 ff. Rn. 18; BayVGH, B.v. 9.3.2015 – 12 ZB 1640 – juris Rn. 15).
1.2 Zwar ist die Zusage der Umzugskostenvergütung als solche – auch unter Berücksichtigung ihrer möglichen tatsächlichen Auswirkungen auf die Gewährung von Trennungsgeld – ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt, so dass für eine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage die Klagebefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Der Kläger macht hier aber (sinngemäß) geltend, dadurch in seinen Rechten verletzt zu sein, dass es die Beklagte abgelehnt habe, die aus seiner Sicht zu Unrecht erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung aufzuheben. Damit ist aber die Klagebefugnis gegeben und auch das Rechtsschutzinteresse hat der Kläger hinreichend dargelegt (vgl. BVerwG, U.v. 9.1.1989 – 6 C 47/86 – juris Rn. 23, 32ff.; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 30.9.1998 – A 3 S 317/96 – juris Rn. 25f.).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann die Aufhebung der Umzugskostenvergütungszusage (bzw. die Neuverbescheidung seines diesbezüglichen Antrags vom 23.07.2015) nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
2.1 In Betracht kommt hier vor allem eine Rücknahme der Umzugskostenvergütungszusage gemäß § 48 VwVfG, was jedoch deren Rechtswidrigkeit voraussetzen würde, die hier zu verneinen ist.
a) Gemäß § 3 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz – BUKG) ist die Umzugskostenvergütung zuzusagen für Umzüge
1. aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass
a) mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
b) der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
c) die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder
d) der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
2. auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
3. aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
4. aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.
Entsprechendes gilt für Umzüge aus Anlass
1. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
2. der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3. der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.
b) Die streitgegenständliche Umzugskostenvergütungszusage verstößt nicht gegen § 3 BUKG und wurde damit zu Recht erteilt (vgl. a. BVerwG, U.v. 9.1.1989 – 6 C 47/86 – juris Rn. 36).
Der Kläger, der in den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BUKG fällt, wurde aus dienstlichen Gründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG an einen anderen Dienstort versetzt (Verfügung v. 18.06.2015). Es liegt auch keiner der – restriktiv auszulegenden (Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand Januar 2016, § 3 BUKG Rn. 55) – Ausnahmefälle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a bis d BUKG vor, nach denen von einer Umzugskostenvergütungszusage abgesehen werden kann.
Insbesondere war bei Erteilung der Umzugskostenvergütungszusage bzw. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung (vgl. VG Minden, U.v. 15.1.2016 – 10 K 132/14 – juris Rn. 39) nicht ersichtlich, dass der Kläger alsbald erneut an einen anderen Dienstort versetzt werden wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a BUKG).
Aber auch ein „besonderer Grund“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG ist nicht zu bejahen:
aa) Gemäß Nr. 113 Satz 2 des Zentralerlasses B-2213/6 (Stand Dezember 2014) ist bei Unverheirateten mit einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG die Zusage der Umzugskostenvergütung grundsätzlich nicht zu erteilen, wenn die dienstliche Maßnahme voraussichtlich nicht länger als zwei Jahre dauern wird. Dagegen ist laut diesem Zentralerlass bei Unverheirateten, die nicht über eine berücksichtigungsfähige Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG verfügen, die Umzugskostenvergütung grundsätzlich zuzusagen, wenn die Maßnahme mehr als drei Monate dauert (Nr. 116 des Erlasses).
Mit Schreiben vom 20. und 28. April 2015 erläuterte das BMVg, dass eine Wohnung nicht berücksichtigungsfähig im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG ist, wenn die Anmietung der Wohnung erfolgt, nachdem über die Verwendung an einem anderen Dienstort bereits entschieden und dies dem Soldaten mitgeteilt wurde bzw. diesem eine derartige Verwendung im Rahmen der vorgegebenen Anhörung angekündigt wurde. Denn in diesem Fällen seien die (Mehr-)Aufwendungen, die durch die Wohnungsnahme entstünden, weder notwendig bzw. erforderlich noch dienstlich bedingt und damit aus den Dienstbezügen zu bestreiten.
bb) Es handelt sich bei dem Zentralerlass bzw. den Schreiben des BMVg um sogenannte ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, die die Beklagte für den Regelfall binden (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 17.1.1996 – 11 C 5/95 – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B, v. 27.8.2010 – 6 B 1015/10 – juris), um so eine gleichmäßige Ermessensausübung zu erreichen. Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung resultiert aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und hat zum Inhalt, dass eine Behörde vergleichbare Sachverhalte gleich behandeln muss, weil sonst ihre Entscheidung alleine wegen der Ungleichbehandlung rechtswidrig wäre, selbst wenn sie, isoliert betrachtet, rechtmäßig wäre. Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung bewirkt also im Ergebnis eine Einengung der Bandbreite, die die Verwaltungsbehörde bei der Ermessensbetätigung hat (BayVGH, U.v. 7.8.2013 – 10 B 13.1234 – juris Rn. 44; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 27). Die Verwaltung ist allerdings auch bei Vorliegen von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften nicht gehindert, in atypischen Ausnahmefällen von diesen Richtlinien abzuweichen, ohne dass es insoweit einer expliziten Öffnungsklausel in der Verwaltungsvorschrift bedarf (vgl. z. B. OVG Nordrhein- Westfalen a. a. O. sowie B.v. 21.6.2010 – 6 A 3160/08 – juris).
Hier ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von einem Regelfall ausgegangen ist und sich dementsprechend an die genannten Schreiben gehalten hat. Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall, der lediglich den Kläger, aber nicht sämtliche versetzte Soldaten betrifft, liegen nicht vor. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beklagte in der Verwaltungspraxis von ihren Verwaltungsvorschriften abweicht und die streitgegenständliche Umzugskostenvergütungszusage deswegen gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2010 – 19 C 09.3135 – juris).
cc) Basierend auf dem Zentralerlass B-2213/6 und den Schreiben vom 20. und 28. April 2015 hat die Beklagte die Wohnung in der …, …, zu Recht nicht berücksichtigt.
Unstreitig erfüllt diese zwar die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BUKG. Der Kläger hatte aber spätestens seit dem 19. März 2015 Kenntnis davon, dass er nach Abschluss seines Studiums, der für September 2015 erwartet wurde (vgl. Bl. 6 der Behördenakte – BA), nach … am … versetzt werden soll. Dies ergibt sich aus dem an diesem Tag durchgeführten Personalgespräch bzw. aus dem diesbezüglich gefertigten Vermerk (s. Bl. 5 BA). Selbst wenn – wie der Kläger geltend macht – im Rahmen dieses Personalgesprächs auch andere Einsatzorte besprochen worden sein sollten, ändert dies nichts daran, dass entsprechend dem Vermerk letztendlich nur ein Einsatz in … am … vereinbart wurde und auch nur dies schriftlich fixiert wurde. Der Kläger musste daher von einer entsprechenden Versetzung nach Abschluss des Studiums ausgehen.
dd) Der Kläger kann dem auch nicht entgegenhalten, dass die Schreiben des BMVg, in denen ausgeführt wird, dass eine Wohnung nicht berücksichtigungsfähig ist, wenn die Anmietung der Wohnung erfolgt, nachdem über die Verwendung an einem anderen Dienstort entschieden bzw. eine derartige Verwendung angekündigt wurde, erst vom 20. bzw. 28. April 2015 datieren, während er bereits am 20. April 2015 den Mietvertrag über die Wohnung in … geschlossen hat.
Abgesehen davon, dass zumindest der Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Wohnung als berücksichtigungsfähig im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG am 23. April 2015 und damit nach dem ersten der beiden Schreiben des BMVg gestellt wurde, dienen diese Schreiben, wie die Beklagtenseite zutreffend feststellt, letztendlich nur der Klarstellung. Denn bereits aus Sinn und Zweck des § 3 BUZG bzw. den umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften allgemein ergibt sich, dass ein Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht erfolgen kann, wenn der Betreffende vor Anmietung der Wohnung von seiner künftigen Versetzung an einen anderen Ort Kenntnis hat:
Die Erstattung der Umzugskosten wird einem versetzten oder abgeordneten (kommandierten) Beamten, Richter oder Soldaten zugesagt, damit er den Umzug mit seiner Familie an den neuen Dienstort nicht deshalb unterlässt oder hinausschiebt, weil er die damit verbundenen Aufwendungen nicht aufzubringen vermag. Mit der Umzugskostenzusage wird mithin weder der Umzug angeordnet noch auch nur selbstständig der Erwartung Ausdruck gegeben, dass der versetzte oder abgeordnete (kommandierte) Beamte, Richter oder Soldat von sich aus (alsbald) an den neuen Dienstort umzieht. Diese Erwartung drückt sich vielmehr schon in der Personalmaßnahme aus, die der Umzugskostenzusage zugrunde liegt (Einstellung, Abordnung, Kommandierung, Versetzung). Denn obwohl eine „Residenzpflicht“ am Dienstort in der Regel nicht mehr besteht, gehen die Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts insgesamt davon aus, dass der Beamte, Richter oder Soldat seine dienstlichen Aufgaben nur dann uneingeschränkt und ohne eine vom Dienstherrn nicht zu verantwortende persönliche Belastung erfüllen kann, wenn er am Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt, also keinen außergewöhnlich langen und damit anstrengenden Weg zum und vom Dienst zurückzulegen hat oder durch Getrenntleben belastet wird. Ob dem einzelnen Beamten, Richter oder Soldaten ein Umzug zugemutet werden kann, ist daher bereits bei der Vorbereitung der Personalmaßnahme abzuwägen. Wird die Maßnahme getroffen, so liegt darin regelmäßig die Entscheidung des Dienstherrn, dass er den Umzug des Betreffenden an den neuen Dienstort für zumutbar hält. Ist diese Entscheidung getroffen, dann gebietet es die Fürsorgepflicht, den Betreffenden von den finanziellen Lasten des Umzugs durch die – vorher zugesagte – Erstattung der Umzugskosten im Rahmen der Vorschriften freizustellen (BVerwG, U.v. 9.1.1989 – 6 C 47/86 – juris Rn. 27).
Wird die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, lässt der Dienstherr damit erkennen, dass er einen Umzug des Betreffenden an den neuen Dienstort ausnahmsweise nicht erwartet. Damit nimmt er in Kauf, dass das Entstehen zusätzlicher Kosten durch die Trennung von Familie und Hausstand für die gesamte Dauer der dienstlichen Maßnahme auf diese zurückgeführt wird. Der Anspruch auf Trennungsgeld bleibt daher für diesen Zeitraum bestehen. Trennungsgeld wird einem versetzten oder abgeordneten (kommandierten) Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, um ihn in angemessenem Umfang von den Kosten zu entlasten, die ihm für eine doppelte Haushaltsführung und notwendige Reisen zwischen Dienst- und Wohnort deswegen entstehen, weil er als Folge der Versetzung oder Abordnung (Kommandierung) an einem anderen Ort als seinem Wohnort Dienst zu leisten hat. Diese Kosten müssen dabei adäquat kausale Folge der dienstlichen Maßnahme sein (BVerwG, U.v. 9.1.1989 – 6 C 47/86 – juris Rn. 30f.).
Wenn der Betreffende – wie hier – an einen anderen Ort als den künftigen Dienstort zieht, obwohl er von der in absehbarer Zeit erfolgenden Versetzung Kenntnis hat, er die Trennung von Familie und Hausstand somit „sehenden Auges“ in Kauf nimmt, sind etwaige dadurch bedingte (Mehr-)Aufwendungen gerade nicht dienstlich bedingt und auch nicht „notwendig“ bzw. „erforderlich“ im Sinne des BUKG und der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung – TGV). In derartigen Fällen besteht daher keine Rechtfertigung dafür, von der Regel der Umzugskostenvergütungszusage abzuweichen.
ee) Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf Satz 4 der Nr. 205 des Zentralerlasses B-2213/6 berufen. Danach ist eine Änderung der Zusageentscheidung und deren Bekanntgabe grundsätzlich nur möglich, soweit der Bedienstete seinen Dienst noch nicht in der neuen Dienststelle bzw. am neuen Dienstort angetreten hat. Diese Regelung betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut aber nicht die Bestätigung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung, sondern die Umzugskostenvergütungszusage. Da der Kläger den Dienst in … am … laut Verfügung vom … … 2015 am … … 2015 angetreten hat, steht Nr. 205 des Zentralerlasses B-2213/6 der von ihm begehrten Änderung bzw. Aufhebung der Umzugskostenvergütungszusage sogar entgegen.
2.2 Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG sind nicht erfüllt, da weder eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist noch neue Beweismittel oder prozessuale Wiederaufgreifensgründe ersichtlich sind.
2.3 Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf § 49 VwVfG berufen. Nach dieser Vorschrift können zwar auch rechtmäßige Verwaltungsakte widerrufen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste, wie es hier der Fall ist, da die Zusage der Umzugskostenvergütung anlässlich einer Versetzung zwingend zu erteilen ist, wenn keine der in § 3 BUKG aufgeführten Ausnahmen greift (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 30.9.1998 – A 3 S 317/96 – juris Rn. 42).
II.
Sofern mit der Klage auch die Aufhebung der Feststellung im Bescheid vom 17. November 2015 begehrt wird, dass die Wohnung in der … nicht im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG berücksichtigungsfähig ist, ist die Klage bereits nicht statthaft, da diese Feststellung keinen Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG darstellt.
1. Das BUKG sieht den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts für die Anerkennung einer eigenen Wohnung nicht vor. Zwar enthält § 10 Abs. 3 BUKG eine Legaldefinition der Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 1 BUKG. Das BUKG verwendet den Begriff „Wohnung“ jedoch nicht durchwegs in demselben Sinn. Eine Wohnung im Sinne des Umzugskostenrechts (vgl. z. B. § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, §§ 6 bis 8 BUKG) ist zunächst jede zum dauernden Aufenthalt geeignete Räumlichkeit (u. a. möbliertes Zimmer, bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft), während eine „Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG“ als Begriff für eine „qualifizierte Wohnung“ nur dann Voraussetzung für die Gewährung einer umzugskostenrechtlichen Leistung ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt (vgl. § 11 Abs. 1 BUKG) oder aus dem Zusammenhang ersichtlich ist (vgl. § 12 Abs. 1 BUKG und amtliche Begründung hierzu; Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand Januar 2016, § 10 BUKG Rn. 62f.; BT-Drs. 11/6829 S. 12 und 17). Aus diesen Vorschriften ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine dieser Normen Rechtsgrundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt sein soll (vgl. VG München, U.v. 29.10.2015 – M 17 K 14.380 – UA S. 9f.).
Ob eine Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG vorliegt oder nicht, ist Anspruchsvoraussetzung für das Vorliegen eines umzugskosten- bzw. trennungsgeldrechtlichen Anspruchs und zu prüfen, wenn der Kläger Leistungen nach Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht begehrt und beantragt. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 2015 handelt es sich somit nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine verwaltungsinternen Zwecken dienende Feststellung. Gleiches gilt für den Bescheid vom 17. November 2015, der u. a. das Schreiben vom 24. Juni 2015 korrigiert und als actus contrarius im Hinblick auf die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit der Wohnung ebenfalls keinen Verwaltungsakt darstellt.
Bestätigt wird dies durch den Erlass des BMVg vom 4. März 1997 (S II 4 (2) Az.: 21-10-02, zuletzt geändert mit Erlass vom 23.2.2012, abgedruckt in Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, Stand April 2016, Bd. 1 Nr. IV A 32), der Verwaltungsvorschriften über die Bestätigung/Berücksichtigung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG bei Unverheirateten enthält. Dort heißt es, da die personalbearbeitende Stelle mit der den Umzug abrechnenden Dienststelle nicht identisch sei, habe es sich als zweckmäßig erwiesen, die Einrichtung/Auflösung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG bei unverheirateten Bediensteten schriftlich nach Formblatt festzustellen (Nr. II.1. Abs. 2). Weise die vom Bediensteten angezeigte Wohnung nicht die in § 10 Abs. 3 BUKG aufgeführten Merkmale auf oder sei ihre Berücksichtigung aus den in der Anlage 1 genannten Gründen nicht möglich, sei er formlos schriftlich darüber zu unterrichten. Diese Information sei kein Verwaltungsakt und demzufolge auch nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbar. Der Berechtigte könne die hinsichtlich seiner Wohnung getroffene Feststellung im Rechtsbehelf gegen
– die Personalverfügung, die die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung enthalte,
– die Festsetzung der Umzugskostenvergütung mit überprüfen lassen (Nr. II.4 Abs. 4).
Entsprechendes ist in Nr. 219 des Zentralerlasses B-2213/6 geregelt.
Diese Erlasse geben nach Auffassung des Gerichts die Rechtslage zutreffend wieder. Die zuständigen Stellen sind dadurch zwar verpflichtet, dem Bediensteten mitzuteilen, ob die angezeigte Wohnung nach deren Auffassung die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt, eine Regelung oder rechtsverbindliche Feststellung ist damit nicht verbunden. Vielmehr wird verwaltungsintern ein Zwischenergebnis festgehalten, das nicht selbstständig gerichtlich überprüfbar ist (VG München, U.v. 29.10.2015 – M 17 K 14.380 – UA S. 10f.).
2. Der Kläger ist dadurch auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Zum einen kann er – wie geschehen (s.o. I.) – gegen die Ablehnung der Aufhebung der Umzugskostenvergütungszusage vorgehen. Zum anderen bleibt es ihm unbenommen, gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem Umzugskosten- bzw. Trennungsgeldrecht gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Frage, ob die Wohnung des Klägers als eigene Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG anzuerkennen ist, wäre dann als Inzidentfrage bei der Überprüfung der Voraussetzungen für den erlassenen Verwaltungsakt zu klären.
Aus diesem Grund fehlt dem Kläger insoweit auch das Rechtsschutzbedürfnis, da er sein Ziel auf anderem Wege effizienter erreichen kann (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 12). Für eine isolierte Anfechtung der Feststellung der (Nicht-)Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung besteht kein Bedürfnis (vgl. VG München, U.v. 29.10.2015 – M 17 K 14.380 – UA S. 11).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen