Verwaltungsrecht

Keine Ausbildungsduldung im laufenden Asylverfahren

Aktenzeichen  M 25 E 16.3709

Datum:
13.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123 Abs. 1
AsylG AsylG § 55, § 61 Abs. 2
AufenthG AufenthG § 17, § 60a Abs. 2 S. 4

 

Leitsatz

1 Ist ein Ausländer rechtsanwaltlich vertreten, kommen dessen Vortrag und Formulierungen grds. gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (vgl. jüngst: BVerwG BeckRS 2012, 46899). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Aufenthaltsgestattung sperrt nach § 10 Abs. 1 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSv § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG, mithin auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG zum Zweck einer Berufsausbildung. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3 Fortsetzungsfeststellungsanträge sind im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unstatthaft; § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist insoweit weder unmittelbar noch analog anwendbar. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr eine Erlaubnis für die begonnene Berufsausbildung über die gesamte im Ausbildungsvertrag vereinbarte Dauer erteilen.
Die am … 1995 geborene Antragstellerin ist russische Staatsangehörige.
Sie reiste am 20. Februar 2012 mit ihrer Familie, ihren Eltern und ihrem Bruder, in das Bundesgebiet ein und beantragte am 6. März 2012 Asyl.
Am 25. Mai 2016 zeigte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit dem dafür vorgesehenen ausgefüllten Formularantrag an, dass sie eine Berufsausbildung zur Bäckereifachverkäuferin ab dem 1. September 2016 (bei der … GmbH in …) anstrebte (Behördenakte, Bl. 150 Rückseite).
Der Antragsgegner behandelte dies als Antrag auf Änderung der Aufenthaltsgestattung mit dem Ziel der Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung, hier einer Ausbildung, gemäß § 61 Abs. 2 AsylG (Behördenakte, Bl. 145) ff.)
Mit Aktenvermerk vom 28. Juni 2016 stellte der Antragsgegner bezüglich des Bruders der Antragstellerin, der mittlerweile ebenfalls die Aufnahme einer Berufsausbildung zum 1. September 2016 abstrebte, fest, dass dieser für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung den Asylantrag zurücknehmen, in den Heimatstaat ausreisen und ein Visumsverfahren bei der deutschen Botschaft anstrengen müsse. Des Weiteren sei es möglich, die Ausbildung während des laufenden Asylverfahrens zu erlauben, hier gelte es jedoch zu beachten, dass immer nur das jeweilige Ausbildungsjahr erlaubnisfähig sei. Sollte es während der Ausbildungszeit zu einer Ablehnung des Asylantrags kommen, sei nur noch eine „Duldung“ bis zum Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres möglich. Ein gesicherter Aufenthalt während der Ausbildung sei somit nur mit der Aufenthaltserlaubnis zwecks Ausbildung und nachgeholtem Visumsverfahren möglich.
Am 21. Juli 2016 anlässlich einer Vorsprache der Antragstellerin zusammen mit ihrem Bruder und einer Sozialpädagogin wies der Antragsgegner auf die vorgenannten Möglichkeiten hin. Der Antragsgegner machte darauf aufmerksam, dass zu prüfen sei, wann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) über die Asylanträge entscheiden werde. Beide Personen besäßen Pässe, so dass eine Abschiebung nach Ablehnung der Asylanträge möglich ist. Der Antragsgegner bot zudem an, bereits vorab bei der Bundesagentur für Arbeit wegen der Zustimmung zu der Ausbildung nachzufragen. Raum für eine Duldung nach § 60a AufenthG werde nicht gesehen. Der Antragsgegner versprach, rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung eine Entscheidung zu treffen. Der Bruder der Antragstellerin gab an, sich mit der Familie noch einmal beraten zu wollen.
Am 28. Juli 2016 teilte das Bundesamt dem Antragsgegner mit, dass der Asylantrag des Vaters der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
Auf Nachfrage des Antragsgegners teilte das Bundesamt diesem am selben Tag telefonisch mit, dass die Verfahren der übrigen Familienmitglieder seit dem Jahr 2013 ruhen würden. Es gebe einen Fehler, nur das Verfahren des Vaters der Antragstellerin werde betrieben. Die Gesprächspartnerin auf Seiten des Bundesamtes riet dem Antragsgegner, sich an den zuständigen Entscheider zu wenden und die Wiederaufnahme der Verfahren der restlichen Familienmitglieder zu betreiben. In der Folge (Anrufe des Antragsgegners vom 28. Juli 2016, vom 29. Juli 2016, vom 1. August 2016 und vom 4. August 2016 sowie E-Mail vom 9. August 2016) blieben Kontaktversuche des Antragsgegners bei dem Bundesamt erfolglos Am 9. August 2016 bestätigte der Antragsgegner der Antragstellerin den Eingang des Antrags auf Ausbildung zur Bäckereifachverkäuferin vom 25. Mai 2016.
Kurz darauf sprach der Bruder der Antragstellerin nochmals mit einer ehrenamtlichen Helferin vor. Der Antragsgegner versprach angesichts des nahenden Beginns der Berufsausbildung rechtzeitig zu entscheiden.
Mit Fax vom 17. August 2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht,
dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die qualifizierte Berufsausbildung zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk zu ermöglichen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen Folgendes an: Die Antragstellerin habe mit der … GmbH einen Ausbildungsvertrag über 3 Jahre geschlossen. Die Ausbildung beginne am 1. September 2016. Die Antragstellerin habe bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Genehmigung gestellt, ohne dass dieser bearbeitet worden wäre. Der Antragsgegner habe allein am 9. August 2016 auf Erinnerung der Antragstellerin hin den Eingang des Antrags bearbeitet. Es sei zu befürchten, dass der Antragsgegner den Termin des Beginns der Ausbildung durch Nichtstun verstreichen lasse. Nach § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG habe die Antragstellerin einen Anspruch auf die Erteilung der Duldung. Die Sache sei eilbedürftig, da Ausbildungsbeginn der 1. September 2016 sei.
Am 18. August 2016 änderte der Antragsgegner die Aufenthaltsgestattung der Antragstellerin dahingehend ab, dass die Ausbildung zur Bäckereiverkäuferin bei Fa. … GmbH, …str. …, … bis zum Abschluss des Asylverfahrens, längstens bis zum 31. August 2017, gestattet ist.
Ebenfalls am 18. August 2016 sprach die Antragstellerin bei dem Antragsgegner vor und erklärte zur Niederschrift, die sie unterzeichnete, dass sie darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Erlaubnis für die Ausbildung auf ein Jahr befristet und vorbehaltlich des Ausgangs des Asylverfahrens erteilt werde. Sollte das Asylverfahren negativ abgeschlossen werden und der Bescheid rechtskräftig werden, erlösche die Aufenthaltsgestattung und damit auch die Erlaubnis für die Ausbildung.
Mit Schreiben vom 23. August 2016 (Gerichtsakte, Bl. 9 ff.) beantragte der Antragsgegner, den Antrag nach § 123 VwGO abzulehnen.
Außerdem führte er aus, dass sich das Begehren durch die Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme der Berufsausbildung erledigt habe. Aus den genannten Gründen lägen daher kein Anordnungsgrund und kein Anordnungsanspruch vor.
Mit Schreiben vom 25. August 2016 bat das Verwaltungsgericht die Antragstellerin um Mitteilung, ob sich aus deren Sicht das Verfahren erledigt habe, sowie gegebenenfalls um die Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung.
Mit Schriftsatz vom 28. August 2016 (Eingang: 27. August 2016) teilt der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Folgendes mit (Gerichtsakte, Bl. 12): Der Antragsgegner habe die Antragstellerin unterschreiben lassen, dass die Gestattung (gemeint wohl: Duldung) erlösche, sollte das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen werden. Die Gestattung (gemeint wohl: Duldung) sei nur vorbehaltlich des Ausgangs des Asylverfahrens erfolgt. Die von der Antragstellerin unterschriebene Erklärung sei rechtlich unwirksam, da sie nicht durch das Gesetz, nämlich § 60a Abs. 2 Sätze 4 und 5 AufenthG, gedeckt sei. Die Duldung sei für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer, nämlich 3 ½ Jahre zu erteilen. Sie erlösche nur nach § 60a Abs. 2 Sätze 6 und 9 AufenthG. Der Antragsgegner müsse verbindlich erklären, dass er von dieser Erklärung keinen Gebrauch machen werde. Erst dann könne das Verfahren für erledigt erklärt werden.
Am 8. September 2016 gingen die Behördenakten bei dem Verwaltungsgericht ein.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten in dem Verfahren M 25 E 16.3704 Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag ist auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO unzulässig.
a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist statthaft, soweit die Antragstellerin begehrt, ihr für die begonnene Berufsausbildung über die gesamte im Ausbildungsvertrag vereinbarte Dauer – jenseits des Abschlusses des Asylverfahrens beziehungsweise jenseits des 31. August 2017 – die Erlaubnis zu erteilen. Im Übrigen ist der Antrag unstatthaft.
Die Auslegung anhand von § 88 VwGO ergibt, dass die Antragstellerin zuletzt begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die begonnene Berufsausbildung über die gesamte im Ausbildungsvertrag vereinbarte Dauer – jenseits des Abschlusses des Asylverfahrens beziehungsweise jenseits des 31. August 2017 – die Erlaubnis zu erteilen.
aa) Die Antragstellerin hat ursprünglich mit der Einreichung des Formularantrags am 25. Mai 2016 beantragt, mit der Ausbildung zur Bäckereifachverkäuferin beginnen zu können. Dem Formularantrag ist nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin auch das Rechtsschutzziel verfolgte, ihren Bleiberechtsstatus zu ändern. Der Formularantrag erwähnt die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung nicht.
bb) Objektiv – aufgrund der Rechtswirkungen der Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG – entsprach es auch dem Interesse der Antragstellerin, allein die Erlaubnis zur Aufnahme der Berufsausbildung (gemäß § 61 Abs. 2 AsylG) zu begehren.
Als Asylsuchende verfügt die Antragstellerin gemäß § 55 AsylG über eine Aufenthaltsgestattung. Diese stellt ein kraft Gesetzes entstehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens dar (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, AsylG, § 55, Rn. 5; Neundorf, in: Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 11. Aufl., Stand: 15.8.2016, AsylG, § 55 Asyl, Rn. 1).
Zum einen sperrt Aufenthaltsgestattung nach § 10 Abs. 1 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, mithin auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG zum Zweck einer Berufsausbildung.
Zum anderen steht die Aufenthaltsgestattung der Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG entgegen. Denn Voraussetzung einer Duldung ist die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Mit der Duldung wird gerade im Anschluss an das Eintreten der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht eine Regelung über den weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet getroffen (vgl. aus der Rechtsprechung jüngst: VGH BW, B.v. 20.6.2016 – 11 S 914/16 – juris Rn. 8; vgl. aus der Kommentarliteratur: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, Aufenthaltsgesetz, § 60a, Rn. 3). Ein Betroffener, der über eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG verfügt, ist nicht vollziehbar ausreisepflichtig.
Sinnvoll war daher allein der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis der Aufnahme der Berufsausbildung als Bäckereifachverkäuferin gemäß § 61 Abs. 2 AsylG.
cc) Der Antragsgegner hat diesem objektiv verstandenen Anliegen am 18. August 2016 auch Rechnung getragen und die Aufenthaltsgestattung um die Erlaubnis zur Berufsausbildung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, längstens bis zum 31. August 2017, ergänzt.
dd) Allerdings hat der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt zur Begründung des am 17. August 2016 bei dem Verwaltungsgericht eingereichten Antrags angeführt: „Nach § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG habe die Antragstellerin einen Anspruch auf die Erteilung der Duldung“. Außerdem hat er mit Schriftsatz vom 28. August 2016 (Eingang: 29.8.2016) ausdrücklich zur Begründung wiederholt: „Die Duldung ist für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer, nämlich 3 1/2 Jahre zu erteilen. Aus diesem Grund hat er das Verfahren ausdrücklich nicht für erledigt erklärt. Zwar kommt es auf die angeführte Rechtsgrundlage nach § 88 VwGO nicht maßgeblich an. Jedoch ist aus der Begründung der Schriftsätze zu schließen, dass es nach Auffassung des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes noch ein offenes überschießendes Rechtsschutzbegehren auf einstweilige Erteilung einer Erlaubnis für die gesamte Dauer der aufgenommenen Berufsausbildung gibt.
Ist der Betroffene rechtsanwaltlich vertreten, kommen dessen Vortrag und Formulierungen nämlich grundsätzlich gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (vgl. jüngst: BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56/11 – juris Rn. 8 mwN). Im vorliegenden Fall war die Antragstellerin während des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens durch ihren prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Begründung, den beigefügten Bescheiden oder sonstigen Umstände zu, die das wirkliche Ziel erkennen lassen (vgl. jüngst: BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56/11 – juris Rn. 8 mwN).
Der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt hat in der Begründung des Antragsschriftsatzes vom 17. August 2016 bewusst und dezidiert – entgegen der sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren geäußerten Rechtsauffassung des Antragsgegners zu der tatsächlichen und rechtlichen Situation, insbesondere zu der Aufenthaltsgestattung, daran festgehalten, dass es noch ein offenes Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin gibt. Dies hat er in der Begründung des Schriftsatzes vom 28. August 2016 – trotz der Anfrage des Verwaltungsgerichts, ob sich das Eilverfahren mittlerweile erledigt hat – wiederholt.
Diesem Begehren im einstweiligen Rechtsschutz liegt in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage zugrunde.
ee) Soweit der Antragsgegner die Aufenthaltsgestattung um die Erlaubnis der Berufsausbildung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, längstens bis zum 31. August 2017, ergänzt hat, hat sich das Begehren durch Erfüllung erledigt. Mangels Erledigterklärung handelt es sich insoweit um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Fortsetzungsfeststellungsanträge sind im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens jedoch unstatthaft. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist insoweit weder unmittelbar noch analog anwendbar. Denn das einstweilige Rechtsschutzverfahren zielt nur auf eine vorläufige Regelung und dient nicht der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahme (vgl. speziell zu § 123 VwGO: BVerwG, B.v. 27.1.1995 – 7 VR 16.94 –, juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 16.1.2013 – 13 B 1306/12 – juris Rn. 6; OVG BB, B.v. 14.6.2012 – OVG 2 S. 36.12 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 19.6.2008 – 10 CE 08.1263 – Rn. 13).
b) Im Übrigen fehlt es der Antragstellerin auch an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis.
Die Antragstellerin hat nicht plausibel dargelegt, möglicherweise einen Anspruch auf die Erlaubnis in dem begehrten Umfang zu haben. Der Vortrag zu § 60a Abs. 2 AufenthG scheidet hierfür als Grundlage aus den bereits genannten Gründen offenkundig aus. Rechtsgrundlage für die begehrte Erlaubnis kann nur § 61 Abs. 2 AsylG sein. Die Erlaubniserteilung zur Beschäftigung nach § 61 Abs. 2 AsylG steht im Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. Neundorf, in: Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 11. Aufl., Stand: 15.8.2016, AsylG, § 61 Asyl, Rn. 17; Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 61 Rn. 10). Gründe für eine fehlerhafte Ermessensausübung sind nicht dargetan und auch nicht anderweitig ersichtlich. Der Antragsgegner hat sich insbesondere bei der Dauer der Erlaubnis erkennbar, wie dies auch üblich ist, an der bisherigen und voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens der Betroffenen orientiert (vgl. Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 61 Rn. 10).
c) Des Weiteren steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Gründe für eine Ausnahme von diesem Verbot sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich.
d) Schließlich hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, mithin die Dringlichkeit des Antrags, nicht hinreichend substantiiert. Die Antragstellerin verfügt über eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG sowie seit dem 18. August 2016 über eine bis zum Abschluss des Asylverfahrens, längstens bis zum 31. August 2017, befristete Erlaubnis zur Berufsausbildung. Das Bundesamt bearbeitet, wie dargestellt, aufgrund eines Fehlers im System den Antrag der Antragstellerin derzeit nicht. Der Versuch einer Fehlerkorrektur seitens des Antragsgegners scheiterte. Eine Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag der Antragstellerin steht daher derzeit nicht bevor. Damit mangelt es zudem offenkundig an der Dringlichkeit des Antrags.
2. Die Kostenfestsetzung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG in Verbindung mit § 61 AsylG.
Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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