Aktenzeichen 6 C 20.1716
ZPO § 78b
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
Leitsatz
Ein Notanwalt wird nach § 173 S. 1 VwGO iVm § 78b ZPO mangels Erfolgsaussicht einer Beschwerde gegen einen nach § 83 S. 2 VwGO unanfechtbaren Beschluss nicht bestellt. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 16 K 20.01200 u.a. 2020-07-10 VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Juli 2020 – AN 16 K 20.01200 – wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Juli 2020 – AN 16 E 20.01199 – wird verworfen.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antrag des Klägers, ihm einen sog. Notanwalt nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b ZPO für eine – dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterliegende – Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts beizuordnen, ist unbegründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat sich das Verwaltungsgericht Ansbach für örtlich unzuständig erklärt und den beamtenrechtlichen Rechtsstreit (Klage im Zusammenhang mit einer gescheiterten Entsendung zum EAD) nach § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Eine solche Entscheidung ist, worauf das Verwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat, gemäß § 83 Satz 2 VwGO nicht anfechtbar. Die Beschwerde wäre kraft Gesetzes auch dann nicht statthaft, wenn die Verweisung an den vom Kläger behaupteten schweren Mängeln leiden sollte.
Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).