Verwaltungsrecht

Keine Berufungszulassung mangels Darlegung von Zulassungsgrund

Aktenzeichen  9 ZB 19.31949

Datum:
13.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13911
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2, § 80
AufenthG § 11
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1 § 78 Abs. 3 AsylG kennt – im Gegensatz zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung nicht (Bestätigung von VGH München BeckRS 2019, 7357). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 17.33875 2019-04-10 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.
Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2018 – 9 ZB 18.31509 -juris Rn. 7 m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil schon kein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts herausgearbeitet wird, der von einem Rechtssatz eines genannten Divergenzgerichts abweichen soll. Mit der im Gewand einer Divergenzrüge vorgebrachten Kritik des Klägers an der Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Befristungsentscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG wird kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen. § 78 Abs. 3 AsylG kennt – im Gegensatz zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2019 – 9 ZB 19.30687 – juris Rn. 3). Im Übrigen hat das Bundesamt für … das Einreise- und Aufenthaltsverbot entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht auf 30 Monate, sondern auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet, wobei es die vom Kläger einzig angegebenen familiären Beziehungen zu einem in Deutschland lebenden Onkel berücksichtigte. Aus der Asylakte ergibt sich auch kein Hinweis auf die im Zulassungsverfahren vorgetragene Verlobung mit einer deutschen Staatsangehörigen, die dem Bundesamt angeblich bekannt gewesen sein soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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