Verwaltungsrecht

Keine Besorgnis der Befangenheit wegen kurzer Äußerungsfristen in Eilverfahren

Aktenzeichen  Au 6 S 17.50497

Datum:
18.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 54
ZPO ZPO §§ 41 bis 49
AsylG AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 5, § 87, § 87b VwGO.

 

Leitsatz

1. Die Fristsetzung durch den Einzelrichter zur Begründung eines Eilantrags ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Einzelrichters iSv § 54 Abs. 1 VwGO iVm § 42 ZPO zu rechtfertigen. (Rn. 22 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2 Kurze Äußerungsfristen in eilbedürftigen Verfahren sind mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar. (Rn. 34 – 35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Ablehnung des Richters … als Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller macht die Besorgnis der Befangenheit geltend gegen den gesetzlichen Einzelrichter, der seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Anordnung der Abschiebung nach Slowenien und seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe hierfür abgelehnt hat (VG Augsburg, B.v. 24.11.2017 – Au 6 S. 17.50364). Er erhebt die Gehörsrüge, hilfsweise stellt er einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO und rügt eine Befangenheit des Einzelrichters.
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 18. August 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 19. September 2017 Asyl beantragte.
Nachdem für den Antragsteller ein Eurodac-Treffer für Slowenien vorlag, richtete das Bundesamt am 16. Oktober 2017 ein Übernahmeersuchen an die slowenischen Behörden (unter Verweis auf die dortige Antragstellung am 31.7.2017). Diese erklärten mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 ihre Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO (Bl. 90 der Bundesamtsakte).
Mit Bescheid vom 2. November 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Slowenien an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Hiergegen erhob der Kläger am 7. November 2017 Klage, über die noch nicht entschieden wurde. Darüber hinaus beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, Prozesskostenhilfe und Akteneinsicht. Er kündigte an, Klage und Eilantrag würden nach der Akteneinsicht begründet werden.
Mit zwei Schreiben vom 13. November 2017 gewährte der Einzelrichter dem Bevollmächtigten des Antragstellers Akteneinsicht durch Übersendung eines Datenträgers mit der auf CD gespeicherten elektronischen Akte der Antragsgegnerin und bat darum, den Eilantrag bis zum 23. November 2017 zu begründen. Beide Schreiben wurden ausweislich des Postauslauf-Stempels am 13. November 2017 versandt. Eine Begründung des Antrags erfolgte in der gesetzten Frist nicht.
Am 24. November 2017 lehnte der Einzelrichter den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab (VG Augsburg, B.v. 24.11.2017 – Au 6 S. 17.50364).
Am 29. November 2017 ging per Telefax eine Antragsbegründung unter Bezugnahme auf die Erstzustellungsverfügung beim Verwaltungsgericht ein.
Am 1. Dezember 2017 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Gehörsrüge gegen den Beschluss vom 24. November 2017, beantragte die Fortsetzung des Verfahrens unter Abänderung dieses Beschlusses und stellte hilfsweise einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO sowie einen neuen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Weiter lehnte er den erkennenden Richter wegen Befangenheit ab.
Zur Begründung führte er aus, die gesetzliche Klagebegründungsfrist ende erst am 6. Dezember 2017, was analog auch für die Antragsbegründung zu gelten habe. Der Einzelrichter habe jedenfalls diese Mindestfrist zur Antragsbegründung nicht abgewartet und dadurch zu erkennen gegeben, er wolle diese nicht beachten, was das rechtliche Gehör des Antragstellers missachte. Da nicht zu erwarten sei, dass der Einzelrichter seinen eigenen Beschluss unbefangen prüfe, sei er abzulehnen.
Der Einzelrichter gab hierzu am 4. Dezember 2017 eine dienstliche Stellungahme ab, welche sein Vertreter den Beteiligten zur Stellungnahme bis 15. Dezember 2017 zuleitete. Der Einzelrichter verwies auf seine Verfügung vom 13. November 2017 und den in Eilverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz (arg. ex § 34a Abs. 2 Satz 1 und Satz 1 und § 82 AsylG).
Der Bevollmächtigte des Antragstellers ergänzte sein Vorbringen dahin, außer der gerichtlichen Verfügung vom 9. November 2017 [Erstzustellung von Klage und Eilantrag] und vom 13. November 2017 [Übersendung der Behördenakten als Datenträger] liege ihm keine Verfügung vor, insbesondere keine mit einer Fristsetzung für die Antragsbegründung bis 23. November 2017. Selbst wenn eine solche Verfügung ergangen wäre, begründe diese eine Besorgnis der Befangenheit, denn die Monatsfrist sei um etwa zwei Wochen gekürzt worden und sei auch durch den Beschleunigungsgrundsatz nicht gerechtfertigt.
Die Antragsgegnerin hat sich in der bis zum 15. Dezember 2017 gesetzten Äußerungsfrist nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.
II.
Der zulässige Antrag auf Ablehnung des als gesetzlicher Einzelrichter handelnden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Über das verfahrensgegenständliche Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter konnte durch die nach Nr. II. 4. der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Augsburg zuständigen Richter der Kammer entschieden werden.
Der gestellte Antrag auf Ablehnung ist vorrangig gegenüber der Gehörsrüge und dem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO, denn da für beide Verfahren der gesetzliche Einzelrichter nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. § 152a Abs. 4 und Abs. 5 VwGO zuständig ist, muss vor deren gerichtlicher Behandlung geklärt sein, wer gesetzlicher Einzelrichter ist (vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
2. Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg.
Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, § 42 Abs. 2 ZPO. Zwar setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht voraus, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (BVerwG, B.v. 14.11.2012 – BVerwG 2 KSt 1.11 – BA S. 4). Dabei kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden, denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Persönlichkeit des Richters, nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein einem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist geboten, wenn sich die Verfahrensgestaltung oder die Entscheidungen des Richters so weit von rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht einer Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch der Eindruck einer unsachlichen Einstellung des Richters erweckt wird (BayVGH, B.v. 31.5.2011 – 5 ZB 11.831 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Nach diesen Maßgaben kann vorliegend nicht von einer Befangenheit des Einzelrichters ausgegangen werden. Aus den vom Antragsteller gerügten richterlichen Verfahrenshandlungen ergeben sich keine Gründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO.
Die Fristsetzung mit Verfügung vom 13. November 2017 zur Begründung des Eilantrags bis 23. November 2017 ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Einzelrichters zu rechtfertigen.
a) Die Fristsetzung ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
Zwar gilt in Fällen der Asylantragsablehnung als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wie sie hier vorliegt, mangels ausdrücklicher Verweisung nicht die gesetzliche Antrags- und Entscheidungsfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 AsylG von je einer Woche, sondern gilt nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG nur die Antragsfrist von einer Woche für Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO. Eine ausdrückliche Begründungsfrist ist hierfür gesetzlich nicht vorgegeben.
Gleichwohl ist die Setzung einer Begründungsfrist – wie hier – nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 87b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO ein zulässiges Instrument der richterlichen Verfahrensgestaltung. Dies betonend hat der Gesetzgeber in § 74 Abs. 2 AsylG nicht nur eine generelle Frist zur Klagebegründung von einem Monat festgesetzt, sondern auch die entsprechende Geltung der Präklusionsnorm des § 87b Abs. 3 VwGO angeordnet. Fristsetzungen zur Antragsbegründung sind daher ebenfalls zulässig. Dies gilt umso mehr in Antragsverfahren des Eilrechtsschutzes, für welche der Gesetzgeber dem Beschleunigungsgrundsatz größeres Gewicht als in Klageverfahren zugemessen hat, wie die verkürzte Klage- und Antragsfrist von je einer Woche in § 74 Abs. 1 und § 34a Abs. 2 VwGO zeigt. Die Setzung der Begründungsfrist durch den Einzelrichter ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
b) Die Fristsetzung ist der Länge nach nicht zu beanstanden.
aa) Die Klagebegründungsfrist von einem Monat in § 74 Abs. 2 AsylG stellt keine analog geltende Mindestfrist für die Antragsbegründung dar.
Die gesetzte Begründungsfrist ist auch der Länge nach nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers kann aus der Höchstfrist zur Klagebegründung von einem Monat in § 74 Abs. 2 AsylG nicht geschlossen werden, dass diese analog eine Mindestfrist für die Antragsbegründung und daher jede kürzere gerichtliche Fristsetzung unzulässig sei. Der Gesetzgeber hat keine Höchstfrist für die Antragsbegründung geregelt. Aus dieser Regelungslücke kann jedoch nicht auf eine analoge Anwendbarkeit der Monatsfrist geschlossen werden, denn Streitgegenstand von Klage und Eilantrag sind wesensverschieden: Streitgegenstand des Klageverfahrens ist der gesamte Bescheid des Bundesamts einschließlich der Antragsablehnung als unzulässig; Streitgegenstand des Antragsverfahrens – auch nach dem Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers – ist hingegen nur die (von ihm wohl versehentlich als Abschiebungsandrohung bezeichnete) Abschiebungsanordnung. Der Prüfungsgegenstand des Eilantrags ist gegenüber der Klage also wesentlich beschränkt, so dass sich schon aus diesem systematischen Grund eine Analogie verbietet.
Diese inhaltliche Beschränkung des Prüfungsgegenstands ist Ausdruck des im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltenden Beschleunigungsgebots, das seinen speziellen Ausdruck in § 34a Abs. 2 AsylG gefunden hat. Auch die weitere Systematik belegt diesen Befund, verbietet doch § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG den Vollzug der angeordneten Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren bei rechtzeitiger Antragstellung, was einer vorläufigen gesetzlichen aufschiebenden Wirkung gleichkommt, während die Klage im Umkehrschluss aus § 75 Abs. 1 AsylG von vornherein keine aufschiebende Wirkung hat. Gerade die ausnahmsweise gesetzliche Hemmung der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG unterstreicht systematisch die Eilbedürftigkeit des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes und das geltende Beschleunigungsgebot.
Schließlich hat der Gesetzgeber für alle Antragsverfahren des Eilrechtsschutzes in asylrechtlichen Streitigkeiten den gesetzlichen Einzelrichter nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG angeordnet, was ebenso dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung trägt.
Dies zusammen genommen verbietet sich die vom Bevollmächtigten des Antragstellers vertretene analoge Anwendung der Klagebegründungsfrist von einem Monat in § 74 Abs. 2 AsylG als Mindestfrist für die Antragsbegründung.
bb) Die gesetzte Antragsbegründungsfrist ist in ihrer Länge nicht zu beanstanden.
Der Einzelrichter hat mit Verfügung vom 13. November 2017 eine Frist zur Begründung des Eilantrags bis 23. November 2017 gesetzt. Diese Frist ist auch unter Abzug einer üblichen Postlaufzeit von bis zu drei Tagen nicht zu beanstanden, da dem Bevollmächtigten des Antragstellers bis zum Fristablauf noch eine Bearbeitungsfrist von knapp einer Woche verblieb.
Kurze Äußerungsfristen in eilbedürftigen Verfahren sind mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird erst angenommen, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen, das rechtliche Gehör also in unzumutbarer Weise erschwert wird (BVerfG, B.v. 5.2.2003 – 2 BvR 153/02 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.9.2014 – 22 CS 14.1834 – juris Rn. 15 zu einer Frist von zwei Arbeitstagen).
Danach war die hier verbleibende Frist von mindestens sechs Tagen (bei normalem Postlauf) nicht zu kurz und verletzte den Antragsteller nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
c) Die Entscheidung des Einzelrichters über den Eilantrag am Tag nach Ablauf der gesetzten Frist zu dessen Begründung ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Einzelrichters zu rechtfertigen.
Ausweislich der Gerichtsakten hatte der Einzelrichter die Fristsetzung bis 23. November 2017 gleichzeitig mit der Gewährung von Akteneinsicht an den Bevollmächtigten des Antragstellers am 13. November 2017 verfügt; beide Schreiben sind ausweislich der Gerichtsakten und des Postauslaufvermerks noch am selben Tag ausgelaufen (VG-Akte Bl. 18 ff.). Nach – aus seiner Sicht – ergebnislosem Fristablauf traf der Einzelrichter den Beschluss am 24. November 2017 (VG-Akte Bl. 24 ff.). Er hat damit aus seiner Sicht alles getan, um dem Antragsteller rechtliches Gehör zu gewähren und eine rechtzeitige Begründung des Eilantrags sicherzustellen.
Ob das Schreiben mit Fristsetzung bis 23. November 2017 auf dem Postweg verloren gegangen ist, während das gleichzeitig versandte Schreiben mit Datenträger den Bevollmächtigten des Antragstellers erreicht hat, braucht nicht weiter aufgeklärt zu werden. Eine zur Befangenheit führende richterliche Verfahrensgestaltung liegt darin nicht, denn in seinem Verantwortungsbereich hatte der Einzelrichter alles Erforderliche für eine rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung getan. Risiken des Postlaufs liegen außerhalb seines Einflusses. Daher ist dies nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Einzelrichters zu rechtfertigen.
3. Ob in der tatsächlichen Verkettung der Geschehnisse – Fristsetzung und möglicher Verlust des sie enthaltenden Schreibens auf dem Postweg – das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt worden ist, ist Prüfungsgegenstand der ebenfalls erhobenen Gehörsrüge, aber nicht des Befangenheitsantrags.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).


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