Verwaltungsrecht

Keine Betriebskostenförderung für die Aufnahme weiterer 14 Gastkinder in eine Kindertagesstätte

Aktenzeichen  M 17 K 15.5498

Datum:
21.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKiBiG BayKiBiG § 18, § 19 Nr. 7

 

Leitsatz

Der Förderanspruch für die Aufnahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Sitzgemeinde der Einrichtung setzt eine Anzeige an die Aufenthaltsgemeinde oder den Träger der Jugendhilfe binnen 3 Monaten voraus. (redaktioneller Leitsatz)
Die Meldung der aktuellen Daten für die kindbezogene Förderung unter Verwendung des kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramms an das Rechenzentrum ersetzt nicht die Anzeige gegenüber der Aufenthaltsgemeinde. (redaktioneller Leitsatz)
Die Anzeigepflicht soll die Aufenthaltsgemeinden davon entbinden, den sich stetig ändernden Finanzbedarf der Kindertagesstätten selbst ermitteln zu müssen. Sie ist eine “Bringschuld” des die Förderung beantragenden Trägers.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthafte und auch sonst zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 4. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung der Betriebskostenförderung gemäß Art. 18 ff BayKiBiG für die geltend gemachten 14 weiteren Gastkinder nicht zu ( vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG) haben Träger von Kindertageseinrichtungen unter den Voraussetzungen des Art. 19 und nach Maßgabe von Art. 22 einen kindbezogenen Förderanspruch gegenüber den Gemeinden, in denen die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) haben (Aufenthaltsgemeinden).
Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist ein Anspruch auf Betriebskostenförderung für folgende (beantragte) Kinder jedoch dem Grunde nach nicht gegeben:
Name
ID
Eintritt (Bl. 11 f., 21 ff d. BA)










































Mit der Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes wurden die Fördervoraussetzungen in Art. 19 BayKiBiG gebündelt und erweitert (vgl. Dunkl/Eirich, PdK, 3. Aufl. 2013, Vorbem. zu Art. 19 BayKiBiG). Die Gesetzesänderung ist – abgesehen von einzelnen Abweichungen – am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (vgl. Übergangsvorschrift in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes vom 11.12.2012, GVBl S. 650). Als weitere Fördervoraussetzung wurde eine Anzeigepflicht bei Aufnahme ortsfremder Kinder in Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG verankert. Der Förderanspruch in Bezug auf Kindertageseinrichtungen nach Art. 18 Abs. 1 BayKiBiG setzt nun u. a. voraus, dass der Träger die Aufnahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Sitzgemeinde der Einrichtung binnen drei Kalendermonaten der Aufenthaltsgemeinde oder in den Fällen des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Textform anzeigt (Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG). Soweit die Einrichtung die Aufnahme eines Gemeindekindes nicht anzeigt, verliert sie für dieses Kind den Anspruch auf die kindbezogene Förderung durch die Aufenthaltsgemeinde (vgl. LT-Drs. 16/12782 S. 23).
Zudem wurde in Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG die Pflicht des Einrichtungsträgers festgelegt, die aktuellen Daten für die kindbezogene Förderung unter Verwendung des vom Freistaat kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramms (KiBiG.web) jeweils vierteljährlich an das zuständige Rechenzentrum zu melden.
Ausweislich der Gesetzesmaterialien zielte die vorgenannte Gesetzesänderung auf eine Verschlankung der Verwaltungsvorgänge und damit einhergehend eine Entlastung der Träger, insbesondere durch die Einführung eines online-gestützten Abrechnungsverfahrens, das die Planungssicherheit für „alle Beteiligten“ erhöht. Als unerlässlich hierfür wurde die Einführung von Informations- und Anzeigepflichten erachtet. Der Anspruch auf kindbezogene Förderung setzt daher „künftig“ nach Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG voraus, dass der Einrichtungsträger die Aufnahme eines Kindes, dessen Aufenthalts- nicht mit der Sitzgemeinde der Einrichtung identisch ist, anzeigt (vgl. LT-Drs. 16/12782 S. 9). Diese Pflicht wurde „auf Wunsch der Gemeinden“ normiert; zusätzlich wurde – ebenfalls zur Erhöhung der Planungssicherheit und Verbesserung der Datengrundlage für die weitere Bedarfsplanung – in Art. 19 Nr. 8 die Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung verankert (vgl. LT-Drs. 16/12782 S. 23; vgl. VG Augsburg, U.v. 28.7.2015 – Au 3 K 15.675 – juris Rn. 21 ff.).
Ausgehend von diesen Maßgaben steht dem Kläger vorliegend der geltend gemachte Anspruch für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2014 nicht zu, da der Kläger seiner Anzeigepflicht nach Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG nicht rechtzeitig nachkam.
Die 14 Kinder, die den Kindergarten des Klägers in … besuchen bzw. besuchten, hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Beklagten, demnach außerhalb der Sitzgemeinde der Einrichtung. Die Regelung des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG ist für den streitgegenständlichen Zeitraum also anwendbar. Fördervoraussetzung ist daher die Anzeige der Aufnahme binnen drei Kalendermonaten gegenüber der Aufenthaltsgemeinde. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
Der Kläger hätte die Aufnahme der Kinder nach Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG binnen drei Kalendermonaten der Aufenthaltsgemeinde in Textform anzeigen müssen. Unter Aufnahme ist die tatsächliche Aufnahme des Kindes in der Einrichtung zu verstehen, die Frist beginnt somit mit dem ersten regulären Besuchstag des Kindes (vgl. LT-Drs. 16/12782 S. 23; Dunkl/Eirich, Kommentar zum BayKiBiG, 3. Aufl. 2013, Nr. 8 zu Art. 19). Damit endete die Drei-Monats-Frist für das zuletzt in den Kindergarten aufgenommene Gastkind (Jack Augstburger, ID JA 0085), das den Kindergarten ab Juni 2014 besucht hat und für das keine Betriebskostenförderung gewährt wurde, gemäß Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 30. September 2014 (Dienstag) um 24.00 Uhr.
Der Kläger stellte lediglich für sechs Kinder aus München fristgemäß am 20. September 2013 einen Antrag auf Abschlagszahlung über das vom Freistaat Bayern kostenlos zur Verfügung gestellte Computerprogramm KiBiG.web für den Abrechnungszeitraum 2013/2014 (Bl. 1 f. der Behördenakte – BA). Für diese Kinder bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 25. September 2013 Abschlagszahlungen in Höhe von 57.468,00 EUR und schließlich mit Endabrechnungsbescheid vom 31. Juli 2015 eine Fördersumme in Höhe von insgesamt 95.984,91 EUR (Bl. 46 ff BA).
Ein weiterer Antrag auf Abschlagszahlung für den Abrechnungszeitraum 2013/2014 wurde – wie die Bevollmächtigte der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung am 21. April 2016 bestätigte – nicht gestellt.
Ungeachtet der Frage, ob in dem Antrag auf Abschlagszahlung für das Abrechnungsjahr 2015 (Januar bis Dezember 2015) (Bl. 89 BA) vom 8. Dezember 2014 oder in der E-Mail vom 24. Dezember 2014, mit der der Beklagten eine Aufstellung der dem Antrag zugrunde liegenden 28 Kinder aus … übersandt wurde (Bl. 91 ff. BA), eine Anzeige im Sinne des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG gesehen werden kann, wäre diese jedenfalls nicht rechtzeitig (vor dem 30. September 2014) erfolgt. Entsprechend ist auch der Antrag vom 23. März 2015 auf Endabrechnung der kinderbezogenen Förderung für den Bewilligungszeitraum 2013/2014 im Hinblick auf Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG nicht fristwahrend.
Soweit die Klagepartei vorträgt, dass mit der vierteljährlichen elektronischen Datenübermittlung der ID-Nummern der hiesigen 14 Kinder via KiBiG.web die Voraussetzungen des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG gewahrt würden, überzeugt dies nicht. Die gemäß Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG, der als Ordnungsvorschrift die Sanktion nach § 22 Abs. 4 AVBayKiBiG nach sich zieht, verpflichtend vorgesehene Meldung der aktuellen Daten für die kindbezogene Förderung unter Verwendung des vom Freistaat Bayern kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramms an das zuständige Rechenzentrum ersetzt nicht die in Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG vorgeschriebene Anzeige gegenüber der Aufenthaltsgemeinde. Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung der jeweils eigenständig formulierten und unabhängig voneinander geltenden Nummern des Art. 19 BayKiBiG. Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung, wonach „zusätzlich“ zu der Fördervoraussetzung des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG in Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG die Meldepflicht des Einrichtungsträgers an das zuständige Rechenzentrum fixiert ist (vgl. LT-Drs. 16/12782 S. 23). Dadurch, dass gemäß Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG die aktuellen Daten an das entsprechende Rechenzentrum gemeldet werden, erhält die Aufenthaltsgemeinde demgegenüber keine Information oder Mitteilung, dass Daten neu eingepflegt oder geändert wurden. Eine Übersendung der Eingaben oder eine (aktive) Anzeige der Aufnahme eines Kindes an die Beklagte als Aufenthaltsgemeinde, wie es Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG jedoch ausdrücklich erfordert, findet nicht statt. Dies aber soll gerade durch den neu eingeführten Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG sichergestellt werden. Ziel der vorgenannten Gesetzesänderung war es, wie dargelegt, die Planungssicherheit zu erhöhen. Die explizite Aufnahme dieser Anzeigepflicht soll Unsicherheiten bei der kommunalen Finanzplanung verhindern, die entstehen, wenn die Aufnahme von Gemeindekindern der Gemeinde erst nach Ablauf des Bewilligungsjahres bei Übermittlung des Förderantrags bekannt wird (vgl. LT-Drs. 16/12782 S. 23). Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst die Anzeigepflicht als „Bringschuld“ des die Förderung beantragenden Trägers und nicht als „Holschuld“ der Gemeinde ausgestaltet hat. Die Klagepartei kann sich daher nicht darauf berufen, dass die erforderlichen Daten durch ihre Meldung nach Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG der Beklagten im KiBiG.web (passiv) zur Verfügung gestanden hätten und die Aufenthaltsgemeinde die Aufnahme der 14 Kinder durch bloßen Blick in das vom Freistaat zur Verfügung gestellte Computerprogramm bzw. durch Starten einer entsprechenden Suchfunktion hätte erkennen können, da die Anzeigepflicht des Trägers über die Obliegenheit zur quartalsmäßigen Datenpflege hinausgeht. Das Erfordernis einer an die Aufenthaltsgemeinde gerichteten Anzeige kann entgegen der klägerischen Auffassung damit nicht als bloße Förmelei abgetan werden. Den Aufenthaltsgemeinden, insbesondere solchen von der Größe der Beklagten, soll es nicht zugemutet werden, von sich aus den sich stetig verändernden Finanzbedarf aller in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Kindertagesstätten in wiederkehrenden und regelmäßigen zeitlichen Abständen aus dem KiBiG.web „herauszulesen“. Gerade dies soll Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG verhindern. Gegenteiliges kann auch nicht – wie die Klagepartei meint – der Entscheidung des VG Augsburg (U.v. 28.07.2015 – Au 3 K 15.675) entnommen werden. Es spricht nichts dafür, dass der dortige Hinweis auf Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG (juris Rn. 26) dahingehend zu verstehen wäre, dass eine Datenübermittlung nach Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG die Meldung nach Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG entbehrlich machen könnte. Die Entscheidung enthält lediglich die vervollständigende Sachverhaltsfeststellung, dass in dem dort zu entscheidenden Fall weder eine vierteljährliche elektronische Datenübermittlung gemäß Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG noch ein Antrag auf Abschlagszahlungen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfolgt ist. Ohne weitere Ausführungen hierzu kann daraus allein im Hinblick auf die oben erwähnte systematische Stellung der einzelnen Nummern des Art. 19 BayKiBiG und den der Norm zugrundeliegenden Zweck nicht der von der Klägerpartei suggerierte Rückschluss (e contrario) gezogen werden.
Der vorgetragene Umstand, dass der Kläger in dem Bewilligungszeitraum die Betreuung der Kinder aus der Landeshauptstadt … erbracht hat, ist für die Frage, ob die Fördervoraussetzungen des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG eingehalten wurden, ohne Belang.
Da neben dem Antrag vom 20. September 2013 keine weiteren Abschlagszahlungen beantragt wurden, kann sich die Klagepartei nicht mit Erfolg auf den Hinweis des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (StMAS) zur Auslegung des KiBiG-Änderungsgesetzes vom 13. Februar 2013, S. 4 Ziff. D berufen, wonach für die Anzeige in Textform auch die Beantragung einer Abschlagszahlung genügen müsse.
Hinsichtlich des weiteren klägerischen Einwands, dass Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG erstmalig im Abrechnungsjahr 2013/2014 zur Anwendung gekommen sei, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Kläger wiederholt durch diverse Newsletter und Mitteilungen auf Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG hingewiesen wurde (vgl. zur Aufstellung der Hinweise hinsichtlich Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG Bl. 71 d. BA). Unterstrichen wird dies durch die Tatsache, dass die Beklagte den Förderanspruch des Klägers bereits im Betriebsjahr 2012/2013 (Anlage zum Endabrechnungsbescheid vom 12. Dezember 2013; Bl. 57 BA) wegen der Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG gekürzt hatte.
Soweit der Kläger schließlich seinen Förderanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleiten versucht, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Dadurch, dass (angeblich) die weiteren betroffenen Gemeinden antragsgemäß über die Förderung des Klägers entschieden hätten, folgt für ihn kein Anspruch auf Gleichbehandlung, da dem deutschen Verfassungsrecht eine Gleichbehandlung im Unrecht fremd ist (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Rn. 36 zu Art. 3 m.w.N; BVerfG, B.v. 17.1.1979 – 1 BvL 25/77 – juris Rn. 59; BVerwG, U.v. 26.2.1993 – 8 C 20/92 – juris Rn. 14 m. w. N.; BayVGH, U.v. 13.12.2010 – 14 BV 08.1982 – juris Rn. 59).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Gegenstandswert wird auf EUR 58.418,69 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Gründe:
Die Klägerseite hat in der mündlichen Verhandlung am 21. April 2016 die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragt. Da in dem Rechtsstreit Gerichtskosten nicht erhoben werden, war der Gegenstandswert durch Beschluss gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Die Höhe des Gegenstandswertes richtet sich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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