Verwaltungsrecht

Keine drohende Verfolgung iSv § 3a AsylG oder ernsthafter Schaden iSv § 4 AsylG wegen Homosexualität in Sierra Leone

Aktenzeichen  M 30 K 17.40322

Datum:
26.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 29643
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3a, § 3e, § 4
AufenthG § 60
GG Art. 16a

 

Leitsatz

Wegen Homosexualität droht in Sierra Leone keine Verfolgung iSv § 3a AsylG oder ein ernsthafter Schaden iSv § 4 AsylG. Aus einem Gesetz, welches Homosexualität zwischen Männern in Sierra Leone untersagt und mit Freiheitsstrafe bedroht, aber in der Praxis nicht angewandt wird, kann sich noch keine relevante Bedrohung ergeben. Zudem bestehen zumutbare Fluchtalternativen. (Rn. 21 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Hinsichtlich der ursprünglich erhobenen Klage auf Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten i.S.v. Art. 16a Grundgesetz (GG) ist das Verfahren nach der Erklärung der insoweit teilweisen Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung durch die Prozessbevollmächtigte einzustellen.
Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes vom 5. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG oder des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Ebenso liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich einer Rückkehr des Klägers nach Sierra Leone vor.
1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich dabei auf Handlungen beziehen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder auf Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Gem. § 3c AsylG kann eine Verfolgung ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine inländische Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG.
Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland i.S.v. § 4 AsylG ein ernsthafter Schaden durch die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) droht. Auch diesbezüglich darf keine inländische Fluchtalternative bestehen (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG).
Für die Prognose, die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes anzustellen ist, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung bzw. Gefahr ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32). Die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gem. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
Hinsichtlich einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung bzw. der Gefahr eines ernsthaften Schadens muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Ausländer insbesondere hinsichtlich individueller Gründe für einen asylrechtlichen Schutzstatus befindet, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dabei obliegt es dem Ausländer, gegenüber dem Tatsachengericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Schutzbegehren lückenlos zu tragen. Der Ausländer muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen; er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171; BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – NVwZ 1985, 658; BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – juris Rn. 11). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171; BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – NVwZ 1985, 658).
2. Am vom Kläger vorgetragenen Verfolgungsschicksal bestehen bereits derart erhebliche Zweifel, dass der erforderliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens für den Fall einer Rückkehr des Klägers nach Sierra Leone nicht erfüllt ist.
Das Bundesamt legt dem Kläger in der Bescheidsbegründung zutreffend zur Last, in seinem Vortrag vage, detailarm und oberflächlich geblieben zu sein. Die Angaben seien in sich widersprüchlich und widersprächen jeglicher Lebenserfahrung. Hierauf wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen und von der weiteren Darstellung insoweit abgesehen.
Diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags werden durch die wesentlichen Steigerungen im Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung noch ernstlich verstärkt. So soll der Bruder des Klägers diesen in der Nacht der Flucht aus dem Viertel mit einem Messer bedroht haben. Diesen wesentlichen Aspekt hat der Kläger hingegen beim Bundesamt nicht angeben. Ebenso fehlte es beim klägerischen Vortrag beim Bundesamt an Angaben darüber, dass er auf seiner Flucht erfahren habe, sein Freund sei auch umgebracht worden. Wenn der Freund, den der Kläger im Club geküsst habe, tatsächlich sein erster und fester Freund gewesen ist und aufgrund des Vorfalls womöglich umgebracht wurde, entspräche es der Lebenserfahrung und wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger dies beim Bundesamt oder bei Gericht von sich aus mit angibt und nicht erst auf Nachfrage des Gerichts. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Kläger über das Schicksal seines Freundes nicht sicher ist.
Zweifelhaft erscheint auch, dass der Kläger nach seiner Flucht an den Strand einem Fremden ohne weiteres berichtet haben will, homosexuell zu sein. Wer tatsächlich kurz zuvor wegen seiner sexuellen Orientierung mit dem Tode bedroht aus seinem Viertel geflohen ist, dürfte mit der Angabe einem Fremden gegenüber, homosexuell zu sein, auf der Flucht zurückhaltend sein. Schließlich kann er nicht wissen, wie der Fremde am Strand hierzu stehen würde.
Unglaubhaft ist für das Gericht zudem, dass der Kläger in ganz Sierra Leone von den Leuten aus seinem Viertel und seinem Bruder gesucht werden soll. Schließlich haben vor allem die Leute aus dem Viertel und der Glaubensgemeinschaft erreicht, dass der Kläger das Viertel verlassen hat.
3. Selbst bei Zutreffen des klägerischen Vortrags, dass seine Familie und die muslimische Gemeinde ihn wegen seiner Homosexualität umbringen wollen würde, stünde dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes zu, sondern in Übereinstimmung mit dem Bundesamt jedenfalls eine zumutbare inländische Fluchtalternative i.S.v. §§ 3e, 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Sierra Leone offen.
a) Es ist bereits nicht glaubhaft, dass und warum der Kläger in ganz Sierra Leone von den Leuten aus seinem Viertel gesucht werden soll (s.o.). Jedenfalls ist nicht wahrscheinlich, dass sie ihn finden würden. Wie das Auffinden von Personen in Sierra Leone gelingen soll, vermag das Gericht trotz der verhältnismäßig geringen Landesgröße Sierra Leones nicht nachvollzuziehen, selbst wenn die ihn suchenden Leute einer größeren Organisation angehören sollten. Schließlich existiert in Sierra Leone kein ausreichendes Zivilregister (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17.10.2017). Zudem wäre vorliegend schon weder der Familie des Klägers noch den Leuten aus einem Viertel bekannt, ob sich der Kläger überhaupt oder wieder in Sierra Leone aufhält.
b) Dem Kläger droht aufgrund seiner Homosexualität innerhalb Sierra Leones keine anderweitige Verfolgung i.S.v. § 3a AsylG oder ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 AsylG.
Zwar weisen die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel darauf hin, dass es ein formal nicht außer Kraft gesetztes Gesetz aus der britischen Kolonialzeit aus dem Jahr 1861 gibt, nach welchem Homosexualität zwischen Männern in Sierra Leone untersagt und mit Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl. u.a. Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes zu Sierra Leone v. 23.10.2018; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2016 v. 3.3.2017 und 2017 v. 20.4.2018; BFA Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sierra Leone, 7.5.2015). Diese Quellen gehen jedoch davon aus, dass dieses Gesetz in der Praxis gerade nicht angewendet wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, allein nicht als Verfolgungsmaßnahme qualifiziert werden (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 – C-199/12, C-200/12, C-201/12 – NVwZ 2014, 312). Aus dem bloßen Bestehen eines entsprechenden Gesetzes in Sierra Leone, welches aber in der Praxis nicht angewandt wird, kann sich demnach noch keine relevante Bedrohung für den Kläger ergeben.
Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ist ferner zu entnehmen, dass Homosexualität von vielen Teilen der Bevölkerung abgelehnt und als Verstoß gegen traditionelle Normen und Werte betrachtet wird (vgl. Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes zu Sierra Leone vom v. 23.10.2018; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2016 v. 3.3.2017 und 2017 v. 20.5.2018; BFA Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sierra Leone, 7.5.2015). Es liegen jedoch keine Erkenntnisse dahingehend vor, dass staatliche Stellen in Sierra Leone Personen mit homosexueller Orientierung grundsätzlich keinen Schutz gewähren würden (so auch BayVGH, B.v. 23.11.2017 – 9 ZB 17.30302 – juris Rn 4; BayVGH, B.v. 27.3.2018 – 9 ZB 18.30439 – juris Rn 6). Zwar weisen die Erkenntnismittel darauf hin, dass es vereinzelt zu Übergriffen gekommen sein soll und staatliche Behörden nicht streng genug hiergegen vorgingen (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2016 v. 3.3.2017 und 2017 v. 20.4.2018; Amnesty International, Länderreport 2014/15 zu Sierra Leone v. 25.2.2015). Vereinzelt geschilderte Übergriffe belegen jedoch nicht die grundsätzliche Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des Staates (vgl. BayVGH, a.a.O.). Erkenntnisse, dass eine etwaige Ausgrenzung homosexueller Männer durch Teile der Gesellschaft im Allgemeinen die Intensität einer schutzrelevanten Bedrohung i.S.d. § 3a AsylG oder § 4 AsylG erreichen würden, liegen zudem ebenfalls nicht vor (so auch VG Augsburg, U.v. 10.1.2018 – Au 4 K 17.32392 – beck-online Rn 17). Aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Kläger hat hierzu auch nichts Substantiiertes vorgetragen.
c) Die inländische Fluchtalternative ist dem Kläger entgegen dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zudem auch zumutbar i.S.v. § 3e AsylG.
Zwar könnte es für den Kläger schwieriger als für andere auf sich allein gestellte Rückkehrer sein, sich ein neues Leben in Sierra Leone mit dessen schlechten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufzubauen, wenn er bei einer Rückkehr seine sexuelle Orientierung entsprechend öffentlich machen oder ausleben möchte. Nach den zitierten Erkenntnismitteln mag es in Sierra Leone zu Diskiminierungen bei Jobsuche, Wohnungssuche etc. gegenüber homosexuellen Männern kommen (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2016 v. 3.3.2017 und 2017 v. 20.4.2018).
Es liegen jedoch keine Erkenntnisse darüber vor und fehlt es klägerseits an jeglichem substantiierten Vortrag, wonach dies in einer derart quantitativen und qualitativen Weise geschieht, die dem Kläger die Erlangung des Existenzminimums verhindert.
Das Gericht sieht den Kläger bei einer Rückkehr nach Sierra Leone daher nicht in seiner Existenz gefährdet.
4. In Folge dessen ist auch die Ablehnung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen des Bundesamtes wird im Übrigen Bezug genommen. Eine Rückkehr des Klägers nach Sierra Leone würde den Kläger zur Überzeugung des Gerichts somit in keine derart aussichtlose Lage stürzen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Betracht käme.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).


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