Verwaltungsrecht

Keine erneute Aufnahmezusage als jüdischer Zuwanderer nach Dauerrückkehr in das Heimatland

Aktenzeichen  19 C 21.307

Datum:
15.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23032
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 5 K 18.01612 2021-01-19 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die am … 1983 geborene Klägerin zu 1, ihr am … 2016 geborener Sohn, der Kläger zu 3, sowie der am … 1980 geborene Kläger zu 2 (Ehemann der Klägerin zu 1), allesamt kasachische Staatsangehörige, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre am 16. August 2018 beim Verwaltungsgericht erhobene Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. Juli 2018, mit dem deren Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage als jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion abgelehnt wurde, weiter. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Verfahren AN 5 K 18.01612 mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Dezember 2020 abgewiesen. Die Kläger haben dieses Urteil nicht angefochten.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO liegt dann vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung spricht.
Diese Voraussetzungen waren und sind nicht erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe u.a. deshalb abgelehnt, weil schon mangels Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger nicht glaubhaft nachgewiesen worden sei, dass diese die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können. Davon ausgehend kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht schon deshalb nicht in Betracht, weil Erklärungsmängel hinsichtlich der Anforderungen des § 117 Abs. 2 ZPO in der Beschwerdeinstanz nicht mehr heilbar sind, da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur in die Zukunft wirkt (OVG MV, B.v. 15.7.2011 – 1 O 29/11 – juris Rn. 6; B.v. 14.6.2007 – 1 O 63/07 – juris Rn 10 f.; BFH, B.v. 30.3.2002 – VI B 323/98 – juris Rn. 6).
Unabhängig von der Nicht-Vorlage der Prozesskostenhilfe-Unterlagen vor dem Erstgericht kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier grundsätzlich auch deshalb nicht mehr in Betracht, weil die dem Antrag zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist. Denn Prozesskostenhilfe dient dazu, einen bedürftigen Beteiligten eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Mithin dient die Gewährung von Prozesskostenhilfe jedenfalls im Regelfall der Förderung einer noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit (vgl. OVG NRW, B.v. 19.9.2008 – 5 B 1410/08, 5 E 1231/08 – juris Rn. 3, 4 m.w.N.).
Davon ausgehend ist festzuhalten, dass das Verfahren, für das die Kläger Prozesskostenhilfe begehren, abgeschlossen ist. Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2020 wurde wie ausgeführt nicht angefochten. Mithin kommt die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses abgeschlossene Verfahren grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Soweit eine “gleichsam rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung … allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen” (OVG NRW a.a.O. Rn. 3) angebracht sein könnte, sind derartige Billigkeitsgründe nicht ersichtlich.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger ersichtlich zu Recht mit der zutreffenden Begründung abgewiesen, das Bundesamt habe die Erteilung einer Aufnahmezusage an diese zu Recht als unzulässig abgelehnt. Denn der Klägerin zu 1 sei bereits mit Bescheinigung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 2002 eine Aufnahmezusage und nach Einreise am 27. Juni 2002 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Diese unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 1 sei gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (jetzt § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) mit der dauerhaften Rückkehr der Klägerin zu 1 am 10. Februar 2003 nach Kasachstan erloschen. Eine erneute Antragstellung sei gemäß Nr. II.5 Satz 2 der Verfahrensanordnung BMI ausgeschlossen. Nichts Anderes ergebe sich aus der Tatsache, dass der Klägerin zu 1 erstmals die Aufnahmezusage noch vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes und Erlasses der einschlägigen Verfahrensanordnung BMI vom 24. Mai 2007 erteilt worden sei. Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 sei auch die Rechtsstellung in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz (HumHAG), die die Klägerin als jüdische Emigrantin aus der ehemaligen Sowjetunion durch die Aufnahmezusage und die daraufhin erfolgte Einreise in das Bundesgebiet erlangt gehabt habe, erloschen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes und Neuregelung des § 23 Abs. 2 AufenthG die zukünftige Rechtsstellung auch der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion abschließend neu ausgestaltet. Auch aus den Übergangsregelungen in der nach § 23 Abs. 2 AufenthG ergangenen Verfahrensanordnung BMI vom 24. Mai 2007 werde deutlich, dass die Beschränkung auf eine einmalige Aufnahme im Falle des Erlöschens einer aufgrund des alten Erlasses in Verbindung mit § 1 Abs. 1 HumHAG erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis auch das Erlöschen der Rechtsstellung als Kontingentflüchtling im weiteren Sinne zur Folge haben solle. Gemäß Nr. IV.1 Satz 1 der Verfahrensanordnung BMI und der wortgleichen Regelung in dem Umlaufbeschluss der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) sei nur noch für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2007 bereits aufgenommenen jüdischen Zuwanderungen ein Recht auf Wiedereinsetzung eingeräumt worden. Die Kläger hätten den Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage bei der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in Kasachstan am 22. Januar 2018 und somit nach dem Stichtag des 30. Juni 2007 gestellt. Das Erlöschen der aufgrund der Rechtsstellung als Kontingentflüchtling erteilten Aufenthaltserlaubnis habe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Fall auch zum Erlöschen des unter Geltung der entsprechenden Erlasse erworbenen Rechtsstatus als Kontingentflüchtling im weiteren Sinne geführt. Der Zweitantrag sei somit zu Recht als unzulässig abgelehnt worden.
Demgegenüber führt der Beschwerdevortrag der Kläger, die Klägerin zu 1 sei bei der Abmeldung auf der örtlich zuständigen Ausländerbehörde nachweislich nicht über die Rechtsfolgen einer Ausreise aus Deutschland für länger als sechs Monate belehrt worden, es liege daher eine Pflichtverletzung der Ausländerbehörde vor, das Landgericht Itzehoe (6 O 523/97) habe entschieden, dass der Beauftragte einer Behörde (im vorliegenden Fall die Ausländerbehörde) in seinem Aufgabenbereich verpflichtet sei, die Klägerin vor Schäden zu bewahren, auch werde einem syrischen Terroristen der Status eines syrischen Kontingentflüchtlings gewährt, dadurch würden der Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes und das Antidiskriminierungsgesetz massiv verletzt, nicht zur Annahme hinreichender Erfolgsaussichten der (bereits rechtskräftig abgewiesenen) Klage:
Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern (Bundesministerium) zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Bei einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG handelt es sich um eine politische Leitentscheidung, die grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Das Bundesministerium des Innern kann im Rahmen seines Entschließungs- und Auswahlermessens den von einer Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen und dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) – insbesondere auch Härtefallregelungen – und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Zugleich enthält die Anordnung die Weisung an das Bundesamt, einem Ausländer bei Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen eine Aufnahmezusage zu erteilen. Hierdurch wird das Aufnahmeermessen, dessen Ausübung in den Fällen des § 23 Abs. 2 AufenthG dem Bundesamt obliegt, intern gebunden. Als eine das Ermessen lenkende Willenserklärung des Bundesministeriums des Innern gegenüber dem Bundesamt ist die Anordnung unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden. Eine Anordnungsauslegung, die ihr entgegen der Intention ihres Urhebers und der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen weitergehenden Anwendungsbereich zuweist, verbietet der politische Charakter einer nach § 23 Abs. 2 AufenthG erlassenen Anordnung, da diese der Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik und nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten der hierdurch begünstigten Ausländer dient. Der Anwendungsbereich kann auch nicht mit Verhältnismäßigkeitserwägungen ausgeweitet werden. Denn es steht grundsätzlich allein im weiten – allenfalls durch das Rechtsstaatsgebot und das Willkürverbot begrenzten – Ermessen der Exekutive zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen über die im Aufenthaltsgesetz zum Schutz individueller Rechte normierten Zuwanderungsmöglichkeiten hinaus zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik bestimmte Gruppen von Ausländern aus dem Ausland aufgenommen werden. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erfasst zu werden, besteht nicht. Weicht das Bundesamt im Einzelfall von der konkreten Handhabung der Anordnung ab, erwächst dem Ausländer aus Art. 3 Abs. 1 GG ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Anordnung (BVerwG, U.v. 15.11.2011 – 1 C 21/10 – juris Rn. 13 ff.).
Nach Nr. II.5 Satz 2 der genannten Anordnung des BMI ist bei Erlöschen oder Widerruf des Aufenthaltstitels eine erneute Antragstellung ausgeschlossen. Die Aufnahmezusage berechtigt nach Nr. II.5 Satz 1 der Anordnung des BMI nur zur einmaligen Aufnahme. Da der Aufenthaltstitel der Klägerin zu 1 gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (nunmehr § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) kraft Gesetzes erloschen ist, ist wie ausgeführt eine erneute Antragstellung ausgeschlossen. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht (ebenso wie die Beklagte) darauf hin, dass sich ein Anspruch auf Erteilung einer erneuten Aufnahmezusage auch nicht daraus ergibt, dass die Klägerin zu 1 durch ihre Einreise auf der Grundlage einer Aufnahmezusage zunächst eine Rechtsstellung in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 HumHAG erworben hatte. Denn diese Rechtsstellung ist mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 erloschen (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2012 – 1 C 15.11 – juris).
Soweit die Kläger der Auffassung sind, die Klägerin zu 1 habe einen Anspruch auf erneute Aufnahmezusage aufgrund rechtswidrigen Verhaltens der Ausländerbehörde (fehlender Hinweis auf die Folgen der Abmeldung ins Ausland), trifft dies ersichtlich nicht zu. Ein von den Klägern insoweit sinngemäß behaupteter öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch aufgrund rechtswidrigen Verwaltungshandelns scheidet ersichtlich aus. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin zu 1 überhaupt vor ihrer Rückkehr nach Kasachstan den Kontakt mit der Ausländerbehörde gesucht hatte (sie behauptet ohne weitere Darlegungen, sie sei “nachweislich” nicht über die Rechtsfolgen der Ausreise für länger als sechs Monate belehrt worden), war die Behörde ersichtlich nicht gemäß § 25 LVwVfG, der dazu dient, behördliche Fürsorge- und Betreuungspflichten zu regeln, zu einem Hinweis auf die Rechtsfolgen ihrer auf Dauer angelegten Heimreise verpflichtet. Denn § 25 Abs. 1 LVwVfG betrifft Beratungspflichten in einem Verwaltungsverfahren, § 25 Abs. 2 LVwVfG zudem im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens, während die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Klägerin zu 1 hier kraft Gesetzes eintrat. Mithin war die Ausländerbehörde nicht gemäß § 25 LVwVfG dazu verpflichtet, eine weitergehende Rechtsberatung der Klägerin (soweit diese überhaupt darum nachsuchte, was offen bleibt) vorzunehmen (vgl. auch Pautsch in Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 25 Rn. 1, 9; OVG NRW, B.v. 30.1.2003 – 19 A 1960/02 – juris Rn. 19). Im Übrigen wäre das Bundesamt (und nicht die Ausländerbehörde) für die Frage, welche Auswirkung die auf Dauer angelegte Ausreise der Klägerin zu 1 auf deren Aufnahme als jüdische Zuwanderin hat, zuständig gewesen. Mit dem Bundesamt hat die Klägerin zu 1 (obwohl es sich aufgedrängt hätte) ersichtlich insoweit keinen Kontakt aufgenommen. Nicht ersichtlich ist zudem ein Verstoß gegen etwaige Hinweispflichten der Ausländerbehörde aus § 82 Abs. 3 AufenthG. Wie ausgeführt ist dem Vortrag der Kläger nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass die Klägerin zu 1 die Ausländerbehörde über ihre auf Dauer angelegte Ausreise informiert hat. Schon deshalb kann der Ausländerbehörde eine etwaige mangelnde Belehrung nach § 82 Abs. 3 AufenthG nicht vorgehalten werden. Jedenfalls ist eine Ausländerbehörde auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 82 Abs. 3 AufenthG (und in Anbetracht ihrer Bindung an Art. 20 Abs. 3 GG) nicht verpflichtet, einen Ausländer über alle Eventualitäten seines Handelns im Vorfeld zu belehren und rechtlich zu beraten (vgl. OVG NRW, B.v. 21.1.2011 – 18 A 25137 10 – juris Rn.12; Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2021, § 82 AufenthG Rn. 59, 63). Zudem ist auch insoweit zu betonen, dass die Zuständigkeit für die Beantwortung der der Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgehenden Frage nach der Aufnahme als jüdischer Zuwanderer beim Bundesamt liegt, mit dem die Klägerin zu 1 ersichtlich vor ihrer Ausreise keinen Kontakt aufnahm.
Soweit die Kläger (insoweit unsubstantiiert) eine Ungleichbehandlung gegenüber einem als Terroristen aufgefallenen syrischen Kontingentflüchtling behaupten, kann dieser Vortrag (unabhängig davon, ob er zutrifft) Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten der (bereits rechtskräftig abgewiesenen) Klage schon deshalb nicht haben, weil (sollte die Beklagte in ihrem Zuständigkeitsbereich insoweit in einer vergleichbaren Situation rechtswidrig gehandelt haben, wofür nichts ersichtlich ist) aus Art. 3 Abs. 1 GG kein “Fehlerwiederholungsanspruch” folgt (BVerwG, U.v. 17.7.2009 – 5 C 25/08 – juris Rn. 24). Sollten die Behauptungen der Kläger zutreffen (die Beklagte hat sich dazu nicht geäußert), könnten sie ihnen mithin wegen des Grundsatzes “keine Gleichheit im Unrecht” nicht zum Vorteil gereichen (BVerwG, U.v. 13.12.2006 – 6 C 17/06 – juris Rn. 25).
Soweit die Kläger mit ihrem Hinweis auf einen Verstoß gegen das “Antidiskriminierungsgesetz” das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (BGBl I 2006, 1897) in den Blick nehmen wollen, ist nichts dafür dargelegt oder ersichtlich, dass dessen Anwendungsbereich berührt sein könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.
Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben