Verwaltungsrecht

Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der hälftigen Kürzung der Bezüge

Aktenzeichen  M 19L DA 17.6048

Datum:
8.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 54044
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 39, Art. 61
BeamtStG § 33 Abs. 1 S. 3, § 34 S. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – vom 18. Dezember 2017 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von 50% seiner Dienstbezüge. Er ist auch Beklagter in dem ebenfalls beim Verwaltungsgericht München anhängigen Disziplinarklageverfahren M 19L DK 17.5914, in dem die Landesanwaltschaft Bayern seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beantragt.
1. Der am 1. Oktober 1966 geborene Antragsteller hat im Jahr 1985 am …- …- … in … die Abiturprüfung abgelegt. Nach einem Zeugnis der … vom 24. November 1992 hat er die Diplom-Hauptprüfung im Studiengang Informatik (Studienrichtung „Theoretische Medizin“) mit dem Prädikat „sehr gut“ bestanden.
Durch Urkunde vom 1. September 2003 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum … (Besoldungsgruppe …) an der Fachhochschule … (heute: …) ernannt. Das entsprechende Berufungsschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst datiert vom 4. Juni 2003. Am 26. April 2003 unterzeichnete er die Erklärung zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst. Am 19. September 2003 leistete er einen Treueeid gegenüber dem Grundgesetz und der Bayerischen Verfassung. Auf seinen Antrag wurde ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 das Amt eines … der Besoldungsgruppe … verliehen. Er betreut das Lehrgebiet „Sicherheit, Verteilte Systeme, Rechnernetze“.
Der Antragsteller ist unverheiratet und kinderlos. Er ist weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet.
2. Die Hochschule … ersuchte die Landesanwaltschaft Bayern mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 um Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 kam die Landesanwaltschaft Bayern diesem Ersuchen nach. Mit Schreiben vom selben Tag setzte sie den Antragsteller hiervon in Kenntnis und gab ihm unter entsprechender Belehrung Gelegenheit zur Äußerung. Er nahm diese Gelegenheit mit Schreiben vom 4. Januar 2017 wahr. Im Disziplinarverfahren zog die Landesanwaltschaft Bayern den Antragsteller betreffende Akten der Stadt L. zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises und Ausstellung eines Reisepasses (Beiakten 3 und 7), des Polizeipräsidiums Niederbayern (Beiakte 4), des Verwaltungsgerichts Regensburg zum dortigen Verfahren RN 9 K 16.1208 (Beiakte 5), des Amtsgerichts Landshut zum dortigen Verfahren 11 OWi 164/16 (Beiakte 6), des Hauptzollamts Landshut zu einer Pfändungsverfügung vom 24. Oktober 2016 (Beiakte 11), des Bundesverwaltungsamts zu einem Antrag auf Selbstauskunft (Beiakte 8), des Bundesverwaltungsgerichts zum dortigen Verfahren 1 A 8.16 (Beiakte 9), des Verwaltungsgerichts Köln zum dortigen Verfahren 13 K 6822/16 (Beiakte 10) und des Amtsgerichts Landshut zum dortigen Verfahren 4 C 1954/16 (Beiakte 12) bei. Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz teilte der Landesanwaltschaft Bayern mit Schreiben vom 18. April 2017 mit, dass gegen den Antragsteller derzeit keine Erkenntnisse vorlägen. Das Polizeipräsidium Niederbayern gab mit Schreiben vom 21. Juli 2017 eine Bewertung zu ihm ab. Der Präsident der Hochschule … übermittelte mit Schreiben vom 6. September 2017 eine Persönlichkeitsbeschreibung des Antragstellers. Mit Verfügung vom 23. November 2017 dehnte die Landesanwaltschaft Bayern das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe aus und vermerkte das abschließende Ergebnis der Ermittlungen. Mit Schreiben vom 24. November 2017 teilte sie dieses dem Antragsteller mit und gab ihm hierzu sowie zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und zum anteiligen Einbehalt der monatlichen Dienstbezüge Gelegenheit zur Äußerung. Eine weitere Stellungnahme des Antragstellers erfolgte nicht.
3. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 enthob die Landesanwaltschaft Bayern den Antragsteller mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 50% seiner monatlichen Dienstbezüge an. Grundlage sind die im Folgenden genannten Schreiben des Antragstellers, die in der Verfügung abgedruckt sind. Die nachfolgende Darstellung folgt der Nummerierung unter Nr. III der Verfügung.
1. Schreiben vom 1. Juni 2016 an die Stadt L., mit dem der Antragsteller eine Lebend- und Personenstandserklärung abgibt, sein Personenkonto kündigt, seinen Personalausweis zurückgibt und seine „Allgemeinen Handels- und Geschäftsbedingungen“ übermittelt. Das Schreiben ist adressiert an die „Firma Stadt L. (D-U-N-S-Nr. …)“ und dort an den ehemaligen Oberbürgermeister, bezeichnet als „Geschäftsführer H… R…“. Der Antragsteller erklärt darin, dass er „keiner etwaig behaupteten juristischen Person C… M… P… bzw. C… M… P… wissentlich Vertretungsvollmacht erteilt habe. Eine Fremdgeschäftsführung durch die Staats-Simulation „Bundesrepublik Deutschland“ („BRD“) oder sonstige juristische Personen“ sei somit nicht gegeben. Er sei im Besitz eines Staatsangehörigkeitsausweises und zugehörigen EStA-Registereintrags beim Bundesverwaltungsamt. Hiermit melde er sich „ab in das Königreich Bayern, die Gemeinde Berg ob Landshut, und ordne an, dass ich als natürliche Person im Personenstandsregister des Standesamtes meines Geburtsorts (Standesamt Landshut) mit der korrekten Staatsangehörigkeit (Königreich Bayern) geführt werde“.
2.1. Schreiben vom 24. Juni 2016 an die Stadt L., das mit „Reklamation – Lebenderklärung, Personenstandserklärung, Kündigung Personenkonto“ überschrieben ist und mit dem der Antragsteller die Erledigung der mit Schreiben vom 1. Juni 2016 geforderten Veränderungen hinsichtlich seines Personenstands anmahnt. Die Adressierung entspricht der in dem unter Nr. 1 dargestellten Schreiben.
2.2. Schreiben vom 2. Juli 2016 an die Stadt L., das mit „Reklamation 2 – Lebenderklärung, Personenstandserklärung, Kündigung Personenkonto“ überschrieben ist und mit dem der Antragsteller erneut die Erledigung seines Schreibens vom 1. Juni 2016 anmahnt, auf die persönliche Haftung der Bediensteten hinweist, die Aufforderung zur Beantragung eines Personalausweises zurückweist und einen blauen Reisepass beantragt. Auch in diesem Schreiben entspricht die Adressierung der im unter Nr. 1 dargestellten Schreiben vom 1. Juni 2016. Der Antragsteller führt hier insbesondere aus:
„ … Nachdem seitens der Firma Stadt L. wiederholt meine Änderungen gemäß meinem Schreiben vom 01.06.2016 ignoriert wurden, konkret siehe z.B. in Ihrem Schreiben vom 29.06.2016 die fehlerhafte Anschrift, weise ich Sie hiermit und explizit auf Folgendes hin: Meine Spezifikationen und Änderungen in bzw. durch mein Schreiben vom 01.06.2016 bedürfen keinerlei Zustimmung oder Genehmigung oder ähnliches seitens der Firma Stadt L.. … Ich habe meinen Personenstand geändert und mich in alle meine Rechte als natürliche Person nach § 1 des staatlichen BGB eingesetzt, das zugehörige Personenkonto ist gekündigt, mein Personalausweis, d.h. der Firmenausweis der Staats-Simulation „Bundesrepublik Deutschland“ ist zurückgegeben, alle damit verbundenen invisiblen Verträge sind gekündigt, ich habe mich in die rechtlich gültige „Gemeinde Berg ob Landshut“ des „Königreichs Bayern“ bereits abgemeldet. Nochmals: dies ist bereits vollzogen und bedarf keinerlei Zustimmung oder Genehmigung oder ähnliches seitens der Besatzer-Verwaltung, hier der Firma Stadt L., oder etwaiger anderer Stellen. …
(Beteiligte haften persönlich, Beteiligte unterliegen der Remonstrationspflicht)
Bedienstete der Staats-Simulation / Firma „Bundesrepublik Deutschland“ sind keine Beamten. Denn sie können keine Staatsangehörigen der „Bundesrepublik Deutschland“ und damit keine Beamten sein. Folgerichtig haben Bedienstete Dienstausweise und keine Amtsausweise. Da die Staats-Simulation / Firma „Bundesrepublik Deutschland“ kein Staat ist, gibt es folgerichtig hierin keine Staatshaftung, rechtlich genau betrachtet handeln Bedienstete damit als Privatpersonen und haften persönlich gemäß § 823 des staatlichen BGB …
Der rote Reisepass würde eine erneute Rechteminderung bedeuten … . Zudem steht das Königreich Bayern der Staats-Simulation / Firma „Bundesrepublik Deutschland“ exterritorial gegenüber, auch insofern ist der blaue Reisepass für „Ausländer“ passend. Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 29.06.2016 beantrage ich hiermit die Ausstellung eines blauen Reisepasses mit mich betreffenden korrekten Angaben, insbesondere „Familienname“ und der Staatsangehörigkeit Königreich Bayern, dies unverzüglich. … Zudem fordere ich Sie auf, weitere Versuche Ihrerseits, die gültige Rechtslage zu ignorieren oder mich in meinen Rechten zu schmälern zu versuchen, zu unterlassen!“
2.3. Klage des Antragstellers zum Verwaltungsgericht Regensburg am 27. Juli 2016 gegen die Stadt L. mit den Anträgen, diese durch Erlass einer einstweiligen Verfügung am Erlass eines Verwarnungs-/Bußgeldes zu hindern, seine mit Schreiben vom 1. und 24. Juni sowie 2. Juli 2016 an sie gerichteten „Spezifikationen/Anordnungen“ umzusetzen, eine Ordnungsstrafe nach § 43 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gegen sie festzusetzen und sie wegen Rechteminderung und Existenzbedrohung zu Schadensersatz i.H.v. 100.000 € zu verurteilen. Die Klage ist gerichtet „gegen Geschäftsführer H… R… (Beklagter) – Firma Stadt L.“. Den Anträgen auf Ordnungsstrafe und Schadensersatz liegt nach dem Vorbringen des Antragstellers insbesondere zugrunde, dass die Stadt L. sein Schreiben vom 1. Juni 2016 an die Hochschule … weitergegeben habe, was eine Tragweite „bis hin zur Existenzbedrohung meiner Hochschultätigkeit“ habe.
2.4. Schreiben vom 6. August 2016 an das Verwaltungsgericht Regensburg mit Äußerungen zum Streitwertbeschluss vom 4. August 2016; insoweit moniert der Antragsteller die fehlende richterliche Unterschrift, die fehlerhafte Beglaubigung und ebenso fehlerhafte Anschrift sowie die Beteiligung der Regierung von Niederbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses. Letztere sei in die Klage „nicht involviert, diese ist gemäß der gültigen Rechtslage lediglich eine andere Firma (D-U-N-S-Nr. …)“.
2.5. Schreiben vom 17. August 2016 an das Verwaltungsgericht Regensburg, mit dem er erneut die ungenügende Sachbehandlung seiner Klage vom 27. Juli 2016 und seines Schreibens vom 6. August 2016 moniert und auf seine fehlerhafte Anschrift und die ebenso fehlerhafte Beglaubigung hinweist.
Der Antragsteller nahm die Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg letztlich mit Schreiben vom 27. November 2016 zurück.
3. Formblattantrag vom 4. Januar 2016 an die Stadt L. auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Hier machte der Antragsteller zu seiner Person u.a. folgende Angaben:
– Geburtsstaat: Königreich Bayern (Nr. 1.6 des Antrags)
– Beruf: keine Angabe (Nr. 1.7 des Antrags)
– Wohnsitzstaat: Königreich Bayern (Nr. 1.11 des Antrags)
– Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom Vater (Nr. 3.1 und 3.2 des Antrags)
– Sonstiges: Abstammung gem. § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913 (Nr. 3.8 des Antrags)
– Aufenthaltszeiten: von Geburt bis 04.01.2016 in Landshut im Königreich Bayern (Nr. 5.1 des Antrags)
4. Klage zum Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2016 gegen das Bundesverwaltungsamt mit dem Antrag auf Auskunft zu seinen im EStA (Register Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten) gespeicherten personenbezogene Daten. Die Klage ist gerichtet gegen „P… P… (Beklagter) – Bundesverwaltungsamt“. Der Antragsteller weist insbesondere darauf hin, dass der „im System „Bundesrepublik Deutschland“ teilweise postulierte Anwaltszwang … nicht zulässig“ sei.
4.1. Schreiben vom 20. Juli 2016 an das Bundesverwaltungsgericht, mit dem der Antragsteller auch dieses auf seine gültige Anschrift „… …; [ …] Berg ob Landshut“ und das Erfordernis der richterlichen Unterschrift hinweist. Hierin führt er u.a. aus: „Es fehlen die Unterschriften unter ihrem „Beschluss“ genannten Schriftstück. … Selbst nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma „Bundesrepublik Deutschland“ kann keine Rechtswirksamkeit und damit keine Rechtskraft entstehen, da richterliche Unterschriften unter diesem „Beschluss“ nicht vorhanden sind.“
4.2. Schreiben vom 3. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht, in dem er erneut auf seine gültige Anschrift und das Erfordernis der richterlichen Unterschrift hinweist. Der Antragsteller führt dort insbesondere aus: „Das Bundesverwaltungsgericht ist kein staatliches Gericht, sondern eine Firma mit der D-U-N-S-Nr. … Da seitens dem Bundesverwaltungsgericht ständig Zeit mit unsinnigen Schreiben vertrödelt wurde, bei einer ordnungsgemäßen Arbeit meine Klageschrift längst abgearbeitet hätte werden können, und, da das Bundesverwaltungsgericht ein privates Schiedsgericht und kein staatliches Gericht ist, steht es mir zu und setze ich Ihnen hiermit einen Termin: …“
4.3. Weiteres Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. August 2016, in dem der Antragsteller dieses zur Korrektur der vorgenommenen, aber fehlerhaften Verweisung an das Verwaltungsgericht Köln und zur Erledigung seiner Klage vom 20. Juni 2016 binnen gesetzter Frist auffordert. Dieses Schreiben ist lediglich zur Kenntnis an das Verwaltungsgericht Köln gerichtet.
4.4. Mit Schreiben vom 27. November 2016 nahm der Antragsteller die Klage zum Bundesverwaltungsgericht zurück.
5.1. Nach Aufforderung der Bundeskasse in Weiden mit Schreiben vom 12. Juli 2016 zur Zahlung der fälligen Kfz-Steuer i.H.v. 377 € Schreiben des Antragstellers vom 23. Juli 2016 an das Hauptzollamt Regensburg/Bundeskasse in Weiden, mit dem er die Forderung zurückweist, weil er nicht bereit sei, eine Schenkung zu leisten. Auch dieses Schreiben enthält den Hinweis auf seine Personenstandsänderung, die persönliche Haftung der „Bediensteten der Staats-Simulation / Firma „Bundesrepublik Deutschland““ und die „Allgemeinen Handels- und Geschäftsbedingungen“ des Antragstellers.
5.2. Schreiben vom 15. Oktober 2016 an das Hauptzollamt Landshut mit Zurückweisung einer Vollstreckungsankündigung vom 12. Oktober 2016 zu der fälligen Kfz-Steuer. In diesem Schreiben weist der Antragsteller erneut auf seine Personenstandsänderung, die persönliche Haftung der „Bediensteten der Staats-Simulation / Firma „Bundesrepublik Deutschland““, seine „Allgemeinen Handels- und Geschäftsbedingungen“ und das zwingende Erfordernis der Unterschriften von Verantwortlichen hin.
5.3. Klage zum Amtsgericht Landshut am 12. November 2016 gegen das Hauptzollamt Landshut mit Anträgen auf unverzügliche Rückgängigmachung der illegalen Vollstreckung, Schadensersatz wegen illegaler Vollstreckung und auf die künftige Angabe des kompletten Namens des handelnden Verantwortlichen. Die Klage ist gerichtet gegen „Hr. O… (Beklagter) – Hauptzollamt Landshut / Vollstreckungsstelle“. Sie enthält erneut den Hinweis auf den fehlenden Anwaltszwang, weil der „im System „Bundesrepublik Deutschland“ teilweise postulierte Anwaltszwang nicht zulässig“ sei, außerdem auf die persönliche Haftung der „Bediensteten der Staats-Simulation / Firma „Bundesrepublik Deutschland““.
In der streitgegenständlichen Verfügung ist weiter ausgeführt: Der Antragsteller habe durch die festgestellten Äußerungen und Handlungen zum einen innerdienstlich gegen die Kernpflicht, sich zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und zum anderen auch außerdienstlich gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe lägen nicht vor. Er habe mit direktem Vorsatz gehandelt und sei sich der dienstrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens bewusst gewesen. Vorliegend könne eine vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden. Der dargestellte Sachverhalt lasse mit hinreichender Sicherheit erwarten, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werde. Hierzu werde auf folgende Erwägungen aus der Disziplinarklageschrift vom 18. Dezember 2017 verwiesen: Die schwerste Verfehlung sei vorliegend die Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue. Bei diesem Verstoß sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erforderlich. Ein entsprechendes Gewicht sei hier wegen der Intensität und Dauer des Verhaltens sowie der Pflichtverletzungen gegenüber einer Vielzahl von Behörden und Gerichten zu bejahen. Der Antragsteller habe zudem unter Zugrundelegung seiner Allgemeinen Handels- und Geschäftsbedingungen die zuständigen Mitarbeiter der Behörden unter Druck gesetzt und persönlich mit einem Übel bedroht, außerdem gegen sie Klagen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht. Durch sein pflichtwidriges Verhalten habe er das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn in eine künftige ordnungsgemäße Pflichtenerfüllung vollständig und unwiderruflich verloren. Ein Absehen von der Höchstmaßnahme lasse sich weder aus dem Persönlichkeitsbild der Hochschule noch aus dem bislang unbeanstandet gebliebenen dienstlichen Verhalten ableiten. Milderungsgründe lägen nicht vor. In einer Gesamtschau habe er sich in seinem Statusamt als Hochschullehrer untragbar gemacht, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt erscheine. Diese sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Einbehalt i.H.v. 50% seiner monatlichen Dienstbezüge sei angemessen und gerechtfertigt.
4. Am 27. Dezember 2017 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München den Antrag auf
„sofortige Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge“.
Er trug vor, das Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern sei mit hohem Belastungseifer und einseitig belastend erstellt. Sobald die rechtsgültige Rechtesituation anerkannt werde, falle die Klageschrift komplett in sich zusammen. Ein rechtlich gültiges Vorgehen könne kein Dienstvergehen sein. Seine Schreiben seien Reaktionen auf die Aktivitäten der Gerichte und Behörden gewesen. Ihm sei von der Stadt L. ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt und via Apostillierung von der Regierung von Niederbayern und vom Bundesverwaltungsamt bestätigt worden. Die Klage zum Bundesverwaltungsgericht sei erst nach allen möglichen Vorklärungsversuchen erfolgt. Die Berücksichtigung von Fehlverhalten der zuständigen Behörden fehle komplett. Entlastendes, wie etwa sein Persönlichkeitsbild und dass er bisher straf- und zivilrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, sei nur sehr kurz dargestellt worden. Der Hauptvorwurf, er würde die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ablehnen, sei falsch, weil er den rechtsgültigen Rahmen, in dem sich das Grundgesetz bewege, nicht beachte. Insoweit sei seine Stellungnahme vom 4. Januar 2017 im Disziplinarverfahren zu berücksichtigen. Der rechtliche Rahmen sei mit Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises bestätigt worden. Wenn der Ministerpräsident von Bayern eine Staatsangehörigkeit abgeleitet nach RuStAG haben müsse und dies kein dienstrechtliches Problem sei, könne dies auch bei einem Hochschullehrer kein Problem darstellen. Er lehne die Rechtsordnung nicht ab, sondern ergänze sie ordentlich und rechtsgültig. Entlastend seien die lange Verfahrensdauer, die Umstände, dass seine Kommunikation systemintern geblieben sei und sich seine Aktivitäten nur auf den Zeitraum von Januar bis November 2016 erstreckt hätten, sein tadelloses, vorbildliches Innenbild und seine nachgewiesenen besonderen Leistungen zu berücksichtigen. Die Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung werde in seinem Fall durch seine Klagerücknahmen, das Akzeptieren einer Ordnungswidrigkeit im Jahr 2017 und sein ansonsten tadelloses Verhalten widerlegt. Die Reichsbürgerbewegung sei eine Ideologie, die zu einer Verleumdung bzw. Diffamierung seinerseits verwendet werde. Seine Befriedung im Herbst 2016 und sein ordentliches nachfolgendes Verhalten dürften im Widerspruch zu typischen „Reichsbürgern“ stehen. Maßgeblich sei der jeweilige Einzelfall zu berücksichtigen.
Die Landesanwaltschaft Bayern beantragt unter Verweis auf die streitgegenständliche Verfügung,
den Antrag abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Disziplinarakte nebst Personal- und Beiakten sowie die Gerichtsakten, auch im Disziplinarklageverfahren M 19L DK 17.5914, verwiesen.
II.
Der Antrag nach Art. 61 Abs. 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen hat keinen Erfolg.
Über den Antrag entscheidet nach Art. 43 Abs. 2 BayDG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Disziplinarkammer unter Mitwirkung der Beamtenbeisitzer (Art. 43 Abs. 1 Satz 1, Art. 44 ff. BayDG). Der vorliegende Beschluss (vgl. Art. 61 Abs. 3 BayDG) erging aufgrund heutiger mündlicher Verhandlung.
Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG kann die Disziplinarbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Der Beamte kann nach Art. 61 Abs. 1 BayDG bei dem Gericht der Hauptsache die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen beantragen. Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind nach Art. 61 Abs. 2 BayDG ganz oder zum Teil auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Im Hinblick auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist zu prüfen, ob die Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, was der Fall ist, wenn im Rahmen des Eilverfahrens aufgrund der vorhandenen Feststellungen die Möglichkeit der Verhängung der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind insoweit ernstliche Zweifel i.S.d. Art. 61 Abs. 2 BayDG zu bejahen. Hinsichtlich des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass er dieses mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 16a DS 16.2489 – juris Rn. 4; B.v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706 – juris Rn. 18).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten vorläufigen Dienstenthebung und hälftigen Einbehaltung der Bezüge.
1. Die Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 18. Dezember 2017 ist formell rechtmäßig.
Die Zuständigkeit der Landesanwaltschaft Bayern als Disziplinarbehörde ist zu bejahen. Mit Schreiben vom 24. November 2017 wurde der Antragsteller zu den beabsichtigten vorläufigen Maßnahmen angehört.
2. Die Verfügung vom 18. Dezember 2017 ist auch materiell rechtmäßig.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der hälftigen Kürzung der Bezüge. Im Rahmen der ebenfalls anhängigen Entscheidung über die Disziplinarklage hat das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen.
2.1. Das Gericht legt seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, den die Landesanwaltschaft Bayern in der streitgegenständlichen Verfügung (dort S. 6 – 50) unter Abdruck sämtlicher Schreiben des Antragstellers dargestellt hat. Der Inhalt der Schreiben wurde unter I. des Beschlusses zusammengefasst wiedergegeben.
2.2. Durch sein Verhalten hat der Antragsteller mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit ein Dienstvergehen begangen. Er hat gegen seine politische Treuepflicht (vgl. 2.2.1.) und gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (vgl. 2.2.2.) verstoßen.
2.2.1. Die Äußerungen des Antragstellers in den vorgenannten Schreiben begründen einen Verstoß gegen die politische Treuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Diese Regelung fordert, dass Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung i.S.d. Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Die politische Treuepflicht gebietet, dass der Beamte den Staat und seine geltende Verfassungsordnung bejaht und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, dass er die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Die politische Treuepflicht fordert vom Beamten weiter, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfG, B.v. 6.5.2008 – 2 BvR 337/08 – juris Rn. 17; B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – juris Ls. 2).
Diese Anforderungen sind nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als „Reichsbürger“ oder Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßige Struktur der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt (OVG NW, B.v. 22.3.2017 – 3d 296/17.O – juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.12.2017 – AN 13a DS 17.01351 – juris Rn. 126 ff.; VG Magdeburg, U.v. 30.3.2017 – 15 A 16/16 – juris Rn. 33 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 23.11.2016 – 35 K 13737/16.O – juris Rn. 8; VG München, B.v. 8.12.2016 – M 19L DA 16.5200 – n.v.).
Nach den im Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen ist der Antragsteller mit einem ausreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit als Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ einzustufen.
Wie die Landesanwaltschaft Bayern in der streitgegenständlichen Verfügung (dort S. 52 f.) zutreffend ausführt, hat der Antragsteller
– durch seine im Zusammenhang mit der Antragstellung zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gemachten Angaben und durch die in diesem Zusammenhang gegenüber der Stadt L. mit Schreiben vom 1. und 24. Juni sowie 2. Juli 2016 getätigten Äußerungen
– durch seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg (vgl. Schreiben v. 25.7., 6. und 17.8.2016)
– durch seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Klage zum Bundesverwaltungsgericht (vgl. Schreiben v. 20.6., 20.7., 3. und 17.8.2016 und
– durch seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Hauptzollamt Regensburg/Bundeskasse Weiden bzw. der Vollstreckungsstelle des Hauptzollamts Landshut sowie mit der damit im Zusammenhang stehenden Klage vor dem Amtsgericht Landshut (vgl. Schreiben v. 23.7., 15.10. und 12.11.2016)
zum Teil mehrfach und durchgängig in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck gebracht, dass er
– die Stadt L. als Firma und deren ehemaligen Oberbürgermeister als deren Geschäftsführer erachtet
– die Bundesrepublik Deutschland als Staats-Simulation „Bundesrepublik Deutschland“ („BRD“) bzw. als Firma betrachtet und sie somit nicht als Staat anerkennt
– die Regierung von Niederbayern nicht als staatliche Behörde anerkennt, sondern ebenfalls als Firma ansieht
– kommunale und staatliche Dienststellen als Teil einer Besatzer-Verwaltung betrachtet
– Beamte nicht als solche mit ihrem Status anerkennt, weil sie seiner Auffassung nach Bedienstete der Staats-Simulation/Firma „Bundesrepublik Deutschland“ seien
– geltendes Recht, wie etwa das Beamtenstatusgesetz, das Personalausweisgesetz, die Steuergesetze oder die Verwaltungsgerichtsordnung, nicht anerkennt
– gerichtliche Entscheidungen nicht anerkennt, weil er ihre Bezeichnung etwa als Beschluss durch Setzen von Anführungszeichen in Zweifel zieht
– das Bundesverwaltungsgericht nicht als staatliches Gericht anerkennt, weil er es für eine Firma bzw. ein privates Schiedsgericht hält
– den Personalausweis als Firmenausweis der Staats-Simulation/Firma „Bundesrepublik Deutschland“ betrachtet und ihn deshalb zurückgegeben bzw. eine Neuausstellung nicht beantragt hat, weil er dieser Firma nicht angehören möchte und dazu auch nicht gezwungen werden könne
– sich nicht als Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, sondern des Königreichs Bayern erachtet; er hat deshalb sein „Personenkonto“ gekündigt und sich seiner Staatsangehörigkeit im Königreich Bayern entsprechend dorthin abgemeldet
– davon ausgeht, dass das Königreich Bayern weiterhin existent ist und der Staats-Simulation „Bundesrepublik Deutschland“ exterritorial gegenüber steht, weshalb er die Ausstellung des blauen Reisepasses für Ausländer beantragt hat
– sich in einem eigenen Rechtskreis befindet, der § 1 des staatlichen BGB zugehörig sei, und demzufolge als Mensch bzw. natürliche Person handle.
Durch diese Bekundungen und eine Vielzahl von in seinen Schreiben verwendeten und für den Sprachgebrauch der „Reichsbürgerbewegung“ typische Formulierungen hat der Antragsteller klar und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er dieser Bewegung angehört. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich hierbei um keine homogene, streng zusammengehörige oder klar abgrenzbare Gruppe handelt. Die Vorstellung, das Königreich Bayern bestehe fort und eine Gründung des Freistaats Bayern sei ebenso wenig erfolgt wie eine solche der Bundesrepublik Deutschland ist aber bei allen Unterschieden im Detail gemeinsames Charakteristikum des Personenkreises der sogenannten „Reichsbürger“ (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.12.2017 – AN 13a DS 17.01351 – juris Rn. 128). Auch der sonstige Vortrag des Antragstellers beinhaltet für Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ typische Formulierungen. Hierunter fallen insbesondere die Kündigung des Personenkontos, die Abmeldung ins Königreich Bayern, das Einsetzen seiner Person in alle Rechte als natürliche Person nach § 1 des staatlichen BGB, die Zurückweisung von behördlichen und gerichtlichen Schreiben wegen fehlender Unterschrift und Beglaubigung, die Bezeichnung etwa der Stadt L. als Firma und des Bundesverwaltungsgerichts als Schiedsgericht sowie die Geltendmachung von Schadensersatz gegen Mitarbeiter von Behörden.
Der Antragsteller hat durch eine Vielzahl von Schreiben, die er im Jahr 2016 an Behörden und Gerichte richtete, seine mit der freiheitlichen demokratischen Staatsordnung nicht im Einklang stehenden Staatsideen nachdrücklich zum Ausdruck gebracht. Zudem hat er Mitarbeiter von Behörden persönlich in die Haftung genommen und verklagt. Der Schwerpunkt des Vorwurfs liegt dabei nicht darauf, dass er in seinen Schreiben seine (vermeintlichen) Rechte gegenüber Behörden und Gerichten wahrgenommen, sondern darauf, dass er darin die Negierung der Staats- und Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck gebracht hat. Damit kann unberücksichtigt bleiben, ob sein Verhalten – wie von ihm vorgetragen – auf vorangegangenen Schreiben der Behörden und Gerichte beruhte und eine bloße Reaktion hierauf war. Im Übrigen ist unter Zugrundelegung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ein Fehlverhalten der Behörden und Gerichte nicht erkennbar, so dass seine Schreiben keine angemessene Reaktion auf das staatliche Handeln darstellen.
Soweit der Antragsteller vorträgt, sobald die rechtsgültige Rechtesituation anerkannt werde, fielen die Vorwürfe komplett in sich zusammen, ist dem entgegenzuhalten, dass die von ihm vertretenen Staatstheorien nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes übereinstimmen, zu der er sich mit Erklärung vom 26. April 2003 (Beiakte 2) und Treueeid vom 19. September 2003 (Beiakte 1) bekannt hat. Der Antragsteller führt in seinem Schreiben vom 4. Januar 2017 an die Landesanwaltschaft Bayern Folgendes aus:
„Es wurde also ein Besatzerverwaltungskonstrukt „Bundesrepublik Deutschland“ („BRD“) mit Ländern geschaffen und als Staaten bezeichnet, damit letztlich Staats-Simulationen erschaffen. Gemäß dem Kriegsvölkerrecht … sind diese jedoch in eine rechtliche Hierarchie eingebunden als
1.Völkerrecht / Kriegsvölkerrecht …,
2.Kriegsrecht / Siegerrecht,
3.Besatzungsrecht mit
4.Grundgesetz und Recht der „Bundesrepublik Deutschland“ bzw. deren Länder.
Höherwertiges Recht bestimmt dabei niederrangiges Recht. Das Recht der „Bundesrepublik Deutschland“ ist also geltendes, aber niederrangiges Recht; höherrangig ist das gültige Recht der Haager Landkriegsordnung, des staatlichen BGB usw. Das höherrangige Recht bildet daher einen verbindlichen Rahmen für das „BRD“-Recht und untergeordnete Rechtswerke.“
Diese Auffassung verkennt den Stellenwert des Grundgesetzes, das dem Kriegsvölkerrecht mangels dessen Fortgeltung nicht nachrangig ist. Da die Behörden und Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland ihrem Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S.d. Grundgesetzes zugrunde legen, können sämtliche Vorwürfe an den Antragsteller aufrecht erhalten werden.
Auch sein Vortrag, ein rechtswidriges Verhalten seinerseits liege nicht vor, weil die Stadt L. ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt habe, der via Apostillierung von der Regierung von Niederbayern und vom Bundesverwaltungsamt bestätigt worden sei, führt zu keiner anderen Wertung. Das Gericht sieht den Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises jedenfalls als gewichtiges Indiz für die Zugehörigkeit zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ (vgl etwa „Staatsangehörigkeitsausweis – Das Reichsbürgerindiz“, M. M. v. 18.6.2017,
https://www.m…de/lokales/dachau/dachau-ort28553/wer-einen-so-genannten-staatsangehoerigkeitsausweis-beantragt-gehoert-nicht-selten-zur -reichsbuergerzuene-8387350.html).
Ein sachlicher Grund für diese Antragstellung ist nicht ersichtlich, insbesondere weil der Antragsteller bereits seit 2003 im Staatsdienst beschäftigt und auch ansonsten keine Notwendigkeit für die Beantragung und Innehabung eines Staatsangehörigkeitsausweises erkennbar ist. Mit der Nennung des Königreichs Bayern als Geburts- und Wohnsitzstaat und der Angabe, Staatsangehöriger des Königreichs Bayern zu sein, stellt er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihre verfassungsmäßigen Strukturen und Organe sowie ihre Legitimation in Frage und vertritt damit typisches Gedankengut der sogenannten „Reichsbürger“ (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.12.2017 – AN 13a DS 17.01351 – juris Rn. 131).
Soweit der Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren vorträgt, die Reichsbürgerbewegung sei eine Ideologie, die zu einer Verleumdung bzw. Diffamierung seinerseits verwendet werde, und seine Befriedung im Herbst 2016 und sein ordentliches nachfolgendes Verhalten dürften im Widerspruch zu typischen „Reichsbürgern“ stehen, sieht das Gericht diese Äußerungen nicht als ausreichend an, um die Indizien zu entkräften, die eine Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“ belegen. Der Antragsteller hat sich nie überzeugend von dieser Bewegung distanziert. Das Gericht erachtet seine Äußerungen vielmehr als reine Schutzbehauptung, um der anstehenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu entgehen.
Durch sein nach außen gerichtetes Auftreten hat der Antragsteller bekundet, dass er eine verfassungsfeindliche Gesinnung nicht nur „hat“, sondern bereit ist, diese vielfach und offenkundig nach außen zu vertreten.
2.2.2. Neben dem Verstoß gegen die politische Treuepflicht begründet das Verhalten des Antragstellers gegenüber Behörden und Gerichten weiter einen Verstoß gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Mit seinen Schreiben und Klagen hat er seine verfassungsfeindliche Gesinnung nach außen getragen, Amtswalter unter Hinweis auf ihre – so nicht bestehende – persönliche Haftung unter Druck gesetzt und persönlich verklagt.
2.3. Das Fehlverhalten des Antragstellers stellt sich dabei sowohl als inner- als auch als außerdienstliches dar.
Der Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG begründet ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt (BVerwG, Urt. v. 12.3.1986 – 1 D 103/84 – juris Rn. 32; BayVGH, U.v. 28.11.2001 – 16 D 00.2077 – juris Rn. 155; VG Magdeburg, U.v. 30.3.2017 – 15 A 16/16 – juris Rn. 45).
Den Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG sieht das Gericht als außerdienstlichen an. Der Schriftverkehr des Antragstellers mit staatlichen und kommunalen Behörden und Gerichten war weder formell in das Amt des Beamten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 50/13 – juris Rn. 29). Als Dienstvergehen ist außerdienstliches Fehlverhalten von Beamten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen der Bürger in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat seine verfassungsfeindliche Haltung gegenüber Behörden und Gerichten in vielen Schreiben zum Ausdruck gebracht. Das Leugnen der Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat und die Nichtanerkennung der staatlichen Hoheitsgewalt durch einen Beamten schaden der gesamten öffentlichen Verwaltung in besonderem Maße und beeinträchtigen das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung.
2.4. Der Antragsteller hat die ihm obliegenden Pflichten dabei schuldhaft verletzt. Ihm ist vorsätzliches Handeln zur Last zu legen, weil er die ihm vorgeworfenen Schreiben mit Wissen und Wollen verfasst hat. Wie sich aus seiner Klage vom 27. Juli 2016 an das Verwaltungsgericht Regensburg ergibt, in der er wegen der Mitteilung der Stadt L. an die Hochschule … u.a. Schadensersatz einklagt, waren ihm dabei die Tragweite seines Handelns und die möglichen Konsequenzen für seine berufliche Existenz durchaus bewusst.
2.5. Die zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Freistaats Bayern und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 – juris Rn. 12; U.v. 18.6.2015 – 2 C 9/14 – juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 5.10.2016 – 16a D 14.2285 – juris Rn. 55). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BayVGH, U.v. 29.6.2016 – 16b D 13.993 – juris Rn. 36).
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch die Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.
Die schuldhafte Missachtung der politischen Treuepflicht ist disziplinarrechtlich von erheblicher Bedeutung, weil die Einhaltung dieser Pflicht unverzichtbare beamtenrechtliche Kernpflicht ist. Das Verhalten des Antragstellers macht deutlich, dass er die Amtspflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung i.S.d. Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten, nicht erfüllt. Er hat die Grundfeste der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in einer Vielzahl von Schreiben an Behörden und Gerichte negiert. Damit hat er zweifelsfrei und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die geltende staatliche Ordnung nicht anerkennt. Sein Verhalten ist geeignet, einen erheblichen Ansehens- und Vertrauensverlust herbeizuführen. Durch die schwerwiegende Verletzung seiner Grundpflichten aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG hat er das Vertrauen sowohl der Allgemeinheit wie auch des Dienstherrn in eine zukünftige amtsentsprechende Dienstführung zerstört. Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die die freiheitliche demokratische Grundordnung in grundsätzlicher Weise ablehnen (vgl. BVerfG, B.v. 6.5.2008 – 2 BvR 337/08 – juris Rn. 18 und 22). Die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis ist angesichts der Schwere der Pflichtenverstöße deshalb bei summarischer Prüfung die konsequente und notwendige Ahndungsmaßnahme.
2.6. Durchgreifende Milderungsgründe, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich.
Angesichts der Schwere des festgestellten Dienstvergehens können weder die dienstlichen Leistungen des Antragstellers noch die Tatsache, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Hier bescheinigt die Hochschule … dem Antragsteller im Persönlichkeitsbild vom 6. September 2017, dass er seinen dienstlichen Verpflichtungen nachkommt, nicht aber, wie von ihm vorgetragen, besondere Leistungen. Zudem hat seine geistige Nähe zur „Reichsbürgerbewegung“ durchaus auch bereits Eingang in sein berufliches Umfeld gefunden. Wie sich dem Persönlichkeitsbild weiter entnehmen lässt, hat er sich Anfang 2016 einem Kollegen gegenüber „dahingehend geäußert, dass er es als interessant wahrgenommen habe, dass das Konstrukt „Bundesrepublik Deutschland“ sich gerichtlich nicht nachweisen lasse und die Polizei deswegen keine Legitimation habe. Als Konsequenz dieser Erkenntnis habe er sich im Landratsamt Landshut eine Bescheinigung über seine Geburt im Königreich Bayern ausstellen lassen“ (Disziplinarakte Bl. 70). Der letztgenannte Umstand spricht dabei massiv gegen einen Verbleib im Beamtenverhältnis. Insgesamt stellen gute dienstliche Leistungen und eine fehlende Vorbelastung ohnehin ein normales Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar. Sie sind aber nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte. Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist – selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen – für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derart gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – juris Rn. 96).
Eine überlange Verfahrensdauer liegt angesichts der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 28. Dezember 2016 und der umfangreichen anzustellenden Ermittlungen nicht vor. Selbst bei ihrem Vorliegen könnte nicht von der disziplinarrechtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden; ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren (BVerwG, B.v. 8.6.2017 – 2 B 5/17 – juris Rn. 21).
Auch die vom Antragsteller angeführten Beendigungen von behördlichen und gerichtlichen Verfahren durch Klagerücknahme oder Zahlung verlangter Leistungen führen nicht zu einem Absehen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Schwerpunkt des Vorwurfs an ihn ist nicht die Durchführung behördlicher oder gerichtlicher Verfahren, sondern die nachdrückliche Äußerung seiner mit der geltenden Verfassungs- und Rechtsordnung nicht im Einklang stehenden Gesinnung. Im Übrigen hatte er – wie sich seiner Klage vom 27. Juli 2016 an das Verwaltungsgericht Regensburg entnehmen lässt – spätestens seit diesem Zeitpunkt davon Kenntnis, dass die Hochschule … über seine Schreiben informiert war, so dass es nahe liegt, dass seine allesamt danach liegenden, einsichtigen Handlungen seiner Sorge um seine beamtenrechtliche Stellung geschuldet waren.
2.7. Die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig.
Ist – wie hier – das Vertrauensverhältnis gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist ihm daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 94).
3. Wegen der mit Urteil vom heutigen Tag vorgenommenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erweist sich auch die Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge nach Art. 39 Abs. 2 BayDG als rechtmäßig.
Hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des Einbehaltungssatzes hat die Landesanwaltschaft Bayern ihr Ermessen gesehen und ausgeübt. Dabei hat die Disziplinarbehörde zu berücksichtigen, dass die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen keinen Strafcharakter hat, sondern mit Rücksicht auf die fortbestehende Alimentationspflicht des Dienstherrn allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abzustellen ist. Der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte muss gewisse Einschränkungen in seiner Lebenshaltung hinnehmen, jedoch darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen.
Diese Voraussetzungen werden hier augenscheinlich eingehalten. Etwas anderes hat auch der Antragsteller selbst nicht vorgetragen.
Der Antrag war nach alledem abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.


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