Verwaltungsrecht

Keine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei vorangegangener Ausweisung – Jüdische Emigranten aus der früheren Sowjetunion

Aktenzeichen  M 12 K 16.647

Datum:
6.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HumHAG § 1 Abs. 1
AufenthG AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 25 Abs. 5, § 54 Abs. 2 Nr. 1, § 60 Abs. 1, § 101, § 102, § 103

 

Leitsatz

Das HumHAG ist auf die in Deutschland aufgenommenen jüdischen Emigranten aus der früheren Sowjetunion nicht analog anwendbar. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, § 113 Abs. 5 VwGO.
Gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf einem Ausländer, der ausgewiesen worden ist, kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Art und Begründung der Ausweisung sind unerheblich. Mit Bescheid der Beklagten vom 25. März 2008 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Der Bescheid ist bestandskräftig.
Weiter besteht auch kein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. § 25 Abs. 5 AufenthG stellt eine Ausnahme zur Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG dar. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG darf einem vollziehbar ausreisepflichtigten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Eine vorliegend in Betracht kommende Unmöglichkeit aus rechtlichen Gründen ist nicht gegeben.
Es liegen keine Abschiebungshindernisse vor. Der Kläger kann sich nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen. Eine Rechtsstellung als Kontingentflüchtling entsprechend § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (HumHAG) steht dem Kläger nicht zu.
§ 1 Abs. 1 des am 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen HumHAG begründete für Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen in das Bundesgebiet aufgenommen worden waren, einen Flüchtlingsstatus nach Art. 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK vom 28.7.1951, BGBl. II 1953, 559). § 1 Abs. 1 HumHAG fand auf jüdische Emigranten aus dem Gebiet der früheren Sowjetunion keine Anwendung. Es fehlte an einer konkreten Verfolgungssituation. Denn ein Verfolgungsschicksal von jüdischen Emigranten in ihrem Herkunftsland spielte bei der Übereinkunft keine maßgebliche Rolle. Die Aufnahme der betreffenden Personen aufgrund von Einzelfallentscheidungen sollte vielmehr – was auch in der Vereinbarung der Regierungschefs eindeutig zum Ausdruck kam – nach der Absprache des Bundeskanzlers mit dem Präsidenten des Zentralrats der Juden in Deutschland der Erhaltung der Lebensfähigkeit jüdischer Gemeinden in Deutschland, der Familienzusammenführung und der Vermeidung von Härtefällen dienen und beinhaltete keine Aussage über eine aktuelle Verfolgungssituation der Zuwanderer in ihrem Herkunftsland. Die Übereinkunft des Bundeskanzlers und der Ministerpräsidenten vom 9. Januar 1991, der Einreise jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion entsprechend den Vorschriften des HumHAG zuzustimmen, ist als politische Entscheidung anzusehen, mit der lediglich eine einheitliche administrative Vorgehensweise für die Einreise jüdischer Emigranten vereinbart wurde und hatte nicht zum Inhalt, den jüdischen Emigranten unmittelbar oder mittelbar einen Flüchtlingsstatus zuzugestehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den §§ 101, 102 und 103 AufenthG. § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelt nur die Fortgeltung von auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 HumHAG erteilten Aufenthaltstiteln. Eine Aussage über die Flüchtlingseigenschaft trifft diese Vorschrift nicht. Aus § 102 Abs. 1 AufenthG lässt sich eine derartige Aussage ebenfalls nicht entnehmen. § 103 Satz 1 AufenthG setzt die Flüchtlingseigenschaft gerade voraus und begründet diese nicht. Somit wird aus der Zusammenschau der Regelungen deutlich, dass nur ein gesetzlich erworbener Kontingentflüchtlingsstatus über den 1. Januar 2005 fortbesteht (vgl. BVerwG, U. v. 22.3.2012 – 1 C 3.11 – juris Rn. 31). Die dem Kläger von der Beklagten bei seiner Einreise am 22. September 2000 ausgestellte Bescheinigung hat lediglich deklaratorische Wirkung und begründet nicht den Status als Flüchtling (BayVGH U.v. 29.7.2009 – 10 B 08.2447). Nichtförmliches Verwaltungshandeln, auch wenn es einer auf Schreiben oberster Bundes- und Landesbehörden zurückzuführenden Verwaltungspraxis entspricht, wonach die Betroffenen hinsichtlich bestimmter begünstigener Rechtsfolgen wie Inhaber des Kontingentflüchtlingsstatus behandelt werden, vermag einem Betroffenen wie dem Kläger weder diesen Status noch die Möglichkeit der Berufung auf das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. Art. 33 GFK zu vermitteln (vgl. BVerwG, U. v. 22.3.2012 – 1 C 3.11 – juris Rn. 22).
Das HumHAG ist auch nicht analog auf die in Deutschland aufgenommenen jüdischen Emigranten aus der früheren Sowjetunion anwendbar. Eine analoge Anwendung würde voraussetzen, dass allgemein gewollt ist, dass die jüdischen Emigranten ohne Einschränkung die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Konvention) genießen, die die Rechtsstellung nach § 1 Abs. 1 HumHAG unmittelbar vermittelt. Die jüdischen Emigranten müssten dann Reiseausweise nach Art. 28 der Genfer Konvention erhalten (siehe auch § 2 a Abs. 2 HumHAG). Gerade dies soll jedoch ausgeschlossen sein. So hat der Bundesminister des Innern mit Schreiben vom 10. August 1993 den Innenministern der Länder mitgeteilt, dass es aus außenpolitischen Gründen weiterhin zwingend geboten sei, von der Ausstellung von Reiseausweisen nach der Genfer Konvention an die aus der ehemaligen Sowjetunion aufgenommenen Juden abzusehen. Durch die Ausstellung von Reiseausweisen würde dieser Personenkreis als politisch verfolgt gekennzeichnet, obwohl eine Verfolgung staatlicherseits nicht vorliege. Da die Rechtsstellung nach § 1 Abs. 1 HumHAG nicht teilbar ist, scheidet folglich eine analoge Anwendung des Gesetzes hier aus. (vgl. VG Augsburg U.v. 18.9.2001 – Au 1 K 01.451 – juris Rn. 22). Die jüdischen Emigranten aus dem Gebiet der früheren Sowjetunion wurden damit in verschiedener Hinsicht wie Flüchtlinge, aber eben nicht als Flüchtlinge behandelt.
Zudem liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vor. Es besteht ein Ausweisungsinteresse, § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr.1 AufenthG. Eine hypothetische Ausweisungsprüfung erfolgt nicht. Trotz des unterschiedlichen Gewichts der in § 54 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen wird für die Erteilungsvoraussetzung nicht weiter unterschieden oder gar eine Ausweisungsabwägung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG getroffen. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitel ist in der Regel ‚ dass kein Ausweisungstatbestand vorliegt, der gegenwärtig tatsächlich besteht und rechtlich noch verwertbar ist. Die Prüfung von Ausweisungsinteressen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dient dem Zweck, aktuell zu befürchtende Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 53 Abs. 1 abzuwenden; je gewichtiger ein Ausweisungsinteresse ist, umso weniger strenge Voraussetzungen sind an die Prüfung des weiteren Vorliegens einer Gefährdung zu stellen. Nachdem es um die Erlaubnis künftigen Aufenthalts geht, ist nicht die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit von Bedeutung, sondern nur eine solche in Gegenwart und Zukunft. Unerheblich ist, ob ein Bleibeinteresse besteht oder völkerrechtliche Verbote einer Abschiebung trotz Vorliegens eines Ausweisungsinteresses entgegenstehen. (vgl. OVG Hamburg, B.v. 7.9.1994 – Bs IV 164/94 – NVwZ-RR 1995, 544).
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom …. Juni 2013 wurde der Kläger wegen besonders schweren Diebstahls unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von 6 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom …. August 2012 wegen Verstoßes gegen die Führungsaufsicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Somit wurde der Kläger wegen mehrerer Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verurteilt. Das Ausweisungsinteresse ist nicht mehr erheblich, wenn es mit hinreichender Sicherheit nicht mehr aktuell vorliegt, was heißt, dass ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht. Vorliegend befindet sich der Kläger seit der Verurteilung in Haft. In der Haft ist der Kläger mehrere Male disziplinarisch auffällig gewesen. Zudem wurde der Kläger mit noch nicht rechtskräftigem Urteil am …. August 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Es ist keine Veränderung der persönlichen und sozialen Verhältnisse ersichtlich oder vorgetragen, die das Gericht davon ausgehen lässt, dass der Kläger nicht in Zukunft straffällig werden könnte. Somit muss die Wahrscheinlichkeit zukünftigen normwidrigen Verhaltens und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bejaht werden.
Liegt ein Ausnahmefall vor, steht das Ausweisungsinteresse der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht entgegen. Eine Gefährdungsprognose ist grundsätzlich bei jedem Ausweisungstatbestand anzustellen, und zwar bei der Frage, ob eine von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abweichende Atypik besteht (vgl. OVG Sachsen, B.v. 22.6.2009 – 2 M 86/09 – juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 16.7.2008 – 19 CS 08.1436 – 19 CS 08.1205). In Bezug auf Straftaten sind für eine Abweichung von der ansonsten ausschlaggebenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzung insbesondere die Dauer des straffreien Aufenthalt im Verhältnis zur Gesamtdauer des Aufenthalt sowie ggf. der Grad der Entfremdung vom Heimatland zu berücksichtigen. Die Dauer des (rechtmäßigen) Aufenthalts im Bundesgebiet ist damit ein gewichtiges, aber nicht das allein entscheidende Kriterium zur Bestimmung eines Ausnahmefalls. Vielmehr muss der Ausländer die ihm durch einen langen Aufenthalt gegebene Gelegenheit auch genutzt haben, sich wirtschaftlich und sozial so zu integrieren, dass eine Verfestigung seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eingetreten ist und ihn eine Beendigung des Aufenthalts besonders hart treffen würde (vgl. OVG Hamburg, B.v. 5.5.1995 – Bs V 350/94). Eine Verfestigung der Lebensverhältnisse des Klägers ist nicht eingetreten. Vielmehr ist der Kläger seit seinem 16. Lebensjahr und bereits zwei Jahre nach seiner Einreise bis zum heutigen Tage konstant straffällig gewesen. Die Dauer des straffreien Aufenthalts fällt im Vergleich zum Gesamtaufenthalt gering aus. Er hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Auch die familiären Bindungen im Bundesgebiet lassen keine andere Beurteilung zu. Den Kontakt zum Bundesgebiet und seinen hier lebenden Angehörigen kann der Kläger vom Ausland aus aufrechterhalten (Korrespondenz, Telefon, Skype), auch wenn dies mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden ist.
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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