Verwaltungsrecht

Keine extreme Gefahrenlage für arbeitsfähige, gesunde junge Männer in Afghanistan

Aktenzeichen  M 26 K 17.38760

Datum:
14.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 4544
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3e, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Einem Rückkehrer droht in Kabul keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Arbeitsfähige, gesunde junge Männer sind weiterhin auch ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten, so dass für alleinstehende männliche Staatsangehörige keine extreme Gefahrenlage besteht und die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK damit grds. nicht erfüllt sind. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da beide Beteiligte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, der Kläger mit Schriftsatz vom … Februar 2019.
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der hilfsweise begehrten Zuerkennung subsidiären Schutzes. Gleiches gilt für die weiter hilfsweise angestrebte Feststellung, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans besteht. Der streitbefangene Bescheid des Bundesamts vom 18. April 2017 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Gericht nimmt hierzu vollumfänglich auf die Ausführungen im Bescheid vom 18. April 2017 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzt wird im Hinblick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zur aktuellen Lage in Afghanistan folgendes:
1. Der Kläger braucht auch aktuell nach Überzeugung des Gerichts keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG befürchten.
Legt man die Verhältnisse in Kabul, wohin eine Abschiebung erfolgen würde, zugrunde, ergibt sich ausgehend von einer Bevölkerung von mindestens 4,5 Millionen Einwohnern (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan i.d.F.v. 30.1.2018, S. 56) und einer Zahl von 1.831 im Jahr 2017 getöteten und verletzten Zivilpersonen (vgl. UNAMA: Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017) ein Risiko von 1 zu 2.470 bzw. eine Gefahrendichte von 0,04%, die im Promillebereich und erheblich unter der Schwelle beachtlicher Wahrscheinlichkeit liegt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 11.12.2017 – 13a ZB 17.31374 – juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 22 ff.; vgl. auch VGH BW, U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris, wonach in Kabul bei realistischer Betrachtung einer höheren Bevölkerungszahl die nach dem BVerwG als bei weitem nicht ausreichend erachtete Schwelle schon quantitativ nicht erreicht werde und auch in qualitativer Hinsicht zu bedenken sei, dass in Kabul die medizinische Versorgungssituation im Falle von Anschlägen typischerweise besser sei als in anderen Regionen Afghanistans). Eine maßgebliche Änderung insoweit und Überschreitung der rechtlich erheblichen Gefahrendichte ist auch nach den für das Jahr 2018 verfügbaren Informationen nicht ersichtlich. Nach dem Midyear Update für das 1. Halbjahr 2018 von UNAMA bewegt sich die Gesamtzahl der zivilen Opfer im ersten Halbjahr 2018 leicht unter dem Niveau der Jahre 2016 und 2017; nichts anderes ergibt sich aus den neuesten Erkenntnissen von EASO (EASO, Afghanistan Security Situation, Update May 2018, S. 25 ff.). Auch aus den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 ergeben sich insoweit keine Tatsachen, die nach den vorgenannten rechtlichen Maßstäben zu einer anderen Bewertung führen. Der UNHCR beschreibt darin allgemein eine volatile Sicherheitslage sowie eine Verschlechterung der Situation seit dem Abzug der internationalen Sicherheitskräfte im Jahr 2014. Für das Jahr 2018 spricht der UNHCR von einer hohen Zahl ziviler Opfer und verweist dazu im Einzelnen insbesondere auf das o.g. Midyear Update von UNAMA. Im Übrigen betont der UNHCR, dass die Schutzberechtigung aufgrund einer Einzelfallbetrachtung („depending on the specific circumstances of the case“ zu bewerten ist (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan v. 30. August 2018, S. 37, 103 f.).
2. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen aktuell nicht vor.
In Afghanistan ist die allgemeine bzw. humanitäre Lage auch nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel (vgl. insbesondere UNHCR, Bericht v. 30.8.2018; EASO, Bericht v. Juni 2018) weiterhin nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 161 ff.; BayVGH, B.v. 9.5.2018 – 13a ZB 17.30966 – UA Rn. 13; B.v. 26.3.2018 – 13a ZB 17.30897 – UA Rn. 5; B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31287 – UA Rn. 5; B.v. 2.11.2017 – 13 a ZB 17.31033 – juris Rn. 5; B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris Rn. 5; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 55 ff.). Besondere, individuell erschwerende Einschränkungen oder Handicaps, die zu einem Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen würden, liegen beim Kläger nicht vor. Arbeitsfähige, gesunde junge Männer, wie der Kläger, sind weiterhin auch ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten, so dass für alleinstehende männliche Staatsangehörige keine extreme Gefahrenlage besteht und die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK damit grundsätzlich nicht erfüllt sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zum Teil prekären Sicherheitslage, eines etwaig fehlenden familiären und sozialen Netzwerks in Afghanistan, der angespannten Arbeitsmarktsituation und der besonderen Herausforderungen, denen sich Rückkehrer aus Europa in Afghanistan ausgesetzt sehen (BayVGH, B.v. 9.5.2018 – 13a ZB 17.30966 – UA Rn. 13; B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – juris Rn. 12; B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris Rn. 5; B.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30929 – juris Rn. 2; B.v. 22.12.2016 – 13a ZB 16.30684 – juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 161 ff.; U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 336 ff.; U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris). Auch der UNHCR geht in seinen jüngsten Richtlinien vom 30. August 2018 davon aus, dass bei alleinstehenden gesunden Männern und arbeitsfähigen Ehepaaren ohne spezielle Schutzbedürftigkeit in urbanen und semi-urbanen Gegenden mit Infrastruktur und Arbeitsmöglichkeiten vom Erfordernis externer Unterstützung eine Ausnahme gemacht werden kann (s. S. 110). Rückkehrer aus dem Westen sind zudem andererseits in einer vergleichsweise guten Position. Allein schon durch die Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer Afghanistans geflohen sind, wesentlich höher (BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 21). Außerdem verfügt der Kläger über Berufserfahrung als Bäcker und Bauarbeiter, was es ihm erleichtern dürfte, Arbeit zu finden. Zudem könnte der Kläger gegebenenfalls Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch nehmen (vgl. VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 287 ff. m.w.N.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger im Iran aufgewachsen ist. Auch für Afghanen, die sich nicht in Afghanistan aufgehalten haben, besteht, jedenfalls dann, wenn sie – wie der Kläger – eine der Landessprachen beherrschen, die Chance, insbesondere in Kabul durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erzielen. Maßgeblich ist, dass der Kläger den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen beherrscht, nicht, ob ein spezielles „Vertrautsein mit den afghanischen Verhältnissen“ gegeben ist (BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris Rn. 7; B.v. 20.12.2016 – 13a ZB 16.30129 – juris Rn. 10).
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor.
Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Wann allgemeine Gefahren von Verfassung wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssten nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ausreise in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann, der Ausländer somit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris Rn. 15).
Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige ist im Allgemeinen nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (in entsprechender Anwendung) führen würde (vgl. z.B. VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 441 ff. BayVGH, B.v. 9.5.2018 – 13a ZB 17.30966 – UA Rn. 13; B.v. 26.3.2018 – 13a ZB 17.30897 – UA Rn. 5; B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31287 – UA Rn. 5; B.v. 2.11.2017 – 13 a ZB 17.31033 – juris Rn. 5; B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris Rn. 13; B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris Rn. 5; B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris Rn. 5). Wie bereits ausgeführt, sind alleinstehende, arbeitsfähige junge Männer auch weiterhin ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiäre Unterstützung grundsätzlich in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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