Verwaltungsrecht

Keine Flüchtlingseigenschaft für einen staatenlosen Palästinenser, der von UNRWA bereits als Flüchtling registriert wurde

Aktenzeichen  15 ZB 17.31475

Datum:
7.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 133270
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3 Abs. 3, § 4, § 74 Abs. 1, § 78 Abs. 3, Abs. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
ZPO § 264 Nr. 2
VwGO § 88, § 91 Abs. 1
QRL Art. 12 Abs. 1 lit. a S. 2

 

Leitsatz

1 Eine Änderung des Klageantrags, egal ob es sich um eine Klageänderung oder eine Erweiterung des ursprünglichen Antrags handelt, der sich nun gegen bestandskräftig gewordene Teile des angefochtenen Bescheides richten soll, ist wegen Ablaufs der Zwei-Wochen-Frist unzulässig, unabhängig davon, ob die Antragserweiterung § 91 VwGO oder § 264 Nr. 2 ZPO unterfällt. (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Wenn ein Kläger seine Anfechtung des Bescheides auf eine Teilanfechtung und Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt, ist es dem Verwaltungsgericht gerade wegen § 88 VwGO verwehrt, über dieses Begehren hinauszugehen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten bilden jeweils eigenständige Streitgegenstandsteile, die einer teilweisen Bestandskraft zugänglich sind. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer nach der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG nicht zuzuerkennen, wenn er Schutz und Beistand einer Einrichtung der Vereinten Nationen genießt; dazu genügt es, dass er von UNRWA förmlich registriert worden ist. Ist dieser Schutz entfallen, ist der Ausländer nach § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG als Flüchtling anzuerkennen, es sei denn, dass er das Gebiet der Schutzgewährung freiwillig verlassen hat. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
5 Trotz der Verschlechterung der Lebensbedingungen im Gazastreifen und der Menschenrechtsverletzungen seitens der Hamas haben insbesondere die Dienstleistungen der UNRWA dazu beigetragen, dem insgesamt entgegenzuwirken und den von ihr förmlich registrierten Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 11 K 17.33963 2017-09-15 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.
Der Kläger – ein nach eigenen Angaben (staatenloser) palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Gazastreifen, der nach einem im behördlichen Antragsverfahren vorgelegten Dokument vom 7. April 2016 beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA) als palästinensischer Flüchtling registriert ist (vgl. Bl. 74 der Asylakte) – wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für … (Bundesamt) vom 22. Juni 2017, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden (Nr. 1 und Nr. 3), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde (Nr. 3), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), er unter Androhung der Abschiebung in den Gazastreifen oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Anfechtung nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss zu verlassen (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde gem. Nr. 6 des Bescheids auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Am 4. Juli 2017 ließ der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage erheben. In der Klageschrift mit dem Datum dieses Tages ließ er zunächst wörtlich beantragen, „die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids (….) zu verpflichten, das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen“. Mit der am 24. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klagebegründung legte der Kläger – zunächst ohne schriftsätzliche Antragserweiterung – dar, dass aus seiner Sicht neben den Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Mit einem u.a. als „Klageänderung“ betitelten Schriftsatz vom 9. August 2017 beantragte der Kläger sodann, den Bescheid des Bundesamts vom 22. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Mit Urteil vom 15. September 2017, das mit vorher erklärtem Einverständnis des Klägers ohne mündliche Verhandlung erging (§ 101 Abs. 2 VwGO) – wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage ab. Laut den Entscheidungsgründen hat das Erstgericht die Klage bereits als unzulässig angesehen, soweit sie sich auf die Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigten, zur Gewährung subsidiären Schutzes sowie zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote und gegen die Befristung gem. § 11 Abs. 1 AufenthG richtete. Soweit die Klage zulässigerweise auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet sei, sei sie unbegründet, weil der Bescheid insofern rechtmäßig sei und mithin den Kläger nicht in seinen Rechten verletze, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger habe den Gazastreifen weder wegen politischer Verfolgung i.S. von § 3 Abs. 1 AsylG verlassen noch drohe ihm bei Rückkehr eine solche. Ein individuelles Verfolgungsschicksal habe der Kläger weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren substanziiert und glaubhaft geltend gemacht. Das Vorbringen des Klägers sei oberflächlich und ungenau gewesen; mit diesem sei zudem ein in den Akten befindliches „Certificate of Good Conduct“ des Innenministeriums der Autonomiebehörde in Gaza vom 26. August 2016 (Bl. 72 der Asylakte: „Is not reported to any vice or misconduct or to any crime and his manner is good“) inhaltlich nicht zu vereinbaren. Zudem stehe § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegen, weil der Kläger laut der vorliegenden Bestätigung der UNRWA deren Schutz unterliege. Es sei auch weder vorgebracht worden noch erkennbar, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG vorlägen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung sowie dem Antrag, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen bestimmten Rechtsanwalt beizuordnen, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist vom Kläger nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 3).
a) Der Kläger vermag sich nicht auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu stützen, soweit er sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, seine Klage sei wegen Verstreichens der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) unzulässig, als sie sich auf die beantragte Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigten, zur Gewährung subsidiären Schutzes und zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote bezieht. Die vom Kläger erhobene Frage,
„ob die Erweiterung des Klageantrags auf die hilfsweise Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG und auf die hilfsweise Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß §§ 60 Abs. 5 und 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, nicht als Klageänderung anzusehen ist i.S.d. §§ 91, 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO“,
ist – wörtlich verstanden – mangels Entscheidungserheblichkeit keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich. Aus den vom Kläger in der Zulassungsbegründung vorgebrachten Beispielen (Übergang von einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung auf eine solche auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung sowie von einer Fortsetzungsfeststellungsklage zu einer Anfechtungsklage, wenn der Klagegrund derselbe bleibt) und aus der Bezugnahme auf eine zitierte Kommentarstelle (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 91 Rn. 9) folgt, dass der Kläger von einem Fall der Erweiterung des Klageantrags entsprechend § 264 Nr. 2 ZPO ausgeht, wenn – wie hier – der abgelehnte Asylbewerber zunächst seine Klage beschränkt auf „teilweise Aufhebung des Bescheids“ sowie die Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und dann später im weiteren Verlauf des (erstinstanzlichen) gerichtlichen Verfahrens seinen Antrag erweitert auf vollständige Aufhebung des Bundesamtsbescheids sowie auf die Verpflichtung, ihm umfassenden Schutz zuzuerkennen (Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen).
Selbst wenn man von der Richtigkeit dieser rechtlichen Auffassung des Klägers ausginge, würde ihm dies für die Fallentscheidung nichts nutzen: Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Annahme der (Teil-) Unzulässigkeit der Klage offengelassen, ob die am 9. August 2017 bei Gericht eingegangene Klageänderung sachdienlich i.S. von § 91 Abs. 1 VwGO war. Entscheidend war laut den Gründen des angegriffenen Urteils, dass die Klage gegen die Ablehnung der Asylanerkennung, gegen die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie gegen die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, wegen Verstreichens der zweiwöchigen Klagefrist am Maßstab vom § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG zu spät erhoben worden war und der streitgegenständliche Bescheid insofern bestandskräftig geworden sei. Bei der hier erfolgten Ersatzzustellung am 27. Juni 2017 habe die Klagefrist am 28. Juni 2017 zu laufen begonnen und habe am 11. Juli 2017 geendet. Bei Eingang des geänderten Klageantrags bei Gericht am 9. August 2017 sei die Klagefrist daher bereits abgelaufen gewesen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Klageantrags im Schriftsatz vom 4. Juli 2017 scheide eine Auslegung dahingehend aus, dass damit eine umfassende Anfechtung des streitgegenständlichen Bescheids sowie umfassende Verpflichtungen der Beklagten im Sinne des geänderten Klageantrags gemeint waren. Die am 25. Juli 2017 und damit ebenfalls nach Ablauf der Klagefrist eingegangene Klagebegründung könne ebenso nicht zu einer erweiterten Auslegung des Klageantrags vom 4. Juli 2017 herangezogen werden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien weder vorgetragen noch erkennbar.
An dieser Bewertung des Erstgerichts ändert sich nichts, wenn die Antragserstreckung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht als Klageänderung i.S. von § 91 Abs. 1 VwGO – deren Zulässigkeit von der Einwilligung der übrigen Beteiligten oder von der gerichtlichen Einschätzung als sachdienlich abhängt – angesehen wird, sondern als eine entsprechend § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache. Auch bei Einschlägigkeit des § 264 Nr. 2 ZPO folgt aus der dann ohne weiteres (d.h. über § 91 Abs. 1 VwGO hinaus) zulässigen Klageerweiterung noch nicht die Zulässigkeit der erweiterten Klage; denn dieser kann insbesondere die Bestandskraft des bislang unangefochtenen Teils der behördlichen Regelung entgegenstehen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 13, 38). Die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Ablehnung der Asylanerkennung, die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, wegen zu später Klageerhebung bestandskräftig geworden sind, die (später erweiterte) Klage hiergegen folglich wegen Ablaufs der Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG zu spät erhoben wurde und daher unzulässig ist, bleibt unabhängig davon bestehen, ob die Antragserweiterung § 91 VwGO oder § 264 Nr. 2 ZPO unterfällt.
Soweit den Ausführungen auf Seite 3 der Klagebegründung,
– wonach „ein auf Asylanerkennung gerichteter Antrag bei lebensnaher Betrachtung immer das Begehren“ enthalte, „hilfsweise auch subsidiären Schutz oder zumindest ein Abschiebungsverbot zuerkannt zu bekommen“, und
– wonach das Verwaltungsgericht den ursprünglich gestellten Klageantrag hätte lebensnah „umdeuten“ müssen,
zu entnehmen sein sollte, dass der Kläger in der Sache rügt, das Verwaltungsgericht habe den ersten Klageantrag vom 4. Juli 2017 zu eng ausgelegt – weil es ihm von Anfang an um die vollumfängliche Bescheidanfechtung sowie eine entsprechend umfassende Verpflichtung der Beklagten gegangen sei – vermag dies die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu begründen.
Insofern hat der Kläger bereits den Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung des Berufungszulassungsgrundes (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) nicht genügt, weil er diesbezüglich keine fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert hat, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Unabhängig davon würde sich die Antwort auf eine entsprechend formulierte Frage – abgesehen von der Einzelfallcharakteristik – unmittelbar aus dem Wortlaut des § 88 VwGO ergeben, sodass es auch insofern keiner Klärung im Berufungsverfahren zur Wahrung der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts bedarf (mangelnde Klärungsbedürftigkeit, vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38):
Der Senat geht mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein beim Bundesamt unterlegener Kläger mit seiner Klage i m Z w e i f e l einen Ablehnungsbescheid umfassend angreift und sämtliche Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 Asyl) sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) zum Gegenstand des Asylprozesses vor dem Verwaltungsgericht macht; ein regelungsimmanentes Rangverhältnis der einzelnen Anspruchsgrundlagen wirkt sich dabei über § 88 VwGO dahingehend aus, dass rangniedrigere Positionen – wie der subsidiäre Schutz oder die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten – typischerweise / regelmäßig nur im Wege eines Hilfsantrags verfolgt werden (BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 19.96 – BVerwGE 104, 260 = juris Rn. 11, 12). Andererseits bilden die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten eigenständige Streitgegenstände bzw. jedenfalls rechtlich abtrennbare Streitgegenstandsteile (BVerwG, U.v. 15.4.1997 a.a.O. juris Rn. 11 m.w.N.). Aufgrund dessen handelt es sich um jeweils teilbare Regelungen des Asylbescheids, die mithin im Anwendungsbereich des § 74 Abs. 1 AsylVfG der teilweisen Bestandskraft zugänglich sind (VGH BW, U.v. 26.10.2016 – A 9 S 908/13 – VBlBW 2017, 373 = juris Rn. 32; allg. vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2010 – 8 B 125.09 – juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund ist aufgrund des klaren Wortlauts des Klageantrags vom 4. Juli 2017 (und anders als im Fall OVG Hamburg, B.v. 13.1.1998 – Bf VI 141/97 – NVwZ-Beilage 5/1998, 44 f., wo von vornherein der Bescheid ersichtlich in seinem gesamten Regelungsgehalt angegriffen wurde; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 74 Rn. 19) eindeutig, dass der Kläger zunächst nur und ausdrücklich die „teilweise“ Aufhebung des Bescheids vom 22. Juni 2017 begehrte, und zwar mit Blick auf den Verpflichtungsteil des Antrags nur in dem Umfang, als die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betroffen ist und sich auswirkt (etwa bzgl. Nr. 5 des Bescheids). Wenn ein Kläger – wie hier – sein Begehren ausdrücklich auf eine Teilanfechtung und korrespondierend hierzu den Verpflichtungsteil des Antrags auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt, ist es dem Verwaltungsgericht gerade wegen § 88 VwGO verwehrt, über dieses Begehren hinauszugehen (insofern ebenso Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 74 Rn. 20). Hierauf aufbauend ist die Annahme der Bestandskraft des Bescheides hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und die Feststellung des Nichtbestehens von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) konsequent und aufgrund des eindeutigen Prozessrechts geboten. Sollte der Kläger der Ansicht sein, dass aufgrund neuerer Erkenntnismittel (z.B. aufgrund des zitierten UN-Berichts „Gaza – ten years later“ vom Juli 2017 oder aufgrund des Berichts von Amnesty international „Israel und besetzte parlamentarische Gebiete 2017“ v. 16.5.2017) etwa mit Blick auf die Versorgungslage oder die derzeit bestehende Ausreisebeschränkungen nunmehr z.B. von einem Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen sei (verneinend VG Berlin, U.v. 28.7.2017 – 34 K 254.13 A – juris), müsste dies über einen Folgeantrag geltend gemacht werden, bei dessen Prüfung freilich auch die aktuellsten Entwicklungen zur Entspannung zu berücksichtigen wären (vgl. z.B. die Artikel in Spiegel Online, „Verfeindete Palästinensergruppen: Hamas meldet Versöhnung mit Fatah“ v. 12.10.2017 sowie „Hamas übergibt Kontrolle über Grenzübergang“ v. 1.11.2017; Zeit Online, „Hamas übergibt Grenzverwaltung an Palästinenserbehörde“ v. 1.11.2017).
b) Die Berufung des Klägers ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich einzelner Rechts- oder Tatsachenfragen in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzulassen. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen auch insofern nicht den Darlegungsobliegenheiten gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 i.V. mit Abs. 3 Nr. 1 AsylG genügt, weil er – bezogen auf die Frage, ob er einem Verfolgungstatbestand i.S. von §§ 3 – 3c AsylG unterfällt – in seinen Ausführungen gemäß Seiten 3 bis 9 der Zulassungsbegründung schon keine konkrete, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage herausgearbeitet hat, der über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll.
Der Kläger trägt auf Seiten 3 bis 9 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017 unter Darstellung des Sachverhalts aus seiner Sicht, unter Kritik an der Sachverhaltserforschung- und Sachverhaltsbewertung durch das Bundesamt für … und durch das Verwaltungsgericht sowie unter Darlegung der aus seiner Sicht richtigen Rechtsanwendung (u.a. zu § 3 Abs. 3 AsylG) im Zulassungsantrag im Stil einer Berufungsbegründung vor, warum das Urteil des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht unzutreffend sei. Dies genügt zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG aber nicht, soweit – wie vorliegend – keine fallübergreifenden Fragen, denen grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zukommen soll, konkret formuliert werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 11 ZB 16.30132 – juris Rn. 8; B.v. 16.6.2017 – 15 ZB 17.30656 – juris Rn. 5; B.v. 19.6.2017 – 20 ZB 17.30637 – juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 16.8.2017 – 13 A 1526/17.A – juris Rn. 11, 12). Auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5):
aa) Auf Seiten 3 – 5 der Zulassungsbegründung vom 13. Oktober 2017 wird – unter dem Vorwurf, die Beklagte habe den Sachverhalt (u.a. auch hinsichtlich des vom Innenministerium der Autonomiebehörde ausgestellten Führungszeugnisses sowie aufgrund einer ungenauen Übersetzung in der Anhörung) falsch bewertet und diesen durch Unterlassen eines „Nachhakens“ in der Anhörung nicht ordentlich aufgeklärt – schlicht die Verfolgungsgeschichte des Klägers wiederholt (Verfolgung und Folterung durch die Hamas nach Demonstrationsteilnahme) und rechtlich ausgeführt, dieser sei politisch aktiv gewesen (Verfolgungsgrund) und deswegen gefoltert und misshandelt worden (Verfolgungsgrund). Entgegen der Überschrift „2. Tatsachenfrage – Verfolgung des Klägers“ wird eine fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage weder konkret herausgearbeitet noch ist eine solche aus dem Vortrag der Sache nach ersichtlich.
bb) Soweit der Kläger die derzeitige politische Situation im Gazastreifen als grundsätzlich bedeutsam darstellt (Seiten 5 – 7 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017), hat er es auch insofern unterlassen, eine konkrete, fallübergreifende und in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage herauszustellen. Dass die politische und wirtschaftliche Situation im Gazastreifen für eine Vielzahl von Asylgesuchen von Bedeutung ist, begründet als solches keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Denn zur Beurteilung eines jeden Asylgesuchs kommt es letztlich regelmäßig auf die politischen und wirtschaftlichen Umstände im Herkunftsstaat an.
Wird zugunsten des Klägers aufgrund der hervorgehobenen Überschrift unter a) (Seite 5) sowie aufgrund der umfangreichen Bezugnahme auf den UN-Bericht „Gaza – ten years later“ (Juli 2017) unterstellt, dieser habe in der Sache die Frage aufwerfen wollen, ob der Gazastreifen mittlerweile oder in absehbarer Zukunft nicht mehr (zumutbar) bewohnbar ist bzw. ob die Situation im Gazastreifen derzeit schlicht menschenunwürdig ist, ist dies nicht entscheidungserheblich: Soweit der Kläger unter Berufung auf den UN-Bericht vom Juli 2017 auf unmenschliche Lebensbedingungen Bezug nimmt (zunehmende Unterversorgung mit Trinkwasser und Lebensmitteln, hohe Arbeitslosigkeit, auf Leben und Sicherheit der Bewohner des Gazastreifens auswirkende Methoden Israels zur Durchsetzung von Zugangsbeschränkungen), hat dies für die (mit Blick auf die im Übrigen – s.o. – eingetretene Bestandskraft) nur noch fallrelevante Frage nach einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) keine Bedeutung. Denn die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG – ohne Berücksichtigung des Schutzes gem. § 3 Abs. 3 AsylG, hierzu unten sub cc) – nur zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder wenn er sich aus den genannten Gründen außerhalb des Landes befindet, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang über den UN-Bericht vom Juli 2017 auch auf Menschenrechtsverletzungen seitens der Hamas (z.B. Beschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit; willkürliche Verhaftungen, Belästigungen, Folterungen bis hin zum Tod in Gewahrsam) oder Israels (in den sog. „Access Restricted Areas“) beruft und weiter darauf hinweist, dass die Hamas auf der europäischen Liste terroristischer Vereinigungen stehe sowie dem dort lebenden Volk der Palästinenser nicht einmal die grundlegenden Menschenrechte gewähre, wäre eine hieraus etwa wie folgt ggf. vom Kläger in der Sache als zu klären gewollte (so tatsächlich im Zulassungsverfahren aber nicht formulierte) Frage,
ob Menschen, die im Gazastreifen leben, aufgrund von festgestellten Menschenrechtsverletzungen seitens der Hamas und Israels die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist,
ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich. Denn die Antwort auf diese Frage ist von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig, sie wäre deshalb nicht hinreichend konkret gefasst und würde sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 – 6 B 14.16 – juris Rn. 7 ff.; BayVGH, B.v. 9.9.2013 – 2 ZB 13.30255 – juris Rn. 8; B.v. 7.11.2016 – 15 ZB 16.30425 – juris Rn. 6). Auch wenn es im Gazastreifen Handlungen der Hamas gab und gibt, die gegenüber einzelnen Betroffenen den Verfolgungstatbestand gem. § 3 Abs. 1 AsylG erfüllen, und auch wenn es solche Handlungen trotz der Entwicklungen der letzten Monate ggf. auch in Zukunft ggf. geben mag, folgt im Falle einer positiven Beantwortung der Frage nicht, dass praktisch jedem oder jedem mit bestimmten Gruppeneigenschaften – unabhängig von seiner individuellen Situation im Übrigen – automatisch mit der gebotenen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 19; U.v. 1.3.2012 – 10 C 7.11 – juris Rn. 12; B.v. 11.7.2017 – 1 B 116.17 u.a. – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 24.8.2017 – 11 B 17.30392 – juris Rn. 16). Das Verwaltungsgericht ist speziell zum Fall des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dieser habe ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht substanziiert und glaubhaft geltend gemacht. Es ist zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger den Gazastreifen weder wegen politischer Verfolgung i.S. von § 3 Abs. 1 AsylG verlassen habe und dass ihm auch bei Rückkehr keine solche drohe.
cc) Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) auch nicht deswegen zuzulassen, soweit der Kläger unter der Überschrift „4. Rechtsfrage – Flüchtlingseigenschaft trotz ‚offiziellem‘ Schutz durch UNRWA“ (Seiten 7 – 9 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017) die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AsylG angreift und sich darauf beruft, die UNRWA könne aufgrund der Foltermaßnahmen gegen ihn und aufgrund der unbewohnbaren Verhältnisse im Gazastreifen ihren Schutzauftrag nicht mehr erfüllen.
Die abstrakten Rechtsfragen hierzu sind wie folgt geklärt: Die Flüchtlingseigenschaft kann von vornherein an der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG scheitern, vgl. auch Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1958 (Genfer Konvention – GK). Zu den dort genannten Schutz und Beistand leistenden Organisationen und Einrichtungen zählt die durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 errichtete UNRWA, deren Aufgabe in der Hilfeleistung für palästinensische Flüchtlinge in Jordanien, im Libanon, in Syrien, der West Bank und dem Gazastreifen besteht. Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es grundsätzlich, wenn die Betroffenen – wie vorliegend der Kläger – von UNRWA förmlich registriert worden sind (EuGH, U.v. 17.6.2010 – C-31/09 – NVwZ 2010, 1211 = juris Rn. 52; BVerwG, U.v. 4.6.1991 – 1 C 42.88 – BVerwGE 88, 254 = juris Rn. 25; U.v. 21.1.1992 – 1 C 21.87 – BVerwGE 89, 296 = juris, Rn. 22; VGH BW, U.v. 28.6.2017 – A 11 S 664/17 – juris Rn. 22; OVG Saarl., U.v. 21.9.2017 – 2 A 447/17 – juris Rn. 22; VG Ansbach, U.v. 31.7.2017 – AN 9 K 16.31851 – juris Rn. 22; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3 Rn. 72). Umgekehrt ist – automatisch – ein Ausländer als Flüchtling gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen gem. Art. 1 Abschnitt D GK genossen hat, dem aber ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen endgültig geklärt worden ist (vgl. ebenso Art. 1 D Abs. 2 GK; Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU = Qualifikationsrichtlinie). § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG beinhaltet eine Rechtsfolgenverweisung. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK „ipso facto“ anwendbar, d.h. unmittelbar ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen. Die Prüfung ist im Falle einer Ausreise des Betroffenen grundsätzlich auf die Feststellung beschränkt, ob der Betroffene Schutz und Beistand von einer entsprechenden Organisation genossen hat und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen ist und keine Ausschlussgründe nach Abs. 2 vorliegen (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 66 ff., 81; OVG Saarl., U.v. 21.9.2017 – 2 A 447/17 – juris Rn. 20, 21; VGH BW, U.v. 28.6.2017 – A 11 S 664/17 – juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, B.v. 22.2.2012 – 18 A 901/11 – juris Rn. 13 ff.; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3 Rn. 74 ff.). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die bloße Abwesenheit des Betreffenden vom Gebiet der Schutzgewährung oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, regelmäßig unzureichend, um die Annahme zu rechtfertigen, der Schutz sei im vorgenannten Sinn weggefallen. Vielmehr kommt es auf die fehlende Freiwilligkeit des Ausreiseentschlusses aufgrund von seinem Willen unabhängiger Zwänge an, weil der Betroffene „sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet“ und es UNRWA unmöglich ist, ihm im Mandatsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der übertragenen Aufgabe in Einklang stehen (EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 58, 59, 64, 65; VGH BW, U.v. 28.6.2017 – A 11 S 664/17 – juris Rn. 24; OVG Saarl., U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 23).
Soweit der Kläger in tatsächlicher Hinsicht im Zulassungsverfahren – unter Bezugnahme auf die Anhörung vor dem Bundesamt am 22. März 2017 – darauf abstellt, gefoltert worden zu sein, sowie die Behauptung aufstellt, er habe nicht gewusst, wo er Schutz vor weiteren Folterungen und Inhaftierungen hätte suchen können, weil die UNRWA ihm keinen Schutz habe gewähren können, und dass deswegen seine Ausreise aus dem Schutzgebiet durch Umstände bzw. Zwänge verursacht worden sei, die von seinem Willen unabhängig gewesen sei, wäre eine – ggf. vom Kläger in der Sache gewollte (zu seinen Gunsten unterstellte) – Fragestellung,
ob speziell beim Kläger aufgrund von stattgefundenen Folterungen und mangels tatsächlicher Schutzgewährung seitens der UNRWA Umstände vorlagen, die für ihn eine unsichere persönliche Lage und daher einen Zwang zur Ausreise begründeten,
keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich, weil es sich insofern nicht um eine fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage handelt, sondern ausschließlich um eine Frage einer individuellen Verfolgungssituation, die das Verwaltungsgericht dem Kläger nicht geglaubt hat. Dass dem Kläger eine Rückkehr in den Gazastreifen nicht möglich wäre – und dass ggf. deshalb für ihn der Schutz und Beistand der UNRWA i.S. von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG weggefallen wäre (vgl. VG München, U.v. 2.2.2017 – M 17 K 16.34829 – juris Rn. 24; VG Berlin, U.v. 22.6.2017 – 34 K 254.13 A – juris Rn. 41 ff.) – wird vom Kläger weder behauptet noch dargelegt.
Soweit bei wohlwollender Auslegung des Zulassungsantrags das Vorbringen des Klägers auf Seite 9 (oben) des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017 dahingehend aufgefasst werden sollte, dass er sinngemäß die Frage aufwirft, ob im Gazastreifen der UNRWA-Schutz generell – also für alle Unterschutzgestellten und deshalb auch für ihn – entfallen sei, weil es dieser Hilfsorganisation aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich unmöglich geworden sei, ihre Aufgabe zu erfüllen (vgl. etwa EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 56), genügt auch das diesbezügliche Vorbringen den Klägers inhaltlich nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Der Verweis des Klägers darauf, dass laut dem UN-Bericht „Gaza – ten years later“ vom Juli 2017“ der Gazastreifen mittlerweile so gut wie unbewohnbar sei, und die von ihm hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass UNRWA aufgrund der politischen Verhältnisse nicht mehr in der Lage sei, Schutz zu gewähren, ist für die Darlegung des Zulassungsgrundes gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu unsubstanziiert.
Bei einem auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützten Zulassungsantrag ist im Einzelnen darzulegen, welche genauen Anhaltspunkte für eine bestimmte, vom Erstgericht abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, unter Benennung bestimmter Erkenntnisquellen und Einzelfakten zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass der behauptete (nicht mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sich deckende) Umstand zutreffend ist und dass es deswegen zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 13.6.2016 – 13a ZB 16.30062 – juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 5.9.2017 – 13 A 923/17.A – juris Rn. 14). Diese Anforderung hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht erfüllt. Er hat weder im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen (geschweige denn unter Beweis gestellt) noch im Berufungszulassungsverfahren konkret ausgeführt, dass UNRWA im Gazastreifen generell die Aufgabe, Hilfe und Schutz zu gewähren, nicht mehr erfüllen kann (vgl. auch VG Berlin, U.v. 22.6.2017 – 34 K 254.13 A – juris Rn. 33, 40). Insoweit bleiben die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 trotz der Bezugnahme auf den UN-Bericht vom Juli 2017 bloße unsubstanziierte Behauptung. Zwar geht aus dem Bericht hervor, dass sich die Lebensbedingungen u.a. aufgrund der von Israel ausgehenden Blockade im Gazastreifen weiter – und zwar drastischer als von den Vereinten Nationen im Jahr 2012 prognostiziert – verschlechtert haben (u.a.: hohes Bevölkerungswachstum; Rückgang des Pro-Kopf-BIP; zunehmende Arbeitslosigkeit, Rückgang der Bereitstellung von Basisdiensten im Gesundheits- und Bildungssektor; schlechte Stromversorgung; schlechte Trinkwasserversorgung, verbunden mit der Gefahr, dass die bestehende Trinkwasserversorgungseinrichtung bis Ende 2017 unbrauchbar wird). Ebenso geht aus dem UN-Bericht vom Juli 2017 hervor, dass es weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen seitens der Hamas kommt (willkürliche Verhaftungen, Schikanen und Folterungen, Tötungen in der Haft). Weder führt der Kläger aber im Einzelnen auf noch ergibt sich aus dem Bericht, dass es UNRWA aufgrund der dort beschriebenen Umstände nunmehr unmöglich geworden sei, die Versorgungs- und Schutzaufgabe gegenüber den von ihr geschützten (insbesondere gegenüber den von ihr förmlich registrierten) Personen zu erfüllen (vgl. etwa EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 56). Im Gegenteil wird im Bericht hervorgehoben, dass – trotz eines weiter zu prognostizierenden Abwärtstrends der Lebensbedingungen im Gazastreifen – insbesondere die Dienstleistungen der UNRWA dazu beigetragen haben, der Verschlechterung der Lebensbedingungen im Gazastreifen insgesamt entgegenzuwirken (vgl. Seite 3; zur Nahrungsmittelversorgung durch UNRWA vgl. Seite 14; zu Dienstleistungen durch UNRWA im Gesundheits- und Bildungssektor vgl. Seite 22 ff.).
c) Soweit der Kläger in der Sache Ausführungen zur Gewährung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) und zur Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) macht, kann diesbezüglich schon wegen eingetretener Bestandskraft und verspäteter Klageerhebung (s.o.) keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfolgen.
2. Der zulässige Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und ihm den von ihm bevollmächtigen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 121 ZPO), ist nicht begründet. Die Absicht des Klägers, die Zulassung der Berufung zu erreichen, hat aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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