Verwaltungsrecht

Keine flüchtlingsrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht

Aktenzeichen  M 17 K 17.41895

Datum:
2.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17198
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4
EMRK Art. 3
AsylG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 2, § 26a, § 34
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Lange Wartezeiten und Befragungen bei der Ausstellung von Dokumenten mögen zwar unliebsam sein; sie erreichen aber ersichtlich nicht eine für die Annahme einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung erforderliche Intensität.  (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 16. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Er hat in maßgeblichem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, noch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG, noch auf Zuerkennung eines subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Auch ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. Die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung sowie das 30-monatige Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht zu beanstanden.
Zur Begründung wird auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid des Bundesamts Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend hierzu wird ausgeführt:
1. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet bereits deswegen aus, weil der Kläger von Paris aus auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG).
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
2.1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Die einzelnen Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die einzelnen Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG einer näheren Begriffsbestimmung zugeführt. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (ebenso wie bei der des subsidiären Schutzes, s.u.) in Orientierung an der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK („real risk“) der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, wie er vormals auch in Art. 2 Buchst. c) RL 2004/83/EG enthalten war und nunmehr in Art. 2 Buchst. d) RL 2011/95/EU in der Umschreibung „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ zu Grunde liegt (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2012 – 10 C 7.11 – juris). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris; BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – juris).
Die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gem. Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. Vorgeschädigten wird in Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU (sowohl für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als auch für die Gewährung subsidiären Schutzes) eine tatsächliche (aber im Einzelfall widerlegbare) Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, sofern ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Dadurch wird der Vorverfolgte / Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden (BVerwG, U.v. 07.09.2010 – 10 C 11.09 – juris; BVerwG, U.v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 – juris).
2.2. Diese Anforderungen zugrunde gelegt, kann dem Vorbringen des Klägers weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass er zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung von staatlichen oder nicht staatlichen Akteuren in Jordanien in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt worden ist, noch dass er bei seiner Rückkehr nach Jordanien mit der erforderlichen Intensität von diesen verfolgt werden würde.
Soweit der Kläger erfolgte Inhaftierungen in Jordanien anführt, so stehen diese schon in zeitlicher Hinsicht nicht in Zusammenhang mit seiner im März 2014 erfolgten Ausreise. Denn nach Angabe in der mündlichen Verhandlung erfolgten die Inhaftierungen in den Jahren 2000, 2002 sowie in den Jahren 2010 und 2011. Dabei hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt auch angegeben, dass die Inhaftierungen wiederholt dann vorgenommen worden seien, wenn es darum gegangen sei, dass er seinen Pass habe verlängern müssen. Allerdings hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass er bis zum Jahr 2013 keinen festen bzw. unbefristeten Aufenthaltsstatus gehabt habe. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich die vorbeschriebene Situation von Inhaftierungen in Zusammenhang mit einer Passverlängerung ab dem Jahr 2013 entspannt hat. Die weiteren vom Kläger angegebenen Verfolgungshandlungen, wie z.B. lange Wartezeiten und Befragungen bei der Ausstellung von Dokumenten bzw. bei der Passkontrolle am Flughafen sind zwar unliebsam, erreichen aber ersichtlich nicht eine hinreichende Intensität für die Annahme einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung. Das Gleiche gilt für die vom Kläger vorgebrachte generelle schlechte Behandlung durch staatliche Stellen, die ihm das Leben schwer gemacht hätten, so dass er z.B. Diverses „unter dem Namen seiner Frau habe laufen lassen müssen“. Dass die vom Kläger empfundene Verfolgung, die subjektiv nicht in Frage gestellt werden soll, objektiv nicht eine flüchtlingsrelevante Intensität erreicht hat, steht auch im Einklang mit der vom Kläger angegebenen Lebenssituation in Jordanien. Seine Familie ist wohlhabend, er hat nach dem Abitur … studiert, dann auf den Feldern seines Vaters gearbeitet und schließlich auch mehrere Geschäfte besessen. Seine wirtschaftliche Situation sei sehr gut gewesen. Weiter hat der Kläger angegeben, nie etwas mit Politik zu tun gehabt zu haben. Aufgrund dessen ist auch ein Motiv für staatliche Diskriminierungen oder Übergriffe nicht ersichtlich. Soweit von ihm im Jahr 2010 eine Zusammenarbeit mit der Hamas verlangt worden sei, so ist dies zwar als Anwerbeversuch zu werten, der allerdings – nach seiner Ablehnung – zumindest nach der letzten Inhaftierung im Jahr 2011 keine weiteren Folgen mehr nach sich gezogen hat. Auch soweit der Kläger ausgeführt hat, dass nach einem kritischen Beitrag zum jordanischen Staat auf Facebook sein Profilbild entfernt und durch das des Königs von Jordanien ersetzt worden sei, so stellt dies keine hinreichend konkrete Verfolgungshandlung dar. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der sich selbst als unpolitisch bezeichnet, im Gegensatz zu seinen Familienmitgliedern in Jordanien in spürbarer und besonderer Weise verfolgt wird.
3. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Zuerkennung eines subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Dass dem Kläger in Jordanien die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, ist nicht ersichtlich. Ferner hat der Kläger auch nicht vorgetragen, dass er mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten muss, dass ihm bei einer Rückkehr nach Jordanien von staatlichen bzw. nichtstaatlichen Stellen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Auf die Ausführungen unter 2.2. wird insoweit verwiesen.
Aber auch eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG kann nicht bejaht werden, da in Jordanien kein bewaffneter Konflikt besteht.
4. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor.
Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16f.).
4.1. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen.
In Jordanien ist die allgemeine bzw. humanitäre Lage aber nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Für das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG wurde weder etwas vorgetragen, noch ist in Bezug auf den Kläger als arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann unter den in Jordanien derzeit herrschenden Rahmenbedingungen entsprechendes ersichtlich (vgl. zur Reichweite der Schutznorm des § 60 Abs. 5 AufenthG BayVGH, B.v. 30.9.2015 – 13a ZB 15.30063 – und die darin zitierte obergerichtliche Rechtsprechung).
4.2. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nicht vor.
Die allgemeine Gefahr in Jordanien hat sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssten nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ausreise in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann, der Ausländer somit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris Rn. 15).
Eine solche Situation liegt beim Kläger ersichtlich nicht vor. Aufgrund dessen, dass er bis zu seiner Ausreise seine wirtschaftliche Situation als sehr gut angegeben hat, kann davon ausgegangen werden, dass er ohne Weiteres im Stande ist, in Jordanien auch weiterhin auf eine Existenzgrundlage zurückgreifen zu können.
5. Nach alldem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtmäßig.
Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Nr. 6 des Bescheids vom 16. Mai 2017 keinen rechtlichen Bedenken. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Klägerseite diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt hat.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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