Verwaltungsrecht

Keine Gefahr der Gruppenverfolgung von Dolmetschern in Afghanistan

Aktenzeichen  B 6 K 17.31734

Datum:
21.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 44911
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3b Abs. 2, § 3c Nr. 2, Nr. 3, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 In Afghanistan besteht keine Gefahr der Gruppenverfolgung aller (ehemaligen) Dolmetscher wegen der jedenfalls zugeschriebenen „Feindesnähe“ bzw. „Gegnerschaft“ zu den Taliban. Dokumentiert sind vielmehr Einzelfälle, die auch angesichts der ausdrücklichen generellen Zielrichtung der Taliban gegen die ausländischen Truppen und ihre Helfer nicht ohne weiteres auf die aktuelle Gefahr für jeden der einzelnen (ehemaligen) Dolmetscher schließen lassen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es ist in Übereinstimmung mit dem UNHCR davon auszugehen, dass alleinstehende, leistungsfähige junge Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage sind, auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Gegenden ihren Lebensunterhalt hinreichend zu sichern. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
1. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sowie des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Der angefochtene Bescheid ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1.1 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt folgendes:
Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985, Az.: 9 C 109.84). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013, Az.: 10 C 23/12; VG Augsburg, U.v. 11.7.2016, Az.: Au 5 K 16.30604).
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einer solchen Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus.
Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U. v. 27.8.2013, Az.: A 12 S 2023/11; Hess. VGH, U. v. 4.9.2014, Az.: 8 A 2434/11.A).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht verweist zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Auch in der mündlichen Verhandlung und mit den vorgelegten Unterlagen konnte der Kläger das Gericht nicht mit der gebotenen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon überzeugen, sein Heimatland am 04.06.2015 auf dem Luftweg Richtung Iran unter flüchtlingsrelevantem Verfolgungsdruck durch die Taliban als (nicht-staatlichem) Akteur gem. § 3c Nrn. 2, 3 AsylG verlassen zu haben.
Der Kläger hat glaubhaft belegt, dass er vom 07.12.2012 bis 24.11.2014 als Übersetzer bei den „… … supporting the US Army in Afghanistan“ tätig war (siehe Behördenakte Seite 64). Die ursprünglichen Unklarheiten bezüglich des (vollständigen) Namens des Klägers und seines Geburtsdatums betrachtet das Gericht als geklärt.
Aufgrund der Erkenntnismittellage ist auch bekannt, dass afghanische Staatsangehörige, die für die internationalen Streitkräfte in Afghanistan arbeiten bzw. gearbeitet haben, bedroht, angegriffen und auch getötet worden sind (UNAMA, Afghanistan, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 35, EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Individuals, targeted by armed actors in the conflict, December 2017, ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz Laghmann: Gefahr durch Taliban für ehemalige ISAF-Mitarbeiter bzw. Personen, die mit sonstigen US-Organisationen kooperiert haben, Verfolgung auch in anderen Provinzen bzw. höheres Sicherheitsrisiko? 5. September 2017, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, S. 43, ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Berichte über Drohungen gegen bzw. Angriffe auf Familienangehörige von Personen, die mit der ISAF oder anderen Organisationen zusammenarbeiten. 25. März 2015 und ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von Dolmetschern, die für die Amerikaner gearbeitet haben, und deren Familien. 28. November 2011).
Die genannten, bis in die neueste Zeit hineinreichenden Quellen belegen angesichts der Beschäftigung von „tausenden Afghanen als Dolmetschern“ (ACCORD 2017 S. 4 unter Zitierung einer britischen Pressequelle) keine Gefahrendichte, die Anlass geben könnte, von einer Gefahr der Gruppenverfolgung aller (ehemaligen) Dolmetscher wegen der jedenfalls zugeschriebenen „Feindesnähe“ bzw. „Gegnerschaft“ zu den Taliban (§ 3b Abs. 2 AsylG) auszugehen (BVerwG U. v. 21.04.2009 Az. 10 C 11/08 juris Rn. 13 f.). Dokumentiert sind vielmehr Einzelfälle, die auch angesichts der ausdrücklichen generellen Zielrichtung der Taliban gegen die ausländischen Truppen und ihre Helfer nicht ohne weiteres auf die aktuelle Gefahr für jeden der einzelnen (ehemaligen) Dolmetscher schließen lassen.
Der Kläger hat vorliegend indes eine konkrete Verfolgung durch Taliban wegen seiner Dolmetschertätigkeit nicht glaubhaft machen können.
Nach seinen eigenen Angaben beim Bundesamt gab es im Camp M* …, wo er zunächst neun Monate arbeitete, nach drei Monaten die ersten Probleme mit den Taliban in Form von Versuchen, ihn/sie anzuhalten; Freunde seien dabei erschossen worden (Behördenakte S. 124). In der mündlichen Verhandlung gab er an, die Niederschrift sei insofern unzutreffend, als beim ersten Angriff ein Seitenspiegel getroffen, er verletzt worden und fast verblutet sei (Niederschrift S. 3).
Anschließend, nach neun Monaten, d. h. ca. im September 2013 wurde der Kläger nach eigenen Angaben in das Camp P* … versetzt, das als gefährlich galt, weil es außerhalb der Stadt lag (Behördenakte S. 124). Der Bruder des Klägers gab bei seiner Anhörung an, als der Kläger erfahren habe, dass zwei Kollegen durch Taliban ums Leben gekommen seien, sei er dann nach Camp P* … gegangen, welches außerhalb der Stadt gewesen sei (Behördenakte 6167125-423, S. 97).
Von der anschließenden Zeit im Camp P* … – die nach den Angaben des Bruders des Klägers (siehe dort S. 97) sieben Monate, d. h. ca. bis Mai 2014 dauerte, während der Kläger auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angab, eine gewisse Zeit in Camp P* … gewesen zu sein (Niederschrift S. 4) – berichtet der Kläger im Wesentlichen von zwei Taliban-Angriffen:
– Auf dem Weg zur Arbeit durch unbekannte Männer und einen Motorradfahrer: Der Kläger gab gegenüber dem BAMF an, er habe weiter beschleunigt und sei im Camp angekommen und sei ins Büro gegangen und habe seinen Supervisor alles erzählt (Behördenakte S. 124). In seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme, vorgelegt mit Schriftsatz vom 06.06.2017 (Gerichtsakte S. 47) führt er dazu aus, ein Motorradfahrer habe mit der Kalaschnikow das Seitenfenster seines Autos eingeschlagen, er sei durch Splitter auch im Gesicht verletzt worden, alle Kleidung sei voll Blut gewesen. Er sei entkommen und zum Doktor gegangen, der die Wunde an der Schläfe genäht und ihm Tabletten und eine Spritze gegeben habe. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, der erste Angriff sei nicht richtig protokolliert worden vom Bundesamt, es sei ein Seitenspiegel getroffen worden und er sei fast verblutet (Niederschrift S. 3).
– Nach einigen Tagen auf dem Weg zum Freitagsgebet mit Freunden: Der Kläger gab beim Bundesamt an, Motorradfahrer hätten sie wieder verfolgt und er sei so schnell wie möglich in die Stadt gefahren.
In seiner schriftlichen Stellungnahme wird dazu ausgeführt, auf dem Weg zur Moschee hätten ihn wieder die Taliban mit vier bis fünf Motorrädern verfolgt mit Kalaschnikows und Pistolen. Er habe Gas gegeben und versucht, möglichst nahe an die Stadt zu kommen; an der Polizeistation hätten sie gestoppt und hätten dann gesehen, dass sie sie (gemeint sind offenbar die Taliban) verloren hätten (Gerichtsakte S. 48). In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger, die Taliban hätten beim zweiten Angriff auf sie geschossen (Niederschrift S. 3).
Für die Folgezeit berichtete der Kläger gegenüber dem Bundesamt, es sei immer so weiter gegangen und er habe immer mehr Angst gehabt zur Arbeit zu gehen und habe den Supervisor gebeten, ihn in das Camp M* … zurückzuschicken (Behördenakte S. 124, siehe auch Gerichtsakte S. 48). Die Frage, wie lange er dann noch in Camp M* … gewesen sei, wurde vom Kläger in der mündlichen Verhandlung dahingehend beantwortet, er sei mal hier mal da gewesen und habe in beiden Camps gearbeitet, was auf Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten auch nicht präzisiert wurde (Niederschrift S. 4).
Abgesehen von dem im Verhältnis zur Anhörung beim Bundesamt, – die immerhin 190 Minuten umfasste und im Kontrollbogen als „vollständig“ bestätigt wurde – offenbar gesteigerten Vorbringen des Klägers und den auffallend vagen Angaben zur Schlussphase seiner Beschäftigung „mal hier, mal da“, obwohl der Kläger nach eigenen Angaben aus Sicherheitsgründen eine Umverteilung in das Camp M* … beantragt hatte (Niederschrift S. 4), spricht das „Statement of Threat“ des Klägers vom 2. August 2014 entschieden gegen die geltend gemachten Individualverfolgungen.
Zunächst ist es schon nicht nachvollziehbar, dass sich der Kläger erst ab 2. August 2014 um ein Spezial Immigration Visum bemüht hat, wenn er tatsächlich bereits seit ca. September 2013 und im Camp P* … dann bis etwa Mai 2014 gezielten, gewaltsamen Angriffen der Taliban im Kontext seiner Arbeit als Dolmetscher ausgesetzt gewesen wäre. Dieser späte Zeitpunkt der Antragstellung vor dem Abzug der amerikanischen Kampftruppen und der Beendigung der Arbeit des Klägers als Dolmetscher (24.11.2014) spricht vielmehr deutlich dafür, dass der Kläger – der in der mündlichen Verhandlung die Antragstellung für das SIV-Programm auf etwa zehn Monate vor dem Dienstende vorverlegt hat (Niederschrift S. 4) – zuvor keinen konkreten, verfolgungsbedingten Anlass hatte, sich ernsthaft um ein amerikanisches Visum zu bemühen und erst in Anbetracht des unmittelbar nahenden Truppenabzugs noch seine Chance auf ein Visum wahrnehmen wollte. Wenn der Kläger angibt, er habe nicht gewusst, wie der Antrag auf ein Visum zu stellen ist (Behördenakte S. 124) und dann sei es schon zu spät gewesen, ist insbesondere ersteres als reine Schutzbehauptung zu würdigen. Das englischsprachige Visum-Programm für afghanische Beschäftigte der U. S. Regierung in Afghanistan läuft seit 2009 (Afghan Allies Protection Act of 2009) und wurde u. a. im Januar 2014 um 3.000 Visa aufgestockt (https://travel.state.gov/content/visas/en/immigrate/afghans-work-for…). Vorgenannte Homepage erläutert alle notwendigen Schritte außerordentlich detailliert. Es ist nicht glaubhaft, dass der für die englische Sprache als Dolmetscher in den Militärcamps tätige Kläger nicht etwa auch über betroffene Kollegen über dieses Programm mit den Modalitäten der Antragstellung informiert gewesen sein will; es besteht insbesondere kein Zweifel daran, dass er in den Camps Zugang zu den einschlägigen Informationen im Netz hatte.
Schließlich spricht der Inhalt des „Statement of Threat“ vom 02.08.2014, das erst in der mündlichen Verhandlung auf richterliche Nachfrage nach einem Antrag auf ein amerikanisches Visum vorgelegt wurde, entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit der vom Kläger vorgetragenen Verfolgung durch die Taliban. Step 1 des Programms “Apply for Chief of Mission Approval: How to apply for Chief of Mission Approval” verlangt “seven (7) items in their document package”. Nr. 6 ist das „Statement of Threat Received as a Consequence of Your Employment”. Dafür wird gefordert: “You must write, sign, and date a brief statement describing the threat you face or have faced as result of your employment by or on behalf of the U.S. government in Afghanistan or by ISAF, or a successor mission. Although statements provided by other parties may be included, you must provide your own statement. Please provide as many details as possible.” Lediglich ergänzend wird die Berücksichtigung der allgemeinen Gefahrenlage im Land (Afghanistan) angekündigt.
Im „Statement of Threat“ vom 02.08.2014 schildert der Kläger keinerlei individuelle Gefahrenlage durch Angriffe der Taliban. Kernsatz ist vielmehr: „I’am fears that the Taliban may retaliate against me and my familiy members when the coalition forces leave Afghanistan“. Dass der Kläger im Hinblick auf seine Tätigkeit als Dolmetscher für die US-Streitkräfte in Afghanistan selbst und konkret in den Fokus der Taliban geraten wäre – wie er das hier zur Begründung seines Asylantrags vorträgt – ist aufgrund dieses „Statement of Threat“ gerade nicht beachtlich wahrscheinlich.
Gegen eine Ausreise des Klägers unter flüchtlingsrelevantem Verfolgungsdruck spricht auch, dass er nach dem Verfassen des „Statement of Threat“ mit indischem Visum vom internationalen Flughafen Kabul aus vom 13. Bis 19. August 2014 offenbar völlig ungefährdet nach Indien reisen und über den Flughafen in Kabul zurückkehren konnte (Behördenakte S. 33). Noch deutlicher spricht gegen die vom Kläger angeführte Dauergefährdung durch Taliban, dass er nach dem Ende seiner Dolmetschertätigkeit und trotz der angebenden Nennung seines Namens auf der schwarzen Liste der Taliban (Niederschrift S. 3) mit entsprechendem Visum am 18.02.2014 auf dem Luftweg vom internationalen Flughafen Kabul aus nach China reisen und am 09.01.2015 auf demselben Weg zurückkehren konnte. Es mag sein, dass sich in dieser Zeit die Hoffnungen auf ein baldiges Studium bzw. Stipendium in China zerschlagen haben, was nachfolgend zur Beantragung eines Visums für den Iran, jedoch nicht zu einer Ausreise unter – aktualisiertem – Verfolgungsdruck führte.
Wenn der Kläger angibt, nach der Rückkehr aus China sei er weiterhin von den Taliban telefonisch und auch ansonsten bedroht worden, er habe das Haus der Eltern aus Sicherheitsgründen nicht verlassen dürfen, ist dies nicht glaubhaft. Zusätzlich zu der bereits dargelegten mangelnden Glaubhaftigkeit einer konkreten Verfolgung des Klägers durch die Taliban, fällt für diesen Zeitraum (09.01.2015 Rückkunft aus China bis 04.06.2015, Ausreise über den internationalen Flughafen Mazar-e-Sharif in den Iran) ins Gewicht, dass der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten angibt, Cousinen hätten in Familien eingeheiratet, die mit den Taliban sympathisieren (Niederschrift S. 5). Wenn damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der Kläger wegen dieser Verwandtschaft in Hinblick auf seine frühere Dolmetschertätigkeit besonders gefährdet wäre, dann ist das nicht plausibel. Gerade vor der Verwandtschaft hätte sich der Kläger, entspräche eine solche Gefährdung der Wahrheit, allemal nicht gerade im Elternhaus in Sicherheit bringen können. Schließlich spricht das Abwarten eines iranischen Visums, das mit Gültigkeit ab 31.05.2015 dann erteilt wurde, auch nicht dafür, dass der Kläger sein Heimatland am 04.06.2015 auf dem Luftweg Richtung Iran unter flüchtlingsrelevantem Verfolgungsdruck, der für eine entsprechende Rückkehrgefährdung spräche, verlassen hätte.
Von seiner Prozessbevollmächtigten zur Nachfluchtsituation befragt, ob die Eltern bei dem Kontakt Konkreteres von weiterer Verfolgung des Klägers berichteten, antwortete er, sie hätten Beispiele genannt von Personen, die als Dolmetscher gearbeitet hätten; einer, der schon ein Visum für die Auswanderung gehabt habe, sei sogar von den Taliban getötet worden, die Sache sei ernst und diese Personen würden verfolgt (Niederschrift S. 5). Dies spricht indes nicht dafür, dass der Kläger nach dem Verlassen des Landes konkret in den Fokus der Taliban geraten wäre. Dafür spricht genauso wenig, dass neben den Eltern offenbar auch die acht Geschwister des Klägers unbehelligt von Konsequenzen aus dessen früherer Dolmetschertätigkeit in Afghanistan leben. Wenn der fünfte Bruder des Klägers, der sich mit seiner Familie unter Berufung auf die Fluchtgeschichte des Klägers im Bundesgebiet aufhält, angibt, Deutschland habe eine gute Möglichkeit für Ausreisende geboten und diese hätten sie genutzt (Behördenakte 6167125-423 S. 99) dann ist dies nicht zu bezweifeln.
In der Gesamtschau ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger als ehemaliger Dolmetscher für die US-Einheiten in Afghanistan sein Heimatland am 04.06.2015 in der Hoffnung auf bessere Lebenschancen, aber unverfolgt verlassen hat und dass auch keine Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht wurden, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung wegen der mittlerweile seit über drei Jahren zurückliegenden Dolmetschertätigkeit im Falle einer Rückkehr führten.
1.2 Dem Kläger steht darüber hinaus auch kein subsidiärer Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zu.
1.2.1 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AsylG sind nicht einschlägig. Es ist weder ersichtlich, dass vorliegend die Todesstrafe verhängt wurde, noch dass Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würden.
1.2.2 Auch ist kein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gegeben (ebenso: BayVGH, B. v. 4.8.2017, Az. 13a ZB 17.30791). Hierfür müsste eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gegeben sein.
1.2.2.1 Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist unter Beachtung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010, Az. 10 C 4/09; U.v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07). Dabei setzt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nicht unbedingt einen so hohen Organisationsgrad und eine solche Kontrolle der Konfliktparteien über einen Teil des Staatsgebietes voraus, wie sie für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 erforderlich sind, muss aber ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit und Intensität aufweisen (BVerwG, U.v. 27.4.2010, Az. 10 C 4/09; U.v. 24.6.2008, Az. 10 C 43/07). Die Kampfhandlungen müssen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend ist und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15 c QualRL nicht von vornherein aus. Ein Konflikt muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (BVerwG, U.v. 24.6.2008, Az. 10 C 43/07).
1.2.2.2 Für eine ernsthafte und individuelle Bedrohung ist es nicht ausreichend, dass ein eventueller Konflikt zu einer permanenten Gefährdung der Bevölkerung führt (BVerwG, U.v. 13.2.2014, Az. 10 C 6.13), sondern es bedarf einer Individualisierung der Gefahr. Eine solche kann entweder aus persönlichen Umständen oder auch ausnahmsweise aus einer Zuspitzung der allgemeinen Gefahr resultieren; letzteres ist dann der Fall, wenn der Grad willkürlicher Gewalt im relevanten Konflikt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Ausländer bei einer Rückkehr am tatsächlichen Zielort wie praktisch jede Zivilperson in diesem Gebiet alleine auf Grund der Anwesenheit im Gebiet Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 17.2.2009, Az. C-465/07; U.v. 30.1.2014, Az. C-285/12; BVerwG, U.v. 27.4.2010, Az. 10 C 4.09; U.v. 17.11.2011, Az. 10 C 13.10; U.v. 14.7.2009, Az.: 10 C 9.08; U.v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43.07). Hierfür ist eine wertende Gegenüberstellung der Einwohnerzahlen des betreffenden Gebietes mit der Anzahl der sicherheitsrelevanten Ereignisse und der Anzahl der Opfer in diesem Gebiet notwendig (BVerwG, U.v. 13.2.2014, Az. 10 C 6.13; U.v. 17.11.2011, Az. 10 C 13/10; U.v. 27.4.2010, Az. 10 C 4.09); dabei sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktpartei zu berücksichtigen, die gegen humanitäres Völkerrecht verstoßen, sondern alle, durch die Leib und Leben von Zivilpersonen wahllos und ungeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden (BVerwG, U.v. 27.4.2010, Az. 10 C 4/09). Hierbei ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen, soweit sich dieser nicht bereits vor seiner Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst hat und sich in einem anderen Landesteil auf unabsehbare Zeit niedergelassen hatte (BVerwG, U.v. 31.1.2013, Az. 10 C 15/12; U.v. 17.11.2011, Az. 10 C 13/10). Die fehlende Wertung der statistischen Betrachtung führt jedenfalls dann nicht zu einem Fehler der Beurteilung, wenn die statistischen Zahlen weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt sind (BVerwG, U.v. 17.11.2011, Az. 10 C 13/10). Dabei ist jedenfalls bei einem Opferrisiko von 1:800 noch nicht von einem Überschreiten der relevanten Risikoschwelle und auch noch nicht von einer relevanten Annährung an dieselbe auszugehen (BVerwG, U.v. 17.11.2011, Az. 10 C 13.10).
1.2.2.2.1 Vorliegend kann das Vorliegen eines entsprechenden Konfliktes dahin stehen, weil ein im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend hohes Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, nicht gegeben ist.
1.2.2.2.2 Unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen Afghanistans (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, in der Fassung der letzten Einfügung am 25.09.2017, Nrn. 3.1 ff, S. 29 ff) von insgesamt 27.656.245 Personen (unterer Schätzwert) und den aktuellsten Opferzahlen in Höhe von 8.019 civilian casualties im Zeitraum vom 01.01. bis 30.09.2017 (UNAMA, Quaterly report on the protection of civilians in armed conflict: 1 January to 30 September 2017, 12.10.2017) ergibt sich bei linearer Fortschreibung auf das gesamte Jahr eine Opferwahrscheinlichkeit in Höhe von 0,0387% bzw. 1:2.584.
Unter Zugrundelegung der Zahl der civilian casualties im Jahr 2016 in Höhe von 11.418 (UNAMA, Afghanistan. protection of civilians in armed conflict. anual report 2016, Februar 2017, S. 10) ergab sich für das Jahr 2016 eine Wahrscheinlichkeit von 0,0413% oder 1:2.421.
1.2.2.2.3 Unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen für die einzelnen Provinzen Afghanistans im Jahr 2016 (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, in der Fassung der letzten Einfügung am 25.09.2017, Nrn. 3.1 ff, S. 29 ff), und der civilian casualties in den einzelnen Provinzen im Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2017 (UNAMA, Anlage III, zu Afghanistan. Protection of civilians in armed conflict. Midyear Report 2017, July 2017, S. 72 f) kann eine statistische Opferwahrscheinlichkeit für die Einwohner der einzelnen Provinzen durch das In-Verhältnis-Setzen der Opferanzahl zu der jeweiligen Bewohneranzahl berechnet und durch lineare Fortschreibung auf das Jahr hochgerechnet werden:
Zentrales Gebiet: Provinz Kabul – 0,023% (0,05%), Provinz Kapisa – 0,014% (0,028%), Provinz Panjshir – 0,00% (0,00%), Provinz Parwan – 0,006% (0,012%), Provinz Wardak – 0,007% (0,014%), Provinz Logar – 0,015% (0,03%); zentrales Hochland: Provinz Bamjan – 0,0002% (0,0004%), Provinz Dai Kundi – 0,005% (0,009%); südliches Gebiet: Provinz Kandahar – 0,03% (0,06%), Provinz Helmand – 0,056% (0,113%), Provinz Nimroz – 0,025% (0,051%), Provinz Uruzgan – 0,088% (0,175%), Provinz Zabul – 0,04% (0,09%); süd-östliches Gebiet: Provinz Ghazni – 0,013% (0,03%), Provinz Paktya – 0,03% (0,06%), Provinz Khost – 0,017% (0,04%), Provinz Paktika – 0,02% (0,04%); östliches Gebiet: Provinz Laghman – 0,05% (0,1%), Provinz Nangarhar – 0,02% (0,05%), Provinz Kunar – 0,02% (0,04%), Provinz Nuristan – 0,01% (0,02%); nord-östliches Gebiet: Provinz Baghlan – 0,01% (0,02%), Provinz Kunduz – 0,02% (0,04%), Provinz Takhar – 0,005% (0,01%), Provinz Badakhshan – 0,003% (0,006%); nördliches Gebiet: Provinz Faryab – 0,03% (0,06%), Provinz Jawzjan – 0,013% (0,025%), Provinz Balkh – 0,003% (0,006%), Provinz Samangan – 0,006% (0,012%), Provinz Sar-e Pul – 0,007% (0,014%); westliches Gebiet: Provinz Herat – 0,01% (0,02%), Provinz Badghis – 0,013% (0,027%), Provinz Farah – 0,04% (0,07%), Provinz Ghor – 0,003% (0,006%).
Danach würde bei linearer Fortschreibung der Opferzahlen auf das Gesamtjahr die Provinz Uruzgan die Opferwahrscheinlichkeit von 1/800 mit 1/572 überschreiten. Dies stellt jedoch noch keine relevante Wahrscheinlichkeit dar (BVerwG, U. v. 17.11.2011, a.a.O., juris, Rn. 23, betont ausdrücklich, dass die Schadensrelation von 1:800 (entspricht 0,125%) in einem Jahr „so weit“ von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass sich auch der Mangel einer wertenden Betrachtung nicht auszuwirken vermag). Zu beachten ist, dass die jeweilige Opferwahrscheinlichkeit auf verschiedene Weisen dargestellt werden kann: entweder als Prozentzahl (wie vorliegend geschehen), oder als Bruch (wie in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes). So entspricht die Opferwahrscheinlichkeit der Provinz Kabul in Höhe von 0,05% in der Darstellung des Bundesverwaltungsgerichtes einem Wert von 1:2.000 und in der Provinz Helmand, die eine Opferwahrscheinlichkeit von 0,113% aufweist, einem Wert von 1:885. Die Opferwahrscheinlichkeit in der Provinz Badakhshan (0,006%) entspricht einem Wert von 1:16.667.
Unter Zugrundelegung der von EASO angegebenen, teilweise divergierenden Einwohnerzahlen der einzelnen Provinzen (EASO, Country of Origin Information Report. Afghanistan. Security Situation, Dezember 2017, S. 69 ff) sowie der seitens UNAMA ermittelten Zahlen der „civilian casualties“ für die einzelnen Provinzen (UNAMA, Afghanistan. Protection for civilians in armed conflict. Annual Report 2017, Annex III, S. 66) stellte sich die Opferwahrscheinlichkeit im Jahr 2017 wie folgt dar:
Zentrales Gebiet: Provinz Kabul – 0,023%/0,019%, Provinz Kapisa – 0,023%, Provinz Panjshir – 0,00%, Provinz Parwan – 0,011%, Provinz Wardak – 0,013%, Provinz Logar – 0,036%; zentrales Hochland: Provinz Bamjan – 0,0009%, Provinz Dai Kundi – 0,009%; südliches Gebiet: Provinz Kandahar – 0,055%, Provinz Helmand – 0,103%, Provinz Nimroz – 0,058%/0,025%/0,017%, Provinz Uruzgan – 0,158%/0,115%/0,096%, Provinz Zabul – 0,106%/0,037%; süd-östliches Gebiet: Provinz Ghazni – 0,029%, Provinz Paktya – 0,086%, Provinz Khost – 0,032%, Provinz Paktika – 0,035%; östliches Gebiet: Provinz Laghman – 0,079%/0,000%, Provinz Nangarhar – 0,057%, Provinz Kunar – 0,05%/0,032%, Provinz Nuristan – 0,028%; nord-östliches Gebiet: Provinz Baghlan – 0,024%, Provinz Kunduz – 0,036%, Provinz Takhar – 0,01%, Provinz Badakhshan – 0,006%; nördliches Gebiet: Provinz Faryab – 0,064%, Provinz Jawzjan – 0,021%, Provinz Balkh – 0,01%, Provinz Samangan – 0,01%, Provinz Sar-e Pul – 0,019%; westliches Gebiet: Provinz Herat – 0,026%, Provinz Badghis – 0,027%, Provinz Farah – 0,067%, Provinz Ghor – 0,005%.
Unter Zugrundelegung dieser Zahlen liegt alleine die Opferwahrscheinlichkeit in der Provinz Uruzgan (0,158% entspricht 1 : 633 in der Darstellungsweise des BVerwG) über der Wahrscheinlichkeitsschwelle, über die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.11.2011 (s.o.) zu entscheiden hatte. Dies stellt jedoch ebenfalls noch keine relevante Opferwahrscheinlichkeit dar (vgl. oben). Darüber hinaus sinkt die Wahrscheinlichkeit bei Zugrundelegung der seitens der Provinzverwaltung angegebenen Bandbreite der Einwohnerzahl Uruzgans (zwischen 500.000 und 600.000 Einwohner, EASO, Dezember 2017, S. 246).
Dabei ist dem Gericht bewusst, dass es sich bei den errechneten Wahrscheinlichkeiten nur um Näherungen handelt, da beispielsweise sowohl bei der Erfassung der Daten, als auch in Bezug auf die einzelnen Erhebungszeitpunkte sowie die Zuordnung der Opfer zu den einzelnen Anschlägen notwendig Unschärfen bestehen. Diese sind bei dem – allerdings unumgänglichen – statistischen Abgleich unvermeidbar. Insoweit ist jedoch geklärt, dass eine annährungsweise Ermittlung der entsprechenden, zueinander ins Verhältnis zu setzenden Zahlen ausreichend ist (BayVGH, B. v. 13.01.2017, Az.: 13a ZB 16.30182, Rn. 6). Dass die Opferzahlen – bei anderer Zählweise – höher liegen können, wie teils eingewandt wird (vgl. Stahlmann, Asylmagazin 2017, 82 mit Fn. 2), ändert diese Erfassung nicht, denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt und auch deswegen belastbar, weil sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen. Dass die Methodik der UNAMA überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2015 – 7 C 15.13 – NVwZ 2016, 308/312 Rn. 47 m.w.N.), ist weder ersichtlich noch substantiiert gerügt. Im Gegenteil liegen für Afghanistan mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor (dies räumt auch Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73/74) ein, so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten, ist nicht ersichtlich (BayVGH, B.v. 27.06.2017, Az. 13a ZB 17.31068, Rn. 6), so dass die Daten von UNAMA weiterhin zu Grunde gelegt werden.
In diesen Zahlen ist ohne Unterschied die Wahrscheinlichkeit von Verletzung und Tötung enthalten (die anteilige Tötungswahrscheinlichkeit betrug 2016 in der Zentralregion 22,74%, im zentralen Hochland 21,74%, im Süden 35,33%, im Süd-Osten 37,65%, im Osten 27,15%, im Nord-Osten 30,08% im Norden 28,19% und im Westen 41,15% (vgl.: UNAMA, Afghanistan. Protection of civilians in armed conflict. Annual report 2016, vom Februar 2017, S. 11 f)).
Unter Zugrundelegung der Zahlen der UNAMA (UNAMA, Quaterly report on the protection of civilians in armed conflict: 1 January to 30 September 2017, 12.10.2017) beträgt in Afghanistan die Tötungswahrscheinlichkeit 32,92%, soweit man Opfer geworden ist, und die Wahrscheinlichkeit einer bloßen Verletzung 67,08%.
Die Tötungswahrscheinlichkeit für den Fall, Opfer geworden zu sein, betrug im Jahr 2017 in der Zentralregion 28,66%, im Zentralen Hochland 34,04%, in der südlichen Region 32,61%, in der süd-östlichen Region 30,26%, in der östlichen Region 34,37% in der nord-östlichen Region 28,50%, in der nördlichen Region 34,98% und in der westlichen Region 45,19% (unter Zugrundelegung der Zahlen der UNAMA, Annual Report 2017, Februar 2017).
1.2.2.2.4 Auch ist nicht ersichtlich, dass eine im Wesentlichen zunehmende Tendenz der Opferwahrscheinlichkeit gegeben wäre.
Vielmehr ist nach der Dokumentation von UNAMA (UNAMA first quarter 2017 civilian casualty Data, vom 27.04.2017) für die ersten drei Monate eine Anzahl ziviler Opfer in Höhe von 2.181 verzeichnet worden. Dies entspricht laut UNAMA einem Rückgang von vier Prozent im Vergleich zu den ersten drei Monaten des Vorjahres (2.268 zivile Opfer).
Hieran ändert auch nichts, dass der Security Council der General Assembly der UN in den Berichten des Generalsekretärs „The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security” vom 03.03. und 15.06.2017 im Zeitraum vom 18.11.2016 bis 14.02.2017 5.160 security-related incidents (sicherheitsbezogene Vorfälle), von Januar bis einschließlich März 2017 5.687 security-related incidents und im Zeitraum vom 01.03. bis 31.05.2017 6.252 security-related incidents (S. 4) verzeichnete. Insoweit spricht er von einem zehnprozentigen Zuwachs im Zeitraum vom November 2016 bis Februar 2017 im Vergleich zur selben Periode im Jahr 2015 und einem dreiprozentigen Zuwachs im Vergleich zum Jahr 2014 sowie einem zweiprozentigen Zuwachs für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.05.2017 im Vergleich zum Vorjahr. Auch der von der General Assembly der UN im Zeitraum vom 15.06. bis 31.08.2017 festgestellte Zuwachs der „security-related incidents“ in Höhe von drei Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum („The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security“, 15.09.2017, S. 4) ändern hieran nichts. Die Gesamtzahl der Vorfälle beträgt hiernach im relevanten Zeitraum 5.532. Hinzuweisen ist darauf, dass der Hauptgrund für die „civilian casualties“, die „asymmetric attacks“ wie Explosionen, Selbstmordanschläge, Attentate und Entführungen, um drei Prozent zurückgingen.
Auch die medial sehr präsenten Anschläge in Afghanistan seit Mai 2017 (SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19.06.2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul, S. 4 ff; http://www.zeit.de/thema/afghanistan) vermögen es nicht, diese Einschätzung zu widerlegen (so etwa auch: OVG No. We., B. v. 10.07.2017, Az. 13 A 1385 (17.A); s. auch AA, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31.05.2017, 28.07.2017).
Im ersten Halbjahr 2017 bewegten sich die Opferzahlen in etwa auf dem hohen Niveau des Vorjahres; laut den Daten von UNAMA (Afghanistan. Protection of civilians in armed conflict. Midyear Report 2017, July 2017, S. 3) sank die Anzahl der Opfer um etwa ein halbes Prozent im Vergleich zum Vorjahr (24 Opfer weniger / 5.267 Opfer im ersten Halbjahr 2016). Nach dem Quaterly Report vom 12.10.2017 sank die Anzahl der zivilen Opfer im Zeitraum vom 01.01. bis 20.09.2017 um sechs Prozent gegenüber dem vergleichbaren Zeitraum im Jahr 2016. Eine wesentliche Steigerung für die Zukunft impliziert dies nicht.
Auch aus den von EASO veröffentlichten Zahlen der security incidents (EASO, Country of Origin Information Report. Afghanistan. Security Situation, Dezember 2017, insb. S. 69 ff) ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Steigerung der Opferzahlen. Einerseits wertet EASO die Zahlen im Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.05.2017 aus, während dem UNAMA-Report vom 12.10.2017 Opferzahlen vom 01.01. bis 30.09.2017 zu Grunde liegen. Andererseits erfasst der EASO-Report „security incidents“, also Sicherheitsvorfälle, und nicht wie die Auswertungen von UNAMA „civilian casualties“, also die zivilen Opfer. Direkte Schlussfolgerungen aus den seitens der EASO im Report vom Dezember 2017 veröffentlichten Daten für die Entwicklung der zivilen Opferzahlen sind damit nicht möglich.
Unter Zugrundelegung der seitens der UNAMA veröffentlichten Zahlen der „civilian casualties“ im Jahr 2017 (UNAMA, Afghanistan. Protection of civilians in armed conflict. Annual Report 2017, Februar 2018) ist ein Rückgang der Opferzahlen von 9% im Jahr 2017 im Vergleich zum Jahr 2016 zu verzeichnen. 2017 gab es insgesamt 10.453 „civilian casualties“ (ebenda, S. 1), 2016 waren es noch 11.418 (UNAMA, Afghanistan. Protection of civilians in armed conflict. Annual Report 2016, Februar 2017, S. 10).
1.2.2.2.5 Die Zugehörigkeit zu einer herausgehobenen und damit gefährdeten Personengruppe (vgl.: AA, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017, vom 28.07.2017, S. 6 ff; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, vom 19.10.2016, S. 4, 17 f) ergibt sich nach den obigen Ausführungen unter 1.1 insbesondere auch nicht aus der seit November 2014 beendeten Dolmetschertätigkeit des Klägers für die US-Streitkräfte.
1.3 Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben (ebenso: BayVGH, B. v. 04.08.2017, Az. 13a ZB 17.30791; zu folgendem ausführlich: VGH Baden-Württemberg, U. v. 09.11.2017, Az. A 11 S 789/17). Insoweit wird zunächst auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
1.3.1 Die Abschiebung nach Afghanistan verstößt nicht gegen Art. 3 EMRK. Hiervon werden nur besondere Ausnahmefälle erfasst, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen; der Fall, dass bei einer Rückführung die Lage des Ausländers einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, ist an sich nicht ausreichend (vgl.: BVerwG, U.v. 31.1.2013, Az. 10 C 15/12, m.w.N.). Dies bedeutet, dass eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewertet werden kann und die Voraussetzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 3 EMRK ist auf den gesamten Abschiebezielstaat abzustellen. Strikt von dieser mit hohen Hürden verbundenen rechtlichen Frage zu trennen ist die politisch-humanitäre Leitentscheidung des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl.: BVerwG, U.v. 31.1.2013, Az. 10 C 15/12), etwa ob das gesellschaftliche System Afghanistans durch Rückkehrer (zumutbar) belastet wird bzw. ob durch die Rückkehrer eine weitere Destabilisierung des Landes erfolgt. Über diese Fragen zu entscheiden ist die oberste Landesbehörde, nicht aber das Gericht, das an das bestehende Recht gebunden ist, berufen.
Afghanische Rückkehrer teilen mit Millionen ihrer Landsleute Lebensbedingungen, die bis hin zum Überlebenskampf führen können (vgl.: Stahlmann, Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung, Asylmagazin 3/2017, S. 73 ff. – allerdings fußt dieser Artikel zum Teil auch auf mittlerweile wohl überholtem und teilweise nicht nachprüfbarem Datenmaterial bzw. erschöpft sich stellenweise in bloßen Behauptungen), die in der bundesdeutschen Sozialstaatswirklichkeit keine Entsprechung finden. Art. 3 EMRK verpflichtet die gebundenen Staaten jedoch gerade nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (BVerwG, U.v. 31.1.2013, Az. 10 C 15/12, m.w.N.).
Es ist in Übereinstimmung mit dem UNHCR davon auszugehen, dass alleinstehende, leistungsfähige junge Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage sind, auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Gegenden ihren Lebensunterhalt hinreichend zu sichern (vgl. statt vieler in ständiger Rechtsprechung zuletzt: BayVGH, B.v. 4.8.2017, Az. 13a ZB 17.30791; B.v. 11.4.2017, Az. 13a ZB 17.30294; B.v. 10.4.2017, Az. 13a ZB 17.30266 m.w.N.). Auf ein stützendes Netzwerk kommt es nicht an (BayVGH v. 4.8.2017 juris Rdnr. 6).
Abgesehen davon kann der Kläger, da er nach gerichtlicher Überzeugung sein Heimatland ohne flüchtlingsrelevanten Verfolgungsdruck verlassen hat, zum Haus der Familie nach Mazar-e-Sharif zurückkehren und hat somit eine Lebensgrundlage. Ergänzend stehen dem Kläger bei einer freiwilligen Rückkehr auch erhebliche Rückkehrhilfen offen, die zur Stabilisierung der Übergangssituation beitragen können.
1.3.2 Dem Kläger droht auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung Afghanistans als solcher auf Grund der derzeit dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden und Gefahren durch die desolate Versorgungslage auch Gefahren krimineller Aktivitäten.
1.4 Es bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken.
1.5 Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten getroffenen Entscheidung bezüglich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, wurden nicht vorgebracht und sind auch nach den Erkenntnissen in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.


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