Verwaltungsrecht

Keine grundsätzliche Bedeutung der Frage der Behandlung von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland und der Garantieerklärungen für Familien

Aktenzeichen  4 ZB 20.31913

Datum:
26.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16270
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EMRK Art. 3
GRC Art. 4
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da unter Würdigung mehrerer Erkenntnismittel das Verwaltungsgericht zu Recht klarstellt hat, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland im Grundsatz die gleichen (einschränkenden) Rechte wie die einheimische Bevölkerung hätten, von der ebenfalls erwartet werde, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen, was unionsrechtlich nicht zu beanstanden sei. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach vorliegend eine individuelle Garantieerklärung über eine für die Kläger gesicherte Unterbringung erforderlich gewesen wäre, kann nicht Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung sein. Die allgemeine Erklärung der griechischen Regierung vom 8. Januar 2018, die für rückkehrende Schutzberechtigte geltenden Regelungen einzuhalten, ist jedenfalls keine derartige individuelle Erklärung über die Gewährleistung einer Unterkunft speziell für die Kläger (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 1.4.2021 – 23 ZB 19.30405, BeckRS 2021, 7443; BayVGH, B.v. 25.6.2019 – 20 ZB 19.31553, BeckRS 2019, 15384). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 13 K 19.31958 2020-08-28 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Den Klägern wird für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und ihr Bevollmächtigter beigeordnet.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Dem Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof war stattzugeben, weil die Kläger bedürftig sind und in einem höheren Rechtszug der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 1 ZPO).
2. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
a) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erforderlich (vgl. Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 592, 607 und 609). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (BayVGH, B.v. 21.9.2017 – 4 ZB 17.31091 – juris Rn. 8 f. m.w.N.).
b) Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil die Frage aufgeworfen, ob Antragstellern, welche in Griechenland internationalen Schutz erhalten hätten, eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC drohe. Weiter würden durch dieses Urteil die Fragen aufgeworfen, welche Mindestanforderungen die Zusicherung eines Mitgliedstaats erfüllen müsse, ob eine solche Zusicherung individuell oder generalisierend erfolgen könne, und ob die durch Griechenland abgegebene Erklärung vom 8. Januar 2018 diese Mindestanforderungen erfülle.
c) Damit wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.
aa) Die von der Beklagten formulierte Tatsachenfrage betreffend eine Gefährdung von in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten im Falle ihrer Rückkehr dorthin war in dieser Allgemeinheit für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits nicht entscheidungserheblich.
Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung (UA S. 6) davon ausgegangen, dass nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass anerkannten Schutzberechtigten ohne besonderen Schutzbedarf in Griechenland generell eine mit Art. 3 EMRK nicht zu vereinbarende Behandlung drohe. Unter Würdigung mehrerer Erkenntnismittel stellt das Verwaltungsgericht auch klar (UA S. 10 f.), dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland im Grundsatz die gleichen (einschränkenden) Rechte wie die einheimische Bevölkerung hätten, von der ebenfalls erwartet werde, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorge. Dies sei unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund einer Gesamtbewertung der besonderen Umstände des Einzelfalls ging das Verwaltungsgericht (UA S. 6 und S. 12) jedoch davon aus, dass die Kläger zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen gehören, denen ohne eine konkret-individuelle Zusicherung von Seiten Griechenlands zu einer Unterbringung der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung drohe. Das Verwaltungsgericht legte dabei die Bewertung zugrunde (UA S. 12), dass die Suche nach einer geeigneten menschenwürdigen Unterkunft für eine sechsköpfige Familie – hier die Kläger zu 1 und 2 mit ihren vier minderjährigen Kindern, den Klägern zu 3 bis 6 – ohne staatliche Hilfe und ohne Einkommen überaus schwierig bis aussichtslos sein werde. Es berücksichtigte hierbei auch, dass die Klägerin zu 2 gesundheitlich eingeschränkt sei und Schutzberechtigte nicht über das in Griechenland für die soziale Absicherung besonders wichtige familiäre Netzwerk verfügten. Sehr kleine Kinder hätten zudem besondere Bedürfnisse und seien extrem verwundbar; insoweit bestünden besondere Herausforderungen und Schwierigkeiten bei der Befriedigung der existentiellen Grundbedürfnisse.
Die von der Beklagten formulierte generelle Frage nach einer Gefährdung anerkannter Schutzberechtigter im Falle einer Rückkehr nach Griechenland war demnach nicht entscheidungserheblich und wurde in der angefochtenen Entscheidung im Übrigen auch nicht im Widerspruch zur Sichtweise der Beklagten beantwortet. Die Entscheidung beruht vielmehr auf der Bewertung, dass die Kläger als besonders schutzbedürftige Menschen aufgrund der Umstände des Einzelfalls im Falle einer Rückkehr nach Griechenland der Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wären. Das Verwaltungsgericht hat dabei die Rechtsprechung des EuGH zugrunde gelegt. Danach fallen systemische, allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. – Rn. 89 bis 91; U.v. 19.3.2019 – C-163/17, Jawo – Rn. 91 bis 93; B.v. 13.11.2019 – C-540/17 u.a., Hamed u.a. – Rn. 39; zusammengefasst in BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35/19 – juris Rn. 27). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung des Einzelfalls ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich; die Beklagte hat insoweit auch keine konkrete zu klärende Frage formuliert.
Unabhängig davon hat die Beklagte auch nicht konkret aufgezeigt, inwieweit sich aus den von ihr zitierten Erkenntnismitteln ergibt, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts zur Gefährdung besonders schutzbedürftiger Personen unzutreffend sein könnte. Die Beklagte räumt selbst ein, dass in Griechenland die Wartezeit von Flüchtlings-Kernfamilien auf eine Zuweisung von Wohnungen schon im Jahr 2013, also vor Ankunft der allermeisten Flüchtlinge, mehr als sieben Monate betragen habe; die Zuteilungsquote habe bei etwas mehr als der Hälfte der Anträge gelegen. Neuere Zahlen lägen nicht vor. Die Beklagte zitiert im Zusammenhang mit der Frage der Unterbringungsmöglichkeiten auch nur ältere Quellen aus den Jahren 2016 bis 2018. Auf die Wohnungssituation von Familien mit mehreren minderjährigen Kindern wird nicht eingegangen. Auch führt die Beklagte aus, dass zur Anzahl obdachloser Schutzberechtigter keine Erkenntnisse vorlägen; jedoch habe die Obdachlosigkeit in Griechenland allgemein im Zuge der sozialen Krise stark zugenommen. Aus den von der Beklagten zitierten Passagen aus anderen asylrechtlichen Gerichtsentscheidungen geht hervor, dass dort jeweils – wiederum in Einklang mit dem angefochtenen Urteil – grundsätzlich davon ausgegangen wurde, dass anerkannten Schutzberechtigten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland keine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC drohe; auf die Situation von Familien mit mehreren minderjährigen Kindern wird in den zitierten Textauszügen kaum eingegangen. In einer zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus (B.v. 10.2.2020 – 5 L 581/18.A – juris Rn. 34) heißt es indes, dass Familien mit kleinen Kindern besondere Schwierigkeiten bei der Unterkunftsfindung haben dürften. Im Übrigen kann sich aus den in Bezug genommenen Entscheidungen auch deshalb nicht die Möglichkeit einer anderen Bewertung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils ergeben, weil diese aus dem Zeitraum zwischen Februar 2018 und März 2020 stammen.
bb) Die vom Beklagten weiter aufgeworfenen Fragen zu Anforderungen an die Zusicherung eines Mitgliedstaates bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung.
In der angefochtenen Entscheidung (UA S. 12) wird ausgeführt, dass eine Überstellung der Kläger im vorliegenden Einzelfall gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde, da die griechischen Behörden für die Kläger keine individuelle Garantieerklärung abgegeben hätten, wonach sie eine Unterkunft erhalten würden und ihre elementaren Bedürfnisse abgedeckt seien. Es entspricht der Rechtsprechung u.a. des Bundesverfassungsgerichts, dass es bei einer ansonsten drohenden Gefahr einer Behandlung im Sinne von Art. 3 GG unter Umständen erforderlich sein kann, vor einer Abschiebung in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass diese Gefahr im Einzelfall ausgeräumt ist; dies kann z.B. die Zusicherung beinhalten, dass die jeweiligen Schutzberechtigten bei der Übergabe an die Behörden des Zielstaats eine Unterkunft erhalten (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2017 – 2 BvR 157/17 – Rn. 16 und 22). Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach vorliegend eine individuelle Garantieerklärung über eine für die Kläger gesicherte Unterbringung erforderlich gewesen wäre, kann nicht Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung sein. Die allgemeine Erklärung der griechischen Regierung vom 8. Januar 2018, die für rückkehrende Schutzberechtigte geltenden Regelungen einzuhalten, ist jedenfalls keine derartige individuelle Erklärung über die Gewährleistung einer Unterkunft speziell für die Kläger (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 1.4.2021 – 23 ZB 19.30405 – juris Rn. 18 f.; BayVGH, B.v. 25.6.2019 – 20 ZB 19.31553 – Rn. 20 f.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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