Verwaltungsrecht

Keine neue Risikobewertung der Lage in Afghanistan

Aktenzeichen  13a ZB 17.30099

Datum:
6.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 105490
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 78 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1 Es ist geklärt, dass in Afghanistan bzw. in Kabul die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht vorliegen.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige besteht angesichts der aktuellen Auskunftslage keine extreme Gefahrenlage, die ein Abschiebungsverbot rechtfertigen würde. (redaktioneller Leitsatz)
3 Es gibt keinen Anlass, in eine erneute Risikobewertung einzutreten. Auch nach Auffassung der UNHCR können alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschft in der urbanen und semi-urbanen Umgebung leben. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 12 K 16.32358 2016-12-15 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag aus nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Dezember 2016 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).
Der Kläger hält folgende Fragen für klärungsbedürftig:
„1. Besteht für Angehörige der Zivilbevölkerung durch ihre Anwesenheit in Afghanistan aufgrund des Vorliegens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 4 I Satz 2 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 15c RL 2004/83/EG?
2. Kann dieser Personenkreis internen Schutz im Sinne von § 3e AsylG in anderen Landesteilen, insbesondere den afghanischen Großstädten, finden?
3. Ist aufgrund der Situation in Afghanistan für Angehörige der Zivilbevölkerung von einem nationalen Abschiebeverbot im Sinne von § 60 V/VII Satz 1 AufenthG auszugehen?“
Aufgrund der sich zuspitzenden Sicherheitslage sei eine neue Risikobewertung angezeigt. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des UNHCR („Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Inneren Dezember 2016“). Danach habe sich die Sicherheitslage seit April 2016 nochmals deutlich verschlechtert. Gegenüber dem Vorjahreszeitraum sei ein Anstieg an Opfern um 4% zu verzeichnen (gemäß dem dort zitierten Bericht von UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Mid-Year Report, Juli 2016). UNHCR halte deshalb das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt für betroffen. Insbesondere sei die Lage der über 1,5 Millionen Binnenflüchtlinge katastrophal. Im Beschluss vom 14. Dezember 2016 habe das Bundesverfassungsgericht die Frage, ob angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan Abschiebungen derzeit verfassungsrechtlich vertretbar seien, ausdrücklich offen gelassen.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (UA S. 5 ff.), dass zwar landesweit ein bewaffneter Konflikt bestehe, dem Kläger aber bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt Kabul keine Gefahr im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohe. Weder für das ganze Land noch für einzelne Gebiete einschließlich Kabul lasse sich ein Gefährdungsgrad feststellen, der zu einer erheblichen individuellen Gefahr führen würde. Es hat dabei auch auf die Opferzahlen Bezug genommen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ebenfalls verneint. Trotz der desolaten Sicherheits- und Versorgungslage sei weder von einem begründeten Ausnahmefall nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch von einer extremen Gefahrenlage im Sinn von § 60 Abs. 7 AufenthG in analoger Anwendung auszugehen.
Damit hat sich die Frage einer internen Schutzmöglichkeit (Nr. 2) für das Verwaltungsgericht nicht gestellt. Im Übrigen ist sie einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, weil ihre Beantwortung wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt, insbesondere den individuellen Verhältnissen des Klägers.
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur Lage in Kabul, der Heimatstadt des Klägers, entspricht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Es ist geklärt, dass in Afghanistan bzw. in Kabul in der Zentralregion die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) nicht vorliegen (BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 13a ZB 16.31055; B.v. 17.8.2016 – 13a ZB 16.30090 – juris; B.v. 30.7.2015 – 13a ZB 15.30031 – juris; U.v. 1.2.2013 – 13a B 12.30045 – juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Auch geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Lage in Afghanistan nicht derart ist, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris – unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167, das wiederum verweist auf EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 – NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 – NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 – Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 – NJOZ 2012, 952). Ebenso ist hinsichtlich § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris; U.v. 30.1.2014 – 13a B 13.30279 – juris).
Die klägerischen Ausführungen zur Verschlechterung der Sicherheitslage bieten keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Risikobewertung einzutreten. Die UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016 und die Anmerkungen hierzu vom Dezember 2016, wonach sich die Sicherheitslage deutlich verschlechtert habe, verfolgen eine andere Zielrichtung. Vor dem Hintergrund anhaltender Besorgnis in Bezug auf die Sicherheitslage werden dort Empfehlungen für den Schutzbedarf ausgesprochen und verschiedene Risikoprofile aufgezeigt. Die dortige Bewertung beruht auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben. Zudem verweist UNHCR (Anmerkungen S. 5) explizit darauf, dass eine umfassende Einzelfallprüfung erforderlich sei, um die humanitären Auswirkungen der sich verändernden Sicherheitssituation auf die Zivilbevölkerung berücksichtigen zu können. Das schließt eine grundsätzliche Klärung aus. Unabhängig davon sind aber auch nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben (S. 10 der Richtlinien). Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 14.12.2016 – 2 BvR 2557/16 – Asylmagazin 2017, 46). Dort wurde zur hier maßgeblichen Frage, ob angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan Abschiebungen derzeit verfassungsrechtlich vertretbar sind, keine Aussage getroffen. Die Frage bedurfte keiner Entscheidung, weil die Abschiebung schon aus anderen Gründen untersagt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.


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