Verwaltungsrecht

Keine regionale Gruppenverfolgung für Angehörige der christlich-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im Irak

Aktenzeichen  Au 5 K 17.34830

Datum:
5.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2908
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. Angehörige der christlich-orthodoxen Glaubensgemeinschaft, die aus der Provinz Ninive im Zentralirak stammen, sind keiner regionalen Gruppenverfolgung durch den IS als nichtstaatlichem Akteur ausgesetzt. (Rn. 45 – 63) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer Rückkehr in den Irak droht sowohl im kurdischen Autonomiegebiet, als auch in der Provinz Ninive kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 AsylG wegen der christlichen Glaubenszugehörigkeit. (Rn. 66 – 69) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage der Kläger aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2018 entscheiden, obwohl auf Beklagtenseite niemand erschienen ist, da in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte ist form- und fristgerecht geladen worden.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 19. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes, weil die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen. Auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben.
1. Der Bescheid ist unter Würdigung der Verhältnisse in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (5. März 2018) in Nr. 1 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger besitzen keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Gem. § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, BGBl. 1953 II Seite 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren regeln die §§ 3a-d AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU, L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9-26, sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: RL 2011/95/EU).
Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 der RL 2011/95/EU) gelten als Verfolgung Handlungen, die – Nr. 1 – aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II Seite 685,953) keine Abweichung zulässig ist, oder die – Nr. 2 – in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie in der Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Als Verfolgung können nach § 3a Abs. 2 AsylG u.a. folgende Handlungen gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt – Nr. 1 – sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind – Nr. 6 –.
Ferner muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.
Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von – Nr. 1 – dem Staat, – Nr. 2 – Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, oder – Nr. 3 – von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
In der Definition der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) und der RL 2011/95/EU ist angelegt, dass bei ihrer Prüfung als Prognosemaßstab derjenige der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen ist. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte (Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A – juris).
Nach Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU – dieser hat keine nationale Entsprechung – ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits vorverfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird.
Dies entspricht dem der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedanken, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147, 181, 182/80 – BVerfGE 54, (360 f.); dem folgend BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377-388 und vom 31. März 1981 – 9 C 237.80 – juris).
Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – und vom 18. Februar 1997 – 9 C 9.96 –, BVerwGE 104, 97 (101 ff.), juris), beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – und vom 27. April 1982 – 9 C 308.81 –, BVerwGE 65, 250 (252), juris).
Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden – auch seelischen – Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – und vom 18. Februar 1997 – 9 C 9.96 – BVerwGE 104, 97 (99), juris).
Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Sie misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für Ihre Wiederholung bei und begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei der Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden und entlastet sie von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich die vorverfolgungsbegründenden oder einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in das Heimatland erneut realisiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 28. Februar 2008 – 37201/06 – Saadi, Rn. 128 m.w.N., juris).
Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die Beurteilung, ob stichhaltige Gründe die Vermutung widerlegen, obliegt dem Tatrichter im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 11. Juli 2016 – Au 5 K 16/30604 – juris).
Aus den in § 25 AsylG (und Art. 4 RL 2011/95/EU) geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Drittstaatsangehörigen folgt, dass es auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321.85 – juris).
Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Gemäß diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Kläger nicht vor. Diese haben nach ihrem eigenen Vorbringen sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2018 erklärt, dass sie wegen des Vorrückens der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) ihren Heimatort … im August des Jahres 2014 verlassen und sich nach … in der Region Irak-Kurdistan begeben haben. Eine individuelle Bedrohung, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 AsylG führen könnte, ist für das Gericht nicht erkennbar. Nach dem eigenen Vorbringen der Kläger haben diese den Irak im Jahr 2016 unverfolgt verlassen, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Kläger ausschließlich über die Grundsätze der Gruppenverfolgung für christliche Glaubensangehörige möglich ist.
Das Gericht ist der Auffassung, dass für Glaubenszugehörige der christlich-orthodoxen Glaubensgemeinschaft, die wie die Kläger aus … in der Provinz Ninive im Zentralirak stammen, die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht mehr gegeben sind. Insofern vermag auch die vom Bevollmächtigten der Kläger zitierte Entscheidung des Gerichts vom 22. Juni 2017 (Au 5 K 17.32165; veröffentlicht in juris) keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Die in der dortigen Entscheidung noch zugrunde gelegten Erkenntnisse sind zwischenzeitlich überholt.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 – und vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 – juris).
Danach kann sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 u.a. – BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 – und vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 – juris).
Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2003 – 1 B 234.02 – und Urteil vom 30. April 1996 – 9 C 171.95 – BVerwGE 101, 134 (140 f.), juris).
Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms –, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 (204), juris), ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 – 1 C 15.05 – Rn. 20 und vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 (203), juris).
Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 (204), juris).
Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3 d AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15.05 – juris Rn 20).
Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es jedoch nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein (staatliches) Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 (204)); zu der ferner zu beachtenden Möglichkeit einer „Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit“ vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2003 – 1 B 234.02 –; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 – BVerfGE 83, 216-238 (234), juris, jeweils m.w.N).
Diese Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie durch das Asylgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. BVerwG, Urteile 21. April 2009 – 10 C 11/08 – und vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 – BVerwGE 126, 243-254; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2011 – 9 A 567/11.A – juris).
Gruppengerichtete Verfolgungen, die von Dritten ausgehen, erfassen nicht immer ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend. Die ihnen zugrundeliegenden ethnischen, religiösen, kulturellen oder sozialen Gegensätze können in einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sein; die darin wurzelnden Spannungen können sich in unterschiedlichem Grade auf das Zusammenleben verschiedener Bevölkerungsteile auswirken. Deshalb ist – jedenfalls bei gruppengerichteten Verfolgungen durch nicht-staatliche Kräfte – von der Möglichkeit auszugehen, dass solche Verfolgungen regional oder lokal begrenzt sind mit der Folge, dass sich die verfolgungsfreien Räume als inländische Fluchtalternative darstellen können und dass die dort ansässigen Gruppenangehörigen als unverfolgt zu gelten haben. Allerdings bedarf dabei näherer Ermittlung, ob eine bestehende Schutzunwilligkeit des Staates die Gefahr einer Ausweitung der Verfolgung in bisher verfolgungsfreie Räume begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 – BVerfGE 83, 216-238, juris).
Nach diesen Maßstäben sind die Kläger als Angehörige der christlich-orthodoxen Religionsgemeinschaft bezogen auf ihren Heimatort … in der Provinz Ninive keiner regionalen Gruppenverfolgung durch den IS als nichtstaatlichem Akteur ausgesetzt.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlt es jedenfalls an der erforderlichen „Verfolgungsdichte“, die für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung erforderlich ist.
Die vormals existente Verfolgungssituation für christliche Glaubenszugehörige besteht seit Mitte/Ende des Jahres 2017 nicht mehr unverändert fort und führt im vorbezeichneten Verfahren dazu, dass die Voraussetzungen für die Gruppenverfolgung von Christen in der Provinz Ninive und insbesondere in … nicht mehr angenommen werden können. Im August 2017 erklärte der irakische Ministerpräsident Haidar al-Abadi, dass mit der Stadt Tal Afar eine der letzten IS-Bastionen im Land befreit worden sei. Die US-geführte Anti-IS-Koalition teilte ebenfalls mit, dass der Irak 90% des ehemals von der Terrormiliz kontrollierten Gebietes zurückerobert habe. Der IS hat nach seinem Vormarsch vor mehr als drei Jahren (2014) auf dem Höhepunkt seiner Macht riesige Gebiete im Norden und Westen des Irak beherrscht, darunter große Städte. Hierzu gehörte auch die Millionenstadt Mosul östlich von Tal Afar. Auch die Provinz Ninive, die an der Grenze zu Syrien liegt, wurde im Sommer 2014 vom IS überrannt. In der Provinzhauptstadt Mosul haben die Dschihadisten damals ihr so genanntes Kalifat ausgerufen. Im Juli 2017 wurde Mosul nach Monate langer Belagerung von den irakischen Truppen mit internationaler Hilfe zurückerobert. Bereits zuvor hatten die Extremisten die größten Teile der ehemals kontrollierten Gebiete im Irak verloren. Die Rückeroberung von Tal Afar habe nur zehn Tage gedauert. Tal Afar war eine der letzten irakischen Städte in der Hand der IS-Miliz. Diese kontrolliert nach aktuellen, dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, nur noch zwei Gebiete im Irak, von denen Großteile unbewohnt sind. Es handelt sich hierbei um Hawidscha im Zentralirak und die Städte Al-Kaim, Rawa und Anna in der Wüste an der Grenze zu Syrien. In den übrigen Gebieten ist die Terrormiliz IS auch in der Provinz Ninive vollständig besiegt.
Mit der geschilderten Zurückdrängung des IS aus der Provinz Ninive, der Tatsache, dass die Terrormiliz lediglich noch zwei Gebiete im Irak beherrscht, ist es nach Auffassung des Gerichtes ausgeschlossen, dass die Terrormiliz noch über Strukturen verfügt, die es ihr ermöglicht, christliche Glaubenszugehörige in der Provinz Ninive systematisch im Rahmen eines eingeleiteten und durchgeführten Verfolgungsprogramms (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017, Seite 12, 18) zu verfolgen, wie es Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung wäre.
Überdies ist … offiziell irakisches Hoheitsgebiet und wird seit dem Sturz von Saddam Hussein 2003 von der Autonomen Region Kurdistan kontrolliert und beansprucht. Im Juni 2014 nahm die Terrormiliz IS die Kontrolle über die Stadt ein. Angehörige der religiösen Minderheiten flohen zu diesem Zeitpunkt aus der Stadt …. Dies deckt sich auch mit den im Verfahren geschilderten Ereignissen der Kläger. In der Region kam es fortan zu Kämpfen zwischen dem IS und den kurdischen Peschmerga. Im Oktober 2016 wurde … infolge der Schlacht um Mosul von der Terrormiliz IS durch kurdische Peschmerga-Einheiten befreit. Auch diese Erkenntnisse bezogen auf den Heimatort der Kläger sprechen gegen das Fortbestehen der Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung für christliche Glaubenszugehörige in der Provinz Ninive und insbesondere im Heimatort … der Kläger.
Bei den Klägern kommt hinzu, dass diese bereits seit August 2014 nicht mehr in ihrer Heimatprovinz gelebt haben. Zu diesem Zeitpunkt sind die Kläger bereits in die Ortschaft … im Bereich der Autonomen Region Kurdistan umgesiedelt. Wenn man dem Vortrag der Kläger Glauben schenkt, haben sich die Kläger dort von August 2014 bis Januar 2016 aufgehalten. Dieser längere zeitliche Aufenthalt – die Kläger sprechen hier lediglich von zehn Monaten, was jedoch nicht mit ihren übrigen Angaben im Verfahren übereinstimmt – spricht zudem für eine zumutbare Rückkehr der Kläger in die Region Irak-Kurdistan.
Daher liegen für die Kläger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland weder die für eine individuelle Verfolgung erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit noch die Voraussetzung einer Gruppenverfolgung der Christen durch nichtstaatliche Akteure vor. Eine solche ist nach der Erkenntnislage für die Herkunftsregion der Kläger nicht (mehr) anzunehmen. Für die erforderliche Gefahrenprognose ist bei einer nicht landesweiten Gefahrenlage regelmäßig auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris zu § 60 Abs. 7 AufenthG). Zwar bestand in weiten Teilen des Iraks seit Mitte 2014 eine erhebliche Gefährdung von Christen durch die Terrormiliz des Islamischen Staats (IS), deren Gewalttaten insbesondere auch die Angehörigen religiöser Minderheiten zum Opfer gefallen sind. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind Christen jedoch mittlerweile sowohl in der Provinz Ninive als auch in der Region Irak-Kurdistan weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. In letzterer haben viele Christen Zuflucht gefunden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 7. Februar 2017, S. 18). Diese Region ist derzeit von den Kämpfen in den Nachbarprovinzen nicht unmittelbar betroffen, auch wenn die Sicherheitslage nach wie vor angespannt ist. Die Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyya gehörten nicht zu den umkämpften und von einer Verfolgung durch die Terrormiliz IS betroffenen Gebieten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. Februar 2017, S. 12). Dabei wird nicht verkannt, dass das Zusammenleben der religiösen Minderheiten und der sonstigen Kurden in der Region Kurdistan-Irak nicht spannungsfrei ist. Es gibt Berichte von Diskriminierungen bei Landerwerb oder Hausbau, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt. Diese erreichen aber nicht die nach § 3a AsylG erforderliche Eingriffsintensität bzw. die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte.
Mit einer politischen Verfolgung von Christen durch nichtstaatliche Akteure ist weder in der Heimatregion der Kläger noch in der Region Kurdistan Irak in naher Zukunft zu rechnen. Angesichts der zunehmenden Erfolge der Allianz gegen den sogenannten IS kann derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Terrormiliz ihren Machtbereich ausdehnen und es in den unter kurdischer Kontrolle stehenden Gebieten in naher Zukunft zu einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kommen wird. Im Gegenteil sind nach den allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen auch die Grenzgebiete in den westlich und südwestlich gelegenen Provinzen jenseits von Kurdistan-Irak zurückerobert worden und mittlerweile unter dem Einfluss kurdischer und irakischer Sicherheitskräfte. Auch ist es nach den vorigen Erkenntnissen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass staatliche Stellen in Kurdistan-Irak auch zum Schutz religiöser Minderheiten tätig werden.
Aus diesen Gründen scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Kläger nach den Grundsätzen der Gruppenverfolgung aus.
2. Die Kläger haben aber auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Auch subsidiärer Schutz wird nicht zuerkannt, wenn der Ausländer internen Schutz in Anspruch nehmen kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG).
Den Klägern droht bei einer Rückkehr in den Irak kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG wegen ihrer christlichen Glaubenszugehörigkeit. Dies gilt sowohl bezogen auf den Heimatort der Kläger (… in der Provinz Ninive) als auch auf das Kurdische Autonomiegebiet, in dem sich die Kläger bereits längere Zeit vor ihrer Ausreise aus dem Irak im Jahr 2016 aufgehalten haben.
Bezogen auf den Heimatort … ist festzustellen, dass dieser bereits im Oktober 2016 von der Terrormiliz IS befreit worden ist. Die Ortschaft wird bereits seit 2003 von der Autonomen Region Kurdistan kontrolliert und beansprucht. Vor diesem Hintergrund kann die Gefahr eines ernsthaften Schadens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG vorliegend nicht festgestellt werden.
Für die Beurteilung der Frage des Bestehens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist, sofern der Konflikt nicht landesweit besteht, auf die Herkunftsregion der Kläger abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Ist für die maßgebliche Region eine individuelle Bedrohung entweder wegen gefahrerhöhender individueller Umstände oder ausnahmsweise wegen eines besonders hohen Niveaus allgemeiner Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts anzunehmen, ist weiter zu prüfen, ob die Kläger in anderen Teilen des Irak, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz finden kann (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08 – juris). Bei den Klägern tritt im Hinblick auf die Beurteilung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG hinzu, dass diese bereits seit August 2014 nicht mehr in ihrer Heimatregion gelebt haben, sondern Zuflucht im Ort … in der Provinz Irak-Kurdistan gefunden haben.
Das Gericht geht aufgrund der Auskunftslage davon aus, dass in der Region Kurdistan-Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG stattfindet und auch in naher Zukunft nicht zu erwarten ist. Die Truppen der Terrormiliz IS sind nicht mit Erfolg in diese Region vorgedrungen. Vielmehr suchen viele Binnenflüchtlinge aus den übrigen Landesteilen des Irak in der Autonomen Region Kurdistan Zuflucht (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 7. Februar 2017, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region vom 28. Oktober 2014 mit Update vom 28. März 2015).
Individuelle gefahrerhöhende Umstände, die zu einer Verdichtung der allgemeinen Gefahren in der Person der Kläger führen könnten, sind bei einer Rückkehr in das Kurdische Autonomiegebiet nicht ersichtlich bzw. zu befürchten.
3. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben bzw. vorgetragen.
Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG haben die Kläger nicht geltend gemacht bzw. sind auch sonst nicht ersichtlich.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung des Irak aufgrund der derzeit dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage allgemein drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden, wie sie der Kläger auch geltend macht, auch Gefahren durch die desolate Versorgungslage neben Gefahren krimineller Aktivitäten und Rachebestrebungen von Privatpersonen.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat mit Rundschreiben vom 10. August 2012 (Gz. IA2-2081.13-15) in der Fassung vom 3. März 2014 bekanntgegeben, dass eine zwangsweise Rückführung zur Ausreise verpflichteter irakischer Staatsangehöriger grundsätzlich (Ausnahme: Straftäter aus den Autonomiegebieten) nach wie vor nicht möglich ist und ihr Aufenthalt wie bisher weiter in dem Bundesgebiet geduldet wird. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Mitteilung eines faktischen Abschiebungsstopps derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung hinsichtlich allgemeiner Gefahren vermittelt, so dass es keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 2/01 – NVwZ 2001, 1420). Demzufolge ist in Bayern die Abschiebung irakischer Staatsangehöriger weiterhin ausgesetzt (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.2017 – 20 ZB 17.30688 – juris Rn. 9; U.v. 10.5.2005 – 23 B 05.30217 – juris Rn. 30). Damit liegt aber eine Erlasslage im Sinne des § 60 a AufenthG vor, welche den Klägern derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, so dass den Klägern nicht zusätzlich Schutz vor der Durchführung der Abschiebung etwa in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren wäre (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2017 – 20 ZB 17.30809 – nicht veröffentlicht; BVerwG, B.v. 1.9.2005 – 1 B 68/05 – juris; B.v. 22.3.2006 – 1 C 13.05 – veröffentlicht unter www.bverwg.de).
Sonstige Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die nicht von den Anordnungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern erfasst werden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Gericht erachtet für die Kläger sowohl eine Rückkehr in ihren Heimatort … als auch in die Autonomen Gebiete Kurdistans im Übrigen für zumutbar.
4. Dem vom Bevollmächtigten der Kläger erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2018 gestellten bedingten Beweisantrag (vgl. Seite 10 des Schriftsatzes vom 5. März 2018), ein Gutachten über die gegenwärtige Situation der christlichen Minderheiten im Irak und dort insbesondere in der Provinz Ninive einzuholen, war seitens des Gerichts nicht nachzukommen, da zum einen der Beweisantrag außerhalb der in § 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylG genannten Frist geltend gemacht wurde. Über diese Frist sind die Kläger in ausreichender Weise belehrt worden. Zum anderen bedurfte es keiner weitergehenden Beweiserhebung, da die Rechtsfrage des Vorliegens einer Gruppenverfolgung für christliche Glaubensangehörige in der Provinz Ninive bzw. in den kurdischen Autonomiegebieten mit den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln in ausreichender Weise beantwortet werden kann.
5. Die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes genügt den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Kläger sind insbesondere nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG).
6. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig. Die im angefochtenen Bescheid hierzu erfolgten Ermessenserwägungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
7. Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen haben die Kläger gemäß § 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.


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