Verwaltungsrecht

Keine rückwirkende Anerkennung eines Hautkrebses durch UV-Strahlung als Berufskrankheit bei Beamten

Aktenzeichen  M 12 K 16.160

Datum:
16.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1, Abs.3
BKV § 6, Anlage 1 Nr. 2403, Nr. 5102, Nr. 5103
GG GG Art. 3

 

Leitsatz

1 Für die Anerkennung einer Erkrankung eines Beamten als Berufskrankheit ist deren ausdrückliche Nennung in der Anlage 1 der BKV zum Zeitpunkt der Erkrankung maßgeblich. Eine spätere Aufnahme einer Erkrankung in die Anlage 1 der BKV kann rückwirkend – anders als für durch die gesetzliche Unfallversicherung Versicherte – für den Beamten nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Ungleichbehandlung verstößt nicht gegen Art. 3 GG, da Beamte und Arbeitnehmer wegen der Verschiedenheit ihrer Beschäftigungsverhältnisse nicht grundsätzlich gleich zu behandeln sind. (redaktioneller Leitsatz)
2 In der Anlage 1 zur BKV sind die anerkennungsfähigen Berufskrankheiten abschließend aufgezählt. Eine Auslegung und damit Ausweitung der genannten Berufskrankheiten ist nicht möglich, solange das nicht wissenschaftlich begründet ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Verfahrensgegenstand ist Nr.1 des Bescheides des Beklagten vom 27. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2015, mit dem dieser es ablehnte, die Diagnose „Hautkrebs“ als Berufskrankheit im Sinne des Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG anzuerkennen (vgl. Klageantrag vom 7. Juni 2016; § 88 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Nr. 1 des Bescheides des Beklagten vom 27. Mai 2015 ist rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung der Diagnose „Hautkrebs“ als Berufskrankheit im Sinne des Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Gem. Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Als Dienstunfall gilt nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG auch die Erkrankung an einer der in den Anlagen zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BKV) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn dass er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Berufskrankheit ist von dem Beamten sodann innerhalb der von Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG bestimmten Frist von zwei Jahren dem Dienstvorgesetzten zu melden. Die danach in Betracht kommenden Krankheiten werden durch diese Festlegung enumerativ und abschließend erfasst. Nicht erfasste Krankheiten können bei der Anerkennung einer Berufskrankheit nicht berücksichtigt werden. Nach der Regelung des Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG wird entsprechend dem Dienstunfallbegriff des Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG die Zuziehung der Krankheit als Dienstunfall fingiert, sofern die Krankheit in der zum Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Anlage 1 zur BKV aufgeführt ist. Allein dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Feststellung, ob eine Erkrankung als Dienstunfall zu bewerten ist (BVerwG, B. v. 23. 2. 1999 – NVwZ-RR 1999, 518; BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 46/13 – juris).
Der beim Kläger im Jahr 2011 offenbar diagnostizierte Basalzellkarzinom an der Nase durch natürliche UV-Strahlung (vgl. auch das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Attest der Hautärztin Dr. K… vom 14.6.2016) war zum Zeitpunkt der Diagnose und Operation im Jahr 2011 nicht als Berufskrankheit in der Anlage 1 zur BKV in der Gültigkeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2014 (FNA 860-7-2; juris) aufgeführt (I.). Der Kläger kann für sich auch nichts daraus herleiten, dass diese Krankheit mit Wirkung vom 1. Januar 2015 als neue Nr. 5103 in die Anlage 1 zur BKV aufgenommen wurde (II.).
I.
Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erkrankung des Klägers nicht von Nr. 5102 der Anlage 1 zur BKV aus dem Jahr 2009 erfasst wird. Danach handelt es sich bei „Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe“ um eine Berufskrankheit. Das natürliche UV-Licht lässt sich schon begrifflich nicht als Stoff und mithin als eine Materie begreifen. Aus diesem Grund weist es auch nicht die von Nr. 5102 geforderte Ähnlichkeit mit den ausdrücklich genannten Feststoffen wie Ruß, Teer und Pech auf (OVG NRW, B. v. 22. 10. 2014 – 1 A 1901/14 – juris).
Der Kläger kann sich vorliegend aber auch nicht auf Nr. 2402 der Anlage 1 zur BKV berufen, da die durch natürliche UV-Strahlung verursachte Erkrankung „Basalzellkarzinom“ keine Erkrankung durch ionisierende Strahlen darstellt. Ein solches Verständnis lässt sich weder wissenschaftlich noch durch Auslegung der BKV begründen.
Bei ionisierender Strahlung handelt es sich um energiereiche Strahlung, die bei sichtbarem Licht als elektromagnetische Welle auftritt (vgl. Bundesamt für Strahlenschutz, Was ist ionisierende Strahlung? http://www.b…de/de/i…html). Je kürzer die Wellenlänge, desto energiereicher ist die Strahlung und umso schädigender wirkt sie. Nach dem Stand der Wissenschaft, der Eingang in die Rechtssetzung gefunden hat, umfasst die ionisierende Strahlung einen Wellenlängenbereich bis 100 Nanometer (arg. e contrario § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. 7. 2009, BGBl. I, S. 2433). UV-Strahlung lässt sich in UV-A-Strahlung (Wellenlänge 400-315 Nanometer), UV-B-Strahlung (Wellenlänge 280-315 Nanometer) sowie UV-C-Strahlung (Wellenlänge 280-100 Nanometer) unterteilen (vgl. Bundesamt für Strahlenschutz, Was ist UV-Strahlung?, http://www.b…de/de/uv/uv…html). Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob die UV-Strahlung überhaupt Bestandteile ionisierender Strahlen enthält. Der Verordnungsgeber auf Bundesebene verneint dies (Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 2 der UV-Schutz-Verordnung vom 20. 7. 2011, BGBl. I, S. 1412: „UV-Strahlung ist nichtionisierende Strahlung mit Wellenlängen von 100 bis 400 Nanometern“). Selbst wenn man aber Teile der UV-C-Strahlung als ionisierende Strahlen ansehen wollte, so kann die Erkrankung des Klägers nicht davon herrühren. Die kurzwellige UV-C-Strahlung wird von den oberen Atmosphärenschichten vollständig ausgefiltert und erreicht die Erdoberfläche daher nicht (vgl. Bundesamt für Strahlenschutz, was ist UV-Strahlung?, a. a. O.).
Auch die BKV selbst geht nicht davon aus, dass es sich bei dem durch natürliche UV-Strahlung hervorgerufenen Basalzellkarzinom um eine Erkrankung durch ionisierende Strahlen handelt. Die wissenschaftliche Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr. 2402 der Anlage 1 (GMBl. 2011, S.983) erfasst als Anwendungsbeispiele der ionisierenden Strahlung etwa die medizinische Diagnostik und Therapie (Radiologie, Nuklearmedizin), den Uranbergbau wie auch den industriellen Sektor (Werkstoffprüfung, Kerntechnik). Betroffen sind damit vor allem künstlich geschaffene bzw. kanalisierte Strahlenquellen. Natürlich auftretende UV-Strahlung erwähnt die Begründung dagegen nicht. Letztlich ergibt sich aber auch aus der Schaffung einer neuen Berufskrankheit selbst, dass bislang der Hautkrebs durch natürliche UV-Strahlung weder von Nr. 2402 noch von einem anderen Tatbestand der Anlage 1 zur BKV erfasst ist. Wäre der Verordnungsgeber davon ausgegangen, zu den aufgeführten Berufskrankheiten zählten auch Hauterkrankungen durch UV-Strahlung, so hätte es einer Ergänzung der Verordnung nicht bedurft. Bestätigt wird diese Überlegung durch die wissenschaftliche Begründung für die Berufskrankheit “Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ vom 1. Juli 2013 (GMBl. 2013, S. 671). In der Vorbemerkung wird ausgeführt, in der DDR habe die Möglichkeit bestanden, auch UV-Strahlen zugewiesene Hautveränderungen unter bestimmten Bedingungen als Berufskrankheit anzuerkennen. Auch in anderen Ländern bestehe die Möglichkeit zur Anerkennung eines Hautkrebses durch natürliche UV-Strahlung als Berufskrankheit.
II.
Eine für den Kläger günstigere Entscheidung lässt sich nicht daraus ableiten, dass die am 5. November 2014 vom Bundeskabinett beschlossene dritte Verordnung zur Änderung der BKV unter anderem vorsieht, dass ab dem 1. Januar 2015 Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung als Berufskrankheit in die Anlage 1 zur BKV aufgenommen wurden (Nr. 5103). Die Änderung beruht auf den Empfehlungen des ärztlichen Sachverständigenrats Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales einschließlich der vorgenannten wissenschaftlichen Begründung vom 1. Juli 2013. Die Frage, ob eine Krankheit als Dienstunfall gilt, ist nach dem Recht zu beurteilen, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem sich der Beamte die Krankheit zugezogen hat (OVG NRW, U.v. 27.5.1998 – a. a. O.; BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 46/13 – juris). Vorliegend gilt daher die Rechtslage aus dem Jahr 2011, da in diesem Jahr beim Kläger die Erkrankung diagnostiziert und operiert wurde. Im Jahr 2011 war eine Krebserkrankung durch UV-Strahlung noch nicht in die Anlage 1 der BVK aufgenommen (siehe oben).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 der BKV vom 31. Oktober 1997, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.12.2014 I 2397 (FNA 860-7-2). Danach ist eine Krankheit als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn Versicherte am 1. Januar 2015 u. a. an einer Krankheit nach der Nummer 5103 der Anlage 1 leiden, wenn die Krankheit vor diesem Tag aufgetreten ist. Die Vorschrift ist auf den Kläger nicht anwendbar. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG verweist nicht auf die BKV, sondern ausdrücklich nur auf die in der Anlage 1 genannten Erkrankungen. Ein Verweis auf den weiteren Regelungstext der Verordnung, die in ihrem § 6 BKV – wie für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung üblich – auch Regelungen über die begrenzte rückwirkende Anwendung von neu in die BKV Anlage 1 aufgenommenen Krankheiten enthält, fehlt gerade; für die rückwirkende Anwendung ist damit im Dienstunfallrecht kein Raum (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 46/13 – juris). Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, dass die nach § 6 BKV in begrenztem Umfang in der gesetzlichen Unfallversicherung mögliche rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten im Beamtenversorgungsrecht keine Anwendung findet. Jedenfalls wäre eine solche Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt. Beamte und Arbeitnehmer sind aufgrund der Verschiedenheit ihrer Beschäftigungsverhältnisse nicht grundsätzlich gleich zu behandeln. Es ist vielmehr dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er Verbesserungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes in das Beamtenrecht einführt. Im Vergleich zu Arbeitnehmern erfahren Beamte eine ganz anders strukturierte soziale Absicherung durch die Alimentationspflicht und die vornehmlich in der Beihilfegewährung konkretisierte besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 46/13 – juris).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt
(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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