Verwaltungsrecht

Keine systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma in Serbien

Aktenzeichen  M 17 S 16.31180

Datum:
31.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 29a, § 71 Abs. 1, Abs. 5 S. 1
VwGO VwGO § 123 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Es gibt in Serbien keinerlei Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragsteller stammen aus Serbien und gehören zur Volksgruppe der Roma. Der Asylerstantrag des Antragstellers zu 1) wurde am 4. Mai 2012 und 21. November 2013 durch Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) und der Asylerstantrag der Antragstellerin zu 2) am 26. Juli 2012, 5. August 2014 und 18. März 2016 durch Bescheide des Bundesamtes unanfechtbar abgelehnt. Den Antragstellern wurde die Abschiebung nach Serbien angedroht.
Sie reisten nach eigenen Angaben über Serbien, Ungarn und Österreich am … April 2016 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 3. Mai 2016 persönlich bei der Außenstelle … des Bundesamtes Asyl(folge)anträge. Zur Begründung gab der Antragsteller zu 1) schriftlich an, der Cousin seiner Frau habe in Serbien seine eigene Ehefrau aus Eifersucht umgebracht. Der Antragsteller zu 1) und seine Famile hätten Angst, wieder in Serbien in ihrem Haus zu wohnen, weil die Familie der umgebrachten Frau sie mit dem Tode bedrohe.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2016, der den Antragstellern ausweislich der Empfangsbestätigung am 20. Mai 2016 zuging (Bl. 76 der Behördenakte – BA), lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Nr. 1) sowie die Anträge auf Abänderung der Bescheide vom 23. April 2012 (Antragsteller zu 1) und 16. Juli 2012 (Antragstellerin zu 2) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Nr. 2). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Die Antragsteller hätten ihren erneuten Asylantrag nicht durch einen schlüssigen Sachvortrag begründet. Ihr Vorbringen sei kurz und weise keine Details auf, die auf ein persönliches Erleben schließen ließen. Es fehle eine offizielle Bestätigung des Mordes durch die Polizei in Serbien. Die Antragsteller würden sich auf einen Zeitungsartikel beziehen, der nicht vorgelegt worden sei. Eine konkrete Bedrohung sei nicht vorgetragen worden. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 10 bzw. 30 Monate sei angemessen.
Am 23. Mai 2016 erhoben die Antragsteller bei der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts München zur Niederschrift Klage (M 17 K 16.31178) und beantragten gleichzeitig,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von einer Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 AsylG abzusehen sowie
hinsichtlich der Abschiebungsandrohung werde die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet.
Zur Begründung wurde auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt verwiesen. Die Nachweise (Videos auf dem Handy), wie z. B. ihr Haus abgebrannt worden sei, seien vom Bundesamt mit dem Hinweis abgelehnt worden, dieses könne der Antragsteller zu 1) auch aus dem Internet heruntergeladen haben. Diese Aufnahmen seien Tatsachen und sollten rechtlich gewürdigt werden. Weiterhin sei der Antragsteller zu 1) in der Zeit seines ersten Asylantrags in … in der Psychiatrie gewesen. Die Untersuchungsergebnisse und andere Beweismittel dieses Aufenthalts werde der Antragsteller nachreichen.
Die Antragsgegnerin übersandte mit Schreiben vom 25. Mai 2016 die Behördenakten und stellte keinen Antrag.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Asylakten verwiesen, insbesondere auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides.
II.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, denn er ist nicht statthaft. Die Asylfolgeanträge der Antragsteller wurden nach Eintritt der Vollziehbarkeit der im Asylerstverfahren ergangenen – rechtskräftigen – Abschiebungsandrohung gestellt (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Daher bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung; die vollstreckende Behörde kann grundsätzlich auf die Abschiebungsandrohung im rechtskräftigen Bescheid des Asylerstverfahrens zurückgreifen (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Eine Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG), welche die durch den Folgeantrag bewirkte einstweilige Hemmung des Vollzugs der Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren wieder aufhebt, stellt keinen Verwaltungsakt dar (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 71 AsylVfG Rn. 43). Aus diesen Gründen kommt vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht (VG Augsburg, B.v. 6.12.2012 – Au 7 S 12.30352 – juris Rn. 6). Der bestandskräftige Bescheid ist und bleibt vollziehbar.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17. Mai 2016 ist somit nicht statthaft, denn dieser enthält keine Abschiebungsandrohung und somit keine belastende Regelung, die mit einer reinen Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO angegriffen werden könnte.
2. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von einer Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 AsylG abzusehen, ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und dessen Gefährdung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsgrundes haben die Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag, so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Der vorliegende Eilantrag könnte deshalb nur dann Erfolg haben, wenn die Antragsteller glaubhaft gemacht hätten, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Verfahrens, das zur Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte bzw. zur Feststellung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder eines Abschiebungsverbots nach § 4 AsylG, § 60 AufenthG führen wird, überwiegend wahrscheinlich gegeben sind. Dabei legt das Gericht den eingeschränkten Prüfungsmaßstab zugrunde, der im Fall einer nach § 71 Abs. 4 AsylG grundsätzlich zu erlassenden, hier aber wegen § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht erforderlichen neuen Abschiebungsandrohung anzuwenden wäre. Gemäß § 71 Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgesetzt werden.
Derartige ernstliche Zweifel bestehen hier nicht. Die Antragsgegnerin hat zu Recht die erneute Durchführung eines Asylverfahrens abgelehnt, da die Antragsteller die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens i. S.v. § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 4 AsylG, § 60 AufenthG nicht glaubhaft machen konnten.
Insoweit wird vollumfänglich auf die im Bescheid der Antragsgegnerin getätigten Ausführungen verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Es wurden gegenüber dem früheren Verfahren keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen, die zu einem Wiederaufgreifen führen würden.
2.1. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a GG) scheidet schon deswegen aus, weil die Antragsteller auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylG eingereist sind.
2.2. Im Übrigen ist das Heimatland der Antragsteller, Serbien, ein sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – juris Rn. 65). Gegen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat bestehen aber weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken. Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Meinung der deutschen Verwaltungsgerichte, der sich das Gericht anschließt (vgl. VG Regensburg, B.v. 24.2.2015 – RN 6 S 15.30120 – juris Rn. 18; VG Bayreuth, B.v. 13.2.2015 – B 3 S 15.30041 – juris Rn. 17; VG Berlin U.v. 28.01.2015 – 7 K 546.15 A – juris Rn. 19-32; B. v. 9.12.2014, 7 L 603.14 A – juris; VG Hamburg B.v. 6.3.2015 – 5 AE 270/15 – juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, B.v. 29.1.2015 – 19a L 94/15.A; VG Oldenburg B.v. 9.4.2015 – 7 B 1548/15 – juris Rn. 22; VG Aachen, B.v. 3.2.2015 – 9 L 680/14.A – juris Rn. 9; a. A. VG Münster, Beschl. v. 27.11.2014, 4 L 867/14.A – juris sowie Bader in InfAuslR, 2015, 69 ff.).
Die Antragsteller haben die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 23. November 2015 (S. 8ff.) gibt es keinerlei Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma. Die meisten Minderheitenvertreter bezeichneten ihre eigene Situation vielmehr als grundsätzlich zufriedenstellend.
2.3. Dass die Antragsteller von der Familie der getöteten Frau bedroht werden, erscheint bereits unglaubwürdig, da die Antragsteller diesen Umstand vage, detailarm und unsubstantiiert schilderten. Aber selbst als wahr unterstellt, ist nicht ersichtlich, dass die Bedrohungen die flüchtlingsrelevante Schwelle überschreiten würde. Insofern sind die angebotenen Beweismittel (Videos auf dem Handy) nicht entscheidungserheblich. Denn das Vorbringen lässt bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Antragsteller tragen vielmehr vor, Opfer kriminellen Handelns geworden zu sein, ein verfolgungsrelevanter Bezug ist nicht erkennbar. Zudem erfordert § 3 c Nr. 3 AsylG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der serbischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nicht auszugehen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014 (im Folgenden: Lagebericht) eingeräumt wird, dass die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe (insbesondere auf Minderheiten) vorgeht und die Polizei Übergriffe in manchen Fällen nur zögerlich verfolgt (Lagebericht, S. 11). Nach dem Bericht ist jedoch auch davon auszugehen, dass Anzeigen (auch von Minderheiten) wegen Körperverletzung zu Gerichtsprozessen führen. Für ein im System angelegtes Vollzugsdefizit staatlicher Schutzgewährung sieht das Gericht jedenfalls keine Anhaltspunkte. Die Antragsteller können darüber hinaus in einen anderen Teil Serbiens ausweichen, wenn sie an ihrem Herkunftsort weitere Übergriffe befürchten.
2.4. Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. der entsprechenden Anwendung des § 3 c Nr. 3 AsylG die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, fehlt (siehe 2.3.).
2.5. Soweit sich der Antragsteller zu 1) unsubstantiiert darauf beruft, während seines ersten Asylantrags in … in der Psychiatrie behandelt worden zu sein, vermag dies kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen. Da dieser Aufenthalt in der Psychiatrie nach seinem eigenem Vortrag bereits während des ersten Asylantrags stattfand, begründet dieses Vorbringen keine geänderte Sachlage oder stellt ein neues Beweismittel dar. Dieser Umstand war entweder bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens oder hätte jedenfalls nicht ohne Verschulden im früheren Verfahren geltend gemacht werden können (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 2 und 3 VwVfG). Abgesehen davon, legte der Antragsteller zu 1) bislang keinerlei ärztliche Atteste vor. Hinzu kommt, dass laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 23. November 2015 (S. 15ff.) die medizinische Versorgung in Serbien grundsätzlich gewährleistet ist. Im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems genießen Angehörige von Minderheiten die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Im Gegenteil werden Angehörige der Roma-Minderheit, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung behandelt.
3. Der (gerichtskostenfreie, § 83b AsylG) Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
4. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben