Verwaltungsrecht

Keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Kosovo

Aktenzeichen  M 17 S 16.30280

Datum:
23.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 3c Nr. 3, § 4, § 29a, § 36 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist nach der aktuellen Auskunftslage nicht auszugehen, sodass keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure vorliegt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der … zugehörig und reiste bereits im Jahr 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein erster Asylantrag vom 13. April 1993 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. Mai 1993 rechtskräftig (seit 25. Februar 1994) abgelehnt. Auch seinen am 30. März 2000 gestellten Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamtes mit Bescheid vom 17. April 2000 rechtskräftig (28. September 2002) ab.
Am 24. September 2015 stellte der Antragsteller mittels Schreibens seines Bevollmächtigten vom 16. September 2015 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Der Antragsteller habe in … gelebt. Er sei mit seinen serbischen Nachbarn eng befreundet gewesen. Dies hätten die Albaner im Ort als Verrat an dem Kosovo und „an der albanischen Sache“ betrachtet. Die Serben seien aus dem Ort geflohen und die Albaner hätten die Familie des Antragstellers angegriffen und ihr Haus in Brand gesetzt.
Bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Bundesamt am … November 2015 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, weiterhin in Kosovo wegen seiner Volkszugehörigkeit als … an Leib und Leben bedroht zu sein. Die Informationen zu seiner Bedrohung habe er per Telefon übermittelt erhalten. Sein Bruder, der ebenfalls in … wohne, sei vor zwei Wochen bedroht und angegriffen worden. Man habe bei seinem Haus die Fensterscheiben zerstört. Der Bruder halte sich inzwischen in … auf. Von der Polizei könne man keine Unterstützung erwarten. Sie würden die Übergriffe lediglich aufnehmen. Eine Strafverfolgung werde nicht eingeleitet. Die Angehörigen der Volksgruppe … sollten durch diese Aktionen aus dem Kosovo vertrieben werden. Auch auf Facebook erhalte der Antragsteller ständig Drohungen. In seinem Heimatland wäre er an Leib und Leben gefährdet. In Kosovo würden sie den Antragsteller „wie einen Hund abknallen“.
Außerdem würde sich seine Verlobte in Deutschland aufhalten. Sie würden beide arbeiten und gemeinsam einen Haushalt führen. Außerdem hielten sich auch vier Schwestern des Antragstellers in Deutschland auf. Diese hätten zum Teil die deutsche Staatsangehörigkeit, zum Teil eine Niederlassungserlaubnis.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2016, der als Einschreiben am 4. Februar an den Bevollmächtigten des Antragstellers zur Post gegeben wurde (Bl. 107 der Behördenakte – d.BA), lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) sowie den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 5). Zudem wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf zwölf Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller stamme aus Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat, so dass vermutet werde, dass er nicht verfolgt werde, solange er nicht Tatsachen vortrage, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung verfolgt wird. Der Antragsteller habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass, entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat, in seinem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Antragsteller zur Zielscheibe gewalttätiger Übergriffe werden würde, seien nicht vorgetragen worden. Ebenso wenig reiche es, wenn der Antragsteller pauschal behaupte, die Polizei würde gegen gewalttätige Übergriffe nichts unternehmen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich Schutz und Sicherheit.
Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von dem Antragsteller ebenso wie von vielen ihrer Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden.
Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwölf Monate ab dem Tag der Ausreise sei im vorliegenden Fall angemessen, denn Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder ausreichend vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Der Vortrag des Antragstellers, er beabsichtige in Deutschland eine Frau zu heiraten, könne im Rahmen des Ermessens nicht berücksichtigt werden, da wesentliche Bindungen ausschließlich solche zu Mitgliedern der Kernfamilie, wie Ehefrau, leiblichen Kindern oder Eltern seien. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ab dem Tag der Abschiebung auf 36 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen.
Am 16. Februar 2016 erhob der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Asylklage und stellte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners (gemeint wohl: der Antragsgegnerin) vom 1. Februar 2016 wiederherzustellen (gemeint wohl: anzuordnen).
Zur Begründung wurde insbesondere auf den vorgerichtlichen Vortrag des Antragstellers Bezug genommen. Er habe als Mitglied der Roma in seiner Heimat in einer großen existentiellen Gefahr gelebt. In jüngster Vergangenheit sei es zu gewalttätigen Übergriffen auf seinen Bruder gekommen. Dies allein wegen seiner Volkszugehörigkeit. Der Bruder habe nach … fliehen müssen, da er auch von der Polizei keinen Schutz erhalten habe.
Am 22. März 2016 übersandte die Antragsgegnerin die Behördenakten und stellte keinen Antrag.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen, insbesondere auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides.
II.
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nrn. 1 bis 4 und Nr. 7 des Bescheids beantragt wird.
Gegen Nrn. 1 bis 4 des angefochtenen Bescheids ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO die richtige Klageart, so dass insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht kommt. Ausschließlich belastende Wirkung hat die in Nr. 5 des Bescheides erlassene Abschiebungsandrohung, gegen die der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist und im Asylverfahren einstweiligen Rechtsschutz gewährt.
Soweit sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Nr. 7 des Bescheids richtet, ist er mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. In dieser Nummer wird lediglich das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zeitlich befristet. Die schlichte Aufhebung der Nr. 7 des Bescheids aufgrund einer Anfechtungsklage bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beträfen lediglich die getroffene Befristungsentscheidung als solche, so dass ein erfolgreiches Rechtsmittel zur Folge hätte, dass das – unmittelbar kraft Gesetz geltende – Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde. Die Rechtsstellung des Antragstellers wäre somit nicht verbessert. Das Ziel einer kürzeren Befristung der gesetzlichen Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG müsste, ebenso wie die (vorläufige) Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG, im Wege der Verpflichtungsklage bzw. im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über einen Antrag nach § 123 VwGO erstritten werden (vgl. NdsOVG, B. v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris Rn. 5; VG München, B. v. 12.1.2016 – M 21 S 15.31689 – UA S. 8; VG Ansbach, B. v. 20.11.2015 – AN 5 S 15.01667 – juris Rn. 2; B. v. 18.11.2015 – AN 5 S 15.01616 – UA S. 2; VG Aachen, B. v. 30.10.2015 – 6 L 807/15.A – juris Rn. 8; Funke/Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Dezember 2015, § 11 Rn. 183, 190, 193, 196; a.A. wohl VG München, U. v. 9.12.2015 – M 2 K 15.31158 – UA S. 14).
2. Ob im Übrigen der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – anzuordnen, bereits unzulässig ist, da die Antragsfrist versäumt wurde, kann mangels Zustellnachweises nicht festgestellt werden. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Eine Empfangsbestätigung über die Aushändigung des Bescheides resp. Zustellnachweis wurde dem Gericht bisher nicht vorgelegt.
Der Antrag ist aber jedenfalls unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
2.1. Entsprechend der Gesetzeslage des Art. 16 a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.).
Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG B. v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – DVBl 84, 673 ff. – juris Rn. 40). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.
2.2. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2.2.1. Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) oder die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling (§ 3 AsylG) rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag des Antragstellers nicht erkennbar.
Das Heimatland des Antragstellers, Kosovo, ist ein sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – juris Rn. 65). Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung von Kosovo als sicherer Herkunftsstaat sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können.
Dies gilt insbesondere für den Vortrag des Antragstellers als Zugehöriger der Volksgruppe der … bzw. … durch gewalttätige Übergriffe in seinem Heimatland bedroht zu sein. Zu Recht ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass der Antragsteller keine staatliche Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der … bzw. … befürchten muss und er sich auch nicht auf eine nichtstaatliche Verfolgung im Sinne von § 3 Abs.1 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG berufen kann. Nach der vorliegenden Erkenntnislage findet eine landesweite Verfolgung von Angehörigen der Roma oder sonstiger ethnischer Minderheiten wegen gruppenbezogener Merkmale im Kosovo weder durch staatliche noch durch nichtstaatliche Akteure statt. Insoweit fehlt es ungeachtet dessen, dass es im Kosovo nach wie vor vereinzelt zu ethnisch motivierten Übergriffen gegen Angehörige der dort lebenden Minderheiten kommen mag, an der erforderlichen hinreichenden Verfolgungsdichte (vgl. VG Saarland, U. v. 29.1.2016 – 6 K 537/15 – juris m. w. N.; OVG Saarland, B. v. 17.04.2013 – 3 A 268/11; B. v. 27.07.2012 – 3 A 249/10 – m. w. N.; ferner Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo /Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne von § 29a AsylVfG vom 09.12.2015, 508-516.80/3 KOS, wonach die Minderheiten der … und Ägypter nach der kosovarischer Verfassung weitreichende Rechte genießen, die kosovarische Regierung öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber diesen Minderheiten eintritt und zudem Repressionen Dritter gegenüber den ethnischen Minderheiten seit 2004 stetig abgenommen haben).
Soweit der Antragsteller vorträgt, in jüngster Vergangenheit sei es zu gewalttätigen Übergriffen auf seinen Bruder gekommen, lässt sich daraus kein Verfolgungsschicksal des Antragstellers ableiten, da darin jedenfalls keine in der Person des Antragstellers liegenden Verfolgungsgründe oder Abschiebungsverbote liegen.
Aber auch die in dem Asylfolgeantrag, jedoch nicht im Rahmen der informatorischen Anhörung geltend gemachte Verfolgung durch die albanische Bevölkerungsgruppe in dem Heimatort … begründet kein Verfolgungsschicksal im Sinne des § 3 AsylG. Denn § 3 c Nr. 3 AsylG erfordert bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage nicht auszugehen (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 9. Dezember 2015, im Folgenden: Lagebericht; Länderreport Kosovo (Stand September 2015) des Bundesamts; Ausführungen im Bescheid des Bundesamts zu Polizei, Justiz und EULEX, § 77 Abs. 2 AsylG; ebenso u. a. VG Leipzig, U. v. 16.10.2015 – 7 K 643/15.A – juris; VG Darmstadt, B. v. 24.4.2015 – 2 L 430/15.DA.A – juris). Außerdem hätte der Antragsteller bei einer Rückkehr in den Kosovo auch die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wenn er an seinem Herkunftsort weitere Übergriffe befürchtet (st. Rspr. der Kammer, zuletzt VG München, U. v. 5.2.2015, M 17 K 14.31233; VG Würzburg, B. v. 29.11.2010 – W 1 S 10.30287 – juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, U. v. 30.5.2012 – 7a K 646/12.A – juris Rn. 20; VG Aachen, B. v. 18.7.2014 – 9 L 424/14.A – juris bzgl. Blutrache bei Grundstücksstreit). Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (Lagebericht S. 17).
2.2.2. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2.2.3. Auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden.
Die von dem Antragsteller beabsichtigte Eheschließung und eine damit womöglich drohende Familientrennung von seiner sich in Deutschland aufhaltenden Ehefrau, wäre nicht im vorliegenden Asylverfahren durch das Bundesamt und damit auch nicht durch das hier entscheidende Gericht zu berücksichtigen. Nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde wird im Abschiebungsverfahren zu prüfen haben, ob ein insofern rein inlandsbezogenes Vollzugshindernis vorliegt. Das Asylgesetz ist abgesehen von dem hier nicht einschlägigen § 26 AsylG gewissermaßen „blind“ für mögliche familiäre Beziehungen zu Familienmitgliedern, die sich in Deutschland aufhalten.
2.2.4. Schließlich stellt sich das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der insoweit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig dar. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.
3. Der (gerichtskostenfreie, § 83b AsylG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
4. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben