Verwaltungsrecht

Keine Verfolgung einer eritreischen Staatsangehörigen wegen illegaler Ausreise des Ehemannes

Aktenzeichen  20 ZB 18.30815

Datum:
23.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 7806
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5

 

Leitsatz

1 Ist die Ehefrau eines illegal aus Eritrea geflüchteten Mannes mehrfach von Soldaten belästigt und erpresst worden, hat die Frage, ob eine genügend hohe Intensität der Verfolgungshandlung vorliegt, keine grundsätzliche Bedeutung, weil es eine Frage des Einzelfalls ist. (Rn. 2 – 4) (redaktioneller Leitsatz)
2 Hat das Verwaltungsgericht die illegale Ausreise des Ehepartners bereits nicht als Anknüpfungsmerkmal nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gewertet, sondern unter den subsidiären Schutz subsumiert, ist dies nicht zu beanstanden. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 K 17.32155 2018-03-02 GeB VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. März 2018 ist unbegründet, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Die Klägerin möchte geklärt haben,
ob bei eritreischen Staatsangehörigen eine genügend hohe Intensität einer Verfolgungshandlung im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dadurch vorliegt, dass eritreische Soldaten der Ehefrau eines illegal aus Eritrea geflüchteten Mannes dessen Flucht vorwerfen und diese daraufhin mehrfach belästigt und Geld erpresst haben.
Diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), da sie eine Frage des Einzelfalls ist und ihr somit keine grundsätzliche, verallgemeinerungsfähige, für eine Vielzahl von Fällen geltende Bedeutung zukommt.
Soweit die Klägerin noch grundsätzlich geklärt haben möchte,
ob die eritreische Staatsangehörigkeit des einen Ehegatten im Falle der illegalen Ausreise des anderen Ehegatten ein relevantes Anknüpfungsmerkmal nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen kann,
ist diese Frage für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen, weil es bereits die illegale Ausreise des Ehemannes, ebenso die der Klägerin, nicht als Anknüpfungsmerkmal nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gewertet, sondern unter den subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG subsumiert hat. Ohne dass es für den gegenständlichen Antrag auf Zulassung der Berufung noch darauf ankommt, dürfte diese Rechtsauffassung nicht zu beanstanden sein (vgl. BVerwG, U. v. 19.4.2018 – BVerwG 1 C 29.17 – Pressemitteilung, http://bverwg.de/pm/2018/24).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.


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