Verwaltungsrecht

Keine Verfolgungsgefahr für nicht Homosexuelle wegen Homosexualität in Sierra Leone

Aktenzeichen  9 ZB 19.33981

Datum:
26.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30542
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Einer Rechtssache fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn weder die Entscheidungserheblichkeit noch die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit dargelegt wurde. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 14 K 18.30465 2019-10-01 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des aus dem Zulassungsvorbringen allein ableitbaren Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2019 – 9 ZB 19.31644 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
1. Der Kläger wirft die Frage auf, „ob nach derzeitiger Erkenntnislage eine Flüchtlingsanerkennung von homosexuellen in Sierra Leone aufgrund einer staatlichen Verfolgung vorliegt“. Hierzu ist jedoch weder die Entscheidungserheblichkeit noch die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger entsprechend seiner eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht homosexuell ist und Sierra Leone außerdem unverfolgt verlassen hat. Darüber hinaus hat es eine Verfolgungsgefahr verneint, weil Homosexualität in Sierra Leone nicht unter Strafe gestellt sei bzw. ein entsprechendes Gesetz aus der britischen Kolonialzeit nicht vollzogen werde. Für fehlende Schutzgewährung vor Verfolgungshandlungen Dritter durch staatliche Behörden in Sierra Leone lägen keine Erkenntnisse vor. All dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen, zumal es auch keine überprüfbaren Hinweise auf vom Verwaltungsgericht bisher nicht berücksichtigte Tatsachen- oder Erkenntnisquellen enthält, die eine andere Würdigung zulassen würden (BayVGH, B.v. 8.10.2019 – 9 ZB 19.31644 – juris Rn. 5).
2. Hinsichtlich der weiter aufgeworfenen Frage, ob es sich bei der beim Kläger vorliegenden Erkrankung mit Hepatitis B um eine in Sierra Leone nicht behandelbare Krankheit handelt und eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, ist ebenfalls in keiner Weise dargelegt, warum sie entscheidungserheblich und grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll. Es wird lediglich angeführt, dass der Kläger keine finanziellen Mittel habe, um Medikamente in Sierra Leone zu erlangen. Das Verwaltungsgericht hat die Hepatitis B-Erkrankung des Klägers auf der Grundlage der vorgelegten ärztlichen Atteste schon nicht als lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, angesehen. Zudem sei Hepatitis B nach eingeführten Erkenntnismitteln in Sierra Leone behandelbar. Der Erwerb solcher Medikamente stelle keine außergewöhnliche Belastung dar. Letztlich wendet sich der Kläger nur gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, womit kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2019 – 9 ZB 19.33175 – juris Rn. 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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