Aktenzeichen 20 ZB 18.30550
VwGO § 138 Nr. 3
AsylG § 78 Abs. 4 Satz 4
Leitsatz
Verfahrensgang
RN 6 K 16.32353 2017-12-29 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt wurde.
Denn zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes gehört neben der konkreten Bezeichnung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht insbesondere auch, was im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74; Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 637 und 646 jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Die Begründung des Zulassungsantrags erschöpft sich vielmehr darin, auszuführen, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil in tatsächlicher Hinsicht auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 2017 (5 ZB 17.31639 – juris) gestützt habe, ohne diese zuvor in das Verfahren eingeführt zu haben. Eine Darlegung, was klägerseits im Falle dieser Einführung in das Verfahren vorgetragen worden wäre, fehlt jedoch. Die Aussage, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei Kenntnis der nicht eingeführten Auskunftsquelle weiterer Sachvortrag erfolgt und/oder Beweisanträge gestellt worden wären, genügt insoweit nicht. Damit sind die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.