Verwaltungsrecht

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

Aktenzeichen  21 ZB 19.34088

Datum:
22.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 5694
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 S. 4
VwGO § 138

 

Leitsatz

Die Behauptung, dass einem Prozessbeteiligten das rechtliche Gehör versagt wurde, dringt nicht durch, wenn sich aus dem Dargelegten schon nicht entnehmen lässt, welcher tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkt eines gerichtlichen Hinweises bedurft hätte. (Rn. 9 – 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 11 K 18.31891 2019-10-09 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lediglich den subsidiären Schutzstatus und nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat.
Der am … 1974 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien. Am 28. Februar 2018 reiste er mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12. April 2018 stellte er einen Asylantrag. Seiner in Deutschland lebenden Ehefrau war mit Bescheid des Bundesamtes vom 20. Mai 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.
Zur Begründung seines Asylantrags trug der Kläger in seiner Anhörung gemäß § 25 Asylgesetz am 28. Mai 2018 gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen vor, dass er von 1996 bis1998 seinen Pflichtwehrdienst in Syrien geleistet habe. Er habe Syrien 2014 verlassen. Nachdem dort Reservisten hätten eingezogen werden sollen, habe er nicht mehr nach Syrien zurückgekonnt. Außerdem sei nach dem Beginn des Krieges in Syrien dort alles unsicher geworden.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2018 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2).
Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Klage und beantragte, die Beklagte unter Aufhebung von Nummer 2 des Bescheids vom 26. Juni 2018 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Eine schriftliche Klagebegründung erfolgte nicht. Zur mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2019 ist für die Klagepartei niemand erschienen.
Mit Urteil vom 9. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Gegen dieses dem Kläger am 16. Oktober 2019 zugestellte Urteil richtet sich der am Montag, 18. November 2019, beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) wurde entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz nicht hinreichend dargelegt.
1.1 Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers behauptet, dem Kläger sei rechtliches Gehör versagt worden (§ 138 Nr. 3 VwGO), weil das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt habe, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter auch unter Beachtung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.
Aus dem Dargelegten ergibt sich die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht. Ihm lässt sich schon nicht entnehmen, welcher tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkt gemäß § 86 Abs. 3 VwGO eines gerichtlichen Hinweises bedurft hätte, um dem Kläger die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern, und inwiefern das Verwaltungsgericht überraschende Anforderungen an den Sachvortrag gestellt hat.
1.2 Soweit vorgetragen wird, dass der Kläger mit seinem begründeten Vorbringen nicht gehört worden sei, wird ebenfalls nicht aufgezeigt, welches Vorbringen des Klägers unberücksichtigt geblieben sein soll. Stattdessen wird lediglich aus dem Tatbestand und den Gründen des angegriffenen Urteils im Wortlaut zitiert und erläutert, dass und weshalb die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Verfolgungsgefahr für Rückkehrer aus dem Ausland, insbesondere wenn sie sich dem Militärdienst entzogen hätten, nicht zuträfen. In der Sache werden damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht. Dies rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil die abschließende Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG diesen Zulassungsgrund nicht enthält.
Im Übrigen ist ein Gehörsverstoß auch nicht offensichtlich mit der Folge, dass insoweit eine Darlegung entbehrlich wäre (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54). Das Verwaltungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen mit den gegenüber dem Bundesamt vorgebrachten Fluchtgründen des Klägers auseinandergesetzt. Weiteres Vorbringen hatte es nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger seine Klage nicht begründet hat und zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Oktober 2019 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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