Verwaltungsrecht

Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Bescheidung eines Prozesskostenhilfeantrags in der mündlichen Verhandlung

Aktenzeichen  9 ZB 15.30247

Datum:
5.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO VwGO § 138 Nr. 3, 4
GG GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Das bloße Nichterscheinen eines Beteiligten oder seines Bevollmächtigten bei ordnungsgemäßer Ladung – auch im Falle unverschuldeter Erkrankung – führt nicht zu einer fehlenden Vertretung iSd § 138 Nr. 4 VwGO. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Berufung auf die Gehörsrüge setzt voraus, dass die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, genutzt wurden. Insoweit muss in Fällen, in denen über einen Prozesskostenhilfeantrag nicht vor der mündlichen Verhandlung entschieden wird, ggf. ein Antrag auf Terminverlegung gestellt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III.
Der Antragsteller hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens und die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Uganda.
Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2014 beantragte der Kläger sein Asylverfahren wieder aufzunehmen und das Abschiebungsverbot hinsichtlich Ugandas festzustellen, da bei ihm eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich sei. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2015 ab. Hiergegen ließ der Kläger mit zwei unterschiedlichen Schriftsätzen vom 2. Mai 2015 Klagen zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben. Das später erhobene Klageverfahren wurde nach Klagerücknahme durch den jetzigen Bevollmächtigten des Klägers mit Beschluss vom 2. September 2015 (Az. Au 4 K 15.30188) eingestellt. Zudem beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 9. September 2015 vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 (Az. Au 4 E 15.30540) ablehnte. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers aus den Schriftsätzen vom 1. September 2015 und 9. September 2015 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten ab. Unter dem 10. Oktober 2015 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, in Abänderung des Beschlusses vom 5. Oktober 2015, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten zu gewähren.
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 teilte der Bevollmächtigte des Klägers dem Gericht mit, dass ein Anwalt im Termin in dieser Sache nicht auftreten werde. Zu der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2015, zu der mit Verfügung vom 25. August 2015 auch die Therapeutin des Klägers als Zeugin geladen war, erschienen weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter.
Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2015 (Az. Au 4 K 15.30187) abgewiesen und der Urteilstenor am selben Tag in der Geschäftsstelle niedergelegt. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die unverzügliche Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag vom 10. Oktober 2015 sowie die Neuladung einer mündlichen Verhandlung. Das schriftliche Urteil wurde dem Klägerbevollmächtigen am 26. Oktober 2015 zugestellt.
Mit Schriftsätzen vom 26. November 2015 beantragte der Antragsteller, die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensmängeln sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren. Zudem beantragte er mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2015, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (Az. 9 AE 15.30259).
Die Antragsgegnerin äußerte sich im vorliegenden Verfahren nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag – wie sich im Folgenden zeigt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend war auch der Antrag auf Beiordnung des Bevollmächtigten als Rechtsanwalt (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO) abzulehnen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es liegt weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) noch ein nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2015 – 9 ZB 14.30097 – juris Rn. 18; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).
a) Die Frage, ob einem (gegebenenfalls auch unverfolgt ausgereisten) ugandischen Staatsangehörigen aufgrund der Asylantragstellung allein oder in Verbindung mit tatsächlichen oder auch nur von den Heimatsbehörden vermuteten regierungsfeindlichen bzw. exilpolitischen Aktivitäten gegen seine Heimatsregierung, selbst wenn diese nicht als hervorgehoben einzustufen sein sollten, bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbesondere Abschiebung, in sein Heimatland relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, und ob diesem bei Rückkehr insbesondere durch Befragung und Inhaftierung am Flughafen eine asylrechtlich relevante menschenunwürdige Behandlung droht, stellt sich in einem möglichen Berufungsverfahren nicht. Denn für den Erfolg des Wiederaufgreifens ist eine Änderung der Sach- oder Rechtslage (§ 51 Abs. 1 VwVfG) zu bezeichnen, wozu im Zulassungsantrag keine substantierten Darlegungen erfolgen.
Abgesehen davon, dass der Bevollmächtigte des Klägers die von ihm zur Stützung der grundsätzlichen Bedeutung im erstinstanziellen Klageverfahren eingereichten umfangreichen Beweismittel in dem von ihm durch Klagerücknahme beendeten Verfahren eingereicht hat, erfolgt weder in dem Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 noch im Zulassungsvorbringen eine konkrete Darlegung, dass sich aus den umfangreichen Schriftstücken, die zudem teilweise vor der Entscheidung über den Asyl-Erstantrag des Klägers datieren (§ 51 Abs. 2 VwVfG), irgendetwas hinsichtlich der Asylantragstellung ergibt. Vielmehr werden die Unterlagen – wie sich aus dem Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 ergibt – nur zur Lage des Gesundheitssystems eingereicht. Darüber hinaus geht geht das Zulassungsvorbringen nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht die mehr als 130 Seiten zählenden Dokumente wegen Verfristung (§ 74 Abs. 2 AsylG) und wegen fehlender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der fremdsprachigen Dokumente (vgl. BVerfG, B.v. 25.9.1985 – 2 BvR 881/85 – NVwZ 1987, 785; BVerwG, B.v. 8.2.1996 – 9 B 418/95 – juris Rn. 6) abgelehnt hat. Unabhängig davon, dass der Kläger zudem die Befürchtung von Repressalien im Falle einer Rückkehr nach Uganda erst im Gerichtsverfahren und nicht bereits im Antrag auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens vom 28. Juni 2014 geltend gemacht hat, tritt das Zulassungsvorbringen auch nicht der Argumentation des Gerichts entgegen, dass keine Änderung der Sach- und Rechtslage vorliegt. Bereits im Ersturteil des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2013 (Az. Au 7 K 13.30380; rechtskräftig gem. BayVGH, B.v. 8.1.2014 – 9 ZB 13.30391) zum Asylverfahren des Klägers wurde festgestellt, dass abgelehnte Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Uganda allein wegen Asylantragstellung nicht mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten.
b) Die weitere als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob in Uganda die psychische Erkrankung der Depression landesweit behandelt werden kann, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger keine Gefahr geltend gemacht habe, dass sich seine Erkrankung aufgrund der Verhältnisse im Abschiebeland verschlimmern könnte. Aus den in den Attesten angeführten Diagnosen lasse sich nicht entnehmen, dass in Bezug auf den Kläger eine derartige Gefahr vorliege und schließlich seien Depressionen in Uganda behandelbar. Dass der Kläger in Uganda schlechthin keine Behandlung erfahren könnte und daher die konkrete Gefahr bestünde, dass sich deshalb seine Erkrankung wesentlich verschlimmerte, sei nicht ersichtlich. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
Mit seinem Zulassungsvorbringen wendet sich der Kläger lediglich gegen die Argumentation des Gerichts, seine Depression sei in Uganda behandelbar. Damit wird jedoch keine für den Rechtsstreit klärungsbedürftige Frage aufgezeigt, weil die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur familiären Situation und der finanziellen Lage nicht angegriffen werden und das Verwaltungsgericht zudem auch maßgeblich darauf abstellt, dass keine nachträgliche Änderung der Sachlage i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwVfG vorliegt. Die Bezugnahme auf den klägerischen Schriftsatz vom 25. September 2015 im erstinstanziellen Verfahren zur Begründung des Zulassungsvorbringens ist nicht ausreichend, einen Zulassungsgrund darzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.1998 – 8 ZB 97.3443 – BayVBl 1999, 221; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 124a Rn. 93). Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seine bisherige Argumentation und eigene Rechtsansicht und stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanziellen Entscheidung stellen aber keinen Zulassungsgrund i. S. d. § 78 Abs. 3 AsylG dar (BayVGH, B.v. 24.9.2015 – 9 ZB 15.30104 – juris Rn. 3). Soweit der Kläger wiederum auf die mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 vorgelegten umfangreichen Beweismittel abstellt, genügt die Thematisierung allgemeiner mangelhafter medizinischer Versorgung in Uganda und dortiger Gesundheitsrisiken – unabhängig davon, dass diese in dem zurückgenommenen Klageverfahren eingereicht wurden – ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2013 – 9 ZB 13.30371 – juris Rn. 5). Das Zulassungsvorbringen geht auch nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht die Dokumente im Übrigen wegen Verfristung und wegen fehlender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten fremdsprachigen Artikel abgelehnt hat. Abgesehen davon, dass sich dem Zulassungsvorbringen keine Änderung der Sach- oder Rechtslage entnehmen lässt, fehlt es auch an einer Auseinandersetzung damit, dass – wie das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat – aus den Attesten keine Verschlimmerung der Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände ersichtlich ist.
2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
a) Soweit im Zulassungsvorbringen eine fehlende Vertretung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 4 VwGO) des Klägers während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Oktober 2015 geltend gemacht wird, geht dies bereits deswegen fehl, weil kein Fall einer Prozessunfähigkeit, Verhandlungsunfähigkeit oder fehlenden Beteiligtenfähigkeit des Klägers oder eines Ladungsmangels vorliegt (vgl. Kraft in Eyermann, a. a. O., § 138 Rn. 40 ff; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 138 Rn. 21). Ausweislich der Gerichtsakten wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2015 mit Verfügung vom 25. August 2015 ordnungsgemäß geladen; die Ladung enthielt zudem den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit eines – wie hier – ordnungsgemäß geladenen Beteiligten stellt grundsätzlich keinen Fall des § 138 Nr. 4 VwGO dar (Kraft in Eyermann, a. a. O., § 138 Rn. 47; Geiger in Eyermann, a. a. O., § 104 Rn. 16; Kopp/Schenke, a. a. O., § 104 Rn. 14). Das bloße Nichterscheinen eines Beteiligten oder seines Bevollmächtigten bei ordnungsgemäßer Ladung – auch im Falle unverschuldeter Erkrankung – führt daher nicht zu einer fehlenden Vertretung i. S. d. § 138 Nr. 4 VwGO (Eichberger in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 138 Rn. 117; Suerbaum in Posser/Wolf, Beckscher Online-Kommentar VwGO, Stand 1.10.2015, § 138 Rn. 70).
b) Der vom Kläger weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Der Kläger muss die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Für den substantiierten Tatsachenvortrag und die schlüssige Darlegung seines Schicksals ist der Kläger selbst verantwortlich (BayVGH, B.v. 2.10.2015 – 9 ZB 15.30097 – juris Rn. 5).
Der Kläger trägt vor, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, da über seinen erneuten Prozesskostenhilfeantrag vom 10. Oktober 2015 nicht vor der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2015 entschieden worden sei und das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung ohne den Kläger und seinen Bevollmächtigten durchgeführt habe, obwohl aufgrund der Erkrankung des Klägers ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung bestanden habe. Soweit das Zulassungsvorbringen hierbei auf eine Verpflichtung des Gerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO abstellt, geht dies fehl, weil eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den klägerischen Antrag vom 17. Oktober 2015 nach Niederlegung der unterschriebenen Urteilsformel gemäß § 116 Abs. 2 VwGO in der Geschäftsstelle am 16. Oktober 2015 nicht mehr in Betracht kam (BVerwG, B.v. 27.4.2005 – 5 B 107/04 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 16.11.1998 – 15 B 95.3498 – juris Rn. 29; Ortloff in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 104 Rn. 72; Geiger in Eyermann, a. a. O., § 104 Rn. 14 und § 116 Rn. 14). Im Übrigen hat sich das Gericht in den Urteilsgründen ausführlich mit dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 17. Oktober 2015 und dem erneuten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 10. Oktober 2015 auseinandergesetzt.
Darüber hinaus setzt die Berufung auf die Gehörsrüge voraus, dass die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, genutzt wurden (BVerwG, B.v. 4.8.2008 – 1 B 3/08 – juris Rn. 9; Kraft in Eyermann, a. a. O., § 138 Rn. 35). Dies war vorliegend nicht der Fall. Unabhängig davon, ob der ursprüngliche Prozesskostenhilfeantrag im Hinblick auf die Ladung der Zeugin eventuell zu Unrecht abgelehnt wurde, ob der erneute Prozesskostenhilfeantrag mangels Vorliegens neuer Tatsachen überhaupt zulässig war und ob über diesen erneuten Prozesskostenhilfeantrag vor der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2015 hätte entschieden werden müssen, hat der Klägerbevollmächtigte in Kenntnis dieser Umstände jedenfalls keinen Antrag auf Terminsverlegung gestellt (vgl. BVerwG, B.v. 4.8.2008 – 1 B 3/08 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 4.2.2015 – 9 ZB 15.30104 – juris Rn. 3), so dass er nicht alle erforderlichen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen ausgeschöpft hat. Vielmehr hat der Klägerbevollmächtigte in Kenntnis des seiner Ansicht nach noch offenen und noch zu entscheidenden erneuten Antrags auf Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 gerade ausdrücklich seine Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2015 abgesagt. Im Hinblick darauf bestand für das Verwaltungsgericht allein aufgrund der unsubstantiierten Aussage der geladenen Zeugin, sie habe eine SMS erhalten, wonach der Kläger krank sei, kein Anlass, ohne einen Antrag des Klägers oder seines Bevollmächtigten von sich aus den Termin zu vertagen (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2011 – 9 ZB 10.30078 – juris Rn. 3). Insbesondere ergab sich aus dem schriftsätzlichen Vorbringen kein substantiierter Anhaltspunkt dafür, dass eine persönliche Anwesenheit des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung erforderlich war oder der Kläger nicht ausreichend Gelegenheit gehabt hatte, schriftsätzlich vorzutragen. Insoweit ist die Situation in einem Folgeverfahren auch nicht mit der Anhörung eines Asylbewerbers im Erstverfahren und einer vom Gericht zu verantwortenden zeitlichen Vorverlegung der Sitzung am Terminstag (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.1991 – 19 CZ 90.32328 – unveröffentlicht) zu vergleichen.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Zulassungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben