Verwaltungsrecht

Keine vorläufige Wiederholung und Neubewertung der Fachabiturprüfung

Aktenzeichen  7 CE 16.950

Datum:
14.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FOBOSO §§ 70 f.
VwGO VwGO § 123
ZPO ZPO § 920 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Wiederholung einer Prüfung im Eilverfahren, um erworbenes Wissen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zu verlieren, beschränkt sich der Anordnungsgrund auf die Teilnahme am nächstmöglichen Prüfungstermin. (redaktioneller Leitsatz)
2 Fehler im Überdenkungs- oder Nachprüfungsverfahren führen nicht zu einem Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsleistung, sondern allenfalls zu einer erneuten, fehlerfreien Durchführung dieses Verfahrens. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers besteht, wenn vom Standpunkt des Prüflings aus ein vernünftiger, objektiv fassbarer Grund für die Befürchtung vorliegt, der Prüfer werde nicht unvoreingenommen urteilen. Ein solcher Grund liegt nicht in der Äußerung, die Arbeiten des Prüflings würden im Hinblick auf einen Rechtsstreit “besonders sorgfältig” korrigiert.  (redaktioneller Leitsatz)
4 Das Gebot der Sachlichkeit schließt nicht aus, auf schlechte Leistungen mit deutlichen (Rand-)Bemerkungen zu reagieren. Äußerungen wie “kein breites Wissensspektrum”, “völlig wirres Gerechne” oder “das haben Sie schon viermal gesagt”, sind deshalb zulässig. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 E 16.370 2016-04-26 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

A. Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf den Vortrag im Beschwerdeverfahren ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
1. Soweit der Antragsteller begehrt, die Fachabiturprüfung vorläufig zu wiederholen, fehlt es bereits am Anordnungsgrund.
a) Er macht geltend, dass das durch die spezielle Prüfungsvorbereitung erworbene Wissen nicht über die Dauer eines möglicherweise mehrjährigen Gerichtsverfahren konserviert werden könne und dass sich der Berufseinstieg möglicherweise um diese Zeit hinaus verschieben würde. Dem kann dadurch entgegen gewirkt werden, dass er die Prüfung bei nächster Gelegenheit wiederholt (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 908). Allein darauf ist der Anordnungsgrund beschränkt. Kein Anordnungsgrund liegt mithin vor, wenn der Antragsteller ohne nähere Eingrenzung auf einen Prüfungstermin begehrt, zu einer Wiederholungsprüfung vorläufig zugelassen zu werden, um nach seinem Belieben die Wiederholungsprüfung abzulegen.
b) Der Antrag kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Antragsteller begehrt, vorläufig am nächstmöglichen Prüfungstermin teilzunehmen.
Der Antragsteller muss den Anordnungsgrund bezeichnen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 1 ZPO), zumindest die Tatsachen, aus denen sich der Anordnungsgrund ergibt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 44). Dass der Antragsteller die Nachholung der Prüfung im nächstmöglichen Termin anstrebt, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. Hinsichtlich der Fachabiturprüfung im Jahr 2015/2016 hatte die Prüfung bereits bei Erhebung der Beschwerde begonnen. Zwar haben die schriftlichen Prüfungen erst am Montag, den 30. Mai 2016, begonnen, jedoch hatte die zur Fachabiturprüfung zählende mündliche Gruppenprüfung in Englisch bereits am 25. April 2016 stattgefunden. Die Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die am 9. März 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, enthält Ausführungen zu einem Anordnungsgrund nur hinsichtlich des Begehrens auf Neubewertung der Prüfungsarbeit. Hinsichtlich des mit der mündlichen Gruppenprüfung in Englisch am 25. April 2016 beginnenden nächstmöglichen Prüfungstermins wurden keinerlei Angaben gemacht. Dass das Antragsbegehren auf die Teilnahme am (damals) nächstmöglichen Prüfungstermin gerichtet ist, kann der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden. Die am 12. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde wurde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO mit Schriftsatz vom 19. Mai 2016 an das Verwaltungsgericht, der dort am selben Tag eingegangen ist, begründet, ohne auf den nächsten Prüfungstermin hinzuweisen. Ferner enthielt die Beschwerdebegründung einen Antrag auf Akteneinsicht, weshalb mit einer Ergänzung der Beschwerdebegründung zu rechnen war. Antrags- und Beschwerdebegründung müssen deshalb vielmehr dahingehend verstanden werden, dass sich der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens im ersten Rechtszug die Möglichkeit der Teilnahme an einer weiteren Fachabiturprüfung zu einem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt sichern will. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache erscheint im Hinblick auf den Prüfungstermin im Schuljahr 2016/2017 derzeit nicht unzumutbar. Es bestehen gute Aussichten, dass bis zum Beginn der Fachabiturprüfungen in diesem Schuljahr eine Entscheidung zumindest im ersten Rechtszug ergeht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann gegebenenfalls immer noch rechtzeitig gestellt werden.
c) Der Hinweis auf einen – nach Mitteilung des Antragsgegners ab 14. September 2016 stattfindenden Nachprüfungstermin – ist unabhängig davon, dass er verspätet ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht zielführend. Die Nachholungsprüfung gemäß § 71 der Schulordnung für die berufliche Oberschule (Fachoberschul- und Berufsoberschulordnung – FOBOSO) vom 28. August 2008 (GVBl S.590, S.906; BayRS 2236-7-1-K), zuletzt geändert mit Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl S. 193), ist keine selbstständige Prüfung. Sie setzt vielmehr voraus, dass Teilnehmer an einem regulären Prüfungstermin, zu dem sie zugelassen waren, Teile der Prüfung oder die gesamte Prüfung versäumt haben, ohne dies vertreten zu müssen. Es müssen insbesondere die Voraussetzungen des § 70 FOBOSO erfüllt sein.
2. Soweit der Antragsteller eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen begehrt, hat er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
a) Der Antragsteller kann Fehler des Überdenkungs- oder Nachprüfungsverfahrens nicht rügen. Ist ein Nachprüfungsverfahren als verwaltungsinternes Kontrollverfahren durchgeführt worden, ist die von Art. 12 Abs. 1 GG geforderte Verfahrensgewährleistung erfüllt, selbst wenn den Prüfern beim Überdenken ihrer Prüfungsbewertung Korrekturfehler unterlaufen sein sollten (BVerwG, B. v. 9.8.2012 -6 B 19.12 – NVwZ 2013, 83). Im Übrigen kann die Rüge von Fehlern des Nachprüfungsverfahrens, das weder ein Vorverfahren i. S. d. § 68 VwGO noch ein sonstiger förmlicher Rechtsbehelf ist, sondern lediglich ein formalisiertes Gegenvorstellungsrecht, das im Rahmen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums ausschließlich dem Überdenken der im Prüfungsverfahren getroffenen Prüfungsbewertungen dient (BayVGH, B. v. 8.2.2012 – 7 BV 11.2480 -BayVBl 2012, 473), allenfalls dazu führen, dass es erneut fehlerfrei durchzuführen ist, nicht aber – wie beantragt – zu einer Neubewertung der Prüfungsleistungen.
b) Ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit der Prüfer ist nicht erkennbar. Wie der Antragsteller richtig ausführt, ist die Frage der Voreingenommenheit eines Prüfers unter objektiver Würdigung der tatsächlichen Umstände, also danach zu beurteilen, ob vom Standpunkt des Prüflings aus ein vernünftiger, objektiv fassbarer Grund für die Befürchtung gegeben ist, der Prüfer werde nicht objektiv und unvoreingenommen urteilen. Auf eine lediglich subjektive, objektiv nicht zu bestätigende Auffassung des Prüflings kommt es nicht an.
aa) Der Antragsteller leitet eine Besorgnis der Befangenheit der Prüfer aus einer telefonischen Äußerung des Schulleiters ab, in der dieser dem Bevollmächtigten des Antragstellers erklärt habe, im Hinblick auf einen vorangegangenen Rechtsstreit würden die Arbeiten des Antragstellers besonders sorgfältig korrigiert. Unabhängig davon, dass der Schulleiter selbst an den Korrekturen nicht beteiligt war, ergeben sich aus einem Hinweis auf eine sorgfältige Korrektur keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Prüfer. Eine Bewertung, bei der besonders darauf geachtet wird, dass die Belange des Prüflings gewahrt bleiben, nur so kann der Hinweis auf eine besonders sorgfältige Korrektur verstanden werden, lässt eine Ungleichbehandlung des Antragstellers gegenüber den übrigen Prüfungsteilnehmern zu seinem Nachteil nicht befürchten.
bb) Eine Voreingenommenheit der Prüfer ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Antragsteller der Besuch des wirtschaftlichen Zweigs der Fachoberschule verwehrt worden ist. Die Auffassung der Schulleitung, dass ihm, der bereits eine technische Berufsausbildung absolviert hat, der Weg in diesen Zweig nicht offen stehe, gibt keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit. Eine geäußerte Rechtsauffassung – auch wenn sie nicht richtig ist – kann eine solche nicht begründen.
cc) Eine Voreingenommenheit einzelner Prüfer ergibt sich schließlich nicht daraus, dass sie das Gebot der Sachlichkeit bei Prüferbemerkungen oder im Rahmen der mündlichen Prüfung verletzt hätten. Das Gebot der Sachlichkeit schließt es nicht aus, auf schlechte Leistungen mit deutlichen Bemerkungen zu reagieren, wobei insbesondere bei Randbemerkungen zu schriftlichen Prüfungsarbeiten auch Ausdrücke wie „Unsinn“ gerechtfertigt sein können (BayVGH, B. v. 28.5.1996 – 7 CE 96.1003 – juris). Bemerkungen wie „kein breites Wissensspektrum“ oder „völlig wirres Gerechne“ erscheinen jedenfalls dann unbedenklich, wenn beispielsweise durchgeführte Rechenvorgänge angesichts der Aufgabenstellung nicht sinnvoll erscheinen. Ausdrücken wie „kein breites Wissensspektrum“ haftet ohnehin keinerlei Herabwürdigung des Prüflings an. Soweit es tatsächlich zutrifft, kann auch einer Bemerkung, wie „das haben Sie schon viermal gesagt“ weder eine Herabwürdigung noch eine beabsichtigte Verunsicherung des Prüflings entnommen werden. Ein Beleg dafür, dass der wiederholte Vortrag des Antragstellers unbestritten richtig ist, kann nicht gefunden werden.
c) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich ferner nicht allein daraus, dass der Antragsgegner und auch das Verwaltungsgericht die Stellungnahmen der Prüfer im Nachprüfungsverfahren der Antragstellerseite zunächst nicht zugänglich gemacht haben. Der Antragsteller hatte im Beschwerdeverfahren insoweit Akteneinsicht bekommen und Stellung genommen. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus Fehlern des Nachprüfungsverfahrens kein Anordnungsanspruch.
d) Hinsichtlich der Rügen des Antragstellers bezüglich der Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen, der Begründung der Bewertung und auch der materiellen Bewertungsrügen wird auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung wiederholt insoweit im Wesentlichen die Ausführungen in der Klagebegründung. Eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbst findet insoweit nicht statt. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die jeweilige Bewertung anhand der Prüferbemerkungen und auch der Ausführungen in den Protokollen zur jeweiligen mündlichen Prüfung nachvollziehbar ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die von den Prüfern im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums getroffenen Bewertungen sich nicht in allen Einzelheiten hinsichtlich Gewichtung der einzelnen Aspekte begründen lassen. Hinsichtlich der materiellen Bewertungsrügen ist zu bemerken, dass es sich bei der Fachabiturprüfung nicht um eine Hochschulprüfung handelt, innerhalb der auch die wissenschaftliche Diskussion eine Rolle spielt. Die erwarteten Prüfungsleistungen sind daher in aller Regel eindeutig. Die vom Antragsteller mit Hilfe eines Fachgutachters erhobenen Rügen lassen nicht erkennen, dass offenkundig richtige Antworten des Antragstellers als falsch bewertet worden wären. Vielmehr wird die eigene Auffassung hinsichtlich der Vertretbarkeit der in der Prüfung vom Antragsteller getroffenen Ausführungen an die Stelle der Bewertung durch die zuständigen Prüfer gestellt. Ein anderes Ergebnis ließe sich allenfalls durch Beweiserhebung erzielen, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz sein kann.
b) Soweit sich die Beschwerdebegründung über den Klagevortrag hinaus mit einzelnen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, ist Folgendes auszuführen:
aa) Hinsichtlich der Randnummer 87 des Entscheidungsabdrucks des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller zwar der Auffassung, dass es für eine ausreichende Lösung nicht erforderlich sei, dass alle Zwischenschritte ausgeführt werden, wenn die Lösung des Prüflings konsequent ist. Dazu ist anzumerken, dass die Frage, inwieweit die Darstellung der Zwischenschritte auf das Prüfungsergebnis Einfluss hat, dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum der Prüfer unterfällt.
bb) Die Auffassung, dass ein Ministeralbeauftragter selbstverständlich die Auffassung der Schule stützen würde (Rüge in Bezug auf Rn. 95 des Entscheidungsabdrucks), kann nicht geteilt werden. In seiner Funktion als Aufsichtsorgan gegenüber der Schule ist er vielmehr verpflichtet, die Tätigkeiten der Schulen zu überprüfen, gegebenenfalls zu beanstanden und zu korrigieren.
cc) Die Bewertung der Prüfer wird mit der Rüge zu Randnummer 102 des Entscheidungsabdrucks nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller bei der Betrachtung eines sog. Synchronsatelliten zutreffender Weise davon ausgeht, dass „Umlaufzeit“ und „Umlaufdauer“ synonym zu gebrauchen sind. Die Bewertung der Bemühungen, diese Umlaufdauer zu berechnen, unterfallen dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum.
dd) Hinsichtlich der Berechnung des Bahnradius eines Synchronsatelliten (Rn. 103 d. Entscheidungsabdrucks) ist anzumerken, dass auch die Frage der Hilfestellung in der jeweiligen Prüfung dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum unterfällt.
ee) Schließlich kann der Randnummer 104 des Entscheidungsabdrucks des Verwaltungsgerichts nicht entnommen werden, dass die Prüfer zutreffend eine vertretbare Lösung als negativ bewertet hätten, weil sie im Unterricht nicht behandelt worden sei. Vielmehr haben sie dem Antragsteller in diesem Zusammenhang negativ angerechnet, dass er den vielfach im Unterricht geübten Kräfteansatz nicht richtig wiedergegeben und die Begriffe „Kraft“ und „Energie“ völlig undifferenziert verwendet habe.
B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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