Verwaltungsrecht

Keine Wiedereinsetzung in die verschuldet versäumte Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  24 ZB 19.1390

Datum:
26.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30439
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1, § 124a Abs. 4 S. 4,

 

Leitsatz

1. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der anwaltlichen Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (Anschluss an BGH BeckRS 2014, 759). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört eine klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Erledigungsvermerk in der Akte einzutragen ist (Anschluss an BGH BeckRS 2013, 9098 ua). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 7 K 17.3719 2019-06-26 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.750 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheines weiterverfolgt, bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig, weil er nicht fristgerecht begründet worden ist (1.) und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen (2.).
1. Der durch den Bevollmächtigten des Klägers am 16. Juli 2019 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingereichte Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht fristgerecht begründet worden. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie wie hier nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt worden ist, nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen.
Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehene Urteil des Erstgerichts vom 26. Juni 2019 ist dem Bevollmächtigten des Klägers ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 3. Juli 2019 zugestellt worden. Die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB mit Ablauf des 3. September 2019. Bis zu diesem Zeitpunkt ging beim Verwaltungsgerichtshof kein Begründungschriftsatz ein.
2. Dem Kläger ist bezüglich der Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung auch nicht die mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Vielmehr ist sein betreffender Antrag abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht erfüllt sind.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumnis ursächlich auch ein Organisationsverschulden des Bevollmächtigten des Klägers bei der Fristenkontrolle mitgewirkt hat; dieses muss sich der Kläger nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
2.1 Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. BGH, B.v. 26.11.2013 – II ZB 13/12 – juris Rn. 9; B.v. 23.1.2013 – XII ZB 167/11 – juris Rn. 10 m.w.N.).
Soweit die Rechtsprechung Erledigungsvermerke des Büropersonals zu den jeweils in den Handakten eingetragenen Fristen fordert, soll sichergestellt werden, dass die Fristen tatsächlich eingetragen sind und dem Anwalt eine entsprechende Kontrolle anhand der Handakten möglich ist. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört daher eine klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Erledigungsvermerk in der Akte einzutragen ist. Denn sonst besteht die Gefahr, dass ggf. der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in einen Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, B.v. 10.3.1992 – VI ZB 4/92; B.v. 4.3.2004 – IX ZB 71/03; B.v. 10.3.2011 – VII ZB 37/10; B.v. 23.1.2013 – XII ZB 167/11 – alle juris).
2.2 Dass im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin solche organisatorischen Anweisungen bestanden, lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmen. Weder die eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten vom 7. Oktober 2019 noch die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten vom gleichen Tag lassen erkennen, dass eine derartige Anweisung bezüglich der einzuhaltenden Eintragungsreihenfolge – zunächst im Kalender, dann erst ggf. mit Erledigungsvermerk auf der Akte – erfolgt ist. Im Gegenteil spricht einiges dafür, dass die Reihenfolge des Vorgehens umgekehrt bzw. der Rechtsanwaltsfachangestellten überlassen war und dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in der Regel zuerst die Eintragung im Kalender vorgenommen wurde. Aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Eintragung der Rechtsmittelfrist und der Vorfrist „zum einen“ auf dem Urteil und „sodann“ im Fristenkalender vorgesehen war. Dies aber lässt durchaus die Möglichkeit offen, dass die Kalendereintragung erst nachträglich vorgenommen wird. Dann aber besteht die keineswegs fernliegende Gefahr, dass auf der Akte die verschiedenen Fristen eingetragen werden, obwohl die Notierung im Kalender noch – kurzfristig – aussteht (vgl. BGH, B.v. 10.3.1992 – VI ZB 4/92 – juris Rn. 9).
2.3 Eines vorherigen Hinweises des anwaltlich vertretenen Klägers auf diesen Gesichtspunkt bedurfte es nicht. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen – wie hier -nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH, B.v. 26.11. 2014 – II ZB 13/13 – juris Rn. 12; B.v. 24.1.2012 – II ZB 3/11 juris Rn.12. m.w.N.).
2.4 Die unzureichende Organisation im Büro des Klägerbevollmächtigten war auch kausal für das Fristversäumnis. Hätte die Rechtsanwaltsfachangestellte die Frist zunächst in den Fristenkalender eingetragen, wäre die Akte dem Klägerbevollmächtigten entsprechend seinem Vortrag bei unterstellt im Übrigen ordnungsgemäßem Vorgehen zum Zeitpunkt der Vorfrist – eine Woche vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – fristgerecht vorgelegt worden und die Zulassungsbegründungsfrist hätte eingehalten werden können.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 50 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 1 und 3 GKG und Nr. 50.2, Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019 und entspricht der von den Beteiligten nicht infrage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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