Verwaltungsrecht

Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer zum Christentum (Freikirche) konvertierten Klägerin im Iran, da der Glaubenswandel nicht erkennbar auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht

Aktenzeichen  Au 5 K 18.31022

Datum:
9.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17985
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
AsylG § 3, § 3a, § 4, § 13 Abs. 2, § 34 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Zwar drohen den zum Christentum konvertierten Muslimen im Iran durch die Glaubensausübung landesweit vom iranischen Staat oder diesem zurechenbaren Akteuren ausgehende Verfolgungshandlungen iSd § 3a AsylG, weshalb dann regelmäßig die Voraussetzungen der §§ 3 ff. AsylG vorliegen. Ist jedoch für das Gericht bereits nicht nachvollziehbar erkennbar, aus welchen Gründen der Glaubenswandel vorgenommen wurde und hat die mündliche Verhandlung den Eindruck vermittelt, dass christlichen Glaubensinhalten allenfalls interessiert zugewandt wird, scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus.  (Rn. 26 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage der Klägerin verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2018 form- und fristgerecht geladen worden.
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2018 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG.
Ein Ausländer darf gemäß §§ 3 ff. AsylG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – jeweils juris). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgeblich ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – jeweils juris). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in der Bundesrepublik Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59/91 – juris).
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger seine Gründe für eine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – den Vortrag als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei dem in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss der Kläger eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).
Gemessen an diesem Maßstab ist es der Klägerin nicht gelungen, die für ihren geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen.
Bezüglich des Vortrages, die Klägerin habe den Iran verlassen, da im Jahr 2017 vor ihrer Ausreise eine Hausdurchsuchung durch das Ministerium für Nachrichtenwesen (Etelaat) aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Sohnes und ihrer Tochter stattgefunden habe, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Klägerin zu begründen. Ungeachtet einer eventuellen Anknüpfung an ein in § 3 Abs. 1 AsylG genanntes Merkmal in Bezug auf die Klägerin selbst, fehlt es jedenfalls an einem widerspruchsfreien, in sich stimmigen Vortrag der Klägerin in Bezug auf die der Ausreise vorausgegangenen angeblichen Geschehnisse. So hat die Klägerin beim Bundesamt ausgeführt, dass die Hausdurchsuchung am 24. April 2017 stattgefunden hat. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin hingegen dahingehend eingelassen, dass die Hausdurchsuchung, auf die sie Bezug nimmt, erst unmittelbar einen Tag vor ihrer Ausreise am 15. Juli 2017 stattgefunden hat. Das gesamte Vorbringen der Klägerin betreffend die Hausdurchsuchung wirkt konstruiert und detailarm. Auffällig ist ebenfalls, dass die Klägerin angeblich bereits einen Tag nach der durchgeführten Hausdurchsuchung durch den Etelaat das Land verlassen haben will. Auch dies erscheint dem Gericht nicht nachvollziehbar, zumal die Klägerin erst am Abend des Vortrages nach ihrem eigenen Vorbringen von der Hausdurchsuchung Kenntnis erlangt hat. In der bis zur Ausreise zur Verfügung stehenden Zeit dürfte es schwierig gewesen sein, einen Schleuser zu finden und die entsprechenden finanziellen Mittel aufzubringen, um eine Ausreise zu bewerkstelligen. Dies ungeachtet der von der Klägerin angeführten Hilfe durch die Demokratische Partei Kurdistans. Überdies ist darauf zu verweisen, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen zu keinem Zeitpunkt politisch tätig gewesen ist. Die befürchtete Verfolgung bezieht sich allein auf die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes, von dem sie im Jahr 2003 geschieden worden ist bzw. auf die Aktivitäten ihrer Kinder. Aufgrund dieser Tatsache ist es nicht naheliegend, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran einer eventuellen Verfolgung seitens des Etelaats aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Kinder ausgesetzt wäre. Letztlich bedarf dies jedoch keiner vertiefenden Betrachtung, da es jedenfalls an einem widerspruchsfreien, in sich schlüssigen Sachvortrag der Klägerin fehlt. Das Vorbringen der Klägerin ist als unglaubwürdig zurückzuweisen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin keinerlei Kenntnisse über das Ministerium für Nachrichtenwesen im Iran (Etelaat) vorweisen konnte. Die gestellte Frage, wer derzeit Leiter des Etelaats sei, konnte von der Klägerin nicht beantwortet werden. Auch dieser Umstand lässt darauf schließen, dass die Hausdurchsuchung in der von der Klägerin geschilderten Form nicht der Wahrheit entspricht. Aufgrund der widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben der Klägerin bedurfte es auch keiner weitergehenden Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme der Kinder der Klägerin.
Auch der von der Klägerin vorgetragene Wechsel zum christlichen Glauben führt nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Einzelrichter geht insoweit von keiner Verfolgungsgefahr für die Klägerin mangels eines nachgewiesenen ernsthaften und nachhaltigen Glaubenswandels aus.
Zwar drohen den zum Christentum konvertierten Muslimen im Iran durch die Glaubensausübung landesweit vom iranischen Staat oder diesem zurechenbaren Akteuren ausgehende Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG, weshalb dann regelmäßig die Voraussetzungen der §§ 3 ff. AsylG vorliegen. Die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefährdung setzt im konkreten Einzelfall allerdings voraus, dass die vorgetragene Hinwendung des Asylsuchenden zu der angenommenen Religion auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, mithin eine ernsthafte, dauerhafte und nicht lediglich auf Opportunitätserwägungen oder asyltaktischen Gründen beruhende Hinwendung zum neuen Glauben vorliegt und der neue Glaube die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Hierzu gehört auch, aber nicht nur, dass dem Konvertiten die wesentlichen Grundelemente seiner neuen Religion vertraut sind, wobei seine Persönlichkeit und seine intellektuellen Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Allein der formale Übertritt zum Christentum durch eine kirchenrechtlich wirksame Taufe genügt insoweit nicht (VGH BW, B.v. 23.4.2014 – A 3 S 269/14; OVG SH, B.v. 7.3.2014 – 13 LA 118/13; OVG NRW, B.v. 24.5.2013 – 5 A 1062/12.A; BayVGH, B.v. 7.5.2013 – 14 ZB 13.30082 – jeweils juris). Vielmehr muss glaubhaft sein, dass der Betreffende seinen neuen Glauben in einer Weise verinnerlicht hat, dass es ihm ein tiefempfundenes Bedürfnis ist, diesen Glauben auch im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland ungehindert leben zu können. Hingegen ist nicht zu erwarten, dass ein Asylsuchender nach der Rückkehr in sein Herkunftsland eine Religion entsprechend lebt, die er in seinem Zukunftsland nur vorgeblich, oberflächlich oder als asyltaktischen Gründen angenommen hat (vgl. OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris).
Unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2018 ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass für die Klägerin eine begründete Gefahr politischer Verfolgung aus religiösen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand bzw. besteht. Insbesondere hat das Gericht bei der Klägerin keine identitätsprägende Glaubensbetätigung feststellen können. Die vorliegenden Erkenntnisse sprechen gegen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr. Die Klägerin hat gegenüber dem Gericht nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, was der eigentliche Auslöser für ihre Konversion zum Christentum gewesen ist. Sofern sie auf die Ereignisse ihrer Festnahme und ihrer Vergewaltigung in den Jahren zwischen 2001 und 2003 im Iran verweist, ist der Vortrag der Klägerin unschlüssig. Die Klägerin hat auf Nachfrage des Einzelrichters bestätigt, dass sie im Nachgang dieser Ereignisse, sollten diese tatsächlich stattgefunden haben, zunächst bis zu ihrer Ausreise konfessionslos geblieben ist. Erst in der Bundesrepublik Deutschland sei ihr Jesus Christus im Traum erschienen und habe sie auf den „richtigen Weg“ gewiesen. Trotz dieser Schilderung vermochte die Klägerin nicht darzulegen, was der eigentliche Auslöser für ihre Konversion zum Christentum gewesen ist. Nachdem sich die Klägerin wohl erstmalig mit dem Christentum in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt hat, geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Beklagten davon aus, dass die Konversion ausschließlich aus asyltaktischen Gründen erfolgt ist. Überdies weist das Gericht auch darauf hin, dass die Klägerin in der Gestalt, in der sie den christlichen Glauben derzeit praktiziert, bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit Verfolgung zu rechnen hat.
Die Klägerin ist nach dem Eindruck ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht vertieft im christlichen Glauben verankert. Insoweit ist es auch nicht naheliegend, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in ein muslimisch geprägtes Umfeld den christlichen Glauben in anderer Art und Weise praktizieren würde, als sie ihn derzeit ausübt. Im jetzigen Zeitpunkt sind bei der Klägerin allenfalls rudimentäre Kenntnisse des christlichen Glaubens vorhanden. Die Klägerin hat zwar mehrfach auf den Heiligen Geist verwiesen, ohne diesen allerdings in den christlichen Kontext stellen zu können. Auch die Abfolge der Feiertage an Ostern war der Klägerin nicht geläufig. Gleiches gilt für die nachgefragte Anzahl der Bücher Mose und deren Standort in der Bibel. Die Klägerin hat auf diese Fragen ausgeführt, dass es 27 Bücher Mose im Neuen Testament gebe. Auch von den Evangelien waren der Klägerin lediglich zwei geläufig. Gesamtbetrachtet waren die Kenntnisse der Klägerin in biblischen Grundfragen dürftig und wirkten insgesamt unstrukturiert. All dies vertieft für das Gericht den Eindruck, dass die Konversion der Klägerin nicht auf einer individuellen, inneren, die Persönlichkeit prägenden Überzeugung beruht, sondern letztlich aus asyltaktischen Gründen vorgenommen wurde. Hieran vermag auch der Umstand der für den 30. September 2018 geplanten Taufe der Klägerin nichts zu ändern. Der bloße formale Übertritt zum Christentum durch eine kirchenrechtlich wirksame Taufe genügt für einen inneren Religionswandel, der nachfolgend eine Verfolgungsfurcht aus religiösen Gründen begründen könnte, nicht.
Da für das Gericht bereits nichts nachvollziehbar erkennbar ist, aus welchen Gründen die Klägerin den Glaubenswandel vorgenommen hat und die mündliche Verhandlung den Eindruck vermittelt hat, dass die Klägerin christlichen Glaubensinhalten allenfalls interessiert zugewandt ist, scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Klägerin aus. Auch nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 20.12 – Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 15; EuGH, U.v. 5.9.2012 – C 71/11 und C 99/11 – ZAR 2012, 433) ist für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderlich, dass für den Kläger eine öffentliche Glaubensbetätigung als zentrales Element seiner religiösen Identität für ihn unverzichtbar ist. Daran hat das Gericht zum gegenwärtigen maßgeblichen Zeitpunkt im Asylverfahren bei der Klägerin noch durchgreifende Zweifel. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck erweckt, dass sie den neuen Glauben schon nachhaltig und endgültig verinnerlicht hat und deshalb bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran als unverzichtbares Element ihre neue Glaubensüberzeugung auch öffentlich betätigen müsste.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch selbst im Falle der Taufe für die Klägerin allein aufgrund dieses Umstandes keine Verfolgung im Iran droht. Selbst wenn die iranischen Behörden von dieser Tatsache erfahren sollten, gingen sie im Regelfall davon aus, dass dies nicht ernst gemeint war und allein der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte (vgl. OVG NW, U.v. 9.6.2011 – 13 A 947/10.A – juris; VG München, U.v. 22.7.2015 – M 2 K 14.30929 – juris). Auch sonst droht der Klägerin bei einer Rückkehr keine politische Verfolgung, etwa wegen ihres Auslandsaufenthalts oder ihrer Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland. Auslandsaufenthalte sind im Iran nicht grundsätzlich verboten.
Nach alldem ist bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die behauptete Hinwendung des Christentums im Fall der Klägerin nicht auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, welche deren religiöse Identität nachhaltig prägt, sondern vielmehr dass dieser Behauptung überwiegend Opportunitätserwägungen und asyltaktische Überlegungen zugrunde liegen.
2. Nach dem vorstehenden Gesagten sind weiter insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt wären.
In Bezug auf die bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen insbesondere im psychischen Sektor, wurden im Verfahren keine aussagekräftigen aktuellen ärztlichen Atteste vorgelegt. Im Verfahren wurde lediglich eine ärztliche Bescheinigung aus dem Iran datierend vom 3. Juli 2017 vorgelegt, wonach die Klägerin seit drei Jahren unter Depressionen leide und die Antidepressiva Sertralin, Mirtazapin und das Präparat Fluoxetin einnehme. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erläutert, dass sie derzeit weiterhin die Medikamente Mirtazapin und Fluoxetin einnehme. Sie befinde sich auch weiterhin in neurologischer Behandlung. Ein entsprechendes ärztliches Attest, welches unter Beachtung der erforderlichen Aktualität, den Gesundheitszustand der Klägerin darstellt, wurde im Verfahren nicht beigebracht. So dürfte es zwar zutreffend sein, dass sich die Klägerin aktuell in neurologischer Behandlung befindet, es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine derartige Behandlung auch im Iran in der Stadt, aus der die Klägerin stammt, fortgeführt werden könnte. Hierfür spricht insbesondere das im Verfahren vorgelegte Attest vom 3. Juli 2017, welches seinerzeit noch im Iran ausgestellt wurde. In der Großstadt … (nach Wikipedia 169.000 Einwohner) waren demnach die für die Klägerin verordneten Medikamente verfügbar. Hieran dürfte sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert haben. Auch die finanziellen Verhältnisse der Familie der Klägerin schließen es nach Auffassung des Gerichts nicht aus, dass die Klägerin die für eine Weiterbehandlung erforderlichen Präparate bei einer Rückkehr nach … erneut erhalten kann. Damit ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich die psychische Erkrankung der Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran wesentlich verschlechtern würde. Ärztliche Aussagen hierzu mit der erforderlichen Aktualität fehlen im Übrigen.
Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung sowie der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes.
3. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben