Verwaltungsrecht

Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – Keine begründete Furcht vor Verfolgung

Aktenzeichen  M 22 K 16.31061

Datum:
11.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 45399
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2

 

Leitsatz

Die syrischen Behörden gehen bei Zurückkehrenden, ungeachtet des Umstands, ob diese im Ausland ein Asylverfahren betrieben haben, selektiv vor und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände, aufgrund derer die betreffende Person als möglicherweise regimefeindlich eingestuft wird, können die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat.
1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten.
§ 3a Abs. 3 AsylG bestimmt, dass zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss. Unerheblich ist dabei aber, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung kann ausgehen (Verfolgungsakteure) vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, soweit die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Abs. 1 AsylG).
Der mit dem Tatbestandsmerkmal der „begründeten Furcht vor Verfolgung“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (vgl. Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU) beschriebene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris). Es kommt danach darauf an, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Annahme eines reellen Verfolgungsrisikos sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Gefordert ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung. Entscheidend ist, ob bei einer Bewertung des sich aus den gegebenen Umständen ableitbaren Verfolgungsrisikos bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und wegen dieses Risikos eine Rückkehr nicht zumutbar erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – und U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – beide in juris).
Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von Verfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht sind.
2. Darüber, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben sind – also festgestellt werden kann, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in Anknüpfung an die Konventionsmerkmale besteht -, entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit des vom Schutzsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich relevanter Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – BVerwGE 71, 180). In der Regel kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, kann schon allein der klägerische Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern sich das Gericht von der Richtigkeit der Behauptungen überzeugen kann. Der Schutzsuchende ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Der Art seiner Einlassung, seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Vertrauenswürdigkeit kommt insoweit eine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 – 9 C 27/85 – InfAuslR 86, 79 f.).
3. Nach diesen Maßgaben kann zur Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden, dass dem (nicht vorverfolgt ausgereisten) Kläger ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zustünde.
Zum Vorgehen des syrischen Staates gegen Oppositionelle bzw. Personen, denen eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird, ist vorab auf Folgendes hinzuweisen:
Das syrische Regime verfügt über einen sehr großen Sicherheitsapparat mit einer Vielzahl von Diensten (die unabhängig voneinander arbeiten und sich teils gegenseitig kontrollieren) mit nach Schätzungen über 50.000 hauptamtlichen Mitarbeitern und mehreren Hundertausend Mitarbeitern, die nur zeitweilig für die Dienste tätig sind. Oppositionelle Bestrebungen hat das Regime seit jeher (von kurzen Tauwetterphasen abgesehen) massiv unterdrückt. Die Verhaftung Oppositioneller, deren Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter gehörten schon vor Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 zur gängigen Praxis des Regimes im Umgang mit seinen Gegnern. Als Reaktion auf die Unruhen wurde die Repression nochmals dramatisch verschärft. Insbesondere wurden Zehntausende Menschen verhaftet, über deren Schicksal und Aufenthaltsort nichts bekannt ist. Es wird vermutet, dass viele in der Haft umgekommen sind. Vermutlich hat die Repression aufgrund der militärischen Erfolge des Regimes und der Konsolidierung seiner Macht in den von ihm beherrschten Gebieten mittlerweile etwas abgenommen. Es kommt aber weiterhin zu Übergriffen gegen echte und vermeintliche Gegner. Die Sicherheitskräfte, die als omnipräsent gelten bzw. erscheinen wollen, nutzen dabei auch eine Reihe von Techniken im Vorfeld von Haft und Folter, um die Bevölkerung einzuschüchtern und sie dazu zu bringen, nach ihren Vorstellungen zu handeln. Dazu gehören Maßnahmen wie Reiseverbote, Schikanen, auch von Angehörigen, und die Bedrohung mit Haft und Folter bzw. die Androhung sonstiger Nachteile. Die Sicherheitskräfte haben dabei freie Hand, wie sie mit den Betroffenen umgehen. Irgendwelche wirksamen Schutzmechanismen gegen Übergriffe gibt es nicht. Vor diesem Hintergrund wird man davon auszugehen haben, dass Personen, die den Sicherheitskräften als Gegner des Regimes, Unterstützer der Opposition bzw. einer der Rebellenfraktionen bekannt sind bzw. bei denen dies vermutet wird oder denen aus sonstigen Gründen eine illoyale Haltung gegenüber dem Regime unterstellt wird, grundsätzlich Gefahr laufen, Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Die vorliegenden Informationen lassen allerdings nicht die Einschätzung zu, dass jeder Syrer, soweit dieser nicht als Unterstützer des Regimes bekannt ist, ohne weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit konventionsrelevanten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte, insbesondere im Hinblick auf Umstände, die für sich alleine nicht geeignet sein dürften, den Verdacht einer regimefeindlichen Gesinnung zu begründen, wenngleich festzustellen ist, dass das Agieren der Sicherheitskräfte häufig von Willkür geprägt ist. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das Regime zwar bemüht ist, eine latente Drohkulisse aufrechtzuerhalten, um systemkonformes Verhalten zu erzwingen, ihm daneben aber auch daran gelegen ist, ein weitgehend normales Alltagsleben in den von ihm beherrschten Gebieten zu gewährleisten, um sich die Unterstützung der Bevölkerung zu erhalten bzw. diese wieder zugewinnen, wobei anzumerken ist, dass es sich wohl so verhält, dass ein gewichtiger Teil der Bevölkerung das Regime durchaus unterstützt oder dessen Herrschaft jedenfalls als kleineres Übel gegenüber einer Machtübernahme durch die von radikalen Kräften dominierten Rebellen betrachtet (allgemein zu den Verhältnissen in Sy. und insbesondere auch zum Vorgehen der Sicherheitskräfte siehe Auswärtiges Amt – AA -, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Sy., Stand November 2018, insbes. S. 14 ff. und 21 ff.; AA, Stellungnahme an den HessVGH vom 12.02.2019; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – BFA -, Länderinformationsblatt Sy., Gesamtaktualisierung 25.01.2018, insbesondere S. 34 ff., 50 ff. und 80 ff.; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Sy. fliehen, 4. aktualisierte Fassung vom November 2015; UNHCR, Feststellung des internationalen Schutzbedarf von Asylsuchendenden aus Sy. – „illegale Ausreise“ und verwandte Themen, Februar 2017; AI-Jahresberichte 2012 bis 2017; US-Außenministerium, Länderberichte zur Menschenrechtslage in Sy. 2016 und 2018; Schweizerische Flüchtlingshilfe – SFH -, Sy.: Rückkehr, 21.03.2017; amnesty international, Stellungnahme an den HessVGH vom 20.09.2018).
Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse und unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers kann nicht davon ausgegangen, dass diesem beachtlich wahrscheinlich für den Fall ihrer Rückkehr nach Sy. eine Verfolgung aus Konventionsgründen drohen würde.
Unbeschadet des Umstands, dass jeder zurückkehrende Syrer bei einer Wiedereinreise in das Land über die offiziellen Grenzkontrollstellen im Rahmen der Einreisekontrollen eine Befragung zu erwarten hat, die auch der Klärung der Frage dienen soll, ob der Rückkehrer möglicherweise als Regimegegner (in einem weiten Sinne) anzusehen ist und der Betreffende für den Fall, dass ein entsprechender Verdacht besteht, mit menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen hätte, ist doch aufgrund der aktuellen Erkenntnislage nicht zu erwarten, dass für jeden Rückkehrer in gleicher Weise ein solches Risiko besteht. Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ohne Hinzutreten weiterer gefahrerhöhender Umstände jeden Rückkehrer, der Sy. illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, der Opposition zurechnen würden, gibt es keine hinreichend gewichtigen tatsächlichen Erkenntnisse; dies zumal Millionen Flüchtlinge das Land verlassen haben und offenkundig ist, dass der Großteil der Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck politischer Gegnerschaft zum Regime, sondern wegen der kriegsbedingten Gefahren verlassen hat. Angesichts dessen erscheint die Einschätzung gerechtfertigt, dass die syrischen Behörden bei Zurückkehrenden, ungeachtet des Umstands, ob diese im Ausland ein Asylverfahren betrieben haben, selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände, aufgrund derer die betreffende Person als möglicherweise regimefeindlich eingestuft wird, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründen können (vgl. BayVGH, U.v. 22.6.2018 – 21 B 18.30852 – juris Rn. 22 m.w.N.).
Für das Vorliegen relevanter gefahrerhöhender Umstände ist hier aber nichts ersichtlich. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden stellt für sich alleine kein gefahrerhöhendes Moment dar (vgl. OVG SH, U.v. 4.5.2018 – 2 LB 62/18 – juris). Des Weiteren muss der Kläger, da er zum Zeitpunkt seiner Ausreise längst nicht mehr reservedienstpflichtig war, auch nicht damit rechnen, als Wehrdienstentzieher eingestuft zu werden (wobei eine solche Einstufung beachtlich wahrscheinlich politische Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen könnte, vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2017 – 21 B 17.30073 -; zur Frage einer Reflexverfolgung – nicht beachtlich wahrscheinlich gefahrerhöhend bei Angehörigen von Wehrdienstentziehern – vgl. BayVGH, U.v. 22.6.2018 – 21 B 18.30852 – Rn. 50; zur Herkunft aus Rebellengebieten sowie zur Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft – gleichfalls nicht regelhaft gefahrerhöhend – vgl. BayVGH, U.v. 20.6.2018 – 21 B 17.31605 – Rn. 44 ff.; alle in juris).
Zum Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach Sicherheitskräfte nach ihm gefragt und ihm der Vorwurf der Fluchthilfe gemacht worden sei, ist festzustellen, dass das Gericht diese Einlassung nicht für glaubhaft hält. Nach dem Eindruck, den das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, war der Kläger bemüht, über das Klima der Rechtsunsicherheit, auf das er in seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren hingewiesen hat und das in Sy. zweifellos besteht, hinaus, eine konkret ihn betreffende Verfolgungsgefahr darzutun, wobei der diesbezügliche Vortrag aber nicht lebensecht, sondern konstruiert wirkte und sich das Gericht daher nicht davon zu überzeugen vermochte, dass diese Einlassung in der Sache zutrifft. Diese Wertung legen im Übrigen auch die weiteren den Vortrag begleitenden Ausführungen des Klägers zu häufigen Erpressungen durch Alawiten, die in seinem Viertel wohnen, und den Unterdrückungsmaßnahmen gegenüber den Kurden in Sy. (diese würden fast wie Sklaven behandelt) nahe, die sich nach der Art und Weise des Vortrags wie auch inhaltlich als „dramatisierend“ bzw. „übertrieben“ dargestellt haben und in den vorliegenden Stellungnahmen keine Stütze finden.
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch anzumerken, dass die Gefahr, Opfer willkürlicher Übergriffe der Sicherheitsbehörden zu werden, die keinen Bezug zu den Verfolgungsgründen des § 3b AsylG haben – ein solches, freilich schwer quantifizierbares Risiko besteht für Rückkehrer nach den vorstehenden Ausführungen in Sy. durchaus – in Bezug auf die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft, sondern allein bei der Prüfung, ob dem Betroffenen subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zu gewähren ist, von Relevanz wäre. Eines weiteren Eingehens hierauf bedarf es vorliegend nicht, da dem Kläger seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge der subsidiäre Schutz ohnehin zuerkannt wurde.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläu-figen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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